Änderungen an IFRS 17 'Versicherungsverträge'

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 2

Im Juni 2019 veröffentlichte der Board den Entwurf ED/2019/4 Änderungen an IFRS 17. Stellungnahmen zum Entwurf wurden bis September 2019 erbeten.

In dieser Sitzung hat der Stab die Rückmeldungen aus den Stellungnahmen zu den zehn Fragen im Entwurf zusammengefasst und die Rückmeldungen zu Bereichen zusammenfasst, für die Änderungen an IFRS 17 geprüft, aber nicht vorgeschlagen wurden. Der Stab hat einen empfohlenen Plan für die erneuten Erörterungen vorgelegt.

Zusammenfassung der Stellungnahmen — Überblick und Einführung

Agendapapier 2A

Der IASB erhielt 122 Stellungnahmen. Das Agendapapier enthält eine Analyse der geografischen Region und der Art der Stellungnehmenden.

Zusammenfassung der Stellungnahmen — Rückmeldungen zu den Fragen im Entwurf

Agendapapier 2B

Unser IFRS fokussiert-Newsletter bietet detaillierte Informationen zu den Vorschlägen und den 10 spezifischen Fragen im Entwurf. Der Stab ist der Meinung, dass der Board alle unten genannten Vorschläge erwägen sollte:

Frage 1(a) — Ausschluss vom Anwendungsbereich für Kreditkarten

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung 

Wesentliche Vorschläge:

  • Erweiterung des Ausschlusses vom Anwendungsbereich auf andere Verträge, die typischerweise von Banken ausgestellt werden und die die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllen könnten
  • Klarstellung der Vorschrift, einige Kreditkartenverträge zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu bilanzieren
  • Klarstellung, ob diese Kreditkarten nun vollständig unter IFRS 9 fallen

Frage 1(b) — Ausnahme vom Anwendungsbereich für Kredite

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung

Frage 2 — Erwartete Einbringlichkeit von Kapitalflüssen aus der Versicherungsakquise

Rückmeldungen: Die meisten Stellungnehmenden stimmten zu 

Wesentliche Vorschläge:

  • Aufnahme von Leitlinien für die Zuordnung der Cashflows aus der Versicherungsakquise zu den erwarteten Verlängerungen und für die Bestimmung etwaiger Wertminderungen
  • Klarstellung der Buchungseinheit, die zur Erfassung eines Vermögenswertes für die Cashflows aus der Versicherungsakquise und zur Beurteilung der Werthaltigkeit des Vermögenswertes verwendet wird
  • Klarstellung der Wechselwirkung zwischen den Formulierungen der vorgeschlagenen Änderung und den Vorschriften in IFRS 17
  • Gewährung von Übergangserleichterungen
  • Vereinfachung der Wertminderungsvorschriften
  • Einführung einer jährlichen Werthaltigkeitsprüfung
  • Verbesserung der Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen im Hinblick auf die wesentlichen Ermessensentscheidungen, die bei der Zuordnung der Cashflows aus der Versicherungsakquise zu den erwarteten Verlängerungen erforderlich wären
  • Streichung der Verpflichtung zur Anwendung dieser Änderung (d.h. Wahlmöglichkeit)
  • Verfeinerung der Angabevorschriften zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen
  • Klarstellung des Ausweises

Frage 3(a) — Vertragliche Dienstleistungsmarge aus Anlage-Rendite-Leistungen | Deckungseinheiten für Versicherungsverträge ohne direkte Beteiligungsmerkmale

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung zur Identifizierung von Deckungseinheiten unter Berücksichtigung der Höhe der Leistungen und der erwarteten Dauer der Anlage-Rendite-Leistung, falls vorhanden, zusätzlich zum Versicherungsschutz.

Wesentliche Vorschläge:

  • Klarstellung der Kriterien, wann Versicherungsverträge ohne direkte Beteiligungsmerkmale einen Anlage-Rendite-Leistung erbringen können
  • Reduzierung der mit dem Änderungsvorschlag eingeführten Komplexität
  • Klarstellung der Formulierungen im Entwurf (z.B. die Bedeutung einer positiven Anlagerendite)
  • Einführung von Anwendungsleitlinien, anschaulichen Beispielen oder Schulungsmaterialien zur Bestimmung von Deckungseinheiten für Verträge, die mehrere Leistungen erbringen, und zur Unterscheidung zwischen Anlage-Rendite-Leistungen und anlagebezogenen Leistungen.

