Angabeninitiative

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 11

In dieser Sitzung hat der Board Informationen diskutiert, die zur Erreichung der Angabeziele verwendet werden könnten, die der Board vorläufig für IAS 19 und IFRS 13 festgelegt hat, sowie die Sprache, die bei der Formulierung dieser Informationen zu verwenden ist.

Erwägungen zur zu verwenden Sprache

Agendapapier 11A

Hintergrund

Im Jahr 2018 entwickelte der Board den Entwurf einer Leitlinie, die der Board bei der Entwicklung und Formulierung von Angabezielen und -vorschriften in Zukunft verwenden soll.

Der Entwurf der Leitlinien verpflichtet den Board, die Sprache zu berücksichtigen, die bei der Formulierung von Angabezielen und anzugebenden Informationen zu verwenden ist. Insbesondere muss der Board das Gleichgewicht zwischen einer Sprache finden, die ausreichend präskriptiv ist, um die Vergleichbarkeit zu fördern, aber nicht so präskriptiv, dass sie die Anwendung von Ermessen erschwert.

Um dies zu erreichen, entschied sich der Board vorläufig für den Einsatz von:

  • a) präskriptiver Sprache -'soll' -, um von den Unternehmen zu verlangen, dass sie die Angabeziele einhalten; und
  • b) weniger präskriptiver Sprache - zum Beispiel "sollte erwägen " oder "würde normalerweise angeben" -, wenn er sich auf bestimmte Informationen bezieht, die zur Erreichung dieser Ziele verwendet werden könnten. Das heißt, der Leitlinienentwurf gibt nicht genau die Sprache an, die für die Informationen verwendet werden soll.

Analyse des Stabs

Zur Analyse der einzelnen Informationen in den Agendapapieren 11B und 11C hat der Stab Folgendes getan:

  • a) als Ganzes alle Punkte betrachtet, die, basierend auf Rückmeldungen von Adressaten und anderen Beiträgen, als wirksam erachtet werden, um jedes spezifische Angabeziel zu erreichen;
  • b) geprüft, ob bestimmte Informationen anstelle einer weniger präskriptiven Sprache die präskriptive Sprache "soll" verwenden sollten;
  • c) gegebenenfalls zusätzliche Analysen für spezifische Informationen zur Verfügung gestellt, um dem Board bei der Entscheidungsfindung zu helfen; und
  • d) Beispiele dafür, wie einige Angaben aussehen könnten, wenn man die spezifischen Angabeziele und Empfehlungen des Stabs in Bezug auf die Informationen anwendet.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt dem Board Folgendes zu tun:

  • a) Verwendung einer präskriptiven "Soll"-Sprache, wenn eine bestimmte Information immer wesentlich ist, um ein bestimmtes Angabeziel zu erreichen; und
  • b) Verwendung der weniger präskriptiven Sprache "obwohl nicht zwingend vorgeschrieben, kann Folgendes es einem Unternehmen ermöglichen, dieses Ziel zu erreichen", um die Informationen zu formulieren.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Der Stab stellte das Papier und jede seiner Empfehlungen vor, bevor er den Board um Stellungnahme und Abstimmung bat.

Ein Boardmitglied stimmte zwar der Empfehlung in Bezug auf die Art der Sprache zu, äußerte jedoch Bedenken hinsichtlich der Rückmeldungen der Adressatengruppen, die zeigen, dass die präskriptive Sprache einen wesentlichen Beitrag zu den Verhaltensfragen leistet, die zum Angabeproblem beitragen. Der Stab sollte darauf hinarbeiten, mit den Regulierungsbehörden und anderen Adressatengruppen über die Durchsetzbarkeit der Empfehlung und die Frage zu erörtern, ob es zu entsprechenden Ergebnissen kommen wird.

Ein Boardmitglied fragte, wie die allgemeine Leitlinien zur Wesentlichkeit mit der Empfehlung des Stabs zusammenpassen. Es wurden Bedenken hinsichtlich der Verwendung von "immer essentiell" geäußert, da dies mit dem Wesentlichkeitskonzept im Konflikt stehen kann. Es wurde angeregt, Formulierungen ähnlich wie "es ist immer essentiell, wenn wesentlich" in die Empfehlung als Vorbehalt aufzunehmen. Die Boardmitglieder erörterten auch, ob die Wesentlichkeit in jedem Standard diskutiert werden sollte oder ob sie in eine übergreifende Diskussion in einem Standard, zum Beispiel IAS 1, einbezogen werden sollten, um die Konsistenz zwischen den Standards zu verbessern.

