IBOR-Reform und die Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung

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Überblick und bisher gefällte vorläufige Entscheidungen

Agendapapier 14

Der Zweck dieses Papiers war es, die bisherigen Diskussionen und vorläufigen Entscheidungen des Boards im Zusammenhang mit der IBOR-Reform und deren Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung im Rahmen der zweiten Phase des Projekts zusammenzufassen.

Dieses Papier begleitete die folgenden Agendapapiere:

  • Agendapapier 14A “Auslaufen der Erleichterungen aus Phase 1”, in dem das Ende der Anwendung der Ausnahmen aus Phase 1 von spezifischen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IFRS 9 und IAS 39 im Zusammenhang mit der IBOR-Reform erörtert wird.
  • Agendapapier 14B “Andere IFRS”, in dem die möglichen Auswirkungen der IBOR-Reform auf die IFRS, die nicht mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zusammenhängen, erörtert werden.
  • Agendapapier 14C “Angaben”, in dem mögliche Angabenvorschriften zur Begleitung der vorläufigen Entscheidungen, die der Board in Phase 2 des IBOR-Projekts getroffen hat, erörtert werden.

Auslaufen der Erleichterungen aus Phase 1

Agendapapier 14A

Das Grundprinzip der im September 2019 herausgegebenen Änderungen der Phase 1 an IFRS 9 und IAS 39 besteht darin, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorzusehen, so dass Unternehmen diese Vorschriften unter der Annahme anwenden würden, dass der Referenzzinssatz, auf dem das abgesicherte Risiko und/oder die Cashflows des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments basieren, durch die IBOR-Reform nicht geändert wird. Diese Änderungen präzisierten, dass ein Unternehmen die Ausnahmen anwenden würde, solange Ungewissheit über den als abgesichertes Risiko bezeichneten Referenzzinssatz und/oder den Zeitpunkt oder die Höhe der auf dem Referenzzinssatz basierenden Cashflows des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments besteht. Um jedoch sicherzustellen, dass die Ausnahmen nicht angewendet werden, nachdem die Ungewissheit ausgeräumt wurde, hat der Board spezifische Vorschriften für den Zeitpunkt aufgenommen, zu dem die Ausnahmen nicht mehr gelten und ein Unternehmen die Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IFRS 9 oder IAS 39 wieder anwenden würde, ohne dass die Ausnahmen angewendet werden (in den Änderungen als "Ende der Anwendung" bezeichnet).

Der Zweck dieses Papiers ist es, die Wechselwirkung zwischen den vorläufigen Entscheidungen des Boards in Phase 2 des Projekts (wie im Agendapapier 14 zusammengefasst) und den Vorschriften für das Ende der Anwendung der Änderungen von IFRS 9 und IAS 39 in Phase 1 zu untersuchen und zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang Änderungen an den Vorschriften vorgenommen werden sollten.

In diesem Papier wird das Zusammenwirken zwischen der Ausnahme in Phase 1 (in Bezug auf die Vorschrift der "separaten Identifizierbarkeit") und den vorläufigen Entscheidungen der Phase 2 in Bezug auf die Kriterien der separaten Identifizierbarkeit nicht erörtert. Die Analyse des Stabes in Bezug auf die Anwendung der Kriterien der separaten Identifizierbarkeit im Zusammenhang mit den vorläufigen Entscheidungen der Phase 2 wird auf der nächsten Sitzung des Board erörtert.

Das Papier skizziert zunächst das allgemeine Ende der Anwendungsvorschriften und das Zusammenwirken mit den vorläufigen Entscheidungen über Änderungen, die auf der Sitzung im Oktober 2019 diskutiert wurden. Anschließend wird festgestellt, dass nicht alle Ausnahmen der Phase 1 auf der Ebene der Sicherungsbeziehung gelten, sondern separat auf die verschiedenen Elemente der Sicherungsbeziehung angewendet werden, so dass eine Analyse des Zusammenwirkens der bisherigen vorläufigen Entscheidungen mit den Ausnahmen der Phase 1 für folgende Themen separat aufgeführt wird:

  • a) die Vorschrift der hohen Wahrscheinlichkeit für Cashflow-Absicherungen;
  • b) prospektive Beurteilungen; und
  • c) rückwirkende Beurteilungen nach IAS 39.

