Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Über­blick über die Sitzung

Agenda­pa­pier 5

In dieser Sitzung hat der Board Fi­nanz­in­stru­men­te, die in eigenen Ei­gen­ka­pi­tal­ti­teln erfüllt werden: Grund­la­gen­prin­zip und An­pas­sungs­prin­zip er­ör­tert.

Fi­nanz­in­stru­men­te, die in eigenen Ei­gen­ka­pi­tal­ti­teln erfüllt werden: Grund­la­gen­prin­zip

Agenda­pa­pier 5A

Bei der Sitzung des Boards im De­zem­ber 2019 er­ör­ter­te der Board die vor­läu­fi­ge Analyse des Stabes, wie die fi­xed-for-fi­xed-Be­din­gung in IAS 32 klar­ge­stellt werden könnte. Auf der Grund­la­ge der von den Mit­glie­dern des Board bei dieser Sitzung ge­lie­fer­ten An­mer­kun­gen hat der Stab seine Analyse wei­ter­ent­wi­ckelt und bittet den Board, vor­läu­fi­ge Ent­schei­dun­gen zu treffen, die dazu bei­tra­gen, die weitere Aus­rich­tung für die klar­ge­stell­ten Prin­zi­pi­en fest­zu­le­gen, die derzeit ent­wi­ckelt werden (Agenda­pa­pier 5B).

In den Pa­pie­ren ana­ly­siert der Stab die Klas­si­fi­zie­rung von De­ri­va­ten auf eigene Aktien, un­ab­hän­gig davon, ob sie ei­gen­stän­dig oder in ein nicht-de­ri­va­ti­ves In­stru­ment ein­ge­bet­tet sind.

Im De­zem­ber 2019 erwog der Board die fol­gen­den po­ten­zi­el­len Klar­stel­lun­gen, die vom Stab vor­ge­schla­gen wurden, um die Logik für die fi­xed-for-fi­xed-Be­din­gung in IAS 32:16 zu ver­deut­li­chen:

  • 1) Grund­la­gen­prin­zip — Ein Derivat auf Ei­gen­ka­pi­tal, das der fi­xed-for-fi­xed-Be­din­gung ent­spricht, sollte am Er­fül­lungs­tag einen bei­zu­le­gen­den Zeit­wert (Er­fül­lungs­wert) haben, für den gilt:
    • a) er ist nur von Kurs­schwan­kun­gen der zu­grun­de lie­gen­den Ei­gen­ka­pi­tal­in­stru­men­te be­trof­fen (einem Ak­ti­en­kurs­ri­si­ko aus­ge­setzt); und
    • b) er ist nicht von Schwan­kun­gen anderer Va­ria­blen be­trof­fen, denen der Inhaber der zu­grun­de lie­gen­den Ei­gen­ka­pi­tal­in­stru­men­te nicht aus­ge­setzt wäre (nicht anderen Risiken aus­ge­setzt).
  • 2) An­pas­sungs­prin­zip —Wenn ein Derivat einer An­pas­sung des Betrags der li­qui­den Mittel oder eines anderen fi­nan­zi­el­len Ver­mö­gens­wer­tes oder der Anzahl der eigenen Ei­gen­ka­pi­tal­in­stru­men­te un­ter­liegt, würden die An­pas­sun­gen nicht aus­schlie­ßen, dass das Derivat die fi­xed-for-fi­xed-Be­din­gung erfüllt, wenn die An­pas­sun­gen:
    • a) die re­la­ti­ven wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen des De­ri­va­te­hal­ters und des In­ha­bers des zu­grun­de lie­gen­den Ei­gen­ka­pi­tal­in­stru­ments wahren (Er­hal­tungs­an­pas­sun­gen); oder
    • b) den Emit­ten­ten dafür ent­schä­di­gen, dass das Derivat zu einem spä­te­ren Zeit­punkt erfüllt wird (Zeit­ver­lauf­an­pas­sun­gen).

