Änderungen an IFRS 17 'Versicherungsverträge'

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Überblick

Agendapapier 2

Der IASB hat sich mit Restanten sowie der Stellungnahmefrist für den bevorstehenden Entwurf befasst.

Zusammenfassung von der Sitzung der TRG zu IFRS 17

Agendapapier 2AAgendapapier 2B

Agendapapier 2A informierte den Board über den aktuellen Stand der Beratungen der TRG zu IFRS 17 und deren letzte Sitzung am 4. April 2019.

Zu den Diskussionen und Ergebnissen der Sitzung hat Deloitte einen IFRS in Focus zur Verfügung gestellt.

Agendapapier 2B enthielt des Einreichungsprotokoll der TRG mit Stand 22. März 2019.

Zu diesen Papieren gab es keine Erörterung.

Restanten

Agendapapier 2C

Hintergrund

In diesem Papier erörtert der Stab Sachverhalte, die der Board vor der Fertigstellung des Entwurfs noch klären muss und die sich aus Sachverhalten ergeben, die der Board zuvor diskutiert hat. Es handelt sich um vier Sachverhalte, die wir Ihnen nachfolgend zusammen mit den jeweiligen Empfehlungen des Stabs vorstellen.

A — Investment-Rendite-Leistung

Der Board hatte zuvor vorläufig entschieden, dass im allgemeinen Modell die vertragliche Dienstleistungsmarge auf der Grundlage von Deckungseinheiten, die sowohl unter Berücksichtigung des Versicherungsschutzes als auch des Kapitalertragsdienstes ermittelt werden, in der gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird. Der Board entschied auch, dass eine Investment-Rendite-Leistung nur dann bestehen kann, wenn ein Versicherungsvertrag eine Anlagekomponente beinhaltet.

Der Stab ist jedoch nachträglich zu dem Schluss gekommen, dass in Versicherungsverträgen, die keine Anlagekomponente enthalten, eine Investment-Rendite-Leistung angeboten werden kann. Dies ist der Fall, wenn ein Versicherungsnehmer das Recht hat, Beträge aus dem Unternehmen abzuziehen, z.B. die Rechte der Versicherungsnehmer auf einen Rückkaufswert oder eine Prämienrückerstattung bei Stornierung der Police.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, seine vorläufige Entscheidung zu überarbeiten, nach der in IFRS 17 festgehalten werden soll, dass eine Investment-Rendite-Leistung nur dann besteht, wenn ein Versicherungsvertrag eine Anlagekomponente enthält, und stattdessen anzugeben, dass eine Investment-Rendite-Leistung vorliegt, wenn und nur wenn Folgendes gilt:

  • a) Es gibt eine Anlagekomponente oder der Versicherungsnehmer hat das Recht, einen Betrag abzuziehen.
  • b) Es wird erwartet, dass die Anlagekomponente oder der Betrag, bei dem der Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrecht hat, eine positive Anlagerendite beinhaltet.
  • c) Das Unternehmen erwartet, dass es die Investitionstätigkeit durchführt, um diese positive Anlagerendite zu erzielen.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder unterstützten generell die Empfehlung des Stabs, allerdings hatten einige der Boardmitglieder Schwierigkeiten mit dem in den Kriterien b) und c) genannten Begriff der "positiven" Anlagerendite. Nach Ansicht der Boardmitglieder war nicht ganz klar, ob "positiv" "über Null" oder "über dem Marktzins" bedeuten würde. In einem negativen Zinsumfeld könnte eine Rendite als positiv empfunden werden, wenn sie weniger negativ als die Marktrendite ist. Der Stab antwortete, dass er darüber nachgedacht hätte, aber beschlossen habe, keine zusätzlichen Leitlinien vorzuschlagen. Als die stellvertretende Vorsitzende vorschlug, eine Erklärung in die Grundlage für Schlussfolgerungen zu den Änderungen aufzunehmen, waren einige Boardmitglieder immer noch nicht zufrieden, da die Grundlage für Schlussfolgerungen nicht Teil der verbindlichen Leitlinien ist. Die stellvertretende Vorsitzende schlug dann vor, dem Hauptteil des Standards und seinen (obligatorischen) Anwendungshinweisen Leitlinien hinzuzufügen.