Frage 3(b) — Vertragliche Dienstleistungsmarge aus Investmentleistungen | Deckungseinheiten für Versicherungsverträge mit direkten Beteiligungsmerkmalen

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung zur Klarstellung

Frage 3(c) — Vertragliche Dienstleistungsmarge aus Investmentleistungen

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung zu zusätzlichen Angaben

Wesentliche Vorschläge:

  • In Erwägung ziehen, die Verpflichtung zur Bereitstellung quantitativer Informationen aufzuheben, da sie kostspielig sind und wirtschaftlich sensible Informationen preisgeben könnten

Frage 4 — Gehaltene Rückversicherungsverträge - Schadenrückerstattung

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung

Wesentliche Vorschläge:

  • Verfeinerung der Änderung, um das Ziel des Boards zu erreichen, es den Unternehmen zu erleichtern, ihre Ergebnisse den Investoren zu erläutern
  • Erhöhung des Bestands an Rückversicherungsverträgen, für die die Änderung gelten würde
  • Verbot der Erfassung von Erträgen aus einem Rückversicherungsvertrag, der sich in einer Nettokostenposition befindet

Frage 5 — Ausweis in der Darstellung der finanziellen Lage

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung zur Änderung des Ausweises von Versicherungsverträgen (Reduzierung der operativen Komplexität und der Implementierungskosten)

Frage 6 — Anwendbarkeit der Risikominderungsoption

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung zur Ausweitung der Option zur Risikominderung auf Umstände, in denen ein Unternehmen Rückversicherungsverträge einsetzt, um finanzielle Risiken aus Versicherungsverträgen mit direkter Beteiligung zu mindern (Reduzierung von Bilanzierungsanomalien).

Wesentliche Vorschläge:

  • Gestattung der Anwendung der Option zur Risikominderung durch ein Unternehmen, wenn es zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertete Finanzinstrumente, die keine Derivate sind (z. B. Anleihen), zur Minderung des finanziellen Risikos aus Versicherungsverträgen mit direkten Beteiligungsmerkmalen verwendet.

Frage 7(a) — Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung zur Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens

Wesentliche Vorschläge:

  • Aufschub um zwei Jahre. Einige lehnten diesen Vorschlag jedoch ab, da er die Umsetzungskosten weiter erhöhen oder die dringend benötigten Verbesserungen der bestehenden Versicherungsbilanzierungspraxis weiter verzögern würde.

Frage 7(b) — Temporäre Befreiung von IFRS 9 in IFRS 4

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung zur weiteren Verschiebung der Umsetzung von IFRS 9 für einige Versicherer, damit sie IFRS 17 und IFRS 9 weiterhin gleichzeitig anwenden können.

Wesentliche Vorschläge:

  • Einführung von Angabevorschriften für Finanzanlagenratings, die Informationslücken zwischen Versicherern und anderen Finanzunternehmen schließen, bis die Versicherer IFRS 9 anwenden

Frage 8(a) — Übergangserleichterungen für Unternehmenszusammenschlüsse

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung zur Änderung der Übergangsvorschriften

Wesentliche Vorschläge:

  • Klarstellung, dass die vorgeschlagene Änderung auf Verträge anwendbar wäre, die bei der Übertragung von Versicherungsverträgen, die kein Unternehmen bilden (z.B. Portfolioübertragung), erworben wurden, sowie auf Verträge, die bei einem Unternehmenszusammenschluss im Rahmen von IFRS 3 erworben wurden. Der Stab stimmt zu und schlägt eine Neuformulierung vor.
  • Gestattung, dass ein Unternehmen unter allen Umständen (d.h. vor und nach dem Übergangszeitpunkt) als Verbindlichkeit für eingetretene Schäden eine Verbindlichkeit für die Erfüllung von Ansprüchen, die vor dem Erwerb eines Versicherungsvertrages entstanden sind, klassifizieren kann.

