Angabeninitiative: Gezielte Überprüfung von Angaben auf Standardebene

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Überblick

Agendapapier 11

Zweck dieser Sitzung war es, dass der Board Entscheidungen über Informationen trifft, die zur Erfüllung des Angabeziels, über das der Board vorläufig entschieden hat, in Bezug auf die erwarteten künftigen Cashflows für leistungsorientierte Pläne. Außerdem sollte er entscheiden, ob er seine vorläufigen Entscheidungen in Bezug auf die Angaben nach IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer im Lichte eines Vergleichs dieser vorläufigen Entscheidungen mit den bestehenden Vorschriften des Standards verfeinern sollte.

Erwartete künftige Kapitalflüsse für leistungsorientierte Pläne

Agendapapier 11A

Hintergrund

Dieses Papier lieferte den Hintergrund des Projekts und fasste die Analysen und Empfehlungen des Stabs in Bezug auf die Informationen zusammen, die zur Erfüllung des spezifischen Angabeziels über die erwarteten künftigen Cashflows für leistungsorientierte Pläne erforderlich sind. Der Board wurde gebeten, über die Empfehlungen des Stabs abzustimmen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • a) Änderung des spezifischen Angabeziels, um klarzustellen, dass gemeint ist, Informationen über die erwarteten Auswirkungen der leistungsorientierten Verpflichtung auf die künftigen Cashflows des Unternehmens abzudecken.
  • b) Aufnahme in IAS 19, dass die folgenden Informationen zwar nicht zwingend erforderlich sind, aber es einem Unternehmen ermöglichen können, dieses spezifische Angabeziel zu erreichen:
    • i. Beschreibung von Finanzierungsvereinbarungen oder -richtlinien, die sich auf alle erwarteten künftigen Beiträge zur Erfüllung der am Ende des Berichtszeitraums bestehenden leistungsorientierten Verpflichtung auswirken.
    • ii. quantitative Informationen über die erwarteten künftigen Beiträge zur Erfüllung der am Ende der Berichtsperiode bestehenden leistungsorientierten Verpflichtung.
    • iii. Beschreibung von aufsichtlichen oder anderen Vereinbarungen, die sich auf die erwarteten zukünftigen Beiträge auswirken.
    • iv. Informationen über das erwartete Muster oder die erwarteten Raten zukünftiger Beiträge.

Darüber hinaus empfahl der Stab, dass der Board Anwendungsleitlinien in IAS 19 aufnimmt, um zu erklären, wie ein Unternehmen Ermessen ausübt, um zu bestimmen, welche der oben dargestellten Informationen unter seinen eigenen besonderen Umständen am relevantesten sein könnten.

Analyse des Stabs

Die Einbindungen und Analysen des Stabs ergaben, dass Informationen über erwartete zukünftige Cashflows die relevantesten Informationen für seine Analyse in Bezug auf leistungsorientierte Pläne sind.

Die erwartete Auswirkung von leistungsorientierten Plänen auf die zukünftigen Cashflows eines Unternehmens kann zwei Arten von Informationen liefern:

  • a) Informationen über erwartete zukünftige Cashflows zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus definierten Leistungen, die am Ende der Berichtsperiode bestehen.
  • b) Informationen über erwartete zukünftige Cashflows in Bezug auf Verbindlichkeiten aus definierten Leistungen, die am Ende der Berichtsperiode noch nicht existieren.

Das spezifische Angabeziel, für das sich der Board vorläufig entschieden hat, verlangt von einem Unternehmen nicht, Informationen über erwartete zukünftige Cashflows in Bezug auf leistungsorientierte Verpflichtungen, die am Ende der Berichtsperiode noch nicht existieren, anzugeben.

Die Einbindungen gaben den Adressatengruppen auch die Möglichkeit, Vorschläge zu machen, welche Informationen ihren Bedürfnissen am besten entsprechen würden, einschließlich quantitativer Informationen, narrativer Informationen und sonstiger Informationen.