Empfehlungen des Stabs

Auf der Grundlage der vorgelegten Analyse empfahl der Stab Folgendes:

  • a) Es sollten keine zusätzlichen Leitlinien oder Änderungen an den aktuellen Vorschriften bezüglich des Endes der Anwendung in IFRS 9 und IAS 39 in Bezug auf die Vorschrift der hohen Wahrscheinlichkeit von Cash-Flow-Absicherungen vorgenommen werden;
  • b) es sollten keine zusätzlichen Leitlinien oder Änderungen an den aktuellen Vorschriften zum Ende der Anwendung in IFRS 9 und IAS 39 in Bezug auf die prospektiven Bewertungen vorgenommen werden; und
  • c) IAS 39 sollte dahingehend geändert werden, dass die kumulativen Marktwerte zum Zeitpunkt des Wegfalls der Ausnahme von der rückwirkenden Bewertung auf Null zurückgesetzt werden können, um nur die rückwirkende Wirksamkeit zu beurteilen.

Erörterung durch den Board

Allgemeines Auslaufen der Erleichterungen aus Phase 1

Ein Boardmitglied fragte nach der weiteren Bedeutung von Textziffer 16: "Wenn die abgesicherten Posten oder Sicherungsinstrumente modifiziert und die entsprechenden Änderungen an der Sicherungsbeziehung und der Dokumentation der Absicherung vorgenommen wurden, wird die Unsicherheit über den als abgesichertes Risiko bezeichneten Referenzzinssatz sowie den Zeitpunkt und die Höhe der abgesicherten Cashflows beseitigt." Das Mitglied ersuchte um Bestätigung, dass für die Entlastung, die auf der Ebene der einzelnen Instrumente gilt, die Aktualisierung der Sicherungsbeziehung und der Dokumentation des Sicherungsgeschäfts kein Mechanismus zur Verlängerung des Zeitraums der Entlastung der Phase 1 ist (d.h. dass die Erklärung nicht so verstanden werden sollte, dass ein Unternehmen die Ausnahmen der Phase 1 so lange aufrechterhalten kann, bis es sich für die Aktualisierung der Dokumentation des Sicherungsgeschäfts entscheidet). Der Stab bestätigte die Lesart des Boardmitglieds.

Ein anderes Boardmitglied sagte, dass Textziffer 15 in Bezug auf eine Änderung, bei der die praktische Erleichterung angewendet wird, besagt, dass "die Unsicherheit beseitigt wird". Das Mitglied merkte an, dass dies nicht der einzige Fall sei, in dem die Unsicherheit beseitigt werden könne. Das Mitglied wies auch auf die Granularität der Analyse hin, die für dieses Projekt vorbereitet worden sei, und betonte, dass man nicht wolle, dass die Leute im Ergebnis etwas Unbeabsichtigtes aus der Formulierung herauslesen. Der Stab antwortete darauf, dass Textziffer 12 sich auf Vertragsänderungen bezieht und dass diese zwar der gängigste Weg sein dürften, aber weder erforderlich sind, um die Unsicherheit zu beseitigen, noch der einzige Weg, wie die Unsicherheit beseitigt werden kann.

Vorwärtsgerichtete Beurteilungen

Der Board hatte keine Anmerkungen oder Fragen.

Rückwirkende Beurteilungen nach IAS 39

Ein Boardmitglied bat um Klarstellung bezüglich des Konzepts des "Erlaubens" in der obigen Empfehlung c), während der Stab das Wort "vorschrieben" bei der Vorstellung des Themas verwendet hatte, d.h. ob die Unternehmen die Wahl hätten, die vorgeschlagene Änderung anzuwenden (die kumulativen beizulegenden Zeitwerte für die Zwecke der rückwirkenden Beurteilung auf Null zurückzusetzen, wenn das Datum des Wegfalls der Ausnahme der Phase 1 entfällt). Der Stab räumte ein, dass er eigentlich "vorschreiben" gemeint habe, aber er werde im nächsten Monat ein Papier vorlegen, um weiter darüber zu sprechen.