Dieses Papier bietet eine Analyse des "Grund­la­gen­prin­zips" - ein­schließ­lich seiner An­wen­dung auf einige er­läu­tern­de Bei­spie­le - und enthält zwei al­ter­na­ti­ve Me­tho­den zur For­mu­lie­rung des Grund­la­gen­prin­zips: Die "Al­ter­na­ti­ve A" ist eine direkte Ver­fei­ne­rung des im De­zem­ber 2019 dis­ku­tier­ten Grund­la­gen­prin­zips, während die "Al­ter­na­ti­ve B" ist eine al­ter­na­ti­ve Methode zur For­mu­lie­rung des Grund­la­gen­prin­zips, die auf der Ge­wiss­heit der pro Einheit Ak­ti­en­in­stru­ment aus­ge­tausch­ten Geld­men­ge basiert.

Das Papier er­ör­tert auch die Klas­si­fi­zie­rung des Ak­ti­en-für-Ak­ti­en-Aus­tauschs, bei dem der Emit­tent einen Typ eigener, nicht de­ri­va­ti­ver Ei­gen­ka­pi­tal­in­stru­men­te gegen einen anderen Typ eigener, nicht de­ri­va­ti­ver Ei­gen­ka­pi­tal­in­stru­men­te aus­tauscht. Das Papier stellt fest, dass IAS 32 nicht auf ein Tat­sa­chen­mus­ter eingeht, das einen Tausch von Aktien gegen Aktien be­inhal­tet, bei dem beide Teile des Tauschs eine feste Anzahl eigener Aktien sind. Der Stab ist sich bewusst, dass in der Praxis un­ter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen darüber be­ste­hen, wie ein solcher Vertrag zu klas­si­fi­zie­ren ist.

Zu­sam­men­fas­sung der vor­läu­fi­gen Sicht­wei­sen des Stabs

Grund­la­gen­prin­zip — Die Prä­fe­renz des Stabs für die For­mu­lie­rung des zur Be­ur­tei­lung der fi­xed-for-fi­xed-Be­din­gung not­wen­di­gen Grund­la­gen­prin­zips ist "Al­ter­na­ti­ve B" wegen der in diesem Papier dis­ku­tier­ten po­ten­zi­el­len Ein­schrän­kun­gen von "Al­ter­na­ti­ve A". Auch werden bei Al­ter­na­ti­ve B keine neuen Kon­zep­te wie z.B. der Er­fül­lungs­wert ver­wen­det, was es für die Be­tei­lig­ten leich­ter machen sollte, sie zu ver­ste­hen und um­zu­set­zen. Das Grund­la­gen­prin­zip der Al­ter­na­ti­ve B wird wie folgt for­mu­liert:

Bei einem Derivat auf eigene Aktien, das die fi­xed-for-fi­xed-Be­din­gung erfüllt, ist der Betrag der funk­tio­na­len Wäh­rungs­ein­hei­ten, die mit jedem zu­grun­de lie­gen­den Ak­ti­en­in­stru­ment aus­ge­tauscht werden, fest­ge­legt und va­ri­iert nicht anders als (falls zu­tref­fend) in Ab­hän­gig­keit von:

  • i) Er­hal­tungs­an­pas­sun­gen; und
  • ii) Zeit­ver­lauf­an­pas­sun­gen.

Ak­ti­en-für-Ak­ti­en-Aus­tausch — Der Stab ist der Ansicht, dass ein Vertrag, der durch den Aus­tausch einer festen Anzahl von nicht-de­ri­va­ti­ven Ei­gen­ka­pi­tal­in­stru­men­ten mit einer festen Anzahl einer anderen Art von nicht-de­ri­va­ti­ven Ei­gen­ka­pi­tal­in­stru­men­ten erfüllt wird oder werden kann, als Ei­gen­ka­pi­tal klas­si­fi­ziert werden sollte. Durch die Ausgabe eines solchen Ver­trags wird oder kann der Emit­tent eine Art von Ei­gen­ka­pi­tal mit einer anderen Art von Ei­gen­ka­pi­tal tilgen. Der Wert der im Tausch er­hal­te­nen Aktien kann sich von dem Wert der ge­lie­fer­ten Aktien un­ter­schei­den. Ein solcher Vertrag würde dem Emit­ten­ten jedoch im Ver­gleich zu einem Sze­na­rio, in dem er die zu­grun­de­lie­gen­den Ei­gen­ka­pi­tal­in­stru­men­te direkt ausgibt und zu­rück­kauft, keine zu­sätz­li­chen Ver­pflich­tun­gen auf­er­le­gen oder ihm zu­sätz­li­che Rechte ein­räu­men.