Frage 8(b)–(c) — Übergangserleichterungen für die Risikominderungsoption

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung zur Änderung der Übergangsvorschriften

Wesentliche Vorschläge:

  • Gestattung, dass ein Unternehmen die Option zur Risikominderung rückwirkend anwenden kann, entweder zusätzlich zu oder anstelle der vorgeschlagenen Änderungen.
  • Gestattung eines "Alles oder Nichts"-Ansatzes für die retrospektive Anwendung der Option zur Risikominderung.

Frage 9 — Geringfügige Änderungen

Rückmeldungen: Allgemeine Zustimmung zu den vorgeschlagenen geringfügigen Änderungen

Wesentliche Vorschläge:

  • Überprüfung der redaktionellen Änderung von IFRS 17:B107, da es sich um eine wesentliche Änderung der Vorschriften von IFRS 17 handeln würde, die die Umsetzung beeinträchtigen würde
  • Überprüfung der Änderung von IFRS 17:B128 — die vorgeschlagene Verpflichtung, alle Änderungen der zugrunde liegenden Posten als Erträge oder Aufwendungen aus dem Versicherungsgeschäft auszuweisen, würde die Darstellung der verschiedenen Gewinnquellen aus Versicherungsverträgen verzerren.
  • Überprüfung der Änderung der Definition einer Anlagekomponente — Klärung, ob Policendarlehen der Definition einer Anlagekomponente entsprechen und Definition einer Prämienrückerstattung in IFRS 17, um die Unterscheidung zwischen Rückzahlungen von Anlagekomponenten und Prämienrückerstattungen zu erleichtern
  • Vorschlag, die Änderung von IFRS 17:28 auch an IFRS 17:22 vorzunehmen
  • Klarstellung, dass die Änderung von IFRS 9:2 Unternehmen nicht verpflichtet, Finanzgarantien zu bilanzieren, die unter Anwendung von IFRS 9 gehalten werden
  • Klarstellung, dass sich die vorgeschlagene Änderung von IFRS 17:B124 auf Erfahrungsanpassungen für Prämieneinnahmen bezieht, die sich auf laufende oder vergangene Leistungen beziehen
  • Überprüfung der Änderung von IFRS 17:B96(c) — die vorgeschlagene Änderung würde die operative Komplexität erhöhen, da sie eine Trennung aller unerwarteten Zahlungen von Investitionskomponenten in einen Teil, der auf eine Änderung der Finanzvariablen zurückzuführen ist, und einen Teil, der auf eine Änderung der nichtfinanziellen Variablen zurückzuführen ist, erfordern würde und nicht eindeutig angibt, ob ein Unternehmen diese Änderungen als Teil des Ergebnisses aus Versicherungsdienstleistungen oder der Erträge oder Aufwendungen aus Versicherungsfinanzleistungen ausweisen sollte.
  • Klarstellung in der Änderung von IFRS 17:11, dass ein Investmentvertrag mit ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen eine gesonderte Investmentkomponente enthalten kann, die unter Anwendung von IFRS 9 getrennt und bewertet werden könnte
  • Überprüfung des Verweises auf Lock-in-Diskontierungssätze in der Änderung von IFRS 17:B96(d)
  • Änderung von IFRS 17, um die Ausnahme vom Prinzips von IFRS 3 (d.h. ein Erwerber klassifiziert erworbene Vermögenswerte und übernommene Verbindlichkeiten auf der Grundlage der zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Bedingungen) auf Verträge auszudehnen, die durch einen Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, der nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 stattfand
  • Klarstellung, ob die Änderung von IFRS 17:B123 auf Policendarlehen anzuwenden wäre
  • Klarstellung der vorgeschlagenen Definitionen einer Schuld für die Restdeckung und einer Schuld für eingetretene Schäden

Frage 10 — Terminologie

Rückmeldungen: Die meisten Stellungnehmenden, die sich dazu äußerten, sagten, dass es hilfreich wäre, die Begriffe in IFRS 17 zu ändern, um der vorgeschlagenen Ergänzung des Begriffs "Versicherungsvertragsdienstleistungen" zum Anhang A von IFRS 17 Rechnung zu tragen

Wesentliche Vorschläge:

  • Erwägung, dass weitreichende Änderungen im gesamten Standard unbeabsichtigte Folgen haben und die laufende Umsetzung stören können
  • Die Änderung in Frage 3 könnte Auswirkungen auf die Umsetzung anderer Vorschriften von IFRS 17 haben, da für einige Versicherungsverträge, die Investitionsdienstleistungen erbringen, diese Änderung den Deckungszeitraum im Vergleich zu IFRS 17, wie ursprünglich veröffentlicht, ändern würde

Zusammenfassung der Stellungnahmen — Sonstige Anmerkungen

Agendapapier 2C

Dieses Papier fasst die Stellungnahmen zum Entwurf zusammen, die nicht als Antwort auf die Fragen im Entwurf erhalten wurden. Eine detaillierte Zusammenfassung wird nur dann vorgelegt, wenn der Stab der Ansicht ist, dass der Board die Fragen bei der erneuten Erörterung der Änderungen berücksichtigen sollte.

Aggregationsniveau

Einige Stellungnehmende schlugen vor, dass der Board eine Ausnahme von der jährlichen Kohortenvorschrift für Versicherungsverträge mit intergenerationeller Risikoteilung zwischen den Versicherungsnehmern vorsieht. Eine kleine Anzahl von Stellungnehmenden schlug vor, dass der Board zusätzliche Angaben zu den Versicherungsverträgen vorschreiben könnte, für die die Ausnahme gelten würde.

Unternehmenszusammenschlüsse — Verträge, die in ihrer Abrechnungsperiode erworben wurden

Viele Stellungnehmende, die sich zu der Entscheidung des Boards geäußert haben, die Vorschrift, dass ein Unternehmen eine Schuld für die Regulierung von Ansprüchen als Schuld für die Restdeckung klassifizieren muss, wenn das Unternehmen den Versicherungsvertrag während der Abrechnungsperiode der Ansprüche erworben hat, unverändert beizubehalten, schlugen dem Board vor, IFRS 17 zu ändern, um unter allen Umständen einem Unternehmen zu ermöglichen, eine Schuld für die Regulierung von Ansprüchen, die vor dem Erwerb eines Versicherungsvertrags entstanden sind, als Schuld für entstandene Ansprüche zu klassifizieren.

Zwischenabschlüsse

Die Stellungnehmenden äußerten Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift wie folgt:

  • Die Vorschrift in IFRS 17 führt zu einer bedeutenderen praktischen Belastung als derjenigen, die durch sie gemildert werden soll, insbesondere für Unternehmen eines Konzernkreises
  • Die Vorschrift in IFRS 17 führt zu einer grundlegenden Änderung der bestehenden Versicherungsbilanzierungspraxis für Unternehmen, die derzeit in Zwischenabschlüssen eine kumulierte Basis verwenden.

Zusätzliche spezifische Übergangsänderungen und Erleichterungen für Unternehmen, die den modifizierten retrospektiven Ansatz anwenden

Der Board sollte beispielsweise Erleichterungen bei der rückwirkenden Anwendung der jährlichen Kohortenvorschrift und der Vorschrift für Zwischenabschlüsse sowie Übergangserleichterungen im Rahmen der vollständigen retrospektiven Betrachtung erwägen.

Neue Bedenken und Umsetzungsfragen

Einige Stellungnehmende kommentierten auch Bereiche von IFRS 17, die der Board bei der Entwicklung des Entwurfs nicht berücksichtigt hat. Wiederkehrende Themen, die von den Stellungnehmenden erwähnt werden, sind unter anderem:

  • Die bilanzielle Behandlung von Steuern der Versicherungsnehmer bei Anwendung von IFRS 17
  • Anwendung der Vorschriften von IFRS 17:B113(b) auf Versicherungsverträge mit Cashflows, die sich aufgrund der Renditen der zugrunde liegenden Posten, für die der variable Vergütungsansatz gilt, nicht unterscheiden
  • Verträge, die sich im Laufe der Zeit ändern (z.B. kann ein Versicherungsvertrag mit direkter Beteiligung zu einer Rente werden, nachdem der Versicherungsnehmer eine Option ausgeübt hat)

Der Stab wird die neuen Bedenken und Umsetzungsfragen analysieren und dem Board in einer zukünftigen Sitzung Bericht erstatten, damit der Board entscheiden kann, welche Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind, um sie zu adressieren.

