Änderungen an IFRS 17 'Versicherungsverträge'

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 2

Bei dieser Sitzung hat der Board seine Diskussionen über die Finalisierung des Entwurfs ED/2019/4 Änderungen an IFRS 17 fortgesetzt. Der Board hat jetzt alle Themen bis auf zwei erörtert, für die er beschlossen hat, weitere Rückmeldungen der Stellungnehmenden zum Entwurf zu berücksichtigen.

Der Stab rechnet damit, auf der Sitzung im März 2020 Papiere zu den verbleibenden Themen - Inkrafttreten von IFRS 17 und Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelung von IFRS 9 in IFRS 4 - vorlegen zu können. Bei der gleichen Sitzung wird der Stab voraussichtlich die Erlaubnis des Boards einholen, den Abstimmungsprozess für die Finalisierung der Änderungen an IFRS 17 zu beginnen.

Der Stab erwartet, dass die Änderungen Mitte 2020 vorliegen werden.

Vertragliche Dienstleistungsmargen, die Investmentleistungen zuzuordnen sind

Agendapapier 2A

Im Entwurf schlug der IASB Folgendes vor:

  • a) klarzustellen, dass die Definition der Abdeckungseinheiten und der Abdeckungsperiode für Versicherungsverträge mit direkten Partizipationsmerkmalen (direkt partizipierende Verträge) die Menge der Leistungen und erwarteten Perioden beinhaltet, in denen ein Unternehmen Investmentdienstleistungen anbietet; und 
  • b) einem Unternehmen vorzuschreiben, die vertragliche Dienstleitungsmarge für Versicherungsverträge ohne direkte Partizipationsmerkmale auf Grundlage der Abdeckungseinheiten zuzuweisen, die durch Berücksichtigung der Menge der Leistungen und der erwarteten Periode sowohl der Versicherungsabdeckung als auch der Investmentleistung bestimmt werden.

Der IASB schlug außerdem ausgeweitete Angabevorschriften zu diesem Thema vor.

In fest allen Stellungnahmen wurde zugestimmt, das sein Unternehmen die Abdeckungseinheiten unter Berücksichtigung der Menge der Leistungen und der erwarteten Periode der Investmentdienstleistung (falls gegeben) zusätzlich zur Versicherungsabdeckung identifizieren soll. Von diesen Stellungnehmenden äußerten sich fast die Hälfte nicht zu den vorgeschlagenen spezifizierten Kriterien dafür, wenn Versicherungsverträge ohne direkte Partizipationsmerkmale ggf. eine Investmentleistung bieten können.

In einigen Stellungnahmen wurden jedoch Bedenken in Bezug auf folgende Punkte erhoben:

  • a) die spezifizierten Kriterien dafür, wenn ein Versicherungsvertrag ggf. eine Investmentdienstleistung bieten kann; und
  • b) die Komplexität bei der praktischen Anwendung der Vorschläge.

Empfehlungen des Stabs

Nach der Analyse der Anmerkungen in den Stellungnahmen, empfahl der Stab, dass der Board Folgendes tut:

  • a) Finalisierung der vorgeschlagenen Änderung an IFRS 17, mit der einem Unternehmen vorgeschrieben wird, Abdeckungseinheiten für Verträge ohne direkte Partizipationsmerkmale unter Berücksichtigung der Menge der Leistungen und der erwarteten Periode der Investmentdienstleistung (falls gegeben) zusätzlich zur Versicherungsabdeckung zu identifizieren;
  • b) Bestätigung der spezifizierten Kriterien im Entwurf, dafür, wenn diese Verträge eine Investmentdienstleistung bieten können, aber Ersetzung der Verweise auf ‘positive Investmentrendite’ durch ‘Investmentrendite’ in diesen Kriterien;
  • c) Vorschrift, dass ein Unternehmen Kosten in Bezug auf Investmentaktivitäten in dem Ausmaß, in dem das Unternehmen solche Aktivitäten durchführt, um die Leistungen aus der Versicherungsabdeckung für den Policeninhaber zu verbessern, als Kapitalflüsse innerhalb der Grenzen des Versicherungsvertrags aufnimmt, selbst wenn das Unternehmen zu dem Schluss gekommen ist, dass der Vertrag keine Investmentdienstleistung bietet;
  • d) Finalisierung der vorgeschlagenen Änderung an IFRS 17, dass ein Unternehmen Folgendes anzugeben hat:
    • i) quantitative Informationen darüber, wann das Unternehmen erwartet, die vertragliche Dienstleistungsmarge, die am Ende einer Berichtsperiode verbleibt, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen; und
    • ii) den Ansatz, der verwendet wird, um die relative Gewichtung der Leistungen aus der Versicherungsdienstleistung und der Investmentdienstleistung bzw. der investmentbezogenen Dienstleistung zu bestimmen;
  • e) Bestätigung der Hinzufügung der Definition von ‚Versicherungsvertragsdienstleistung‘ zum Anhang A von IFRS 17, aber keine Änderung der sonstigen im Standard verwendeten Terminologie (also keine Ersetzung von ‚Abdeckung‘ durch ‚Dienstleistung‘ in den Ausdrücken ‚Abdeckungseinheiten‘, ‚Abdeckungsperiode‘ und ‚Schuld aus der verbleibenden Abdeckung‘).

Erörterung durch den Board

In Bezug auf die obige Empfehlung (e) stellten die Boardmitglieder fest, dass eine Änderung der Terminologie hilfreich gewesen wäre, stimmten jedoch der Sorge zu, dass einige Ersteller zu viel in die Änderungen hineinlesen würden. Dies könnte zu unbeabsichtigten Auswirkungen führen. Auch die vorhandenen Lehrmaterialien, einschließlich der Zusammenfassungen der TRG-Sitzungen, beziehen sich auf die bestehende Sprache von IFRS 17, und es könnte für die Ersteller schwierig sein, die Leitlinien zu verstehen, wenn die Terminologie veraltet ist.

Entscheidungen des Boards

12 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs. 2 Boardmitglieder waren nicht anwesend.

Grad der Aggregierung —Jährliche Kohorten für Versicherungsverträge mit Intergenerationenteilung von Risiken zwischen Policeninhabern

Agendapapier 2B

In den Diskussionen, die zur Entwicklung des Entwurfs führten, hat der Board Rückmeldungen erörtert, die er zum Grad der Aggregierung erhalten hat, insbesondere die jährliche Kohortenvorschrift. Damals hat der Board einstimmig dafür gestimmt, die Vorschriften in Bezug auf den Grad der Aggregierung in IFRS 17 unverändert zu lassen.

Obwohl der Board im Entwurf keine Fragen zur jährlichen Kohortenvorschrift gestellt hat, haben sich einige Stellungnehmende dazu geäußert, dass der Board entschieden hat, die Vorschrift unverändert zu lassen. Einige dieser Stellungnehmenden stimmten der Entscheidung des Boards zu, aber andere schlugen vor, dass der Board eine Ausnahme von der jährlichen Kohortenvorschrift für Versicherungsverträge mit Intergenerationenteilung von Risiken zwischen Policeninhabern gewährt.

Von denjenigen, die eine Ausnahme vorschlugen, schlugen einige vor, dass die Ausnahme insbesondere auf Versicherungsverträge anzuwenden ist, die nach dem Ansatz der variablen Gebühren bilanziert werden, während andere vorschlugen, dass sie auch auf Versicherungsverträge anzuwenden sein sollte, die nach dem allgemeinen Modell bilanziert werden.

Einige schlugen vor, dass die Ausnahme auf Verträge anzuwenden ist, für die IFRS 17:B67 und B68 gelten (also Verträge, die Risiken mit Policeninhabern anderer Verträge teilen), wobei einige Stellungnehmende der Meinung Ausdruck verliehen, dass die Risikoteilung substantiell sein sollte oder für substantiell alle Risiken gelten sollte.