Fragen an den Board

  1. Grund­prin­zip für die Klas­si­fi­zie­rung von De­ri­va­ten auf eigene Aktien - stimmt der Board zu, dass Al­ter­na­ti­ve B eine bessere Art und Weise ist, das Grund­la­gen­prin­zip zu ar­ti­ku­lie­ren?
  2. Ak­ti­en-für-Ak­ti­en-Aus­tausch - Falls der Board mit der Al­ter­na­ti­ve B für die For­mu­lie­rung des Grund­la­gen­prin­zips ein­ver­stan­den ist, stimmt der Board mit der Analyse des Stabs der Ak­ti­en-für-Ak­ti­en-Aus­tau­sche überein, bei der beide Teile des Aus­tauschs eine feste Anzahl von nicht-de­ri­va­ti­ven Ei­gen­ka­pi­tal­in­stru­men­ten des Un­ter­neh­mens sind?

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Ein Boardmitglied stellte in Frage, ob ein zusätzliches Beispiel mit einem variablen Zinssatz (eine Variation des umzuwandelnden Betrags) klarstellen würde, dass unter der Voraussetzung, dass ein festes Umwandlungsverhältnis besteht, immer noch eine Eigenkapitalklassifizierung erreicht wird. Der Stab sagte, der Schwerpunkt liege auf dem festen Umtauschverhältnis, daher würde sowohl ein variabler als auch ein fester Zinssatz abgedeckt werden.

Ein anderes Boardmitglied fragte, ob, wenn ein Tochterunternehmen ein zugrundeliegendes Eigenkapitalinstrument innerhalb der Gruppe emittiert hat, basierend auf Textziffer 8(c), die Gruppe als der Emittent angesehen werden sollte. Der Stab sagte, wenn eine Tochtergesellschaft ein Derivat über ihr eigenes Eigenkapital ausgibt, sei die Tochtergesellschaft der Emittent. Wenn ein anderes Unternehmen der Gruppe ein Derivat über die Aktien dieser Tochtergesellschaft ausgibt, dann ist die Gruppe der Emittent.

Weitere Fragen wurden in Bezug auf die zu verwendende funktionale Währung aufgeworfen (unter der Annahme, dass diese sich von Konzernunternehmen zu Konzernunternehmen unterscheidet), je nachdem, welches Unternehmen Instrumente ausgegeben hat und wessen Aktien geliefert werden (d.h. vom Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen). Der Stab stellte klar, dass die funktionale Währung des Unternehmens, das das zugrundeliegende Eigenkapitalinstrument ausgibt, verwendet werden würde.

Ein anderes Boardmitglied bat um Klärung der Frage, wann sich das Papier auf einen festgesetzten Betrag bezieht und ob es sich dabei um den Buchwert und nicht um den Marktwert eines Instruments handelt. Der beizulegende Zeitwert könnte z.B. durch Zinsschwankungen beeinflusst werden. Der Stab gab an, dass damit nicht der beizulegende Zeitwert gemeint sei, sondern die feste Einheit der funktionalen Währung, sei es der Kapitalbetrag oder die aufgelaufenen Zinsen - mit anderen Worten der Nominalbetrag, der dem Buchwert nahe käme. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass es sich um den z.B. im Rahmen der Anleihe fälligen Betrag handelt - das hat nichts mit Buchhaltungsbuchwerten zu tun. Darüber hinaus sollte die Gliederung anhand einer Wandelanleihe mit einer Reihe von Möglichkeiten, einschließlich der Erfüllung verschiedener Verbindlichkeiten, getestet werden. Der Stab stimmte dem zu und stellte fest, dass er diesbezüglich klar formulieren wird.

