Änderungen an IFRS 17

Date recorded:

Überblick über die Sitzung

Agendapapier 2

Im Juni 2019 hat der Board den Entwurf ED/2019/4 Änderungen an IFRS 17 herausgegeben. Stellungnahmen zum Entwurf wurden bis zum September 2019 erbeten.

In dieser Sitzung hat der Board einige der Themen erörtert, bei denen er beschlossen hatte, die Rückmeldungen der Stellungnehmenden weiter zu berücksichtigen.

Ausnahme vom Anwendungsbereich für bestimmte Kreditkarten

Agendapapier 2A

Bei einigen Kreditkarten bietet der Emittent den Kunden einen Schutz für Einkäufe innerhalb einer bestimmten Preisspanne. Ein solcher Schutz, der sich aus den rechtlichen Bedingungen des Vertrags oder der Regulierung ergibt, kann ein erhebliches Versicherungsrisiko übertragen, wodurch die Kreditkartenverträge in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen. Der Entwurf schlug vor, den Anwendungsbereich von IFRS 17 zu ändern, um Kreditkartenverträge, die Versicherungsschutz bieten, bei denen das Unternehmen bei der Festlegung des Preises für den Vertrag mit einem einzelnen Kunden keine Bewertung des mit diesem Kunden verbundenen Versicherungsrisikos vornimmt, aus dem Anwendungsbereich des Standards auszuschließen. Ohne die Änderung müssten Unternehmen, die derzeit ein Darlehen oder eine Darlehensverpflichtung in einer Kreditkarte unter Anwendung von IFRS 9 bilanzieren, die Bilanzierung für diese Verträge ändern, wenn IFRS 17 in Kraft tritt, kurz nachdem sie Kosten für die Entwicklung eines neuen Kreditwertminderungsmodells zur Erfüllung von IFRS 9 aufgewendet haben.

In vielen Stellungnahmen zum Entwurf wird dieser Vorschlag im Allgemeinen befürwortet, einige der Stellungnehmenden baten jedoch den Board, die folgenden Aspekte des Vorschlags zu klären oder zu überdenken:

  • Bei Anwendung der vorgeschlagenen Änderung wäre ein Unternehmen wahrscheinlich verpflichtet, den Kreditkartenvertrag unter Anwendung von IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu bewerten, da er den Test auf alleinige Zins- und Tilgungszahlungen nicht bestehen würde. Eine solche bilanzielle Behandlung wurde von den Stellungnehmenden als unangemessen angesehen.
  • "Ähnliche" Verträge wie Kreditkarten würden nach den Vorschlägen des Entwurfs immer noch in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen.
  • Jede Art von Versicherungsvertrag würde von dem Vorschlag erfasst, während sich der Versicherungsschutz nur auf die Entschädigung von Verlusten beziehen sollte, die durch die Verwendung der Kreditkarte entstehen.

Der Stab hat diese Fragen analysiert und auf dieser Grundlage die folgenden Empfehlungen entwickelt.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, den vorgeschlagenen Ausschluss vom Anwendungsbereich von IFRS 17 mit einigen Änderungen wie folgt zu bestätigen:

Ein Unternehmen ist verpflichtet, Kreditkartenverträge, die der Definition eines Versicherungsvertrags entsprechen, aus dem Anwendungsbereich von IFRS 17 auszuschließen, wenn, und nur dann, wenn das Unternehmen bei der Festlegung des Preises für den Vertrag mit einem einzelnen Kunden keine Bewertung des mit diesem Kunden verbundenen Versicherungsrisikos berücksichtigt. Wenn das Unternehmen dem Kunden den Versicherungsschutz als Teil der Vertragsbedingungen eines solchen Kreditkartenvertrags zur Verfügung stellt, ist das Unternehmen dazu verpflichtet:

  • (a) diese Komponente der Versicherungsdeckung abzutrennen und IFRS 17 auf sie anzuwenden; und
  • (b) andere anzuwendende IFRS, wie z.B. IFRS 9, auf die anderen Bestandteile des Kreditkartenvertrags anzuwenden.