Sachverhalte, die aufgebracht, aber nicht zur erneuten Erörterung empfohlen werden

  • Cashflows im Rahmen eines gehaltenen Rückversicherungsvertrages
  • Subjektivität bei der Festlegung von Abzinsungssätzen und der Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken
  • Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken in einem konsolidierten Kreis von Unternehmen
  • Abzinsungssatz zur Ermittlung von Anpassungen der vertraglichen Dienstleistungsmarge
  • Option des sonstigen Gesamtergebnisses für Versicherungsfinanzierungserträge oder -aufwendungen
  • Unternehmenszusammenschlüsse | Klassifizierung der erworbenen Verträge
  • Anwendungsbereich des variablen Vergütungsansatzes | Ausgegebene Rückversicherungsverträge
  • Gegenseitigkeitsversicherer, die Versicherungsverträge ausstellen [bitte beachten Sie, dass die Empfehlung, Gegenseitigkeitsversicherer nicht speziell als eine Art von Unternehmen zu behandeln, nicht bedeutet, dass der Board nicht über "Gegenseitigkeit" als ein Thema in der Aggregationsebene diskutiert, was ein großes Anliegen war].

Planung für die erneuten Erörterungen

Agendapapier 2D

Der Stab fragte den Board, ob er mit den Änderungsvorschlägen einverstanden ist, die der Stab identifiziert hat, die der Board bei einer zukünftigen Sitzung bestätigen kann, und mit den Themen, die der Stab identifiziert hat und bei denen der Board die Rückmeldungen der Stellungnehmenden weiter berücksichtigen sollte. Er hat auch gefragt, ob der Board mit den Themen einverstanden ist, die vom Stab als nicht weiter zu erörternde Themen identifiziert wurden.

Der Stab plant, dem Board bei zukünftigen Sitzungen im Zeitraum von Dezember 2019 bis Februar 2020 weiterführende Papiere vorzulegen.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Der Board hat alle Agendapapiere gemeinsam besprochen. Der Board hat nicht jedes der Themen einzeln besprochen. Vielmehr hat der Stab die Themen in drei Gruppen zusammengefasst, über die Board diskutieren und abstimmen konnte.

Gruppe 1 — Vorgeschlagene Änderungen, die ohne weitere Erörterung bestätigt werden könnten, da sie in den Stellungnahmen allgemein unterstützt wurden (aufgelistet in Agendapapier 2D Textziffer 7)

Ein Boardmitglied fand es hilfreich, dass der Stab hier signalisiert, dass diese Änderungen wahrscheinlich kommen werden, damit die Umsetzung beginnen kann. Zu den Übergangserleichterungen für die Anwendung der Risikominderungsoption ab dem Übergangszeitpunkt und der Option zur Anwendung des Fair-Value-Ansatzes schlug ein Boardmitglied vor, die Frage 8(b)-(c) nicht zwischen Gruppe 1, Gruppe 2 und Gruppe 3 aufzuteilen, sondern zu einem Schluss zu kommen, sobald der Board ein vollständiges Bild aus den Diskussionen gewonnen hat.

Alle Boardmitglieder stimmten zu, dass die Änderungen in dieser Liste ohne weitere Erörterung bestätigt werden sollten.

Gruppe 2 — Vorgeschlagene Änderungen, die eine weitere Erörterung rechtfertigten, da die Rückmeldungen in den Stellungnahmen konstruktiv waren und zumindest ein "kleines Element" an neuen Informationen boten (aufgelistet in Agendapapier 2D Textziffer 9)

Zum Übergang - dem Verbot, die Option zur Risikominderung rückwirkend anzuwenden - stellte die stellvertretende Vorsitzende fest, dass es nicht viele Stellungnahmen gab, so dass es schwierig sein würde, die Grundgesamtheit zu identifizieren. Die Stellungnehmenden schienen sich keine Sorgen über das Risiko über rückblickende Erkenntnisse zu machen.