Ein anderes Mitglied des Boards vertrat die Ansicht, dass das "Grundlagenprinzip" eigentlich kein "Prinzip" sei, sondern eher eine bessere Ausformulierung der bereits in IAS 32 festgelegten fix-for-fixed-Bedingung (die schwer zu verstehen ist), und dass man vielleicht einen anderen Begriff verwenden sollte.

Ein anderes Boardmitglied unterstützte die Alternative B und merkte an, dass die Anwendung der Alternative B auf Beispiele für Erhaltungs- und Zeitverlaufanpassungen im Agendapapier 5B besser funktioniere als die Alternative A. Ebenso merkte ein anderes Boardmitglied an, dass es viel einfacher sei, das Umtauschverhältnis beim erstmaligen Ansatz zu betrachten, als den Wert am Abrechnungstag.

Ein anderes Boardmitglied verwies auf die Unterstützung der Alternative B und vertrat die Ansicht, dass es klar sein müsste, was zu tun ist, wenn man Textziffer 30 als Ersteller betrachtet. Es merkte an, dass das Schöne an Textziffer 30 ihre Einfachheit sei: "wenn der Emittent nicht weiß, wie viele funktionale Währungseinheiten er pro Aktieninstrument umtauschen darf (oder muss), würde das Derivat nicht für die Aktienklassifizierung in Frage kommen" - das sei ein Evergreen und werde lange Bestand haben, wenn neue Produkte aufkommen.

Die Abstimmung fand zunächst zu Frage 1 statt, wobei sich der Stab bereit erklärte, den Begriff "Prinzip" erneut zu prüfen. 13 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabes, wobei ein Mitglied abwesend war.

Anschließend wurde über Frage 2 bezüglich des Tauschs von Aktien gegen Aktien abgestimmt. 13 Boardmitglieder stimmten dafür, wobei ein Mitglied abwesend war.

Fi­nanz­in­stru­men­te, die in eigenen Ei­gen­ka­pi­tal­ti­teln erfüllt werden: An­pas­sungs­prin­zip

Agenda­pa­pier 5B

Im De­zem­ber 2019 er­ör­ter­te der Board die Ent­wick­lung eines Prin­zips, das die fol­gen­den zwei Arten von An­pas­sun­gen von De­ri­va­ten auf eigene Aktien zur Er­fül­lung der fi­xed-for-fi­xed-Be­din­gung er­mög­licht:

  • 1. Er­hal­tungs­an­pas­sun­gen — diese An­pas­sun­gen wahren die re­la­ti­ven wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen des po­ten­ti­el­len oder zu­künf­ti­gen In­ha­bers von Ak­ti­en­in­stru­men­ten (im Falle von Op­tio­nen bzw. Ter­min­ge­schäf­ten) und des be­ste­hen­den In­ha­bers des zu­grun­de lie­gen­den Ak­ti­en­in­stru­ments.
  • 2. Zeit­ver­lauf­an­pas­sun­gen — diese An­pas­sun­gen ent­schä­di­gen ent­we­der den Emit­ten­ten oder den Inhaber eines De­ri­vats für Än­de­run­gen des Zeit­punkts der Aus­übung eines De­ri­vats oder Än­de­run­gen des Aus­übungs­da­tums der Option. Die zeit­li­che An­pas­sung muss mit dem Zeit­ab­lauf, d.h. dem Zeit­punkt der Ab­wick­lung des De­ri­vats, va­ri­ie­ren.