Darüber hinaus stellten einige Boardmitglieder fest, dass sie die allgemeine Richtung der Empfehlung unterstützen, äußerten jedoch Bedenken hinsichtlich der Verwendung bestimmter Formulierungen. Sie erörterten insbesondere die Verwendung des Begriffs "nicht verpflichtend" und die Tatsache, dass er für unterschiedliche Auslegungen durch verschiedene Adressatengruppen offen sein kann. Es wurde die Frage gestellt, ob eine klarere Unterscheidung zwischen wesentlichen und anderen Informationen und der Verwendung von präskriptiven und weniger präskriptiven Sprachen getroffen werden sollte. Andere Mitglieder und der Stab argumentierten jedoch, dass "nicht verpflichtend" dazu beiträgt, dass die beabsichtigte Botschaft wirksam ankommt (insbesondere in Fällen, in denen die Formulierungen übersetzt werden) und die erforderliche Steuerung bietet, insbesondere in dieser Pilotphase. Darüber hinaus diskutierten die Mitglieder die Verwendung des Wortes "normal", das nach Ansicht des Stabs im Widerspruch zu dem Ziel des Boards steht, die Anwendung von Ermessen bei der Entscheidung über die Angaben zu fördern. Einige Mitglieder argumentierten, dass es nicht schwierig sein würde, das Wort zu definieren, während andere darauf hinwiesen, dass "normal" für verschiedene Adressatengruppen eine andere Definition hat und auch als ein Schritt zurück zum Checklistenansatz wahrgenommen werden könnte.

Schließlich merkte ein Boardmitglied an, dass der Gebrauch von Formulierungen wie "nur selten" als zu radikal empfunden werden könnte. Andere Boardmitglieder argumentierten jedoch, dass die Verwendung von Formulierungen wie "nur selten" und "soll" in der Empfehlung dazu beiträgt, das Angabeziel und seine Verknüpfung mit den Angabepunkten des Standards zu klären.

Bei der Abstimmung stimmten 11:3 Mitglieder für die Empfehlung des Stabs.

Anzugebende Informationen in IAS 19

Agendapapier 11B

Hintergrund

Bei der Sitzung im Juli 2018 wählte der Board IAS 19 als einen von zwei Standards, um den Leitlinienentwurf zur Entwicklung und Formulierung von Angabezielen und -vorschriften in Zukunft zu testen.

Bei seiner Sitzung im Mai 2019 beschloss der Board vorläufig, zu prüfen, ob die Angabe neuer oder anderer Informationen über Leistungen an Arbeitnehmer die Bedürfnisse der Adressatengruppen besser erfüllen würde als die heutigen Angaben. Konkret hat der Board Folgendes vorläufig entschieden:

  • a) dass der erste Schritt der Prüfung darin bestehen sollte, die Rückmeldungen der Adressatengruppen über die Angaben zu den Leistungen an Arbeitnehmer zu nutzen, um Angabeziele zu entwickeln und klar zu formulieren; und
  • b) anschließend mit Folgendem fortzufahren:
    • i) Entwicklung von Vorschlägen für Informationen, die zur effektiven Erreichung dieser Ziele verwendet werden könnten; und
    • ii) Verfeinerung dieser Informationen durch Vergleich mit den bestehenden Angabevorschriften nach IAS 19. Der Stab wird die Analyse dieses Schrittes in einer zukünftigen Sitzung einbringen.

Analyse des Stabs

Die Analyse des Stabs umfasst die spezifischen Angabeziele, die der Board vorläufig beschlossen hat, in IAS 19 aufzunehmen, d.h. die spezifischen Angabeziele für Folgendes

  • a) leistungsorientierte Pläne; und
  • b) Pläne für mehrere Arbeitgeber und Gruppenpläne.

Empfehlungen des Stabs

1. Beträge in den primären Abschlussbestandteilen - Anzugebende Informationen

Der Stab empfiehlt dem Board, dass ein Unternehmen die folgenden Informationen angeben muss, um das spezifische Angabeziel für leistungsorientierte Pläne zu erreichen:

  • a) Aufgliederung der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Gesamterträge oder -aufwendungen, wobei deren Komponenten wie Dienstzeitaufwand, nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand, Abwicklungsgewinn oder -verlust und Nettozinsen auf die leistungsorientierte Nettoverpflichtung identifiziert werden müssen.
  • b) Aufgliederung der im sonstigen Gesamtergebnis enthaltenen Gesamterträge oder -aufwendungen, wobei deren Bestandteile wie versicherungsmathematische Gewinne und Verluste und Erträge aus Planvermögen identifiziert werden müssen.
  • c) Aufgliederung des in der Darstellung der finanziellen Lage erfassten Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit, Identifizierung seiner Bestandteile wie Planvermögen, Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung und Anpassungen aufgrund der Auswirkungen der Vermögenswertobergrenze.
  • d) Die aus dem Plan resultierenden aktiven oder passiven latenten Steuern.
  • e) Aufgliederung der in der Kapitalflussrechnung erfassten Beträge, wobei deren Bestandteile wie z.B. Beiträge des Arbeitgebers in den Plan während der Periode identifiziert werden müssen.