Der Stab empfahl dem Board auch, diese Änderung auf andere Verträge auszudehnen, die Kredit- oder Zahlungsvereinbarungen vorsehen, die solchen Kreditkartenverträgen ähnlich sind, wenn diese ähnlichen Verträge die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllen und das Unternehmen bei der Festlegung des Preises für den Vertrag mit diesem Kunden keine Bewertung des mit einem einzelnen Kunden verbundenen Versicherungsrisikos erwägt.

Erörterung durch den Board

Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass eine Bank, wenn das Risiko individuell bewertet wird, ein separates System zur Bilanzierung dieser Verträge unter Anwendung von IFRS 17 einrichten müsste. Dies wäre für die Banken sehr aufwändig. Ein Boardmitglied schlug vor, die Bilanzierung nach IFRS 17 nicht vorzuschreiben, wenn es sonst keine Versicherungsverträge in der Gruppe gäbe, die in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen. Der Stab antwortete, dass in vielen Fällen der Kreditkartenaussteller als Agent agiere und die eigentliche Versicherungsgesellschaft IFRS 17 ohnehin anwenden würde. Wenn dies nicht der Fall ist, wird die Versicherung jedoch Teil der kommerziellen Tätigkeit des Kreditkartenausstellers. In diesen Fällen übernimmt der Emittent ein erhebliches Versicherungsrisiko, und IFRS 17 ist der geeignete Standard, um diesem Risiko Rechnung zu tragen.

Entscheidung des Boards

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs.

Übergang - Verbot der rückwirkenden Anwendung der Risikominderungsoption

Agendapapier 2B

Bei der Entwicklung des Entwurfs hat der IASB erwogen, die rückwirkende Anwendung der Risikominderungsoption zuzulassen, hat aber beschlossen, das in IFRS 17 enthaltene Verbot der rückwirkenden Anwendung beizubehalten, um die Anwendung von nachträglichen Erkenntnissen zu vermeiden. Stattdessen schlägt der IASB vor, die Anwendung des Fair-Value-Ansatzes beim Übergang auf Gruppen auszudehnen, bei denen das Unternehmen über die Informationen verfügt, um IFRS 17 rückwirkend anzuwenden, und das Datum für die Anwendung der Risikominderungsoption auf das Übergangsdatum vorzuziehen.

Der Entwurf schlug vor, die Übergangsvorschriften in IFRS 17 zu ändern, um einem Unternehmen die Möglichkeit zu geben, die Risikominderungsoption prospektiv ab dem Übergangsdatum von IFRS 17 und nicht erst ab dem Datum der erstmaligen Anwendung anzuwenden, vorausgesetzt, das Unternehmen designiert seine Risikominderungsbeziehungen, so dass die Risikominderungsoption spätestens zum Übergangsdatum von IFRS 17 angewendet wird. Das Datum der erstmaligen Anwendung ist der Beginn der jährlichen Berichtsperiode, in der ein Unternehmen IFRS 17 zum ersten Mal anwendet, während das Übergangsdatum der Beginn der jährlichen Berichtsperiode ist, die dem Datum der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht.

Der Board schlug auch eine Änderung der Übergangsvorschriften in IFRS 17 vor, um einem Unternehmen die Möglichkeit zu geben, den Fair-Value-Übergangsansatz für eine Gruppe von Versicherungsverträgen mit direkt teilnehmenden Merkmalen dann, und nur dann, zu verwenden, wenn das Unternehmen:

  • a) IFRS 17 rückwirkend auf die Gruppe anwenden kann; und
  • b) sich dafür entscheidet, die Risikominderungsoption ab dem Übergangsdatum prospektiv auf die Gruppe anzuwenden; und
  • c) vor dem Übergangsdatum Derivate oder gehaltene Rückversicherungsverträge verwendet hat, um finanzielle Risiken aus der Gruppe zu mindern.