In dem Papier stellt der Stab zwei Al­ter­na­ti­ven (Al­ter­na­ti­ven A und B) vor, um die Er­hal­tungs­an­pas­sun­gen zu be­schrei­ben, die bei einem als Ei­gen­ka­pi­tal klas­si­fi­zier­ten Derivat zu­läs­sig wären, und vier Al­ter­na­ti­ven (Al­ter­na­ti­ven A - D), um fest­zu­le­gen, was eine zu­läs­si­ge Zeit­ver­lauf­an­pas­sung ist, um ein Derivat als Ei­gen­ka­pi­tal zu klas­si­fi­zie­ren.

Zu­sam­men­fas­sung der vor­läu­fi­gen Sicht­wei­sen des Stabs

Die vor­läu­fi­gen An­sich­ten des Stabs zur For­mu­lie­rung der An­pas­sungs­prin­zi­pi­en, die zur Be­ur­tei­lung der fi­xed-for-fi­xed-Be­din­gung er­for­der­lich sind, werden im Fol­gen­den dar­ge­legt.

  • a) An­pas­sungs­prin­zip: Er­hal­tungs­an­pas­sun­gen — Der Stab zieht Al­ter­na­ti­ve B vor. Bei An­wen­dung von Al­ter­na­ti­ve B würden Er­hal­tungs­an­pas­sun­gen die Ein­stu­fung von Ei­gen­ka­pi­tal­de­ri­va­ten nicht aus­schlie­ßen, wenn sie vom Emit­ten­ten ver­lan­gen, die re­la­ti­ven wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen der po­ten­zi­el­len oder künf­ti­gen Ak­tio­nä­re in glei­chem oder ge­rin­ge­rem Maße als die der Inhaber der zu­grun­de lie­gen­den Ei­gen­ka­pi­tal­in­stru­men­te zu wahren.
  • b) An­pas­sungs­prin­zip: Zeit­ver­lauf­an­pas­sun­gen — Der Stab be­vor­zugt Al­ter­na­ti­ve B. Bei An­wen­dung von Al­ter­na­ti­ve B würden An­pas­sun­gen im Laufe der Zeit eine Ei­gen­ka­pi­tal­klas­si­fi­zie­rung von De­ri­va­ten auf das eigene Ei­gen­ka­pi­tal nicht aus­schlie­ßen, wenn sie:
    • a. im Voraus fest­ge­legt sind und sich nur im Laufe der Zeit ändern; und
    • b. den Effekt haben, dass die Anzahl der funk­tio­na­len Wäh­rungs­ein­hei­ten pro zu­grun­de­lie­gen­dem Ei­gen­ka­pi­tal­in­stru­ment in Form eines Bar­wer­tes fest­ge­legt wird.

Fragen an den Board

  1. Er­hal­tungs­an­pas­sun­gen — stimmt der Board zu, dass die Al­ter­na­ti­ve B ver­wen­det werden sollte, um zu­läs­si­ge Er­hal­tungs­an­pas­sun­gen zu for­mu­lie­ren?
  2. Zeit­ver­lauf­an­pas­sun­gen — stimmt der Board zu, dass Al­ter­na­ti­ve B ver­wen­det werden sollte, um zu be­stim­men, was eine zu­läs­si­ge An­pas­sung für den Zeit­ab­lauf ist?

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Er­hal­tungs­an­pas­sun­gen

Ein Boardmitglied bat um eine Klarstellung, dass es schwierig ist, zu erkennen, ob die Art der Transaktion gegenüber allen fair ist oder nicht, wenn es keine Erhaltungsanpassung gibt. Zum Beispiel, wenn ein bestimmter Wechselkurs festgeschrieben wird, danach aber ein Verwässerungsereignis eintritt, das in der Vereinbarung nicht berücksichtigt wird. Dieses Ereignis wäre für den Inhaber des Aktieninstruments nachteilig, aber es würde ignoriert werden, da es keine Erhaltungsanpassung gibt. Der Stab bestätigte, dass er dennoch "fix-for-fixed" erfüllt würde, da es in diesem Vertrag keine Anpassungen des Umtauschverhältnisses gibt. Das Boardmitglied merkte an, es scheine zu suggerieren, dass die Erhaltung an sich kein Prinzip sei, sondern ein Test dafür, was unter den Umständen einer Erhaltungsanpassung geschehen sollte. Dies unterstützte die Alternative B, da es keine Anpassung gibt, die den bestehenden Aktionären Schaden zufügen würde.