Einige Boardmitglieder betonten, dass die oben genannten Kriterien a) bis c) notwendige, aber nicht bestimmende Kriterien für eine Investment-Rendite-Leistung sein sollten. Sie waren sich auch einig, dass die Gewichtung zwischen Investment-Rendite-Leistung und Versicherungsleistung eine Frage des Ermessens bleiben und nicht vom Standard vorgeschrieben werden sollte. Es bestand Einigkeit darüber, dass diese Änderung die bereits laufenden Umsetzungsprozesse nicht übermäßig stören würde, da viele Interessengruppen dieses Problem beim Stab und bei Boardmitgliedern angesprochen haben.

Entscheidungen des Boards

13 der 13 anwesenden Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, unter dem Vorbehalt, dass der Standard erklären würde, was unter einer "positiven" Anlagerendite zu verstehen ist.

B — Änderung zur Klarstellung, dass ein Unternehmen die Rückerstattung von Prämien nicht separat angeben muss

IFRS 17:100 verlangt die Angabe einer Überleitung vom Eröffnungs- zum Endbestand der Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen. IFRS 17:103 verlangt von einem Unternehmen, dass es in dieser Überleitung die Investitionskomponenten, die von den Versicherungserträgen und den Aufwendungen für Versicherungsdienstleistungen ausgenommen sind, separat ausweist.

Der Board hat vorläufig beschlossen, IFRS 17 zu ändern, um die Definition einer Investmentkomponente zu präzisieren, indem er festhält, dass dies die Beträge sind, die ein Unternehmen aufgrund eines Versicherungsvertrags unter allen Umständen an einen Versicherungsnehmer zurückzuzahlen hat. Die TRG-Mitglieder waren besorgt, dass diese vorgeschlagene Änderung ein Unternehmen verpflichtet, den im Schadensfall zu zahlenden Betrag wie folgt zu trennen:

  • Der Betrag, der gezahlt worden wäre, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag gekündigt hätte (Prämienrückerstattung).
  •  Der Betrag, der gezahlt worden wäre, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht gekündigt oder einen Schaden geltend gemacht hätte (Anlagekomponente).
  • Der Rest (Versicherungsdienstleistungsaufwand).

Der Stab ist der Ansicht, dass Informationen über das Ergebnis der Versicherungsdienstleistung, einschließlich der in der Berichtsperiode erfassten Versicherungserträge, eingeholt würden, wenn das Unternehmen die Prämienrückerstattung separat oder zusammen mit Anlagekomponenten oder erhaltenen Prämien ausweisen würde.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, IFRS 17:103 zu ändern, um klarzustellen, dass ein Unternehmen bei der Überleitung vom Eröffnungs- zum Endbestand der Versicherungsvertragsverbindlichkeiten keine gesonderten Angaben zu Prämienrückerstattungen machen muss.

Entscheidungen des Boards

Dieser Punkt wurde nicht weiter erörtert. 13 der 13 anwesenden Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu.

C — Änderung zur Klarstellung, dass Änderungen, die sich aus dem Cashflow der an die Versicherungsnehmer ausgeliehenen Beträge und dem Verzicht auf die an die Versicherungsnehmer ausgeliehenen Beträge ergeben, von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen sind

Wenn ein Versicherungsvertrag eine Darlehenskomponente enthält, sollte die Zahlung oder der Erhalt von Beträgen, die an die Versicherungsnehmer ausgeliehen und von ihnen zurückgezahlt werden, nicht zu Versicherungseinnahmen führen. IFRS 17 unterlässt den Ausschluss dieser Beträge von Änderungen der Verpflichtung zur Restdeckung, die zu Versicherungserträgen führen.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, IFRS 17:B123(a) zu ändern, um diesen Ausschluss hinzuzufügen und damit klarzustellen, dass diese Beträge von den Versicherungserträgen ausgeschlossen sind.

