Angabeninitiative — Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

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Rückmeldungen aus den Stellungnahmen

Agendapapier 20

Im Entwurf ED/2019/6 wurden Änderungen an IAS 1 und am IFRS-Leitliniendokument 2 vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen Angaben entscheidungsnützlicher machen, indem sie die Angabe von "wesentlichen" anstelle von "bedeutenden" Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorschreiben und eine Anleitung dazu geben, wie Unternehmen das Konzept der Wesentlichkeit bei Entscheidungen über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anwenden.

Fast alle Stellungnehmenden unterstützten den Vorschlag, "wesentliche" statt "bedeutende" Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einzubeziehen. Darüber hinaus unterstützten sie die Idee, dass Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die sich auf wesentliche Geschäftsvorfälle, andere Ereignisse oder Bedingungen beziehen, selbst nicht unbedingt wesentlich sind. Die Stellungnehmenden sprachen sich weitgehend für die Aufnahme von Beispielen in den Standard und das Leitliniendokument aus. Trotz ihrer Unterstützung der oben genannten Punkte schlugen die Stellungnehmenden jedoch einige Änderungen an der Formulierung der Vorschläge und Beispiele sowie einige Klarstellungen der Terminologie vor.

Es wurden Bedenken hinsichtlich des Rückgriffs der Vorschläge auf das Verständnis der Anwender der IFRS geäußert - einige Stellungnehmende gaben an, dass ihre Erfahrung zeige, dass die Hauptanwender nicht unbedingt Rechnungslegungsexperten seien und dass die Vorschläge die Verständlichkeit der Abschlüsse für diese Anwender beeinträchtigen könnten.

Der Board wurde bei der Sitzung nicht um Entscheidungen gebeten, aber seine Einschätzung der Rückmeldungen wurden erbeten, um zukünftige Aktivitäten des Stabs zu informieren.

Erörterung durch den Board

Die Diskussion konzentrierte sich auf das Verbot von unwesentlichen Angaben, auf die Bedenken, die hinsichtlich des Kenntnisstandes der Adressaten hinsichtlich Rechnungslegung (und wie sich dies auf die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auswirken kann) und auf die Angemessenheit der vorgeschlagenen Beispiele.

Die allgemeine Ansicht schien zu sein, dass es angesichts der rechtskreisspezifischen Vorschriften unmöglich sein könnte, die Angabe von immateriellen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu verbieten. Darüber hinaus kann die Erläuterung der IFRS-Vorschriften in diesen Angaben, auch wenn dies als Verschleierung der wesentlichen Aspekte der Methoden und als Wiederholung der IFRS angesehen werden kann, Adressaten, die keine Rechnungslegungsexperten sind, helfen, diese Methoden zu verstehen. Daher sollte die Angabe und die Betonung der wesentlichen Methoden gefördert werden, aber die Aufnahme immaterieller Aspekte in den Jahresbericht ist bis zu einem gewissen Grad verständlich. Einige Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass alternative Methoden zur Angabe dieser Aspekte geprüft werden könnten.

Die vorgeschlagenen Beispiele wurden als nützlich erachtet, aber die konkrete Ausgestaltung einiger dieser Beispiele könnte noch einmal überprüft werden, um etwaige Bedenken der Stellungnehmenden auszuräumen.

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