IFRS-Umsetzung

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Belastende Verträge — Zusammenfassung der Rückmeldungen

Agendapapier 12

Hintergrund

Ziel dieses Papiers ist es, dem Board eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Entwurf ED/2018/2 Belastende Verträge — Kosten für die Erfüllung eines Vertrages (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 37) zu geben (siehe dazu auch unseren IFRS fokussiert-Newsletter mit einer Erläuterung der vorgeschlagenen Änderungen). Der Stab bat den Board um Anmerkungen oder Fragen zu den Rückmeldungen. Es wurden keine Entscheidungen durch den Board erbeten.

Analyse der Rückmeldungen

Das Papier ist aufgeteilt in die wichtigsten Ansichten zu jeder der beiden folgenden Fragen und eine Analyse sonstiger Sachverhalte.

Im Entwurf wurden den Stellungnehmenden die folgenden beiden Fragen gestellt:

  1. Ob sie zustimmen, dass IAS 37 spezifizieren sollte, dass die Kosten für die Erfüllung eines Vertrags die Kosten umfassen, die sich direkt auf den Vertrag beziehen, und nicht nur die zusätzlichen Kosten (Frage 1).
  2. Ob sie Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Kostenbeispielen haben, die sich direkt auf einen Vertrag beziehen bzw. nicht beziehen (Frage 2).

Frage 1:

Eine deutliche Mehrheit der Befragten stimmte zu, dass die Kosten die direkt damit verbundenen Kosten zusätzlich zu den zusätzlichen Kosten umfassen sollten.

Die Stellungnehmenden hielten fest, dass dies mit den Vorschriften von IAS 37 in Einklang stehen würde und dass aus Sicht des Nutzers die Erfassung von Rückstellungen für belastende Verträge wichtig ist.

Sechs Stellungnehmende stimmten den vorgeschlagenen Änderungen aus folgenden Gründen nicht zu:

  • Es würde den Unternehmen zusätzliche Kosten auferlegen, die Kosten nach einem inkrementellen Ansatz zu messen, und die Kosten der Vorschläge könnten den erwarteten Nutzen überwiegen.
  • Rückstellungen würden keine entscheidungsnützlichen Informationen liefern, wenn ein Unternehmen Verträge so bepreist, dass nur die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden, denn das Ergebnis wäre in diesen Situationen mit der wirtschaftlichen Realität unvereinbar.
  • Die Vorschläge stehen im Widerspruch zu anderen Vorschriften von IAS 37 (Textziffer 63), die es einem Unternehmen untersagen, zukünftige betriebliche Verluste zu erfassen.

Frage 2:

Viele Stellungnehmende stimmten den Vorschlägen des Boards zu, Kosten in die Beispiele einzubeziehen, die sich direkt auf einen Vertrag beziehen (und eben nicht). Viele Stellungnehmende hatten jedoch Fragen oder äußerten Bedenken. Diese werden im Folgenden beschrieben.

  • Prinzip, das den Beispielen zugrundeliegt:
    • Einige Stellungnehmende schlugen dem Board vor, das Prinzip zu präzisieren, das den vorgeschlagenen Beispielen zugrundeliegt, und es als Vorschrift in IAS 37 aufzunehmen, z.B. "Der direkt damit zusammenhängende Kostenansatz umfasst alle Kosten, die ein Unternehmen nicht vermeiden kann, weil es den Vertrag hält. Diese Kosten umfassen sowohl die zusätzlichen Kosten des Vertrags als auch eine Aufteilung der sonstigen Kosten, die für die zur Erfüllung des Vertrags erforderlichen Tätigkeiten anfallen."
  • Beispiele im vorgeschlagenen Absatz:
    • Stellungnehmende baten um Klarheit über die Kosten, die in die Erfüllung eines Vertrages einbezogen werden.
    • In Bezug auf die Gehälter und Löhne wurde gefragt, ob Kosten nach IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer, wie z. B. Pensionskosten, bei der Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigt werden sollten.
    • In Bezug auf die Produktionskosten schlugen einige Stellungnehmende vor, die Beispiele auf die in IAS 2 Vorräte im Gegensatz zu IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden zu stützen, da IAS 2 sich auf fixe und variable Produktionsgemeinkosten und indirekte Kosten bezieht.
    • Deloitte merkte an, dass IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte aus unserer Sicht einen anderen Begriff von "direkt zurechenbaren" Kosten haben als IAS 2, dass aber die Vorschriften von IAS 2 einen direkteren Bezug zu den Vorschlägen des Boards haben.
  • Allgemeine und Verwaltungskosten:
    • Viele Stellungnehmende schlugen vor, die Behandlung der allgemeinen und Verwaltungskosten zu klären, um eine bessere Unterscheidung zwischen Kosten, die sich direkt auf einen Vertrag beziehen, und allgemeinen Betriebskosten zu ermöglichen.
    • Einige Stellungnehmende sagten, dass sich die allgemeinen und Verwaltungskosten niemals direkt auf einen Vertrag beziehen können, auch wenn die Kosten der Gegenpartei im Rahmen des Vertrags ausdrücklich in Rechnung gestellt werden.