Mit dem Änderungsvorschlag reagierte der IASB auf die Bedenken der Adressatengruppen hinsichtlich der Auswirkungen einer nicht rückwirkenden Anwendung der Option, wobei er das Prinzip beibehält, die Anwendung nachträglicher Erkenntnisse für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nicht zuzulassen.

In den Stellungnahmen zum Entwurf wurden die vorgeschlagenen Änderungen unterstützt, einige Stellungnehmende schlagen jedoch weiterhin vor, dass der Board die rückwirkende Anwendung der Risikominderungsoption zulassen sollte.

Der Stab hat diese Frage vor dem Hintergrund der Stellungnahmen analysiert, beschloss jedoch, dem Board zu empfehlen, das Verbot der rückwirkenden Anwendung der Risikominderungsoption unverändert beizubehalten.

Erörterung durch den Board

Die stellvertretende Vorsitzende räumte die von den Befragten aufgeworfenen Bedenken ein, stimmte aber zu, dass nicht viel mehr getan werden könne. Die Einführung eines "Alles-oder-nichts"-Ansatzes wäre im Hinblick auf die Beurteilung der Vollständigkeit eine Herausforderung.

Entscheidung des Boards

13 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs; 1 Boardmitglied enthielt sich der Stimme.

Unternehmenszusammenschlüsse - In ihrer Abrechnungsperiode erworbene Verträge

Agendapapier 2C

Bei Versicherungsverträgen, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder einer Bestandsübertragung erworben wurden, beinhaltet die Verbindlichkeit für die Abwicklung von Ansprüchen, die vor dem Erwerb/der Übertragung der Verträge entstanden sind, das Risiko einer ungünstigen Entwicklung der Ansprüche und ist eine Verbindlichkeit für die verbleibende Deckung, die zur Erfassung von Erträgen im erwerbenden Unternehmen in zukünftigen Perioden führt.

Der Board schlug im Entwurf vor, die Übergangsbestimmungen zu ändern, um eine spezifische Änderung des modifizierten rückwirkenden Ansatzes hinzuzufügen, um ein Unternehmen dazu zu verpflichten, die Verbindlichkeit für die Abwicklung von Ansprüchen, die vor dem Erwerb/der Übertragung der Verträge entstanden sind, als Verbindlichkeit für entstandene Ansprüche zu klassifizieren. Die Anwendung dieser Änderung ist nur dann zulässig, wenn das Unternehmen nicht über angemessene und vertretbare Informationen zur Anwendung eines rückwirkenden Ansatzes verfügt. Der Board schlug außerdem eine optionale Erleichterung für den Fair-Value-Übergangsansatz vor, um eine solche Verbindlichkeit als Verbindlichkeit für entstandene Ansprüche zu klassifizieren.

Mit diesem Vorschlag reagierte der Board auf die Bedenken von Erstellern hinsichtlich der Schwierigkeit, die vertragliche Dienstleistungsmarge beim Übergang im Zusammenhang mit der Deckung der Schadensentwicklung bei Verträgen, die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und Portfolioübertragungen erworben wurden, zu schätzen, sowohl bei Anwendung des Ansatzes des beizulegenden Zeitwerts als auch bei Anwendung des modifizierten rückwirkenden Ansatzes.

Nicht viele Stellungnehmende äußerten sich zu dem Vorschlag, doch eine kleine Anzahl von Stellungnehmenden vertrat weiterhin die Ansicht, dass die Bestimmung des Versicherungsfalls für Verträge, die in ihrer Abrechnungsperiode erworben wurden, nicht mit den Beobachtungen der Transition Resource Group für IFRS 17 übereinstimmt. Um dies zu beheben, wäre jedoch eine Änderung der Definition eines Versicherungsfalls oder eine Ausnahme erforderlich. Dies wäre eine grundlegende Änderung der Prinzipien von IFRS 17 und würde daher nicht die Kriterien erfüllen, die der Board für das Projekt " Änderungen an IFRS 17" festgelegt hat.