2. Art und Risiken der Pläne - Anzugebende Informationen

Der Stab empfiehlt dem Board, in IAS 19 aufzunehmen, dass die folgenden Informationen, obwohl sie nicht verpflichtend sind, es einem Unternehmen ermöglichen können, das spezifische Angabeziel bezüglich der Art und der Risiken der Pläne zu erreichen:

  • a) Beschreibung der Art der Leistungen des Plans.
  • b) Status der Pläne, z.B. ob die Pläne für neue Mitglieder offen oder geschlossen sind und ob der Plan nicht, teilweise oder vollständig gedeckt ist.
  • c) Beschreibung der Art und Weise, wie der Plan gesteuert und verwaltet wird, einschließlich aller regulatorischen Rahmenbedingungen, die die Funktionsweise des Plans beeinflussen.
  • d) Beschreibung der planbezogenen Anlagerisiken, einschließlich wesentlicher Risikokonzentrationen. Wenn beispielsweise das Planvermögen hauptsächlich in eine Anlageklasse investiert wird, ist eine Erklärung der Risiken, denen diese Konzentration ausgesetzt ist, für das Unternehmen von Bedeutung.
  • e) Beschreibung der Richtlinien und Prozesse, die von dem Unternehmen oder den Plan-Treuhändern oder Managern zur Steuerung der Risiken unter (d) angewendet werden.
  • f) Beschreibung der Anlagestrategien für die Pläne.
  • g) Aufgliederung des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens nach Klassen von Vermögenswerten, die die Risiken und Merkmale dieser Vermögenswerte unterscheiden.
  • h) Erwartete Rendite auf das Planvermögen.

3. Erwartete zukünftige Cashflows aus der leistungsorientierten Verpflichtung - Anzugebende Informationen

Der Stab empfiehlt dem Board, in IAS 19 aufzunehmen, dass die folgenden Informationen, obwohl sie nicht verpflichtend sind, es einem Unternehmen ermöglichen können, das spezifische Angabeziel bezüglich der erwarteten zukünftigen Cashflows aus der leistungsorientierten Verpflichtung zu erreichen:

  • a) Beschreibung aller Finanzierungsvereinbarungen oder -richtlinien, die sich auf künftige Beiträge auswirken, einschließlich aller Vereinbarungen, die zwischen Treuhändern oder Managern des Plans und dem Unternehmen getroffen wurden.
  • b) Informationen über erwartete zukünftige Beiträge, z.B:
    • i) erwartete zukünftige Beiträge, zu denen sich das Unternehmen verpflichtet hat, die es prognostiziert hat oder die es anderweitig erwartet, um die leistungsorientierte Verpflichtung am Ende der Periode zu erfüllen; oder
    • ii) Summe der erwarteten zukünftigen Beiträge, zu denen sich das Unternehmen verpflichtet hat, die es prognostiziert hat oder anderweitig erwartet, zum Plan zu leisten, wobei zwischen denen unter (b)(i) und anderen erwarteten zukünftigen Beiträgen unterschieden wird.

4. Zeitraum, in dem Zahlungen an geschlossene Pläne weiterhin geleistet werden - Anzugebende Informationen

Vor dem Hintergrund der Rückmeldungen der Adressatengruppen in Bezug auf effektive Wege zur Erreichung dieses Ziels empfiehlt der Stab dem Board, in IAS 19 aufzunehmen, dass die folgenden Informationen, obwohl sie nicht verpflichtend sind, es einem Unternehmen ermöglichen können, das spezifische Angabeziel bezüglich des Zeitraums, in dem Zahlungen an geschlossene Pläne weiterhin geleistet werden, zu erreichen:

  • a) Gewichtete durchschnittliche Dauer der leistungsorientierten Verpflichtung.
  • b) Anzahl der Jahre, in denen die vom Plan zu zahlenden Leistungen voraussichtlich gezahlt werden.

5. Wesentliche versicherungsmathematische Annahmen - Anzugebende Informationen

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen empfiehlt der Stab dem Board, in IAS 19 aufzunehmen, dass die folgenden Informationen, obwohl sie nicht verpflichtend sind, es einem Unternehmen ermöglichen können, das spezifische Angabeziel bezüglich der wesentlichen versicherungsmathematische Annahmen zu erreichen:

  • a) Verwendete demographische und finanzielle Annahmen.
  • b) Ansatz zur Bestimmung der verwendeten Annahmen, z. B. wie die Inflation des Verbraucherpreisindex bewertet wurde oder das Modell zur Berücksichtigung von Langlebigkeitsannahmen.
  • c) Gründe, warum sich die versicherungsmathematischen Annahmen während der Berichtsperiode wesentlich geändert haben.
  • d) Alternative versicherungsmathematische Annahmen, die zum Bilanzstichtag vernünftigerweise möglich waren und die die leistungsorientierte Verpflichtung wesentlich hätten verändern können.
  • e) Beschreibung des Grades der Messunsicherheit bei der Bewertung der leistungsorientierten Verpflichtung.

6. Treiber der Änderungen der Nettoschuld oder des Nettovermögens aus leistungsorientierten Plänen - Anzugebende Informationen

Der Stab empfiehlt dem Board, in IAS 19 aufzunehmen, dass die folgenden Informationen, obwohl sie nicht verpflichtend sind, es einem Unternehmen ermöglichen können, das spezifische Angabeziel bezüglich der Treiber der Änderungen der Nettoschuld oder des Nettovermögens aus leistungsorientierten Plänen zu erreichen:

  • a) Narrative Erklärung der Treiber der Änderungen.
  • b) Tabellarische Überleitung der Treiber der Änderungen.