Sonstige Sachverhalte:

  • Umfang der vorgeschlagenen Änderungen:
    • Der Board hat beschlossen, den Umfang der Änderungen nicht auf die Bewertung und die Bedeutung des Begriffs "wirtschaftlicher Nutzen" auszudehnen, da dies nicht durch die Zurückziehung von IAS 11 Fertigungsaufträge veranlasst war und eine Erweiterung des Umfangs zu Verzögerungen führen würde. Einige Stellungnehmende waren der Ansicht, dass es nicht vorteilhaft sei, die Kosten für die Erfüllung eines Vertrags zu erwägen, ohne auch die Bedeutung des wirtschaftlichen Nutzens zu erwägen.
    • Einige Stellungnehmende schlugen vor, klarzustellen, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, eine belastende Vertragsbestimmung mit den gleichen Kosten zu bewerten, die es zur Identifizierung des Vertrags als belastend verwendet hat. Andere Stellungnehmende forderten Klarheit darüber, ob und wie sich die Vorschläge auf die Bewertung von Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IAS 37 auswirken würden, die keine belastenden Verträge sind.
    • Einige Stellungnehmende schlugen vor, die Definition eines "Vertrages" zu präzisieren. IFRS 15 verlangt, dass einige Verträge zusammengefasst werden, und die Stellungnehmenden fragten, ob IAS 37 auf den kombinierten Vertrag im Sinne von IFRS 15 oder auf jeden rechtlich selbständigen Vertrag anwendbar wäre.
    • Einige Stellungnehmende hinterfragten auch die Wechselwirkung von IAS 37 mit IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten.
  • Übergangsvorschriften
    • Der Board hat vorgeschlagen, dass die Unternehmen verpflichtet sein sollten, einen modifizierten retrospektiven Ansatz für den Übergang anzuwenden.
    • Die Stellungnehmenden waren geteilter Ansichten zu den vorgeschlagenen Übergangsvorschriften; einige Teilnehmer sagten, dass es den Unternehmen gestattet sein sollte, die Vorschriften rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler anzuwenden.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied bat um Bestätigung der Logik der Antwort von Vodafone auf den Entwurf. Es wurde ausgeführt, dass die Antwort von Vodafone darauf hindeutet, dass, wenn ein Vermögenswert zur Erfüllung vieler Verträge verwendet wird, die Kosten für die Nutzung dieses Vermögenswertes nicht in die Berechnung der belastenden Rückstellung für die Verträge einbezogen werden sollten. Der Board hielt fest, dass der Entwurf stattdessen vorschlägt, dass diese Kosten den entsprechenden Verträgen zugerechnet werden. Der Board hielt außerdem fest, dass es eine Frage der Buchungseinheit sein könnte, was berücksichtigt werden sollte. Außerdem solle geprüft werden, wie bei mehreren Verträgen ähnlicher Art die Zuordnung der gemeinsamen Kosten angewendet werden sollte.

Eine Reihe von Stellungnehmenden stimmte den vorgeschlagenen Änderungen auf der Grundlage des erwarteten Ergebnisses nicht zu, wenn ein Unternehmen Verträge auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten bewertet. Der Board erörterte, dass, wenn ein Vermögenswert ungenutzt ist, eine Rückstellung/Wertminderung möglicherweise nicht erforderlich ist. Wenn das Unternehmen jedoch später einen Vertrag abschließt, der die Nutzung des ungenutzten Vermögenswertes erfordert, wäre eine neue Bewertung erforderlich, die zu einem möglichen Ansatz einer Rückstellung führen könnte. Wäre das Unternehmen keinen Vertrag eingegangen, wäre die belastende Rückstellung nicht erforderlich gewesen.

Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass die Mehrheit der Antworten offenbar aus Sichtweisen in Bezug auf die praktische Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf zu bestehen scheint, wobei der Schwerpunkt auf der Einfachheit der Anwendung des inkrementellen Kostenansatzes und der Schwierigkeit der Anwendung des direkt zurechenbaren Kostenansatzes liegt. Das Boardmitglied stimmte diesen Stellungnehmenden im Allgemeinen nicht zu, da gut geführte Unternehmen die Kostenbasis ihres Unternehmens in hohem Maße verstehen und die Berechnung der zusätzlichen oder direkten Kosten keine schwierige Aufgabe wäre.

Ein anderes Boardmitglied hob die Anmerkung von EY hervor, dass die Definition der direkten Kosten in die vorgeschlagene Änderung des Standards aufgenommen werden sollte und nicht in die Grundlage für Schlussfolgerungen wie derzeit vorgeschlagen wird. Der Board erörterte, dass die Anwendung eines inkrementellen Kostenansatzes zu weniger Rückstellungsbedarf und auch zu geringeren Rückstellungsbeträgen führt. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass je länger ein Vertrag nach Jahresende läuft, desto näher stehen die Definition der inkrementellen und direkten Kosten in Einklang. Ein weiteres Boardmitglied wollte die Gründe für die Vielfalt in der Praxis in Anwendung von IAS 37 klarstellen. Einige Ersteller verwendeten die Kriterien von IAS 11, die eng mit dem vorgeschlagenen Ansatz im Entwurf übereinstimmen. Andere betrachteten IAS 37 für sich genommen und sagten, dass zusätzliche Kosten eine gängige Praxis sind. Ein Mitglied schlug vor, den Umfang der Änderungen an IAS 37 auf diejenigen Fertigungsaufträge zu beschränken, die in den Anwendungsbereich von IAS 11 fallen.

Zugehörige Themen

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