Nach der Analyse des Sachverhalts ist der Stab zu folgendem Schluss gekommen:

  • a) Der Grund für die Gewährung einer Ausnahme wäre, dass die Kosten der jährlichen Kohortenvorschrift bei einigen Verträgen den Nutzen der daraus resultierenden Informationen übersteigen könnten. Zu diesen Kosten gehört die Notwendigkeit, unter bestimmten Umständen ein beträchtliches Maß an Ermessen anzuwenden, um die Annahmen und Zuweisungen zu bestimmen, die zu Informationen führen, die die Verträge getreu wiedergeben.
  • b) Wegen des Drucks, der auf einer solchen Ausnahmeregelung lasten würde, und wegen der Gefahr, dass Informationen über die Auswirkungen von Finanzgarantien im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld verloren gehen könnten, müsste die Ausnahmeregelung robust und gut definiert sein.
  • c) Es gibt jedoch keine Möglichkeit, eine solche Ausnahme ohne die Verwendung von "scharfen Trennlinien", die willkürlich und schwer zu rechtfertigen wären, und ohne die Entwicklung eines besonders komplexen Satzes von Kriterien zu spezifizieren.
  • d) Die daraus resultierende Komplexität würde die Umsetzung des Standards stören und den Nutzen seiner laufenden Anwendung verringern.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board die in IFRS 17 enthaltene jährliche Kohortenvorschrift unverändert beibehält.

Erörterung durch den Board

Mehrere Boardmitglieder betonten, dass der Stab alle Anstrengungen unternommen habe, es aber nicht gelungen sei, einen Änderung zu entwickeln, die robust genug sei, um das Problem zu adressieren. Der Stab hatte mit der Tatsache zu kämpfen, dass die jährliche Kohortenvorschrift ein Prinzip ist und eine Ausnahme von einem Prinzip nicht als ein anderes Prinzip formuliert werden könne. Stattdessen hätte der Stab eine sehr klare und bestimmte regelbasierte Ausnahme formulieren müssen, ähnlich wie die Ausnahme für Investmentgesellschaften in IFRS 10 oder die vorübergehende Ausnahme zur Anwendung von IFRS 9 in IFRS 4. Dies gelang nicht, da jede Regel, die der Stab zu formulieren versucht hatte, als willkürlich empfunden wurde. Außerdem hätte sie nur Fragen innerhalb einer Untergruppe der Grundgesamtheit behandelt, die von der Änderung erfasst werden sollte. Die Boardmitglieder erklärten, dass sie die Beibehaltung der bestehenden jährlichen Kohortenvorschrift akzeptieren könnten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass viele der geäußerten Bedenken im Hinblick auf vollständig auf Gegenseitigkeit beruhende Verträge, die weniger häufig vorkommen, bestehen. Auch würden verlustbringende Verträge früher identifiziert und kommuniziert werden, indem die bestehende jährliche Kohortenvorschrift angewendet wird. Die Adressaten unterstützen dies und haben erklärt, dass die Kosten zu hoch wären, während die Umsetzung der bestehenden Vorschrift bereits weit vorangeschritten ist. Dies würde dem erklärten Ziel des Boards widersprechen, den Umsetzungsprozess in diesem Stadium nicht zu stören.

Der Vorsitzende erklärte, dass die Versicherungsbranche angesichts des Niedrigzinsumfelds, das wahrscheinlich noch eine ganze Weile anhalten wird, derzeit unter enormem Druck stehe. Die Erfahrung mit anderen Standards hat gezeigt, dass in diesen Stressphasen die Rechnungslegungsvorschriften robust sein müssen. Die Gewinn- und Verlustrechnung sollte eine Frühwarnung darstellen. Die Einführung willkürlicher klarer Vorgaben würde den Unternehmen die Möglichkeit zur Strukturierung geben, insbesondere in Situationen hoher Belastung. Die Tatsache, dass die Anwendung einer Vorschrift zusätzliche Kosten verursacht, ist an sich kein Grund, sie nicht einzuführen. Zum Beispiel führte der Ansatz der variablen Gebühr zu höheren Kosten für die Ersteller, während die dadurch erzeugten Informationen äußerst nützlich sind.

Ein Boardmitglied erinnerte den Board daran, dass die jährliche Kohortenvorschrift selbst als Vereinfachung eingeführt wurde. Die Stellungnehmenden zu den Konsultationsdokumenten, die zu IFRS 17 führten, hatten sich mit dem zuvor vorgeschlagenen Konzept der ähnlichen Rentabilität schwer getan. Die jährliche Kohortenvorschrift wurde als eine geeignete Lösung angesehen, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, da die wichtigsten Entscheidungen in Bezug auf einen Versicherungsvertrag bei dessen Beginn getroffen werden (Risikoniveau, Preisgestaltung usw.).