Ein anderes Mitglied bat darum, die Empfehlung c) dahingehend zu ändern, dass "kumulative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts auf Null zurückgesetzt" werden. Alle Mitglieder unterstützten die geänderte Empfehlung (d.h. "Änderungen" einfügen und "vorschreiben" statt "erlauben").

Alle Mitglieder unterstützten die Empfehlungen a) und b).

Andere IFRS

Agendapapier 14B

Dieses Papier erörterte die potenziellen Auswirkungen der IBOR-Reform auf die IFRS, die nicht mit der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten zusammenhängen.

Der Umfang von Phase 2 ist breiter als in der vorangegangenen Phase, da sie verschiedene Bereiche der Rechnungslegung für Finanzinstrumente sowie andere Bereiche der Rechnungslegung umfasst. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Fragen zu Änderungen der IFRS führen werden, um durch Ausnahmen von den bestehenden Anforderungen Erleichterungen zu schaffen. Insbesondere dann, wenn die IFRS eine angemessene Grundlage für die Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts bieten und das Ergebnis der Rechnungslegung zu entscheidungsnützlichen Informationen für die Adressaten von Abschlüssen führt, indem die wirtschaftlichen Auswirkungen der IBOR-Reform getreu wiedergegeben werden, ist der Stab der Ansicht, dass keine Änderungen der gegenwärtigen IFRS erforderlich sind.

Der Stab hat die folgenden Bereiche identifiziert, die betroffen sein könnten und die in dem Papier diskutiert werden:

  • IFRS 16;
  • IFRS 17;
  • IFRS 13;
  • Abzinsungssätze; und
  • Versicherungsgesellschaften, die die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 anwenden.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl Folgendes:

  • a) IFRS 16 sollte geändert werden, um eine praktische Erleichterung zu schaffen, so dass ein Leasingnehmer die Textziffern 42(b) und 43 von IFRS 16 anwendet, um die direkt durch die IBOR-Reform erforderlichen Änderungen des Leasingverhältnisses zu berücksichtigen. Genauer gesagt würde ein Leasingnehmer die variablen Leasingzahlungen, die an den IBOR gebunden sind, neu schätzen und den Abzinsungssatz revidieren, um Änderungen des Referenzzinssatzes widerzuspiegeln. Für die Bilanzierung durch den Leasinggeber sind keine Änderungen erforderlich.
  • b) IFRS 17 bietet eine angemessene Grundlage für ein Unternehmen, um Änderungen, die ein Unternehmen im Zusammenhang mit der IBOR-Reform an Versicherungsverträgen vornimmt, zu bilanzieren, und dass eine solche Bilanzierung zu entscheidungsnützlichen Informationen für die Adressaten von Abschlüssen führt.
  • c) IFRS 13 bietet bereits ausreichende Leitlinien, um zu bestimmen, ob und wann ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit auf eine andere Ebene innerhalb der Fair-Value-Hierarchie übertragen werden sollte, und dass diese Übertragungen die wirtschaftliche Realität der IBOR-Reform widerspiegeln und somit entscheidungsnützliche Informationen für die Adressaten von Abschlüssen liefern.
  • d) Die aktuellen IFRS bieten bereits angemessene Leitlinien zur Bestimmung der angemessenen bilanziellen Behandlung der potenziellen Auswirkungen des Ersatzes von IBORs auf die Abzinsungssätze.
  • e) IFRS 4 sollte geändert werden, um Versicherern, die die vorübergehende Ausnahmeregelung anwenden, die Anwendung der Änderungen zu ermöglichen, und um eine praktische Erleichterung bei der Bilanzierung von Änderungen zu erreichen, die direkt als Ergebnis der IBOR-Reform erforderlich sind.

