Überprüfung und Aktualisierung des IFRS für KMU

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 30, Agendapapier 30G

Der Board führt seine umfassende Überprüfung 2019 des IFRS für KMU durch. In dieser Sitzung wurde der Board gebeten, zu entscheiden, ob die Bitte um Informationsübermittlung, die im Rahmen der Überprüfung 2019 veröffentlicht wird, Stellungnahmen dazu einholen sollte, ob und wie die Vorschriften des IFRS für KMU an Standards angepasst werden sollten, die seit der Veröffentlichung des IFRS für KMU veröffentlicht oder geändert wurden.

Im Mittelpunkt der Diskussionen standen der Anwendungsbereich des IFRS für KMU, IAS 19, IAS 23, IFRS 11, die Bilanzierung von Kryptowährungen und die Bilanzierung von Finanzgarantien im IFRS für KMU.

Agendapapier 30G bot eine Zusammenfassung der bisherigen Entscheidungen des Boards.

Anwendungsbereich des IFRS für KMU

Agendapapier 30A

Hintergrund

Bei seiner Sitzung im Februar 2019 beschloss der Board vorläufig, den Anwendungsbereich des IFRS für KMU in die Überprüfung 2019 miteinzubeziehen.

Als Reaktion auf die Rückmeldungen zur Überprüfung 2012, dass einigen öffentlich rechenschaftspflichtigen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, den IFRS für KMU anzuwenden, hat der Stab Rat zur Beibehaltung der Definition der öffentlichen Rechenschaftspflicht eingeholt, wobei jedoch Ausnahmen von der Definition zugelassen werden sollten, um (zum Beispiel) bestimmten öffentlich rechenschaftspflichtigen Unternehmen die Anwendung des IFRS für KMU zu ermöglichen.

Der Stab analysierte das Problem und stellte fest, dass die Zulassung einiger öffentlich rechenschaftspflichtiger Unternehmen zur Anwendung des IFRS für KMU zu einer erhöhten Komplexität und höheren Kosten für die Aufrechterhaltung des IFRS für KMU führen könnte, da der Standard aktualisiert werden müsste, um öffentlich rechenschaftspflichtigen Unternehmen gerecht zu werden.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass die Bitte um Informationsübermittlung zum Anwendungsbereich des IFRS für KMU Meinungen über die Absicht des Boards einholt, den Anwendungsbereich des Standards nicht zu ändern.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder hielten fest, dass es kompliziert sei, den Anwendungsbereich zu ändern, und meinten, der Board sollte den Anwendungsbereich nicht berühren, da es bei der Überprüfung 2012 starke Argumente dagegen gegeben habe und der Board von keiner Seite etwas gehört hat, das nahelegt, dass der Anwendungsbereich geändert werden müsse.

Die Boardmitglieder schlugen vor, dass die Bitte um Informationsübermittlung in Bezug auf den Anwendungsbereich des IFRS für KMU in einen separaten Abschnitt verschoben werden sollte, um Verwirrung zu vermeiden und klar zu machen, dass die anderen Angleichungen in der Bitte um Informationsübermittlung auf dem gegenwärtigen Anwendungsbereich des IFRS für KMU basieren.

Einige Boardmitglieder sahen keinen Anlass, den Anwendungsbereich zu ändern, und sie gaben der Meinung Ausdruck, dass es keinen Grund gebe, diese Frage immer wieder aufzumachen, wenn Änderungen am Standard erwogen werden. Andere Boardmitglieder stimmten dem jedoch nicht zu und waren der Meinung, dass dies eine wichtige Frage sei, die man immer stellen sollte. Es gäbe einige Nachfragen aus der Perspektive von Regulierern, zum Beispiel für regulierte alternative Märkte, den IFRS für KMU anzuwenden. Es gäbe auch einiges Interesse aus der EU und aus den aufstrebenden Volkswirtschaften ebenso wie Nachfragen von kleineren Banken und Versicherungen, also sei es immer eine valide Frage.

Einige Boardmitglieder meinten, es gäbe eine Lücke in Bezug auf Over-the-counter-Märkte, und der Board sollte nicht davon ausgehen, dass er über alle Informationen verfüge, die notwendig sind, um diese Entscheidung zu treffen.