Die Boardmitglieder, die die Alternative B unterstützten, sagten:

  • wenn eine Erhaltungsanpassung gleichwertig ist (Alternative A), würde eine "Plain Vanilla"-Option diese Abweichungsregel nicht erfüllen und eine Diskrepanz oder Lücke schaffen;
  • die Erhaltungsanpassung und die Zeitverlaufanpassung würden eine gewisse Entlastung von einer wirklich strikten Anwendung des Prinzips gewähren (und sie sollten erklären, dass es sich dabei nicht um eine praktische Erleichterung handelt).

Bei der Abstimmung über die Frage 1 wurde mit 13/14 Stimmen für die Alternative B gestimmt, wobei ein Mitglied nicht anwesend war.

Zeit­ver­lauf­an­pas­sun­gen

Zu den Anmerkungen der Boardmitglieder gehörten die folgenden:

  • Das Ziel folgte der Logik in IAS 32, erkläre es aber besser, da IAS 32 derzeit nur "fixed-for-fixed" enthält, und dass man entweder mit Alternative A oder Alternative B zufrieden wäre. Wenn man IAS 32 wörtlich liest, erlaubt er nur ein reines "fix-for-fixed", so dass diese Vorgehensweise diese Zeilen abschwächt, und der Board sollte dies nicht vergessen.
  • Sie tendieren zur Alternative C und sehen darin eine Lockerung des strengen fixed-for-fixed-Prinzips. Sie würden es begrüßen, wenn jemand sagen müsste: "Ja, das ist vernünftig für den Zeitverlauf", aber sie würden keine Leitlinien darüber hinzufügen, was vernünftig ist. Sie betrachten C als Ergänzung zu B, d.h. "... und dass die Entschädigung angemessen sein muss". Die zusätzliche Hürde ist nicht sehr hoch, sollte aber nicht die Tür für Dinge öffnen, die sonst an B gescheitert wären. Ein anderes Boardmitglied stellte dies in Frage und fragte, was Investmentbanker auf der Grundlage eines Optionspreismodells für vernünftig halten würden. Für eine einjährige Option im Vergleich zu einer dreijährigen Option wird es nicht nur "Ist das ein angemessener Diskontsatz" sein? Es geht um die Aktienvolatilität. Der Zeitablauf ist ein kompliziertes Konzept bei der Optionsbewertung. Der Stab sagte, dass Alternative C auf A aufbaut und dass das Risiko der Strukturierung im Vergleich zu Alternative D begrenzt sein könnte. Die Frage, was "vernünftig" ist, und die Meinungsvielfalt werden jedoch vorhanden sein - so dass dieses Problem bei Alternative C weiterhin bestehen wird. Was in einem Rechtskreis als "vernünftig" gilt, könnte in einem anderen Rechtskreis nicht vernünftig sein (z.B. der Vergleich eines Rechtskreises mit hohen oder niedrigen Zinssätzen). C und D erfordern eine Beurteilung dessen, was in jedem Kontext "vernünftig" ist, andernfalls wird es ebenso viele Fragen zu Auslegungen / Vielfalt in der Praxis geben wie derzeit.
  • Was ein Investmentbanker bei einem strukturierten Aktienderivat für vernünftig hält, könnte interessant sein - sie würden D aufgeben und waren nicht an C interessiert. Ein Teil dessen, was sie zu tun versuchten, sei, die Ausübung von Ermessen einzuschränken, um zu einem strukturierten Produkt zu gelangen, das den Bedürfnissen/Wünschen der Menschen entspricht. "Vernünftig" einzubauen bedeutet, dass man Leute mit unterschiedlichen Meinungen darüber bekommt, was passt und was nicht passt. Da das Ziel darin besteht, die Vielfalt zu klären und zu reduzieren, lehnen sie "vernünftig" ab und würden Alternative B bevorzugen.