Zur Verdeutlichung wurde hervorgehoben, dass das Arbeitsbeispiel in Anhang A des Papiers nur eine Möglichkeit ist, die jährliche Kohortenvorschrift für Versicherungsverträge mit intergenerationeller Risikoteilung zwischen den Versicherungsnehmern anzuwenden. Es kann auch andere Wege der Anwendung des Standards geben.

Die Boardmitglieder räumten auch ein, dass die meisten Kommentare zu diesem Thema aus Europa kamen, erklärten aber, dass dies nicht bedeute, dass das Thema nur in diesem Rechtskreis auftritt.

Entscheidungen des Boards

12 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs. 2 Boardmitglieder waren nicht anwesend.

Anwendbarkeit der Risikominderungsoption — nicht-derivative Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden

Agendapapier 2C

Nur für Versicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung und unter bestimmten Umständen enthält IFRS 17 eine Option für ein Unternehmen, die Auswirkungen einiger Änderungen des Finanzrisikos auf den Anteil des Unternehmens an den zugrunde liegenden Posten im Gewinn oder Verlust zu erfassen, anstatt die vertragliche Dienstleistungsmarge anzupassen (so genannte "Risikominderungsoption"). Im Entwurf schlug der IASB vor, IFRS 17 dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen die Option zur Risikominderung für Versicherungsverträge mit direkter Beteiligung anwenden kann, wenn das Unternehmen Rückversicherungsverträge verwendet, die zur Minderung von Finanzrisiken gehalten werden. Der Board beschloss bei seiner Sitzung im Dezember 2019 vorläufig, diese Änderung zu finalisieren.

Bei der Entwicklung des Entwurfs berücksichtigte der Board einen Vorschlag von Adressatengruppen, dass die Risikominderungsoption auch dann gelten sollte, wenn ein Unternehmen andere Finanzinstrumente als Derivate, z.B. Anleihen, zur Minderung des Finanzrisikos einsetzt. Der Board stimmte diesem Vorschlag nicht zu, da die Risikominderungsoption dazu gedacht war, eine spezifische Diskrepanz in der Rechnungslegung zwischen Versicherungsverträgen mit direkter Beteiligung und Derivaten zu beseitigen. In den Stellungnahmen zum Entwurf wurde dem Board vorgeschlagen, diese Entscheidung zu überdenken, da sie eine weitere Verringerung der rechnungslegungsbezogenen Inkongruenz bedeuten würde.

Einige Stellungnehmende erklärten Folgendes:

  • a) Unternehmen verwenden oft eine Kombination aus Derivaten und nicht-derivativen Finanzinstrumenten, z.B. festverzinsliche Wertpapiere, um das finanzielle Risiko bei Versicherungsverträgen mit direkter Beteiligung zu mindern.
  • b) Ein Unternehmen kann ein gewisses finanzielles Risiko entweder durch den Einsatz derivativer oder nicht-derivativer Finanzinstrumente mindern. Die Stellungnehmenden erklärten, dass der Einsatz von nicht-derivativen Finanzinstrumenten oft kostengünstiger sein kann als der Einsatz von Derivaten.
  • c) Ein Unternehmen kann ein gewisses finanzielles Risiko durch den Einsatz nicht derivativer Finanzinstrumente mindern, wenn die Verfügbarkeit von Derivaten begrenzt ist.

