Überprüfung und Aktualisierung des IFRS für KMU
Überblick
Der Board nimmt 2019 eine umfassende Überprüfung des IFRS für KMU vor.
Ziel dieser Sitzung war es, zu prüfen, ob und wie die Vorschriften im IFRS für KMU mit IFRS 11 in Einklang gebracht werden sollen.
Frühere Entscheidungen des Boards — IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen
Hintergrund
Bei seiner Sitzung im Juli 2019 beschloss der Board vorläufig, in der Bitte um Informationsübermittlung um Stellungnahme zu der Absicht zu bitten, Abschnitt 15 des IFRS für KMU nicht an IFRS 11 anzupassen. In der Sitzung im September 2019 empfahl der Stab dem Board, diese vorläufige Entscheidung zu überdenken. Der Board forderte, dass der Stab zur erneuten Überprüfung der Entscheidung ein Papier erarbeitet, in dem folgende Aspekte beleuchtet werden:
- a) die möglichen Folgen einer Anpassung der Definition von "Kontrolle" in Abschnitt 9 an die Definition von "Kontrolle" in IFRS 10, ohne die Definition von "gemeinsamer Kontrolle" in Abschnitt 15 an die Definition von IFRS 11 anzupassen;
- b) die möglichen Auswirkungen einer reinen Angleichung der Definition von "gemeinsamer Kontrolle" unter Beibehaltung der Rechnungslegungsvorschriften in Abschnitt 15; und
- c) die möglichen Auswirkungen des Wartens bis zum Abschluss der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12, bevor eine Anpassung des IFRS für KMU an IFRS 10 und IFRS 11 erwogen wird.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl dem Board, in der Bitte um Informationsübermittlung um Stellungnahme zu bitten, ob und wie die IFRS für KMU an IFRS 11 angepasst werden könnte. Der Board sollte in der Bitte um Informationsübermittlung fragen, ob er Folgendes tun soll:
- Angleichung der Definitionen von Abschnitt 15 an IFRS 11;
- Beibehaltung der Wahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode in Abschnitt 15 (d.h. Kostenmodell, Equity-Methode oder Fair-Value-Modell); und
- Einführung von Vorschriften in Bezug darauf, wie ein Betreiber eine gemeinsame Geschäftstätigkeit bilanziert.
Der Stab hat auch gefragt, ob der Board Folgendes tun möchte:
- in der Bitte um Informationsübermittlung um Stellungnahmen zur Angleichung der Definition von "Kontrolle", nicht aber der Definition von "gemeinsamer Kontrolle" zu bitten; und
- bis zum Abschluss der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12 zu warten, bevor er eine Anpassung von Abschnitt 15 in Betracht zieht.
Erörterung durch den Board
Ein Boardmitglied sagte, dass das Thema in drei Fragen gegliedert werden könne:
- 1) Sollte die Definition der Kontrolle im gesamten IFRS für KMU an die von IFRS 10 angepasst werden?
- 2) Sollte die Definition der gemeinsamen Kontrolle im IFRS für KMU an die von IFRS 11 angepasst werden?
- 3) Sollten die drei Kategorien von gemeinsam kontrollierten Vereinbarungen in den IFRS für KMU (d.h. gemeinsam kontrollierte Geschäftstätigkeiten, gemeinsam kontrollierte Vermögenswerte, gemeinsam kontrollierte Unternehmen) auf zwei Kategorien (gemeinsam kontrollierte Unternehmen und andere gemeinsam kontrollierte Vereinbarungen) reduziert werden?
Bei Frage 1) haben die meisten Boardmitglieder ihre Unterstützung für die Angleichung zum Ausdruck gebracht. Während die Definitionen derzeit ähnlich sind, betonen sie unterschiedliche Merkmale.
Bei Frage 2) stellte ein Boardmitglied fest, dass die Definitionen bereits aufeinander abgestimmt sind, auch wenn die Worte nicht genau gleich sind. Seiner Ansicht nach würde eine nicht übereinstimmende Formulierung keine Probleme für die Ersteller mit sich bringen, aber er würde auch nicht gegen eine Angleichung des genauen Wortlauts Einspruch erheben. Viele Boardmitglieder unterstützten die Angleichung der Definition, ohne die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des Abschnitts 15 des IFRS für KMU und von IFRS 11 anzugleichen. Ein Boardmitglied sagte jedoch, dass der Board nur zögerlich ist, diese beiden Vorschriften vollständig anzugleichen, da sich Herausforderungen bei der Umsetzung von IFRS 11 ergeben haben. Dies liegt seiner Ansicht nach an der Umstellung von der anteilsmäßigen Konsolidierung auf die Equitymethode/ Gemeinsame Geschäftstätigkeit-Bilanzierung, die sich im IFRS für KMU unterscheiden würde, da es keine anteilsmäßige Konsolidierung gab. Andere Boardmitglieder waren mit dieser Auffassung nicht einverstanden, da für gemeinschaftlich kontrollierte Vermögenswerte im IFRS für KMU eine der anteilsmäßigen Konsolidierung ähnliche Methode angewendet wird.
Zu Frage 3) warnte die stellvertretende Vorsitzende, dass es zwar einfach erscheinen könnte, die Kategorien zu beschränken, es aber komplizierte Arbeit für die Ersteller bedeuten kann, zu entscheiden, in welcher Kategorie sich ihre Vereinbarung befindet. Die Ersteller sind möglicherweise nicht im Besitz aller Tatsachen und Umstände, die für die Entscheidungsfindung zu beurteilen sind. Während viele Boardmitglieder diese Besorgnis zum Ausdruck brachten, gab es einige, die zwei Kategorien unterstützten.
Ein Boardmitglied wiederholte seine Ansicht aus früheren Sitzungen, dass der Board den Abschluss der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12 abwarten sollte, bevor er um Sichtweisen zur Angleichung des IFRS für KMU an diese Standards bittet. Wenn der Board jedoch weitermachen wollte, sollten die obigen Schritte 1) und 2) durchgeführt werden.
Entscheidungen des Boards
Der Board stimmte wie folgt darüber ab, ob er zu den Fragen 1) bis 3) Stellung erbeten möchte:
Frage 1): 14/14 Mitgliedern stimmten für die Angleichung der Definition von Kontrolle im ganzen Standard.
Frage 2): 12/14 Mitgliedern stimmten für die Angleichung der Definition der gemeinsamen Kontrolle, ohne die Ansatz- und Bewertungsvorschriften anzupassen.
Frage 3): 12/14 Mitgliedern stimmten für die Beibehaltung von drei Kategorien.
Ein Boardmitglied schlug vor, die Bitte um Informationsübermittlung stattdessen als Diskussionspapier zu bezeichnen, um klarzustellen, dass der Board nicht nur um Stellungnahmen bittet, sondern auch fragt, ob die Anwender mit den vorläufigen Sichtweisen einverstanden sind, die der Board erreicht hat.