Empfehlungen des Stabs

Die Schlussfolgerung des Boards bei der Entwicklung des Entwurfs - dass die Befreiung von Versicherungsverträgen, die in ihrer Abrechnungsperiode erworben wurden, von den allgemeinen Anforderungen für die Bestimmung des Versicherungsfalles eine Komplexität für die Adressaten der Abschlüsse schaffen und die Vergleichbarkeit mit den Vorschriften für andere Transaktionen verringern würde - gilt nach Ansicht des Stabs weiterhin.

Der Stab empfahl daher dem Board, die Vorschriften in IFRS 17 für Versicherungsverträge, die in ihrer Abrechnungsperiode bei einer Übertragung von Versicherungsverträgen, die keinen Geschäftsbetrieb darstellen, oder bei einem Unternehmenszusammenschluss innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 3 erworben wurden, unverändert beizubehalten.

Erörterung durch den Board

Einige Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu und erwähnten, dass dieses Problem nicht nur bei den Versicherern auftritt. Banken müssen zum Beispiel Instrumente mit amortisierten Kosten bei Übernahmen zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Sie müssten auch zusätzliche Arbeit leisten, um solche Unternehmenszusammenschlüsse zu bilanzieren. Die Änderung bringt IFRS 17 in Übereinstimmung mit anderen Branchen.

Entscheidung des Boards

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs.

Zwischenabschlüsse

Agendapapier 2D

IFRS 17 verlangt im Allgemeinen Änderungen der Schätzungen der Erfüllungs-Cashflows (d.h. Änderungen, die sich auf zukünftige Perioden beziehen), um die vertragliche Dienstleistungsmarge anzupassen, während erfahrungsbedingte Anpassungen (d.h. Unterschiede zwischen erwarteten und tatsächlichen Beträgen in der aktuellen und vergangenen Periode) sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, da die Erfassung davon abhängt, wann ein Berichtstermin stattfindet.

IAS 34 besagt, dass die Häufigkeit der Berichterstattung eines Unternehmens die Bewertung seiner Jahresergebnisse nicht beeinflussen darf. Bei der Entwicklung von IFRS 17, nahm der Board die Vorschrift in IFRS 17:B137 als Reaktion auf die Rückmeldungen von Adressatengruppen auf, dass die jährliche Neuberechnung des Buchwerts der vertraglichen Dienstleistungsmarge, wenn das Unternehmen einen Zwischenabschluss unter Anwendung von IAS 34 erstellt hat, aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von Änderungen von Schätzungen und erfahrungsbedingten Anpassungen eine erhebliche praktische Belastung darstellen würde.

Um zu vermeiden, dass Unternehmen denken, sie müssten Beträge neu berechnen, die zuvor in Zwischenabschlüssen ausgewiesen wurden, beschloss der Board, dass IFRS 17 Unternehmen bei der Anwendung von IFRS 17 in nachfolgenden Zwischenabschlüssen oder in der jährlichen Berichtsperiode ausdrücklich verbieten sollte, die Behandlung von in früheren Zwischenabschlüssen vorgenommenen Bilanzierungsschätzungen zu ändern.

Bei der Entwicklung des Entwurfs berücksichtigte der Board die Bedenken und Herausforderungen, die von den Adressatengruppen in Bezug auf IFRS 17:B137 vorgebracht wurden. Der Board kam zu dem Schluss, dass es keinen zwingenden Grund für eine Änderung gibt, und hat daher keine Änderung im Entwurf vorgeschlagen.

Die meisten der Stellungnehmenden zu diesem Thema äußerten Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift.