7. Informationen zur Erfüllung spezifischer Angabeziele für Pläne mehrerer Arbeitgeber und Gruppenpläne

Der Stab empfiehlt dem Board, in IAS 19 aufzunehmen, dass die folgenden Informationen, obwohl sie nicht verpflichtend sind, es einem Unternehmen ermöglichen können, das spezifische Angabeziel bezüglich leistungsorientierte Pläne mehrerer Arbeitgeber und Gruppenpläne zu erreichen:

  • a) Der Grad der Beteiligung des Unternehmens am Plan im Vergleich zu anderen teilnehmenden Unternehmen.
  • b) Beschreibung jeder erklärten Politik zur Bestimmung des Beitrags, den das Unternehmen in den Plan einzahlen muss.
  • c) Beschreibung des Umfangs, in dem das Unternehmen gegenüber dem Plan für die Verpflichtungen anderer Unternehmen gemäß den Bedingungen des Plans haftbar gemacht werden kann.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Empfehlung 1

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken bezüglich des Begriffs "Komponenten wie", weil sie der Meinung waren, dass die Angabe dieser Komponenten immer essentiell sein würde. Sie fragten, warum die Angabevorschriften für latente Steuern hier und nicht in IAS 12 behandelt werden. Der Stab antwortete, dass einige Posten unterschiedlich und mit unterschiedlichen Steuersätzen besteuert werden. Die Aufnahme von Angaben zu diesen Indikatoren würde es ermöglichen, dass sie auffälliger sind, obwohl Doppelungen vermieden werden sollten.

Ein Boardmitglied fragte, ob die Tatsache, dass es sich um essentielle Vorschriften handelt, im Widerspruch zu den Leitlinien des Agendapapapiers 11A steht und dass es für den Board möglicherweise nicht einfach sein wird, zu entscheiden, welche Informationen essentiell sind und welche nicht. Ein zusätzliches Instrument kann erforderlich sein, um das Ziel in naher Zukunft zu erreichen. Der Stab sagte, dass dies ein Beispiel sei, bei dem der Board zu dem Schluss kommen könnte, dass die Informationen notwendig sind, um die Angabevorschriften zu erfüllen, und dass er dies nicht für unvereinbar mit Papier 11A hält.

Ein anderes Boardmitglied sagte, dass das Beispiel in Anhang B1 detaillierte Informationen für verschiedene Rechtskreise enthält, und fragte, ob dies eine Vorschrift ist oder ob Unternehmen ermutigt werden, diese Punkte anzugeben. Der Stab stellte klar, dass diese Informationspunkte unter die Vorschriften der "allgemeinen übergreifenden Angaben" fallen, woraufhin das Boardmitglied antwortete, dass seiner Ansicht nach das Beispiel so einfach wie möglich gehalten werden sollte.

13:1 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs, vorbehaltlich einer erneuten Überprüfung der "Komponenten wie"-Formulierung durch den Stab.

Empfehlung 2

Ein Boardmitglied fragte, ob die Art der Leistungen auch eine Beschreibung der Ausübungsbedingungen enthalten sollte, insbesondere wenn diese ungewöhnlich sind.

Ein anderes Boardmitglied stellte fest, dass in der Empfehlung nur Anlagerisiken erwähnt werden und nicht andere Risikoarten, z.B. demografische Risiken. Der Stab antwortete, dass der Informationsbedarf der Adressaten in Bezug auf andere Risiken durch die anderen detaillierten Angabeziele abgedeckt wird. Das Boardmitglied sagte, dass es nicht notwendig sei, die Informationen über die erwarteten Renditen aus einem anderen Grund als dieser Angabe zu generieren, was es potenziell belastend mache. Der Stab argumentierte, dass die Adressaten diese Informationen sehr schätzen würden und dass sie für Personen, die das Unternehmen leiten, nützlich sein würden. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die erwartete Rendite ohnehin Teil der versicherungsmathematischen Berechnung wäre und auch entscheidungsnützlich wäre, da sie einen Einblick in das Beitragselement gibt, das zum Teil eine Funktion der erwarteten Rendite ist. Ein anderes Boardmitglied fragte, ob der Stab Details auf Einzelausweiszeile der Vermögenswerte oder auf einer höheren Ebene in Betracht ziehe, woraufhin der Stab reagierte, er nur ausreichende Details benötige, damit die Adressaten die Art und Risiken des Plans verstehen könnten, und nicht weitere Granularität.

Es wurde auch erörtert, dass es keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem relevanten Angabeziel und den verpflichtenden Angabevorschriften in der Empfehlung des Stabs gibt. Der Stab stellte fest, dass sein Ziel darin besteht, die Ziele eindeutig mit den Angabevorschriften zu verknüpfen, die jedes Ziel erfüllen, und wenn die Boardmitglieder der Ansicht sind, dass zusätzliche Granularitätsstufen erforderlich sind, um dies zu erreichen, kann dies getan werden.

13:1 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Empfehlung 3

Es wurde festgestellt, dass diese Empfehlung darauf abzielt, das Rahmenkonzept mit den Bedürfnissen der Anleger zu verknüpfen, und dass es für die Gestaltung des neuen Modells möglicherweise nicht förderlich ist und zu Unklarheiten führt. Der Stab antwortete, dass dies eine berechtigte Frage sei und dass er den Zweck dieser Angabe näher erläutern müsse.