Empfehlung des Stabs

Nach der Analyse des Sachverhalts empfahl der Stab dem Board eine Änderung von IFRS 17, um die Risikominderungsoption für Versicherungsverträge mit direkter Beteiligung in IFRS 17:B115 zu erweitern. Die Erweiterung würde es einem Unternehmen erlauben, die Option anzuwenden, wenn das Unternehmen die Auswirkungen des Finanzrisikos auf die in IFRS 17:B113(b) dargelegten Erfüllungs-Cashflows unter Verwendung von nicht-derivativen Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung werden, mindert. Ein Unternehmen würde die Option anwenden, wenn, und nur wenn, die Bedingungen in IFRS 17:B116 erfüllt sind.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied fragte, warum nur Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden, unter die Änderungen fallen sollten, während, in der Praxis, einige Unternehmen verwenden Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis bewertet werden, um ihre Risiken zu mindern. Der Stab erwiderte, dass die Risikominderung in IRS 17 immer der in IFRS 9 hätte ähnlich sein sollen, wo für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nur Instrumente gestattet sind, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden. Außerdem, und dies ist noch wichtiger, würde in den meisten Fällen der bilanzielle Effekt mit Instrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis bewertet werden, nicht erreicht werden, selbst wenn das Unternehmen die Option des sonstigen Gesamtergebnisses in IFRS 17 anwendet. Er würde nur dann erreicht werden, wenn das Instrument und der Versicherungsvertrag gleichzeitig beginnen und enden würden. Um dieses Problem zu lösen, müsste die Option des sonstigen Gesamtergebnisses geändert werden, was nicht in den Umfang dieser Änderungen fällt.

Entscheidungen des Boards

12 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs. 2 Boardmitglieder waren nicht anwesend.

Geringfügige Änderungen

Agendapapier 2D

Im Entwurf hat der IASB

  • a) kleinere Änderungen an den Vorschriften in IFRS 17 - sowie einige kleinere Folgeänderungen an anderen IFRS - vorgeschlagen, um eine Reihe von Fällen zu behandeln, in denen die Formulierungen nicht das vom Board beabsichtigte Ergebnis erreicht haben; und
  • b) eine Reihe von formalen Korrekturen an IFRS 17 aufgenommen, die der Board nach der Veröffentlichung von IFRS 17 identifiziert hat.

Insgesamt unterstützten die Stellungnehmenden die vorgeschlagenen geringfügigen Änderungen. Einige Stellungnehmende äußerten jedoch Bedenken oder baten um Klarstellungen zu einigen der vorgeschlagenen geringfügigen Änderungen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab hat diese Sachverhalte analysiert und empfahl dem Board, die im Entwurf vorgeschlagenen geringfügigen Änderungen mit kleineren Änderungen zu finalisieren. Die Einzelheiten der Änderungen sind dem Agendapapier zu entnehmen.

Erörterung durch den Board

In Bezug auf Punkt 9 des Agendapapiers (formale Korrektur von IFRS 17:B107) sagten die Boardmitglieder, dass die Änderung zu wichtig sei, um sie nicht vorzunehmen, da sie sich auf die Art und Weise auswirken könnte, wie die Ersteller die Kriterien für die Inanspruchnahme des Ansatzes der variablen Gebühren lesen. IFRS 17:B102 ist klar und die Inkonsistenz könnte längerfristig zu Störungen führen. Es wurde vorgeschlagen, dass der Stab auf der Grundlage seiner Analyse des Themas Lehrmaterialien entwirft.

In Bezug auf Punkt 2 des Agendapapiers (vorgeschlagene Änderung von IFRS 17:28) sagte ein Boardmitglied, es sei eine wichtige Änderung, da sie klarstelle, welchen Kohorten Verträge hinzugefügt werden sollten.

Entscheidungen des Boards

12 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs. 2 Boardmitglieder waren nicht anwesend.

Zusätzliche spezifische Übergangsmodifizierungen und -erleichterungen

Agendapapier 2E

Der Entwurf schlug vor, drei spezifische Änderungen und Erleichterungen an den Übergangsvorschriften in IFRS 17 hinzuzufügen, um auf einige Herausforderungen zu reagieren, die von Adressatengruppen in Bezug auf die Anwendung bestimmter Aspekte der Übergangsvorschriften angesprochen wurden. Auf seiner Sitzung im Dezember 2019 beschloss der Board vorläufig, diese Änderungen und Erleichterungen zu finalisieren.

Neben den Rückmeldungen zu den drei spezifischen Änderungen und Erleichterungen äußerten sich einige der Stellungnehmenden zu sonstigen Übergangsvorschriften in IFRS 17.