Der Stab hat außerdem in Anhang A des Agendapapiers aktualisierte erläuternde Beispiele vorgelegt, die auf den auf der Sitzung im November 2019 vorgestellten aufbauen.

Erörterung des Boards und Abstimmung

Bei der Diskussion waren 13 Boardmitglieder anwesend, ein Mitglied fehlte.

Ein Boardmitglied, das mit der Neuformulierung des Angabeziels einverstanden war, war der Meinung, dass die Disaggregation wichtig ist und dass die indikativen Beispiele die Disaggregation einschließen sollten. Der Stab sagte, dass er dies berücksichtigen würde, wenn er Beispiele zur weiteren Diskussion vorlegt.

Die stellvertretende Vorsitzende merkte an, dass sie zwar sehen kann, dass Informationen, zu deren Bereitstellung die Ersteller indirekt ermutigt werden, wenn sie für ihre Investoren relevant sind, entscheidungsnützlich sein könnten, dass sie jedoch besorgt darüber sei, dass es im Zusammenhang mit durchsetzbaren Zielen eine Diskrepanz geben könnte. Dies könnte zu Fragen an den Interpretationsausschuss führen. Ein Unternehmen ist nur verpflichtet, Informationen in Verbindung mit der leistungsorientierten Verpflichtung anzugeben, die zum Berichtszeitpunkt besteht. Wenn die Ersteller jedoch der Meinung sind, dass es für die Adressaten entscheidungsnützlich wäre, wenn sie diese Vorschriften auf ihre Pensionsverpflichtungen im weiteren Sinne anwenden würden, sollten sie zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Ein anderes Mitglied betonte, dass, wenn der Board beschlossen hat, Informationen über nicht angesetzte leistungsorientierte Verpflichtungen nicht in das spezifische Angabeziel aufzunehmen, es klar sein muss, dass sich die Angabevorschriften auf die angesetzte leistungsorientierte Verpflichtung beziehen. Die beiden sollten nicht vermischt werden, und der Stab müsse überlegen, wie die zusätzlichen Informationen mitgeteilt werden und ob eine Form der Disaggregation erforderlich sei.

Die stellvertretende Vorsitzende sagte auch, dass, wenn sich das Ziel auf die angesetzten Beträge konzentriere, die Beispiele aber das Gesamtbild veranschaulichen würden, dies zu einer internen Diskrepanz zwischen den beiden Botschaften führen könnte. Sie schlug vor, klarzustellen, dass der Schwerpunkt auf den angesetzten Beträgen liegt, aber anzuerkennen, dass es eine getrennte Informationsebene gibt, deren Einbeziehung hilfreich sein könnte. Der Stab antwortete, dass die ganzheitliche Grundlage, auf der die Unternehmen über künftige Cashflows nachdenken, die ihre Pensionspläne beeinflussen, nicht unbedingt eine klare Unterscheidung zwischen diesen beiden Aspekten beinhalten wird, und wies darauf hin, dass die Unternehmen darum gebeten werden, zu erklären, wie sie zum Berichtszeitpunkt dorthin gelangt sind, wo sie sich befinden.

Die stellvertretende Vorsitzende betonte, dass man bei der Formulierung des zielorientierten Ansatzes vorsichtig sein müsse, da es in dem Papier Verweise darauf gebe, nicht zu vorschreibend zu sein, damit die Ersteller Informationen erarbeiten, die realistischerweise erstellt werden können. Sie schlug vor, dass deutlich gemacht werden sollte, dass die Ziele erreicht werden müssen (aber die Ersteller können den besten Weg wählen, um sie zu erreichen), damit die Ersteller nicht denken, dass sie auf die Angabe ganz verzichten können.

Ein Boardmitglied fragte, ob die in dem Papier erwähnten Leitlinien für die Anwendung Leitlinien oder Beispiele sein werden. Der Stab sagte, dass er sich Anwendungsleitlinien vorstellen würde.

Die Abstimmung erfolgte auf der Grundlage der Empfehlungen in der vorgelegten Fassung, jedoch mit der Klarstellung, dass es eine Unterscheidung zwischen den vorgeschriebenen Informationen und der zusätzlichen Schicht von hilfreichen Informationen gibt.