Ein Boardmitglied hatte Mühe, den Unterschied zwischen den Punkten in (b)(i) und (ii) zu erkennen. Der Stab wies darauf hin, dass sich (b)(ii) auf entscheidungsnützliche Informationen bezieht, die eine solide Grundlage haben, aber nicht Gegenstand eines formellen Vertrages sind. Ein anderes Boardmitglied fragte, ob (b)(i) sich auf die allgemein anwesenden Mitarbeiter bezieht, während (b)(ii) auf erwartete zukünftige Einstellungen abstellt (was vom Stab bestätigt wurde).

Ein anderes Boardmitglied bat darum, die Bedeutung von "prognostiziert" zu definieren und schlug vor, mehr Informationen über Bareinlagen und Inputs bereitzustellen.

Schließlich wies ein Boardmitglied darauf hin, dass die Formulierung in dieser Empfehlung, um das Verständnis der Adressatengruppen zu verbessern, expliziter an angesetzte Verpflichtungen gebunden sein und zwischen diesen und nicht angesetzten Verpflichtungen unterscheiden sollte. Darüber hinaus ist es erforderlich, die künftigen Beitragspflichten der Arbeitgeber festzulegen, die sich in Cashflows umwandeln, einschließlich der getroffenen Vereinbarungen und der jährlichen Mindestbeiträge in Bezug auf die am Bilanzstichtag bilanzierte Verpflichtung. Bei der Erörterung der Frage, wie diese Verpflichtung und damit der Finanzierungsbedarf steigen können, sollte außerdem klargestellt werden, dass es sich hierbei um zusätzliche Beträge handelt, die am Bilanzstichtag angesetzt sind, und dass Faktoren, die sich in Zukunft auf die Beiträge des Unternehmens auswirken könnten, erörtert werden sollten.

Der Stab erkannte diese Punkte an und erklärte sich bereit, diese Empfehlung neu zu formulieren und in einer späteren Sitzung zur Diskussion und Abstimmung vorzulegen.

Empfehlung 4

Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass diese Empfehlung nur für geschlossene Pläne relevant sein könnte und stellte den Grund für diese Einschränkung in Frage (die Informationen könnten für geschlossene und offene Pläne nützlich sein). Der Stab sagte, dass die Zeitdauerinformationen für geschlossene Pläne wesentlich sind, aber dass dies bei einem offenen Plan nicht der Fall sein kann.

13:1 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Empfehlung 5

Der Wissensstand, der von den Erstellern benötigt wird, um zu erklären, warum die relevanten Annahmen für das Unternehmen die wichtigsten sind, und der Bedarf an alternativen Annahmen wurden in Frage gestellt.

13:1 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Empfehlung 6

Alle Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Empfehlung 7

Ein Boardmitglied stellte fest, dass die Anforderung bezüglich der Beschreibung des Umfangs, in dem das Unternehmen für die Verpflichtungen anderer Unternehmen gegenüber dem Plan haftbar gemacht werden kann, eine qualitative Angabevorschrift sein könnte (ohne tatsächlich anzugeben, was die potenzielle Verpflichtung ist).

Alle Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Anzugebende Informationen in IFRS 13

Agendapapier 11C

Hintergrund

Bei der Sitzung im Juli 2018 wählte der Board IFRS 13 als einen von zwei Standards, um den Leitlinienentwurf zur Entwicklung und Formulierung von Angabezielen und -vorschriften in Zukunft zu testen.

Bei seiner Sitzung im Mai 2019 beschloss der Board vorläufig:

  • a) zunächst Rückmeldungen von Adressatengruppen über die Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu nutzen, um Angabeziele zu entwickeln und klar zu formulieren. Der Board hat auf seiner Sitzung im September 2019 über diese Ziele entschieden.
  • b) anschließend die Verknüpfung der spezifischen Angabeziele mit den bestehenden Angabevorschriften in IFRS 13 vorzunehmen und die Vorschläge durch die Prüfung folgender Aspekte zu verfeinern:
    • i) alle in IFRS 13 geforderten Informationen, die nicht mit einem spezifischen Ziel verknüpft werden können; und
    • ii) alle Informationen, die von den Adressaten als entscheidungsnützlich identifiziert wurden und die derzeit nicht in IFRS 13 vorgeschrieben sind.

Analyse des Stabs

Für jedes spezifische Angabeziel hat der Stab Folgendes analysiert:

  • a) ob bestehende Angabevorschriften in IFRS 13 mit dem Ziel verknüpft werden können; und
  • b) in einigen Fällen, ob zusätzliche Informationen auf der Grundlage der Rückmeldungen der Adressatengruppen für die Aufnahme in Betracht gezogen werden sollten.

Empfehlungen des Stabs

Für Vermögenswerte, Schulden und eigene Eigenkapitalinstrumente, die in der Darstellung der finanziellen Lage zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

1. Auf der Grundlage seiner Analyse empfiehlt der Stab dem Board, Folgendes zu tun:

  • a) Vorschrift, dass ein Unternehmen bei wiederkehrenden und einmaligen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert die Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert am Ende der Berichtsperiode nach Stufe der Fair-Value-Hierarchie anzugeben hat, innerhalb derer diese Bewertungen vollständig kategorisiert sind.
  • b) Aufnahme in IFRS 13, dass die folgenden Informationen, obwohl nicht verpflichtend, es einem Unternehmen ermöglichen können, das Ziel von IFRS 13:21 für wiederkehrende und einmalige Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert zu erreichen:
    • i) Beschreibung der Art, der Merkmale und der Risiken der Vermögenswerte, Schulden und der eigenen Eigenkapitalinstrumente auf jeder Ebene der Fair-Value-Hierarchie (oder ein Querverweis darauf, wo diese Informationen angegeben werden).
    • ii) Beschreibung einer untrennbaren Bonitätsverbesserung durch Dritte und ob diese bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwerts berücksichtigt wird.