Erörterung durch den Board

IFRS 16 Leasingverhältnisse

Ein Boardmitglied sagte, dass die Idee hier vom Konzept her ähnlich wie das ist, was sie in IFRS 9 einführen werden - darüber, wann es wirtschaftliche Äquivalenz gibt, und über Änderungen, die sich als direkte Folge der IBOR-Reform ergeben - und fragte, ob dies die Abgrenzung sei, die auch in IFRS 16 verwendet werden soll. Zusätzlich baten die Boardmitglieder um Bestätigung, dass sie den "zweistufigen" Ansatz, den sie in IFRS 9 haben, nicht anwenden würden (was die Prüfung der Änderungen beinhaltet, die Teil dessen sind, was als Folge der Reform erforderlich ist, und dann den zweiten Test dessen, was nicht erforderlich ist). Der Stab bestätigte, dass die beiden Schritte für IFRS 16 nicht notwendig sind, denn wenn es weitere Änderungen gibt, sollte das Unternehmen den zusätzlichen Kreditzins entsprechend den aktuellen Bedingungen aktualisieren.

Ein anderes Boardmitglied fragte, wie das Wort "bieten" in den Empfehlungen zu lesen sei. Der Stab bestätigte, dass auch hier die Absicht gewesen sei, dass es "vorgeschrieben" sei.

Es wurde über die obige Empfehlung a) abgestimmt, wobei 14 Mitglieder dafür waren.

IFRS 17 Versicherungsverträge

Es wurde über die obige Empfehlung a) abgestimmt, wobei 13 Mitglieder dafür waren, eins abwesend.

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Ein Boardmitglied merkte an, dass sie mit der Empfehlung einverstanden sind und dass es eindeutig wichtig ist, wenn es eine Änderung in der Liquidität eines Finanzinstruments gegeben hat - und das spiegelt die Wirtschaftlichkeit dieses Instruments wider - dann spiegelt sich das in der Fair-Value-Hierarchie wider. Sie betonten jedoch, dass alle damit verbundenen Auswirkungen auf die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen ein Thema für die Aufsichtsbehörden (und nicht für den Board) sind, woran sie sich dann anpassen könnten oder nicht.

Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die Angabe zwischen den Ebenen eine Vorschrift von IFRS 13 oder der IBOR-Reform sei. Der Stab sagte, dass dies durch die bestehenden Angaben nach IFRS 13 geregelt würde.

Ein weiteres Boardmitglied fragte, ob die mögliche Erhöhung der Klassifizierung der Stufe 3 vorübergehend sei. Der Stab merkte an, dass sie in dem Sinne vorübergehend ist, dass diese Instrumente so modifiziert werden könnten, dass sie sich auf einen anderen Zinssatz beziehen und dann in der Hierarchieebene aufsteigen könnten; aber in Bezug auf den IBOR-Satz selbst wird der Zinssatz nicht beobachtbarer werden.

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung c).

Abzinsungssätze

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung d).

Versicherungsgesellschaften, die die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 anwenden

Im Allgemeinen sagten die Boardmitglieder, dass sie für die Empfehlung des Stabs stimmen würden, aber mit großer Zurückhaltung.

Ein Boardmitglied merkte an, dass diese Entscheidung sehr schwer umzusetzen sei, da sie etwas anpassen würden, das in ihrer eigenen Literatur nicht wirklich existiert. Sie baten darum, verstehen zu können, wie vorgeschlagen würde, wie dies bewerkstelligt werden soll; würden sie z.B. in IFRS 4 in den Textziffern auf die geänderten Textziffern in IFRS 9 verweisen und erklären, dass diese Textziffern von denjenigen anzuwenden sind, die IAS 39 noch anwenden (da IAS 39 in seiner derzeitigen Fassung nicht genau dieselben Textziffern enthält). Oder würde dies noch in Erwägung gezogen?