Entscheidungen des Boards

Dieser Punkt wurde nicht weiter erörtert. 13 der 13 anwesenden Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu.

D — Gegenseitigkeitsgesellschaften, die Versicherungsverträge begeben

Einige Adressatengruppen hegen Bedenken, dass die in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu IFRS 17 enthaltenen Erläuterungen und die vom Stab entwickelten Lehrmaterialien das Wesen einiger Gegenseitigkeitsgesellschaften nicht angemessen widerspiegeln und als verbindliche Orientierungshilfe für Gegenseitigkeitsgesellschaften, die die IFRS anwenden, verwendet könnten.

Um ihre Bedenken zu adressieren, schlugen diese Adressatengruppen dem Board vor, klarzustellen, dass die Überlegungen in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu IFRS 17 nur für einige Gegenseitigkeitsgesellschaften gelten, und weitere Erwägungen zur Behandlung anderer Arten von Gegenseitigkeitsgesellschaften zu entwickeln.

Der Stab ist der Ansicht, dass es klar ist, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen zu IFRS 17 nur den Standard begleitet und keine IFRS-Vorschriften darstellt und auch keine Begriffe definiert, die in IFRS 17 verwendet werden.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl dem Board daher, IFRS 17 nicht zu ändern, um spezifische Vorschriften für Gegenseitigkeitsgesellschaften zu entwickeln, oder die Grundlage für Schlussfolgerungen zu IFRS 17 zu ändern.

Erörterung durch den Board

Viele Boardmitglieder taten sich schwer damit, die Leitlinien in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu lassen. Der Begriff "Gegenseitigkeitsgesellschaft" wird in den verschiedenen Rechtskreisen unterschiedlich angewendet, und die Streichung der Absätze oder deren Änderung, um zu betonen, dass sie nicht für alle Gegenseitigkeitsgesellschaften gelten, würde die Verwirrung verringern. Der Stab antwortete, dass die Vorschriften in IFRS 17 für alle Unternehmen gelten, unabhängig davon, ob sie sich als Gegenseitigkeitsgesellschaft bezeichnen oder nicht. Einige Boardmitglieder stimmten mit dem Stab darin überein, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen keine falschen Angaben gemacht werden. Sie räumten ein, dass, wenn der Standard noch nicht veröffentlicht worden wäre, der Wortlaut geändert werden könnte, um Verwirrung zu vermeiden, die Änderung bestehender Textziffern an dieser Stelle jedoch ein falsches Signal senden könnte, d.h. dass eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war. Stattdessen könnte nach Finalisierung der Änderungen weitere Lehrmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Der Stab schlug vor, der Grundlage für Schlussfolgerungen eine Fußnote hinzuzufügen, um zu erläutern, dass nicht alle Gegenseitigkeitsgesellschaften eine Restzahlung an die Versicherungsnehmer leisten, oder einfach zu erklären, dass der Begriff "Gegenseitigkeitsgesellschaft" nicht definiert ist.

Entscheidungen des Boards

13 der 13 anwesenden Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, unter dem Vorbehalt, dass der Grundlage für Schlussfolgerungen eine Fußnote hinzugefügt würde, um Verwirrungen zu vermeiden.

Stellungnahmefrist für den kommenden Entwurf

Agendapapier 2D

In diesem Papier fragte der Stab den Board, ob er einer Kommentierungsfrist von 90 Tagen für den Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 17 zustimmt. Der Stab hat vom DPOC die Erlaubnis erhalten, eine verkürzte Frist von 90 Tagen vorzuschlagen.

Erörterung durch den Board

Dieser Punkt wurde nicht weiter erörtert. 13 der 13 anwesenden Boardmitglieder stimmten deiner Kommentierungsfrist von 90 Tagen zu.

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