2. Darüber hinaus empfiehlt der Stab dem Board, in IFRS 13 aufzunehmen, dass die folgenden Informationen, obwohl sie nicht verpflichtend sind, es einem Unternehmen ermöglichen können, das Ziel von IFRS 13:30 für wiederkehrende und einmalige Bewertungen zum beizulegenden Zeitwerts zu erreichen:

  • a) Beschreibung der wesentlichen Bewertungstechniken, die bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verwendet wurden.
  • b) Wenn sich die Bewertungstechnik geändert hat, Beschreibung der Änderung und die Gründe für die Änderung.
  • c) Beschreibung der wesentlichen Inputfaktoren, die bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verwendet wurden, z. B. quantitative Informationen oder narrative Informationen.
  • d) Beschreibung der Tatsache und der Gründe, warum der höchste und beste Nutzen eines nichtfinanziellen Vermögenswertes sich von seinem derzeitigen Nutzen unterscheidet.
  • e) Beschreibung der Tatsache, dass ein Unternehmen eine Entscheidung in Bezug auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode trifft, um die Bewertungseinschränkung in IFRS 13:48 für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten zu nutzen.

3. Darüber hinaus empfiehlt der Stab dem Board, in IFRS 13 aufzunehmen, dass die folgenden Informationen, obwohl sie nicht verpflichtend sind, es einem Unternehmen ermöglichen können, das spezifische Angabeziel in IFRS 13:35 für wiederkehrende Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert zu erfüllen:

  • a) Informationen über wesentliche Treiber von Veränderungen während des Zeitraums, z.B. durch:
    • i) narrative Erläuterung; oder
    • ii) tabellarische Überleitung.
  • b) Gründe für etwaige Übertragungen während der Periode und die Regeln des Unternehmens zur Bestimmung, wann Übertragungen als erfolgt gelten.
  • c) Angabe der Tatsache, wenn während des Zeitraums keine Übertragungen stattgefunden haben.

4. Schließlich empfiehlt der Stab dem Board, in IFRS 13 aufzunehmen, dass die folgenden Informationen, obwohl sie nicht verpflichtend sind, es einem Unternehmen ermöglichen können, das spezifische Angabeziel in IFRS 13:45 für wiederkehrende Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert zu erfüllen:

  • a) Beschreibung der Unsicherheit aus der Verwendung signifikanter Inputfaktoren, wenn diese Inputfaktoren zum Bilanzstichtag nach vernünftigem Ermessen abweichen hätten können und zu einer wesentlich höheren oder niedrigeren beizulegenden Zeitwertbewertung geführt hätten.
  • b) Die Bandbreite der möglichen beizulegenden Zeitwerte, die die höhere und niedrigere beizulegende Zeitwertbewertung unter Verwendung der zum Bilanzstichtag vernünftigerweise möglichen alternativen Inputgrößen widerspiegelt.
  • c) Beschreibung der Zusammenhänge zwischen den bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verwendeten Daten und wie sie den Einfluss von Änderungen der Daten auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vergrößern oder mindern.
  • d) Angabe, wie der Effekt von Änderungen, die nach vernünftigem Ermessen mögliche alternative Inputs widerspiegeln, berechnet wurden.

Für Vermögenswerte, Schulden und eigene Eigenkapitalinstrumente, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, für die aber der beizulegende Zeitwert angegeben wird

5. Der Stab empfiehlt dem Board, Folgendes zu tun:

  • a) Vorschrift, dass ein Unternehmen die Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert am Ende der Berichtsperiode nach Stufe der Fair-Value-Hierarchie anzugeben hat, innerhalb derer diese Bewertungen vollständig kategorisiert sind.
  • b) Aufnahme in IFRS 13, dass eine Beschreibung der Art, der Merkmale und der Risiken der Vermögenswerte, Schulden und eigenen Eigenkapitalinstrumente (oder ein Querverweis darauf, wo diese Informationen angegeben werden) es einem Unternehmen ermöglichen kann, das folgende spezifische Angabeziel zu erreichen: "Ein Unternehmen muss Informationen angeben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Höhe, Art und andere Merkmale der Klassen von Vermögenswerten und Schulden auf jeder Ebene der Fair Value-Hierarchie zu verstehen".

Faktoren, die bei der Bereitstellung von Angaben zum beizulegenden Zeitwert zu berücksichtigen sind

6. Der Stab ist der Ansicht, dass die spezifischen Angabeziele und die Informationen detailliert genug sind, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, um den Bedürfnissen der Adressaten gerecht zu werden. Daher empfiehlt er, dass die Vorschrift in IFRS 13:92 nicht mit einem bestimmten Angabeziel verknüpft werden sollte.