Einige Stellungnehmende äußerten weiterhin Bedenken, dass der modifizierte rückwirkende Ansatz zu restriktiv sei. Diese Stellungnehmenden schlugen dem Board weiterhin vor, bei der Anwendung des modifizierten rückwirkenden Ansatzes generell mehr Optionen und Flexibilität zuzulassen, anstatt spezifische Modifizierungen vorzusehen. Einige schlugen auch vor, dass der Board zusätzliche spezifische Übergangsmodifikationen und Erleichterungen für Unternehmen, die den modifizierten rückwirkenden Ansatz anwenden, vorsehen sollte (z.B. Erleichterungen bei der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift der jährlichen Kohorte und der Vorschrift für Zwischenabschlüsse), sowie Übergangserleichterungen innerhalb des vollständigen rückwirkenden Ansatzes.

Empfehlungen des Stabs

Nach Analyse der in den Rückmeldungen zum Entwurf aufgeworfenen Sachverhalte empfahl der Stab dem Board, die Übergangsvorschriften in IFRS 17 wie folgt zu ändern:

  • a) Ausweitung der Modifizierung im modifizierten rückwirkenden Ansatz und der Erleichterung im Fair-Value-Ansatz in Bezug auf Bewertungen, die bei Vertragsbeginn oder beim erstmaligen Ansatz vorgenommen worden wären, auf die Beurteilung, ob ein Anlagevertrag die Definition eines Anlagevertrags mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung erfüllt;
  • b) Änderung der vorgeschlagenen Modifizierung im modifizierten rückwirkenden Ansatz für Rückversicherungsverträge, die gehalten werden, wenn die zugrunde liegenden Versicherungsverträge belastend sind; und
  • c) Hinzufügen einer Modifizierung zum modifizierten rückwirkenden Ansatz für Unternehmen, die sich für eine Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode entscheiden, um die Behandlung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen aus früheren Zwischenabschlüssen nicht zu ändern.

Nähere Einzelheiten zu den Empfehlungen des Stabs entnehmen Sie bitte dem Agendapapier.

Entscheidungen des Boards

Zu diesem Papier gab es keine wesentliche Diskussion. 12 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlungen (a) und (b) des Stabs, und 11 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung (c) des Stabs. 2 Boardmitglieder waren nicht anwesend.

Sonstige Themen, die in den Stellungnahmen zum Entwurf Änderungen an IFRS 17 aufgebracht wurden

Agendapapier 2F

In vielen Stellungnahmen zum Entwurf wurden Bereiche von IFRS 17 kommentiert, die der Board bei der Entwicklung des Entwurfs nicht erwogen hat.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab analysierte diese Sachverhalte und empfahl dem Board, Folgendes zu tun:

  • a) Änderung von IFRS 17:B66(f), um eine Inkonsistenz zwischen dieser Textziffer und IFRS 17:B65(m) zu beseitigen. Nach dieser Änderung würde ein Unternehmen IFRS 17:B65(m) anwenden, um die Ertragsteuerzahlungen und -einnahmen, die gemäß den Bedingungen eines Versicherungsvertrags spezifisch dem Versicherungsnehmer anzulasten sind, in die Erfüllungs-Cashflows einzubeziehen.
  • b) Unveränderte Beibehaltung der Vorschriften in IFRS 17:B113(b). Diese Textziffer schreibt vor, dass ein Unternehmen die vertragliche Dienstleistungsmarge von Versicherungsverträgen mit direkter Beteiligung um die Änderungen der Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes und der finanziellen Risiken, die nicht aus den zugrunde liegenden Posten resultieren, anzupassen hat.
  • c) Keine Aufnahme neuer Vorschriften in IFRS 17 oder Veröffentlichung von Lehrmaterialien über die Bilanzierung von Versicherungsverträgen, die sich im Laufe der Zeit ändern.
  • d) Unveränderte Beibehaltung der Vorschriften in IFRS 17 in Bezug auf alle anderen von den Stellungnehmenden aufgeworfenen Sachverhalte.

Entscheidungen des Boards

Zu diesem Papier gab es keine wesentliche Diskussion. 12 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs. 2 Boardmitglieder waren nicht anwesend.

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