Der Stab sagte, dass er dies noch in Erwägung zieht. Das Boardmitglied merkte dann an, dass die Frage die Komplexität verdeutlicht, die die Entscheidung, bestimmten Versicherungsunternehmen die weitere Anwendung von IAS 39 zu gestatten, mit sich bringt.

Ein anderes Mitglied des Board konzentrierte sich ebenfalls auf die Schwierigkeiten bei der Formulierung und bemerkte, dass diese darin bestehen, dass die Modifizierungsvorschriften in IAS 39 nicht die gleichen sind wie in IFRS 9 - es ist nicht so einfach wie die Aussage "diese Textziffern aus IFRS 9 anwenden", da sie nicht in das "Puzzle" passen, das in IAS 39 enthalten ist. Der Stab wird einen Weg finden müssen, dies verständlich, umsetzbar und klar genug zu machen; und dass dies nicht trivial wäre.

Das Boardmitglied betonte weiterhin, dass, wenn der Board der Empfehlung des Stabs zustimmt, es ein sehr starkes Signal vom Board geben muss, dass die Leute nicht erwarten sollten, dass bei jeder Änderung in Bezug auf die Klassifizierung und Bewertung von IFRS 9 die Klassifizierung und Bewertung von IAS 39 für die wenigen Unternehmen, für die sie relevant ist, in ähnlicher Weise geändert wird. Das Mitglied äußerte sich besorgt über die Anreize, die sie durch ihre Entscheidungen schaffen - dass sie den Versicherungsgesellschaften erlaubt haben, die Teile von IFRS 9 zu verwenden, die diese Unternehmen mögen (in Form von "eigenen Krediten"), und schlägt nun vor, auch in IAS 39 eine Erleichterung der Änderung zu gewähren - auch wenn nicht alle Teile von IFRS 9, die von den Versicherungsgesellschaften weniger gewünscht werden (wie z.B. erwartete Kreditverluste), verwendet werden.

Ein anderes Mitglied stellte in Frage, ob sie hier eine Wahl hätten, da die Antworten dieser Unternehmen wahrscheinlich lautstark darauf hinweisen würden, dass sie durch die Rechnungslegungsstandards bestraft werden, wenn andere Branchen praktische Erleichterungen zur Anwendung bekämen. Ein anderes Boardmitglied antwortete, dass dies ein Grund dafür sei, warum es vom Stab empfohlen und von bestimmten Boardmitgliedern unterstützt wird - unter dem Strich ist es gut für den Markt.

Ein anderes Mitglied merkte an, dass diejenigen Unternehmen, die IFRS 9 anwenden, praktische Erleichterungen zur Verfügung haben, während diejenigen, denen die weitere Anwendung von IAS 39 gestattet ist, keine haben, was für diese Unternehmen nicht fair ist und keine vergleichbaren Informationen für die Adressaten bereitstellen kann. Sie betonten, dass der Vorschlag nicht darin besteht, die Anforderungen von IAS 39 direkt zu ändern, sondern Änderungen an IFRS 4 vorzunehmen - der an sich ein temporärer Standard ist, so dass sie auch die Empfehlung des Stabs für verständlich halten, und dass es keine andere Lösung gibt, als IFRS 4 zu ändern, um den Unternehmen, die IAS 39 anwenden, eine praktische Erleichterung zur Verfügung zu stellen.

13 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung e).

Angaben

Agendapapier 14C

Der Zweck dieses Papiers war es zu analysieren, ob zusätzliche Angabevorschriften die vorläufigen Entscheidungen des Boards in Phase 2 des Projekts zur IBOR-Reform und deren Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung begleiten müssen. Falls ja, muss bestimmt werden, welche Angaben den Adressaten von Abschlüssen entscheidungsnützliche Informationen über die Auswirkungen des Übergangs zu alternativen Referenzzinssätzen auf den Abschluss eines Unternehmens liefern würden.

Bei dieser Sitzung hat der Stab den Board gebeten, eine Entscheidung über die vorgeschlagenen Angaben für die Phase 2 des Projekts zu treffen, wie sie im Papier beschrieben sind.