Alle anwesenden Boardmitglieder stimmten für die beiden Empfehlungen des Stabs.

Vergleich zwischen den vorläufigen Entscheidungen des Boards und den Angabevorschriften in IAS 19

Agendapaper 11B

Hintergrund

In diesem Papier fasste der Stab den Hintergrund des Projekts, seine Analyse der erhaltenen Rückmeldungen, die bestehenden Vorschriften und die vorläufigen Entscheidungen des Boards zusammen. Er legte dem Board seine Empfehlungen vor, über die er um Abstimmung und Kommentare bitten wird.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, einige seiner vorläufigen Entscheidungen in Bezug auf leistungsorientierte Pläne, Pläne mehrerer Arbeitgeber und Gruppenpläne zu verfeinern. Bei leistungsorientierten Plänen empfahl der Stab dem Board Folgendes:

  • a) Aufnahme einer erläuternden Textziffer zur allgemeinen Angabeziel, die Beispiele für Merkmale oder Charakteristika zusammenfasst, die ein Unternehmen als Grundlage für die Disaggregation von Informationen über leistungsorientierte Pläne verwenden könnte. (Empfehlung 1)
  • b) Aufnahme von Informationen über Strategien zum Abgleich von Vermögenswerten und Schulden als Beispiel für Informationen über Anlagestrategien, die zwar nicht obligatorisch sind, die es einem Unternehmen jedoch ermöglichen können, das spezifische Angabeziel über die Art und die Risiken von leistungsorientierten Plänen zu erfüllen. (Empfehlung 3a)
  • c) Aufnahme zweier zusätzlicher Informationen, die zwar nicht obligatorisch sind, die es einem Unternehmen jedoch ermöglichen können, die spezifischen Angabeziele bezüglich der Art und der Risiken von leistungsorientierten Plänen zu erfüllen:
    • i. eine Beschreibung der Planänderungen, -kürzungen und -abgeltungen.
    • ii. den beizulegenden Zeitwert der eigenen übertragbaren Finanzinstrumente des Unternehmens, die als Planvermögen gehalten werden, und den beizulegenden Zeitwert des Planvermögens, das vom Unternehmen genutzt wird, oder anderer Vermögenswerte, die vom Unternehmen genutzt werden.
    (Empfehlung 3b)
  • d) Änderung des spezifischen Angabeziels und der Informationen über die Faktoren, die die Veränderung der Nettoverbindlichkeit oder des Nettovermögens bei den definierten Leistungen bewirken, um Folgendes zu erreichen:
    • i. Festhalten der Treiber für Veränderungen bei den Rückerstattungsansprüchen.
    • ii. Aufnahme von drei zusätzlichen Beispielen für die Treiber von Veränderungen: Zinserträge oder -aufwendungen, Änderungen in der Auswirkung der Begrenzung eines leistungsorientierten Nettovermögens auf die Vermögenswertobergrenze sowie Gewinne und Verluste aus der Abwicklung.
    (Empfehlung 7)

Bei Plänen mehrerer Arbeitgeber empfahl der Stab dem Board, zusätzliche Informationen aufzunehmen, die zwar nicht zwingend erforderlich sind, die es einem Unternehmen jedoch ermöglichen können, die spezifischen Angabeziele bezüglich der Art und der Risiken der Pläne zu erfüllen:

  • a) Für alle leistungsorientierten Pläne mehrerer Arbeitgeber eine Beschreibung der vereinbarten Zuweisung eines Defizits oder Überschusses bei der Auflösung des Plans oder beim Ausscheiden des Unternehmens aus dem Plan.
  • b) Bei einem leistungsorientierten Plan mehrerer Arbeitgeber, der wie ein beitragsorientierter Plan bilanziert wird, die Tatsache, dass der Plan ein leistungsorientierter Plan ist, und Informationen über etwaige Defizite oder Überschüsse im Plan, die sich auf die Höhe der vom Unternehmen zu zahlenden künftigen Beiträge auswirken können.