Bewertungsprozesse

7. Der Stab empfiehlt dem Board, die bestehende Angabevorschrift in IFRS 13:93(g) nicht beizubehalten, weil:

  • a) sie sich nicht auf eines der spezifischen Angabeziele bezieht, die der Board vorläufig beschlossen hat, in IFRS 13 aufzunehmen. Die Rückmeldungen der Adressaten aus der detaillierten Einbindungsarbeit des Stabs sowie aus der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 13 zeigen, dass die Informationen für ihre Analyse nicht entscheidungsnützlich sind.
  • b) der FASB im Rahmen seiner Änderungen zu Thema 820 die gleiche Verpflichtung zur Angabe von Bewertungsverfahren aufgehoben hat.

Festlegung geeigneter Klassen von Vermögenswerten und Schulden und Grundsätze für den Transfer zwischen den Ebenen

8. Der Stab empfiehlt, die in den bestehenden Vorschriften von IFRS 13:94 enthaltenen Informationen mit den spezifischen Angabezielen über Posten innerhalb jeder Stufe der Fair-Value-Hierarchie und Treiber für die Veränderung der Fair-Value-Bewertung von einer Periode zur anderen zu verknüpfen.

Ausweisformat

9. Der Stab empfiehlt, dass der Board die Angabevorschrift in IFRS 13:99 (zur Darstellung der erforderlichen quantitativen Angaben in tabellarischer Form) nicht beibehalten sollte.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Der Stab wies darauf hin, dass er einen anderen Ansatz für IFRS 13 verfolgt. In den Empfehlungen gibt es zwei übergreifende Themen. Das erste ist die Empfehlung, den Verweis auf Stufen der Fair-Value-Hierarchie in den Angaben zu vermeiden (um Ermessensentscheidungen zu ermutigen, unwesentliche Angaben wie die detaillierten Angaben zu unwesentlichen Posten der Stufe 3 wegzulassen und Informationen aufzunehmen, die wesentlich sein können, wie beispielsweise für Posten der Stufe 2 nahe der Grenze der Stufe 3, deren Bewertung eine wesentliche Beurteilung beinhaltet).

Die zweite ist, dass der Stab empfiehlt, die Unterscheidung zwischen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert beizubehalten.

Die Boardmitglieder betonten, wie wichtig es ist, den Adressatengruppen zu erklären, warum für diesen Standard ein anderer Ansatz gewählt wurde, insbesondere da ein höheres Maß an Ermessen erforderlich sein wird. Ein Boardmitglied bat den Stab, den Grad der Disaggregation zu berücksichtigen, der bei der Beurteilung der Wesentlichkeit, insbesondere bei der Bewertung von nicht-Finanzinstrumenten, gelten sollte.

Empfehlung 1

Ein Boardmitglied war besorgt über die Nähe der Zuordnung zwischen den Empfehlungen und der relevanten Subjektivität in der in Punkt (a) beschriebenen Bewertung. Das Beispiel in Anhang C schien das Verständnis der Adressatengruppen für Punkt (a) nicht zu verbessern, und die Zusammenfassung von Handels- und Beteiligungspapieren zusammen kann eine seltsame Botschaft vermitteln. Der Stab erkannte die Bedenken an und erklärte, dass das entsprechende Beispiel verbessert werden könnte.

13:1 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs unter dem Vorbehalt, dass das entsprechende Beispiel überarbeitet wird.

Empfehlung 2

Es wurde Bedenken hinsichtlich der unter Punkt (e) beschriebenen Angaben zu Bewertungsausnahmen geäußert. Es wurde argumentiert, dass, wenn das Unternehmen sich für die Anwendung entschieden hat und es wesentlich ist, zu erwarten wäre, dass Informationen darüber angegeben werden. Daher sollte die Anwendung der "nicht verpflichtenden" Einführungsformulierung auf "soll" geändert werden.

Der Stab argumentierte gegen diesen Vorschlag, weil in diesem Fall "nicht verpflichtend" ist, wenn die Bewertungsausnahme nicht besteht. Die Mitglieder des Boards antworteten, dass, wenn ein Unternehmen die Wahl getroffen hat, die Bewertungsausnahme in Anspruch zu nehmen, die entsprechende Angabe nicht angemessen wäre, wenn diese Tatsache weggelassen würde. Der Stab erkannte dies an und stimmte zu, die Formulierung auf "soll" zu überarbeiten, wenn der Board diese Vorgehensweise unterstützt.

12:2 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs vorbehaltlich der Änderung.

Empfehlung 3

Ein Boardmitglied sagte, dass sie mit nur einer narrativen Erklärung der Wertänderung ohne Quantifizierung Schwierigkeiten haben würden.

Ein anderes Boardmitglied sagte, dass die bisherigen Vorschriften Informationen darüber lieferten, wo im Abschluss die Auswirkungen von Marktwertänderungen berücksichtigt wurden. Die vorgeschlagenen Ziele sind scheinbar nicht darauf ausgerichtet (wie es auch in IAS 19 der Fall ist), und dies sollte behoben werden. Dieser Kommentar erhielt einige Unterstützung.