  • Unter Alternative B ist der Barwert zu bestimmen, der für jeden der aufeinander folgenden Zeitpunkte in der Zukunft derselbe sein sollte. Sie schlugen vor, dass einige in C einen Mechanismus zur Kontrolle der Auswahl des Zinssatzes sehen, weshalb sie ihn als additiv zu B sehen. Das Boardmitglied ist der Meinung, dass C im Hinblick auf eine Anpassung eingerichtet wurde, die im Voraus festgelegt wurde, aber nicht auf einer Art Barwertprinzip basieren musste, sondern nur vernünftig sein musste. Wenn man zum Beispiel annimmt, dass der Aktienkurs steigen und später wieder fallen würde, dann wäre es vernünftig, wenn der Ausübungspreis steigen und dann wieder fallen würde. Dieses Boardmitglied sagte, dies bedeute, dass Alternative B offen lasse, wie der Zinssatz, der angewendet wird, um zum Barwert zu gelangen, bestimmt werden würde. Der Stab stimmte dem zu. Das Boardmitglied fasste zusammen und bemerkte, dass es nur darum gehe, "einen Diskontsatz zu verwenden und solange dieser Diskontsatz im Laufe der Zeit dem Ausübungspreis entspricht". Sie unterstützen die Empfehlung B des Stabs.
  • Bei der Überlegung, ob die Alternative C wegen der Notwendigkeit einer "vernünftigen" Zeitverlaufsanpassung unterstützt werden sollte, merkte ein Mitglied an, dass dies in B durch den Namen der Anpassung bereits implizit enthalten ist - es handelt sich um eine Zeitverlaufsanpassung, und nichts anderes sollte einbezogen werden.
  • In Ländern mit hoher Inflation und hohen Zinssätzen ist manchmal ein angepasster Ausübungspreis, der an einen Inflationsindex oder Benchmark-Zinssatz indexiert ist, im Wesentlichen ein Ausgleich für den Zeitwert des Geldes und nicht eine Hebelwirkung für die Transaktion. Nach dem Vorschlag des Stabs würde er sich jedoch nicht als Eigenkapitalinstrument unter den Alternativen A, B oder C qualifizieren. Sie waren der Ansicht, dass Alternative D in dieser Art von Situation vernünftig wäre, erkannten aber die Herausforderungen dieser Alternative an.
  • Plain-Vanilla-Optionen sollten keine Schulden sein. Variationen von Plain-Vanilla-Optionen könnten Schulden sein, z.B. wenn sie ein "down-round"-Merkmal enthalten. Wenn das Abwärtsrisiko jedoch nur 5% zum Preis des gesamten Instruments beiträgt, entfallen 95% der Preisoption auf die "Plain Vanilla"-Option, die eine Aktienoption ist.
  • Bevorzugt die Alternativen A und B. Wäre nervös, das Wort "vernünftig" im Standard zu verwenden, denn was vernünftig ist oder nicht, hängt von der Person ab, die die Beurteilung vornimmt.
  • Bevorzugt Alternative A, aber für die Szenarien, bei denen es zusätzlich zu den zusätzlichen Ausübungsterminen noch viel mehr gibt, schien die Erklärung für die in Alternative B enthaltene Analyse hilfreicher zu sein, um zu verstehen, wo die Grenze zu ziehen ist.
  • Obwohl mit Alternative A und Alternative B zufrieden, bevorzugt man B - der wichtigste Punkt ist, wie man den Diskontsatz bestimmt. Das Mitglied fragte, ob das Konzept darin bestehe, dass der Diskontsatz eine Kompensation für den Zeitablauf darstellen und nicht andere Faktoren berücksichtigen solle.

Es wurde dann über die Frage 2 abgestimmt - mit 10/14 Ja-Stimmen für die Alternative B, wobei ein Mitglied abwesend war.

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