(Empfehlung 9)

Empfehlung 10:

Bei Gruppenplänen empfahl der Stab dem Board Folgendes:

  • a) Aufnahme zusätzlicher Informationen wie folgt:
    • i. für einen Gruppenplan, der als leistungsorientierter Plan bilanziert wird, eine Angabe, die ein Unternehmen zur Erfüllung des spezifischen Angabeziels bezüglich der Beträge im Hauptabschluss, die sich aus leistungsorientierten Plänen während der Periode ergeben, leisten müsste. Dieser Punkt ist die vertragliche Vereinbarung oder festgelegte Vorgehensweise für die Belastung der einzelnen Gruppenunternehmen mit den Nettokosten für leistungsorientierte Pläne.
    • ii. für einen Gruppenplan, der als beitragsorientierter Plan bilanziert wird, eine Information, die zwar nicht zwingend erforderlich ist, die es einem Unternehmen jedoch ermöglichen kann, das spezifische Angabeziel bezüglich der Art und der Risiken der Pläne zu erfüllen. Dieser Punkt ist jedes Defizit oder jeder Überschuss im Plan, das/der die Höhe der vom Unternehmen zu zahlenden künftigen Beiträge beeinflussen kann.
  • b) Festlegung, dass ein Unternehmen die Angabeziele durch Querverweise auf die Angaben im Abschluss eines anderen Gruppenunternehmens erfüllen kann, die den Adressaten des Abschlusses zu den gleichen Bedingungen wie der Abschluss des Unternehmens und zur gleichen Zeit zur Verfügung stehen.

In Bezug auf die folgenden Punkte empfahl der Stab, dass der Board seine vorläufigen Entscheidungen bezüglich des spezifischen Angabeziels und Informationen nicht weiter verfeinern sollte:

  • (a) Beträge in den primären Abschlussbestandteilen in Bezug auf leistungsorientierte Pläne (Empfehlung 2)
  • (b) Erwartete zukünftige Cashflows, die sich aus der leistungsorientierten Verpflichtung ergeben (Empfehlung 4)
  • (c) Die Zeitspanne, über die weiterhin Zahlungen an geschlossene Pläne geleistet werden (Empfehlung 5)
  • (d) Bedeutende versicherungsmathematische Annahmen (Empfehlung 6)
  • (e) Beitragsorientierte Pläne (Empfehlung 8)
  • (f) Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer, andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer und Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Empfehlung 11)

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Empfehlung 1

Ein Boardmitglied merkte an, dass die Abkehr von einem Checklisten-Ansatz und die Konzentration auf weniger, aber relevantere Angaben Aufklärungsarbeit erfordert, um sicherzustellen, dass die Menschen verstehen, dass dies ein neuer Ansatz ist. Der Stab antwortete, dass die Vorschriften, sobald sie ausgearbeitet sind, in Bezug auf Stil und Ansatz anders aussehen werden als die bestehenden Vorschriften. Da er sich auf die Rückmeldungen von Anlegern darüber konzentriert habe, welche Informationen für sie in den Pensionsangaben wichtig sind und warum, erwarte er, dass der Umfang der Angaben im Rahmen der neuen Vorschläge abnehmen werde.

10 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung zu.

Empfehlung 2

Alle anwesenden Boardmitglieder stimmten der Empfehlung zu.  

Empfehlung 3

Ein Boardmitglied merkte an, dass die von IAS 19:142 geforderten Informationen erst 2011 hinzugefügt wurden. Der Stab sagte, dass diese Informationen nach den Rückmeldungen der Adressaten nicht besonders entscheidungsnützlich seien.

Alle anwesenden Boardmitglieder stimmten der Empfehlung zu.  

Empfehlung 4

Alle anwesenden Boardmitglieder stimmten der Empfehlung zu.  