Die Vorteile der aktuellen spezifischen Informationsvorschriften auf Stufe 3 wurden genutzt, um zu zeigen, dass es für einen Stakeholder einfacher ist, die Höhe einer sicheren Dividendenausschüttung/Bonuszahlung anhand der GuV eines Unternehmens zu bestimmen, und für eine Regulierungsbehörde, um festzustellen, wie belastbar das Kapital einer Bank ist. Der Stab sagte, dass diese Informationsvorschrift nicht durch die Rückmeldungen der Adressatengruppen gekommen sei, räumte jedoch ein, dass er noch nicht mit den Regulierungsbehörden gesprochen habe.

Ein Boardmitglied unterstützte die Empfehlung mit Ausnahme von Punkt (c). Wenn eine Übertragung nicht berücksichtigt wird, liegt dies daran, dass sie entweder nicht stattgefunden hat oder nicht wesentlich ist und es gibt keinen Grund, diese Tatsache anzugeben.

Ein anderes Boardmitglied unterstützte die Empfehlung nicht, da sie nur durch eine vollständige Überleitung, insbesondere für Banken, erreicht werden könne.

Es wurde vorgeschlagen, dass der Board separat über die drei Angabevorschriften innerhalb der Empfehlung abstimmt, vorbehaltlich der Überprüfung der Zielsetzung in Bezug auf die Auswirkungen der Fair-Value-Bewertung auf den Abschluss durch den Stab. Es ergab sich die folgende Abstimmung:

12:2 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs in Punkt (a).

13:1 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs in Punkt (b).

Kein Mitglied stimmte für die Empfehlung des Stabs in Punkt (c).

Empfehlung 4

Ein Boardmitglied bat um Klarstellung rund um den Begriff "vernünftigerweise möglich" und ob die Bandbreite der beizulegenden Zeitwerte, die den in Punkt (b) genannten höheren und niedrigeren beizulegenden Zeitwert widerspiegelt, eine zusätzliche Idee ist, die eingeführt wird. Der Stab erklärte, dass das Ziel darin bestehe, klarzustellen, dass die Bandbreite der vernünftigerweise möglichen beizulegenden Zeitwerte auf verschiedene Weise erreicht werden könnte und jeder der Punkte in Textziffer 51 des Papiers zu diesem Verständnis beitragen könnte.

Ein anderes Boardmitglied fragte, ob diese Empfehlung in Bezug auf alternative Eingaben, die bei nicht beobachtbaren Daten verwendet werden, oder in Bezug auf die Änderungen einer bestimmten Eingabe, die ausgewählt wurden, steht. Der Stab antwortete, dass es sich um die Bewertungsunsicherheit zum Bilanzstichtag handele, die nur bei alternativen Eingaben entstehen würde.

13:1 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Empfehlung 5

13:1 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Empfehlung 6

Der Stab wurde gefragt, ob die Empfehlung impliziert, dass die Vorschriften in IFRS 13:92 nicht mehr gelten oder ob sie einfach nicht mit einem bestimmten Ziel verbunden sind. Der Stab stellte klar, dass diese nicht mehr als separate Angabevorschriften behandelt werden, sondern der Inhalt von IFRS 13:92 in IFRS 13:30 dieses Papiers aufgenommen wird.

12:1 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs, wobei ein Boardmitglied abwesend war.

Empfehlung 7

Ein Boardmitglied fragte, welche Nachweise für die Streichung dieser Angabevorschrift vorlägen. Es wurde festgestellt, dass in der Literaturrecherche, die als Teil der Überprüfung nach der Einführung durchgeführt wurde, die Hinweise darauf hingedeutet hätten, dass das Verständnis der Bewertungsmethoden zu verbesserten Bewertungen der Stufe 3 und zu besseren Bewertungen führte. Der Stab sagte, dass die Rückmeldungen der Adressaten die Streichung des Ziels unterstützen, da es nicht als Teil der grundlegenden Ziele angesehen wird, die den Bedürfnissen der Adressaten entsprechen. Andere Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Streichung dieser Angabe aus der Sicht der Corporate Governance, während andere vorschlugen, dass die Boardmitglieder offlineaußerhalb der Sitzung mit dem Stab darüber beraten, was gestrichen werden soll.

11:3 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Empfehlung 8

13:1 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Empfehlung 9

Ein Boardmitglied fragte, welche Rückmeldungen von Adressaten in Bezug auf tabellarische Darstellungen vorliegen, da deren Nutzen zuvor hervorgehoben worden war. Der Stab antwortete, dass dies im Rahmen dieser Einbindungen nicht vorgekommen sei. Ein anderes Boardmitglied bemerkte, dass bei den ersten Arbeiten zur Aufnahme der tabellarischen Darstellung in die Angabevorschriften nach IFRS 13 festgestellt wurde, dass die Angaben bisher aufgrund ihres narrativen und nicht tabellarischen Charakters sehr schwer zu lesen waren. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass man sich nicht sicher ist, ob diese Angabevorschrift spezifisch genug ist, um die Ersteller anzuleiten.

Ein anderes Boardmitglied sagte, wenn diese Angabevorschrift beibehalten wird, muss der Wortlaut möglicherweise geändert werden, um zu signalisieren, dass die tabellarische Darstellung in den meisten Fällen immer noch die am besten geeignete Darstellungsform sein kann. Der Stab stimmte einer Überarbeitung zu.

Kein Boardmitglied stimmte für die Empfehlung des Stabsmitglieds, unabhängig davon, ob sie überarbeitet wird.

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