Der Stab wies darauf hin, dass der Übergang von IBORs zu alternativen Referenzzinssätzen wahrscheinlich umfassendere Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, den Jahresabschluss und die Risiken, denen es ausgesetzt ist, sowie auf die Art und Weise, wie es diese Risiken handhabt, haben wird. Daher ist es wichtig, dass die Adressaten der Abschlüsse Informationen darüber erhalten, inwieweit die IBOR-Reform zu Veränderungen in der Geschäftstätigkeit des Unternehmens geführt hat, welche Risiken mit dieser Reform verbunden sind und wie das Unternehmen den Übergang zu alternativen Referenzzinssätzen handhabt.

Bei der Beurteilung, ob zusätzliche Angabevorschriften erforderlich sind, um den Adressaten von Abschlüssen entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung zu stellen, hat der Stab Folgendes bedacht:

  • a) das Ausmaß, in dem die derzeitigen Darstellungs- und Angabevorschriften Informationen über die Auswirkungen der IBOR-Reform auf den Jahresabschluss eines Unternehmens liefern würden;
  • b) die Informationen, die die Adressaten von Abschlüssen benötigen, um die Auswirkungen des Übergangs auf alternative Referenzzinssätze auf den Abschluss eines Unternehmens zu verstehen;
  • c) die zusätzlichen Kosten, die den Erstellern durch die Angabe zusätzlicher Informationen entstehen, und wie sich dies mit dem Nutzen der Entlastung, die der Board vorschlägt, ausgleicht; und
  • d) die mögliche Wechselwirkung mit Angaben, die als Teil der Änderungen der Phase 1 vorgeschrieben sind.

Empfehlungen des Stabs

  1. Der Stab empfahl, IFRS 7 dahingehend zu ändern, dass Unternehmen verpflichtet werden, Angaben zu machen, die den Adressaten von Abschlüssen ermöglichen, Folgendes zu verstehen:
    • a) die Art und das Ausmaß der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform ergeben und denen das Unternehmen ausgesetzt ist, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht; und
    • b) den Fortschritt des Unternehmens beim Übergang von IBORs zu alternativen Referenzzinssätzen und wie das Unternehmen diesen Übergang handhabt.
  2. Um dieses Ziel zu erreichen, würde ein Unternehmen Informationen über Folgendes angeben:
    • a) wie es den Übergang von den IBORs auf alternative Referenzzinssätze handhabt, und den Status/Fortschritt, der zum Berichtszeitpunkt erreicht wurde;
    • b) den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, einschließlich des Nennwerts der Derivate, die sich weiterhin auf die der Reform unterliegenden Referenzzinssätze beziehen, aufgeschlüsselt nach den wichtigsten Referenzzinssätzen;
    • c) für jeden wesentlichen alternativen Referenzzinssatz, dem das Unternehmen ausgesetzt ist, eine Erläuterung, wie das Unternehmen den Basiszinssatz und die relevanten Anpassungen des Zinssatzes bestimmt hat, um zu beurteilen, ob die Änderungen der vertraglichen Cashflows als direkte Folge der IBOR-Reform erforderlich waren und auf einer wirtschaftlich äquivalenten Grundlage vorgenommen wurden; und
    • d) das Ausmaß, in dem die IBOR-Reform zu Änderungen der Risikomanagementstrategie eines Unternehmens geführt hat und wie das Unternehmen diese Risiken handhabt.