Der Board kam überein, in der Bitte um Informationsübermittlung Meinungen zu der vorläufigen Sichtweise des Boards zu erbitten, dass der Anwendungsbereich des Standards nicht geändert werden soll. Dies wurde von allen Boardmitgliedern unterstützt.

Neue IFRS — IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

Agendapapier 30B

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board in der Bitte um Informationsübermittlung um Stellungnahme zu seiner Absicht bittet, Abschnitt 28 des IFRS für KMU an IAS 19 in Bezug auf Folgendes anzupassen:

  • Ausweis der Neubewertungen von leistungsorientierten Plänen im sonstigen Gesamtergebnis;
  • Definition von Neubewertungen gemäß IAS 19; und
  • Angleichung der Ansatzvorschriften für Abfindungsleistungen an diejenigen in IAS 19.

Der Stab empfahl auch, in der Bitte um Informationsübermittlung zu folgenden Aspekten zu konsultieren:

  • Praxisprobleme bei der Anwendung der Vereinfachungen für die Bewertung von leistungsorientierten Verpflichtungen unter Verwendung der in Textziffer 28.19 des IFRS für KMU-Standards zulässigen Befreiung wegen "übermäßigen Kosten oder Aufwand".
  • Die Absicht des Boards, keine weiteren Vorschriften in Abschnitt 28 anzupassen.

Erörterung durch den Board

In Bezug auf die Streichung der Ausweisoption für Neubewertungen wiesen Boarditglieder darauf hin, dass die Option mit dem kulturellen Hintergrund verschiedener Rechtskreise verknüpft ist. Für KMU gibt es weniger Spannungen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit über Grenzen hinweg. Es sollte Optionen geben, die in Abhängigkeit der Präferenzen im Rechtskreis eines KMU angewendet werden können. Ein Boardmitglied sah überhaupt keine Probleme in Bezug auf eine Bilanzierungsanomalie.

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass das Rahmenkonzeptprojekt des IASB die zögernde Haltung des Boards in Bezug auf eine vermehrte Verwendung des sonstigen Gesamtergebnisses gezeigt habe. Außerdem werde von KMU das sonstige Gesamtergebnis im Vergleich zu den vollen IFRS weniger verwendet. Die Boardmitglieder zögerten, die KMU zu zwingen, das sonstige Gesamtergebnis zu verwenden, wenn dessen Verwendung derzeit nicht vorgeschrieben ist. Es könne für ein Unternehmen leichter sein, alle Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen. Einige Boardmitglieder meinten jedoch, dass es nützlich sein könnte, die Terminologie in Bezug auf aktuarische Gewinne und Verluste, Neubewertungen etc. an die vollen IFRS anzugleichen. Der Stab meinte jedoch, dass es schwierig sein würde, die Definitionen von Neubewertungen anzugleichen ohne ihre Darstellung anzugleichen.

Die Boardmitglieder hielten fest, dass die Bilanzierung eines leistungsorientierten Plans kein großes Problem für KMU sein werde, da davon auszugehen sei, dass viele KMU extern finanzierte Pläne haben. Daher sollte der Board dem Standard keine zusätzliche Komplexität hinzufügen.

Der Board stimmte gegen den Vorschlag, Neubewertungen von leistungsorientierten Plänen im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen (nur 6 von 13 Mitgliedern sprachen sich dafür aus, ein Mitglied war abwesend), aber sprachen sich dafür aus, um Meinungen zu diesem Sachverhalt in der Bitte um Informationsübermittlung nachzusuchen (12 von 13 Mitgliedern sprachen sich dafür aus, ein Mitglied war abwesend).

Der Board wird in der Bitte um Informationsübermittlung auch um Meinungen zu folgenden Sachverhalten bitten:

  • Neubewertungen sollen nicht im Einklang mit IAS 19 neu definiert werden (12 von 13 Mitgliedern sprachen sich dafür aus, ein Mitglied war abwesend).
  • Die Ansatzvorschriften für Beendigungsleistungen sollen an die in IAS 19 angeglichen werden (8 von 13 Mitgliedern sprachen sich dafür aus, ein Mitglied war abwesend).
  • Praxisprobleme bei Anwendung der Vereinfachungen für die Bewertung von leistungsorientierten Verpflichtungen unter Anwendung der Ausnahme in Bezug auf “übermäßige Kosten oder Mühen“ in Abschnitt 28.19 des IFRS für KMU (13 von 13 Mitgliedern sprachen sich dafür aus, ein Mitglied war abwesend).