Empfehlung 5

Ein Boardmitglied, das dem Ansatz zustimmte, hegte Bedenken in Bezug darauf, diese Informationen auf geschlossene Pläne zu beschränken, da die Dauer auch für offene Pläne relevant ist. Der Stab stellte klar, dass diese Entscheidung nicht besagt, dass diese Informationen für offene Pläne überhaupt nicht entscheidungsnützlich sind, sondern erklärt, warum sie für geschlossene Pläne entscheidungsnützlicher sind, da der Schwerpunkt dieses Ziels auf den Schlüsselinformationen für die Adressaten liegt. Der Wortlaut ist bei geschlossenen Plänen explizit und bei offenen Plänen bleibt dies offen.

11 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung zu.  

Empfehlung 6

Ein Boardmitglied stellte in Frage, ob die Angabe alternativer versicherungsmathematischer Annahmen, die zum Berichtszeitpunkt vernünftigerweise möglich sind, den Adressaten helfen würde, da sie möglicherweise nicht in der Lage wären, die entsprechenden Bewegungen der festgelegten Leistungsverpflichtung selbst zu berechnen. Der Stab antwortete, dass diese Informationen entscheidungsnützlich wären, da sie den Adressaten dabei helfen würden, die verwendeten Annahmen zu verstehen und Beurteilungen bezüglich der Vergleichbarkeit und der Übereinstimmung der Annahmen mit den Erwartungen zu treffen. Ein Mitglied sagte, dass sich die meisten Unternehmen dafür entscheiden würden, diese Informationen nicht anzugeben, da sie nicht vorgeschrieben seien.

11 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung zu.  

Empfehlung 7

Die stellvertretende Vorsitzende hegte Bedenken, von einer verpflichtenden Überleitung abzuweichen. Einige Ersteller könnten nur eine einfache narrative Erklärung der Treiber für die Veränderung liefern, ohne Zahlen zu nennen, und meinen, dass sie die vorgeschlagenen Vorschriften erfüllt haben. Sie schlug vor, eine nicht detaillierte Überleitungsvorschrift für die wichtigsten Treiber der Veränderungen beizubehalten. Andere Mitglieder stimmten diesem Vorschlag zu. Man war der Meinung, dass eine Überleitung besonders hilfreich für solche Adressaten wäre, die nicht über einen Rechnungslegungshintergrund verfügen. Ein anderes Mitglied meinte, sie sei besonders wichtig für die Nettoverpflichtung in der Darstellung der finanziellen Lage. Andere betonten, dass sich die Überleitung nur auf die wichtigsten Treiber der Veränderung beziehen sollte.

12 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung unter Voraussetzung der oben erörterten Änderung zu.

Empfehlung 8

13 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung zu.

Empfehlung 9

Ein Mitglied fragte, warum die Analyse des Stabs in Bezug auf IAS 19:148(d)(iii) sich in Richtung einer eher qualitativen Angabe bewegt, ohne dass die erwarteten zukünftigen Beiträge angegeben werden müssen. Der Stab sagte, dass bei Plänen mehrerer Arbeitgeber die Schlüsselinformation die Aussetzung des Abschlusses des Unternehmens gegenüber dem größeren Plan ist, den ein anderes Unternehmen hält. Der Stab stellte auch klar, dass sich diese Analyse auf beitragsorientierte und nicht auf leistungsorientierte Pläne bezieht.

Alle anwesenden Boardmitglieder stimmten der Empfehlung zu.  

Empfehlung 10

Alle anwesenden Boardmitglieder stimmten der Empfehlung zu.  

Empfehlung 11

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass die vorgeschlagene Formulierung den Jahresabschluss beschränkt, indem sie Querverweise auf andere Dokumente zulässt, und dass nicht klar ist, was "gleiche Bedingungen" bedeutet, d.h. IFRS, Konten in englischer Sprache usw. Sie schlugen vor, die entsprechende Formulierung in IFRS 10 zu übernehmen. Der Stab sagte, es seien viele Untersuchungen durchgeführt worden, aber er sei offen für eine Neuformulierung und schlug vor, die gleiche Sprache wie in IFRS 7 zu verwenden, um Verwirrung zu vermeiden.

Alle anwesenden Boardmitglieder stimmten der Empfehlung zu.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.