Erörterung durch den Board

Ein Mitglied merkte an, dass es die Forderungen in Empfehlung 2 als vernünftig erachtet, wenn man die Sichtweise von Erstellern aus dem Nicht-Finanzdienstleistungsbereich vertritt. Sie sähen vor, dass für eine Unternehmensfinanzierungsabteilung - wenn die IBOR-Reform für ihre Kapitalstrategie von wesentlicher Bedeutung wäre - diese Punkte die Dinge wären, die sie interessieren würden und die sie verfolgen würden. Ein weiteres Mitglied stimmte den Empfehlungen zu, stellte aber in Frage, was mit der Angabe in 2(d) erreicht werden soll. Die Unternehmen werden ihre Risikomanagementstrategie aufgrund der IBOR-Reform wahrscheinlich nicht ändern. Vielmehr ist man der Meinung, dass die Unternehmen möglicherweise aufgrund des Übergangs ein gewisses zusätzliches Risiko haben, und empfiehlt, dass es besser ist, anzugeben, wie sie diesen Übergang und das Risiko operativ handhaben.

Der Stab sagte, er könne die Empfehlung so umformulieren, dass die Empfehlung 2 (a) und (d) kombiniert werden, so dass die Risiken, die sich aus der Reform ergeben, noch erfasst werden. Wenn sie sich darauf konzentrieren und darauf, wie das Unternehmen seinen Übergangsprozess und seine Fortschritte auf diesem Gebiet bewältigt, dann werden die Ziele damit immer noch erreicht.

Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass es zwar Verständnis für den Vorschlag des vorherigen Boardmitgliedes habe, aber nicht sicher behaupten könne, dass sich die Risikomanagementstrategie eines Unternehmens im Zuge der Reform nicht ändern werde. Wenn eine solche Änderung vorgenommen würde, wäre dies eine entscheidungsnützliche Information, und es bat darum, dass dies irgendwie in Empfehlung 2 (a) aufgenommen wird, wenn also eine Änderung der Risikomanagementstrategie kommuniziert wird. Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass eine Änderung der Risikomanagementstrategie bereits unter den Angabevorschriften nach IFRS 7 angegeben werden würde, man könnte aber in Erwägung ziehen, dies zu erwähnen.

Ein anderes Boardmitglied, das sich zu 2 (c) äußerte, wollte verstehen, wie nach Ansicht des Stabs ein Adressat von Jahresabschlüssen die Informationen darüber verwenden wird, wie das Unternehmen den äquivalenten Zinssatz bestimmt hat - z.B. soll man die Leute dazu zwingen, genügend Informationen anzugeben, damit die Adressaten darauf vertrauen können, dass die Ersteller eine solide Arbeit bei der Bestimmung des äquivalenten Zinssatzes geleistet haben? Der Stab sagte, dass dies Teil der Erwartung sei, aber zusätzlich ist es wahrscheinlich, dass gleichzeitig andere Änderungen am Vertrag vorgenommen werden, wie z.B. eine Revision des Kreditrahmens. Er hielt dann fest, dass die Adressaten, mit denen er gesprochen hat, befürchten, dass die Unternehmen erklären könnten, dass alle Änderungen durch die Reform erforderlich sind, und so Dinge in dieser Erklärung verbergen und nicht zeigen könnten, wie die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen aussehen. Seiner Meinung nach wäre es leichter zu erkennen, ob es im Laufe der Zeit weitere Änderungen der Zinserträge oder Ähnliches gibt, wenn man verstehen kann, wie das Unternehmen den wirtschaftlich äquivalenten Zinssatz ermittelt hat, sodass man dann herausfinden kann, um welche Änderungen es sich dabei handelt.

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen.

Zum Abschluss der Sitzung wies der Stab darauf hin, dass er bei der nächsten Sitzung Papiere über den Zeitpunkt des Inkrafttretens, den Übergang und die Klärung von allem, was " vorgeschrieben" und nicht " freiwillig" sein muss - also ob die Befreiung obligatorisch oder freiwillig ist - mitbringen will. Er wird auch ein Papier über das Kriterium der " separaten Identifizierbarkeit " und die Art und Weise, wie es angesichts der vorläufigen Entscheidungen der Phase 2 angewendet werden soll, vorlegen. Wenn es keine weiteren Schwierigkeiten gibt, wird er den Board bei dieser Sitzung um die Erlaubnis bitten, den Abstimmungsprozess einleiten zu dürfen.

Zugehörige Themen

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