Die Absicht des Boards, keine anderen Vorschriften in Abschnitt 28 anzugleichen (13 von 13 Mitgliedern sprachen sich dafür aus, ein Mitglied war abwesend).

Fragen und Antworten, die von SMEIG entwickelt wurden

Agendapapier 30C

Empfehlungen des Stabs

Der Board sollte in der Bitte um Informationsübermittlung fragen, ob er Folgendes tun sollte:

  • Aufnahme der Definition von Finanzgarantien in IFRS 9 in den IFRS für KMU; und
  • Angleichung der Vorschriften für ausgegebene Finanzgarantieverträge an die Vorschriften in IFRS 9.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder fragten, ob die zweite Empfehlung des Stabs sei, die Bewertungsvorschrift anzugleichen, weil in dem Fall das Wort “Bewertung” der Empfehlung hinzugefügt werden müsse. Die Boardmitglieder hielten fest, dass Abschnitt 21 des IFRS für KMU über strengere Vorschriften in Bezug auf Finanzgarantien als IFRS 9 verfügt, und die Vorschriften an IFRS 9 anzugleichen würden KMU die Erleichterung erhalten, nach der sie fragten.

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Board um Meinungen dazu bitten wolle, das Modell der erwarteten Kreditverluste in IFRS 9 in den IFRS für KMU zu übernehmen.  Die Bewertungsvorschriften in IFRS 9 hängen davon ab, dass das Modell der erwarteten Kreditverluste angewendet wird, sodass die vorgeschlagene Angleichung in der Praxis für KMU nicht leicht anzuwenden sein könnte, was davon abhängt, ob der Board schlussendlich entscheidet, das Modell der erwarteten Kreditverluste für KMU zu übernehmen.

11 von 13 Boardmitgliedern (ein Mitglied abwesend) stimmten zu, das Frage-und-Antwort-Dokument von SMEIG zu adressieren und es in den IFRS für KMU zu integrieren.

Es wurde auch festgehalten, dass es vernünftig sein würde, eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verwenden, um Finanzgarantien zu bewerten. Der Board sollte dies allerdings nicht als einzige Option vorschreiben.

Frühere Boardentscheidungen — IAS 23 Fremdkapitalkosten

Agendapapier 30D

Empfehlungen des Stabs

Einer der Unterschiede zwischen den vollen IFRS und dem IFRS für KMU besteht in der Aktivierung von Fremdkapitalkosten. Der Stab empfahl dem Board, in der Bitte um Informationsübermittlung Meinungen dazu einzuholen, ob und wie Abschnitt 25 des IFRS für KMU an IAS 23 angepasst werden könnte. Der Board sollte in der Bitte um Informationsübermittlung fragen, ob er Folgendes tun sollte:

  • Unternehmen zur Aktivierung von Fremdkapitalkosten verpflichten, die direkt dem Erwerb zugeordnet werden können;
  • Einführung einer Wahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zur Aktivierung oder Aufwandserfassung von Fremdkapitalkosten; oder
  • Beibehaltung der gegenwärtigen Vorschriften im IFRS für KMU.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder stimmten zu, diesen Sachverhalt aufzubringen, aber würden den IFRS für KMU nicht ändern wollen. Die Boardmitglieder sahen dies nicht als ein großes Problem für KMU an, da diese sich mehr auf Kapitalflüsse konzentrieren würden.  

Der Board stimmte mit 11 von 13 Boardmitgliedern (ein Mitglied abwesend) dafür, in der Bitte um Informationsübermittlung um Meinungen dazu zu bitten, die aktuellen Vorschriften des IFRS für KMU in Bezug auf Fremdkapitalkosten beizubehalten.

Kryptowährungen

Agendapapier 30E

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, in der Bitte um Informationsübermittlung zu Folgendem Meinungen einzuholen:

  • Ob die Bestände und die Ausgabe von Krypto-Assets bei Unternehmen, die die IFRS für KMU anwenden, weit verbreitet und wesentlich sind.
  • Folgenden Alternativen zur bilanziellen Behandlung von Kryptowährungsbeständen im IFRS für KMU:
    • Alternative 1: keine Maßnahmen
    • Alternative 2: Einführung eines Neubewertungsmodells für immaterielle Vermögenswerte
    • Alternative 3: Einführung eines separaten Abschnitts über Kryptowährung
  • Ob der IFRS für KMU Kryptowährungs-Mining und -Staking behandeln soll?