In Bezug auf das Aggregationsniveau — jährliche Kohorten für Versicherungsverträge mit intergenerationeller Risikoteilung zwischen den Versicherungsnehmern — sowie in der Abrechnungsperiode erworbene Unternehmenszusammenschlüsse und Zwischenabschlüsse wird der Board auf der Grundlage der neuen Informationen einen gezielten Überblick geben. Das bedeutet nicht unbedingt, dass zu diesen Punkten Änderungen vorgeschlagen werden. Bei Unternehmenszusammenschlüssen warnte ein Boardmitglied davor, dass dies aus Übergangssicht betrachtet worden sei und es schwierig sein könnte, diese Diskussion auf laufende Unternehmenszusammenschlüsse auszudehnen.

Zu der vorgeschlagenen Änderung in Bezug auf die vertragliche Dienstleistungsmarge, die auf Investmentleistungen — Deckungseinheiten für Versicherungsverträge ohne direkte Beteiligung, Offenlegungen und Terminologie entfällt, stellte ein Board-Mitglied fest, dass der Board die Linie anders ziehen sollte, aber es wird immer Punkte geben, die nicht erfasst werden und es ist nicht möglich, alle Stellungnehmenden zufrieden zu stellen.

Zu der vorgeschlagenen redaktionellen Änderung von IFRS 17:B107 fragte ein Boardmitglied, ob dies aus den Diskussionen der TRG hervorgegangen sei. Der Stab verneinte das und bestätigte, dass er es vor der Veröffentlichung als Entwurfs nur als Formulierungsfrage betrachtet hatte, aber die Stellungnahmen haben gezeigt, dass es ein breiteres Thema gibt.

Ein Boardmitglied fragte, warum die Verschiebung des Inkrafttretens auf dieser Liste stehe, obwohl fast alle Stellungnehmenden eine Verschiebung auf den 1. Januar 2022 befürworteten. Ein anderes Boardmitglied antwortete, dass es genügend Stellungnehmende gebe, die den 1. Januar 2023 bevorzugten, um die erneute Erörterung zu rechtfertigen.

Alle Boardmitglieder waren sich einig, dass die Punkte auf der Liste eine weitere Erörterung durch den Board rechtfertigen.

Gruppe 3 — Themen, die keine weitere Erörterung rechtfertigten, da es entweder in den Stellungnahmen Unterstützung dafür gab, dass der Board sie nicht aufgreift, oder weil die Rückmeldungen in den Stellungnahmen keine neuen Informationen lieferten (aufgelistet in Agendapapier 2D Textziffer 10)

Ein Boardmitglied stimmte der Liste nicht zu und hält folgende Punkte für weiter erörternswert:

  • Anwendungsbereich des variablen Vergütungsansatzes — gehaltene und ausgegebene Rückversicherungsverträge
  • Cashflows im Rahmen eines gehaltenen Rückversicherungsvertrages
  • Unternehmenszusammenschlüsse Klassifizierung der erworbenen Verträge
  • Übergang — allgemeine Optionalität und Flexibilität bei modifizierten rückwirkenden Ansatz
  • Übergang — Erleichterungen beim vollständigen rückwirkenden Ansatz

Die ersten beiden Probleme wurden aufgrund von Inkongruenzen bei der Bilanzierung angesprochen, und der Board habe nun die Möglichkeit, sie zu lösen. Das dritte Thema sei ein Kosten-Nutzen-Verhältnis, das sich lohne, zu diskutieren. Die Übergangspunkte sollten alle zusammen mit denen der Gruppe 1 und Gruppe 2 diskutiert werden.

Ein anderes Boardmitglied war mit der Liste zufrieden, da alle von ihnen eine gute Begründung dafür lieferten, warum sie nicht angegangen werden sollten. Dies wurde von einem anderen Boardmitglied mit der Einschränkung bekräftigt, dass, wenn die Diskussionen über Themen der Gruppe 2 ergeben, dass auch ein Thema der Gruppe 3 behandelt werden sollte, der Board nicht durch seine heutige Entscheidung eingeschränkt werden sollte, es nicht zu behandeln.

13 der 14 Boardmitglieder stimmten zu, dass Punkte auf dieser Liste ohne weitere Diskussion abgelehnt werden sollten.

Um zu sehen, wie sich die Abstimmungen des Boards in die Tabelle der vorgeschlagenen weiteren Maßnahmen, die als Anhang A im Agendapapier 2D enthalten ist, übersetzen, klicken Sie bitte hier (Tabelle am Ende der Seite).

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