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder würden keine Alternativen zur Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte für KMU einführen wollen. Es könnte einen Abschnitt zu diesem Thema geben, wenn die Rückmeldungen zur ersten Frage ergeben, dass Krypto-Asset-Probleme weit verbreitet sind.

9 von 13 Boardmitgliedern (ein Mitglied abwesend) sprachen sich dafür aus, die Frage aufzunehmen, ob der Bestand und die Ausgabe von Krypto-Assets weit verbreitet und wesentlich sind.

Einige Boardmitglieder zögerten, zu den vom Stab empfohlenen Lösungen Rückmeldungen einzuholen. Sie würden lieber keine Meinungen darüber einholen, wie die Rechnungslegung von Kryptowährungen anzugehen ist, bis sie wissen, ob dies ein Problem für KMU ist.

Die Boardmitglieder hielten auch fest, dass es schwierig sein würde, die Erwartungen zu steuern, da es keinen aktuellen Standard in den vollen IFRS gibt, der sich mit Kryptowährungs-Mining und Staking befasst. Daher würden sie in der Bitte um Informationsübermittlung nicht um Sichtweisen zu Empfehlung 3 bitten.

Der Board stimmte über einen zusätzlichen Punkt ab, bei dem es darum ging, ein Neubewertungsmodell für Kryptowährungen einzuführen, wobei nur 1 von 13 Boardmitgliedern (ein Mitglied abwesend) dies unterstützte.

Der Board hat Frage 3 neu formuliert und darüber abgestimmt, ob der Board Informationen darüber sammeln sollte, ob Kryptowährungs-Mining und -Staking bei Unternehmen, die die IFRS für KMU anwenden bzw. KMU sind, weit verbreitet und wesentlich sind (nur 4 von 13 Boardmitgliedern (ein Mitglied abwesend) unterstützten dies).

Frühere Boardentscheidungen — IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen

Agendapapier 30F

Hintergrund

Bei seiner Sitzung im Juli 2019 beschloss der Board vorläufig, in der Bitte um Informationsübermittlung um Stellungnahme zu seiner Entscheidung zu bitten, Abschnitt 15 Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen des IFRS für KMU nicht an IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen anzupassen.

Seit dieser Sitzung hat der Stab festgestellt, dass sich die Definition der "gemeinsamen Kontrolle" in Abschnitt 15 im Einklang mit den Grundsätzen, die das Konzept der Kontrolle sowohl in IFRS 10 als auch in IFRS 11 unterstützen, auf das Konzept der Kontrolle im Sinne von Abschnitt 9 stützt. Daraus folgt, dass, wenn Abschnitt 9 an IFRS 10 und Abschnitt 15 nicht an IFRS 11 angepasst wird, die Definition der Beherrschung eines Unternehmens und die Definition der gemeinsamen Kontrolle nicht auf einheitlichen Grundsätzen beruhen würden.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, seine in der Sitzung vom Juli 2019 getroffene vorläufige Entscheidung zu überdenken und in der Bitte um Informationsübermittlung Meinungen zur Anpassung von Abschnitt 15 des IFRS für KMU an IFRS 11 einzuholen.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder baten um Klarstellung der Empfehlungen des Stabs zu diesem Agendapunkt, insbesondere, ob es möglich ist, nur die Definition der gemeinsamen Kontrolle an IFRS 11 anzupassen, ohne dass andere Unterschiede zwischen IFRS 11 und Abschnitt 15 des IFRS für KMU berücksichtigt werden müssen.

Wie bereits in der Julisitzung erwähnt, stellte ein Boardmitglied fest, dass eine Angleichung der Definition der gemeinsamen Kontrolle für KMU in der Praxis schwierig sein könnte.

Die Boardmitglieder möchten die Auswirkungen der Anpassung der Definition der gemeinsamen Kontrolle an IFRS 11 verstehen. Außerdem möchten sie die Folgen einer Fehlanpassung der Definition an das Konzept der Kontrolle in IFRS 10 verstehen.

Der Stab wird hierzu ein weiteres Papier vorstellen. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.

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