Es wurden folgende Vorschläge unterbreitet:

  • Ansatz 1 — Streichung von IFRS 17:B137
  • Ansatz 2 — Einführung einer Wahlmöglichkeit bei der Bilanzierung und Bewertung
  • Ansatz 3 — Erlaubnis, dass eine Tochtergesellschaft ihre Versicherungsverträge auf der Grundlage der Häufigkeit der Berichterstattung auf konsolidierter Ebene bilanzieren darf

Der Stab hat diese Ansätze anhand der Kriterien bewertet, die der Board bei der Entwicklung des Entwurfs angelegt hat, und die wahrscheinlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Ansätze im Vergleich zu den bestehenden Vorschriften in IFRS 17 erwogen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, die Vorschrift in Bezug auf Zwischenabschlüsse in IFRS 17 dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen Folgendes zu tun hat:

  • (a) eine Wahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu treffen, in Bezug darauf, ob die Behandlung von in früheren Zwischenabschlüssen vorgenommenen Schätzungen bei der Anwendung von IFRS 17 in nachfolgenden Zwischenabschlüssen oder in der jährlichen Berichtsperiode geändert werden soll; und
  • (b) diese Wahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auf alle ausgegebenen Versicherungsverträge und gehaltenen Rückversicherungsverträge anzuwenden (d.h. Wahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auf Unternehmensebene).

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied erklärte, dass die derzeitige Praxis darin besteht, die Schätzung auf der Grundlage einer Zahl für das laufende Jahr vorzunehmen. Eine Entscheidung für eine Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode würde nicht zum Verlust von Informationen führen. Ein Boardmitglied erhob Einwände gegen die Änderung und sagte, es sei sehr schwierig, den Adressaten die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zu erklären. Ein Boardmitglied sagte, dass dies angesichts der Kriterien des Boards für die Änderungen die einzige Option sei, da alles andere die Umsetzung stören könnte. Zwischenabschlüsse sind nicht so gut konzipiert wie Jahresabschlüsse, und jede Diskussion über dieses Thema könnte dazu führen, dass die Art der Zwischenberichte in Frage gestellt wird.

Entscheidung des Boards

13 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs.

Cashflows aus der Versicherungsakquise - Vorschriften in Bezug auf Übergang und Unternehmenszusammenschlüsse

Agendapapier 2E

Bei seiner Sitzung im Dezember 2019 beschloss der Board vorläufig, die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die erwartete Einbringung der Cashflows aus der Versicherungsakquise zu finalisieren. Der Stab hat nun eine Analyse durchgeführt und Empfehlungen in Bezug darauf entwickelt, wie diese Änderungen angewendet werden sollen:

  • (a) beim Übergang auf IFRS 17; und
  • (b) bei einer Übertragung von Versicherungsverträgen, die keinen Geschäftsbetrieb bilden, und bei einem Unternehmenszusammenschluss im Anwendungsbereich von IFRS 3.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl Folgendes:

  1. dass der Board IFRS 17 dahingehend ändert, dass ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs verpflichtet ist, einen Vermögenswert für die Cashflows aus dem Versicherungserwerb zu identifizieren, zu erfassen und zu bewerten;
  2. dass der Board IFRS 17 dahingehend ändert, dass es einem Unternehmen dann, und nur dann, vorgeschrieben wird, einen Vermögenswert für die Cashflows aus dem Versicherungserwerb zum Übergangszeitpunkt entweder nach dem modifizierten rückwirkenden Ansatz oder nach dem Fair-Value-Ansatz zu bewerten, wenn es für das Unternehmen nicht praktikabel ist, IFRS 17 rückwirkend anzuwenden;
  3. dass der Board die Vorschriften von IFRS 17 für den modifizierten rückwirkenden Ansatz wie folgt ändert:
    • a) in Übereinstimmung mit der Vorschrift in IFRS 17:C8, dass ein Unternehmen die Änderungen in b)-d) unten nur insoweit verwenden darf, als ein Unternehmen nicht über angemessene und vertretbare Informationen zur Anwendung eines rückwirkenden Ansatzes verfügt;
    • b) in dem Maße, wie es gemäß a) zulässig ist, von einem Unternehmen zu verlangen, einen Vermögenswert für die Cashflows aus dem Versicherungserwerb unter Verwendung der zum Übergangszeitpunkt verfügbaren Informationen zu bewerten, indem
      • i. der Betrag der vor dem Übergangsdatum gezahlten Cashflows aus dem Versicherungserwerb (mit Ausnahme des Betrags, der sich auf die vor dem Übergangsdatum nicht mehr existierenden Verträge bezieht) ermittelt wird; und
      • ii. der in Textziffer b) i. festgelegte Betrag nach der gleichen systematischen und rationalen Zuteilungsmethode auf die folgenden Gruppen zugewiesen wird, die das Unternehmen künftig anwenden wird:
        1. die Gruppen von Versicherungsverträgen, die zum Zeitpunkt des Übergangs erfasst sind; und
        2. die Gruppen von Versicherungsverträgen, die voraussichtlich nach dem Übergangsdatum erfasst werden;
    • c) von einem Unternehmen zu verlangen, die Bewertung der vertraglichen Dienstleistungsmarge für die Gruppen von Versicherungsverträgen, die zum Übergangszeitpunkt erfasst werden, durch Abzug des Betrags der unter b) ii. 1. ermittelten Cashflows aus dem Versicherungserwerb anzupassen;
    • d) zu verlangen, dass ein Unternehmen einen Vermögenswert für die Cashflows aus dem Versicherungserwerb für die Gruppen von Versicherungsverträgen, die nach dem Übergangsdatum voraussichtlich erfasst werden, in Höhe des unter Anwendung von b) ii. 2. ermittelten Betrags erfasst;
  4. dass der Board IFRS 17 dahingehend ändert, dass ein Unternehmen bei Fehlen vernünftiger und vertretbarer Informationen, die für die Anwendung der oben beschriebenen Änderung erforderlich sind, in der Lage sein muss, den geänderten rückwirkenden Ansatz anzuwenden, indem es zum Übergangszeitpunkt Folgendes bestimmt:
    • a) eine Anpassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge der Gruppen von Versicherungsverträgen, die zum Zeitpunkt des Übergangs als null ausgewiesen werden;
    • b) einen Vermögenswert für die Cashflows beim Versicherungserwerb für die Gruppen von Versicherungsverträgen, die nach dem Übergangsdatum voraussichtlich mit Null ausgewiesen werden;
  5. dass der Board IFRS 17 dahingehend ändert, dass ein Unternehmen, das den Fair-Value-Ansatz anwendet, verpflichtet wird, einen Vermögenswert für Cashflows aus dem Versicherungserwerb zu verbuchen, der als die Höhe der Cashflows aus dem Versicherungserwerb bemessen wird, die das Unternehmen zum Übergangszeitpunkt erzielen würde, wenn das Unternehmen nicht bereits Cashflows aus dem Versicherungserwerb gezahlt hätte, um folgende Rechte zu erhalten:
    • a) Cashflows aus dem Versicherungserwerb aus Prämien von Versicherungsverträgen, die vor dem Übergangsdatum entstanden sind, aber zum Übergangsdatum noch nicht erfasst wurden, einzubringen; oder
    • b) künftige Verträge (einschließlich der erwarteten Verlängerungen) nach dem Übergangsdatum zu erhalten, ohne dass das Unternehmen bereits gezahlte Cashflows aus dem Versicherungserwerb erneut zahlt;
  6. dass der Board IFRS 3 und IFRS 17 dahingehend ändert, dass ein Unternehmen, das Versicherungsverträge bei einer Übertragung von Versicherungsverträgen, die keinen Geschäftsbetrieb bilden, oder bei einem Unternehmenszusammenschluss im Anwendungsbereich von IFRS 3 erwirbt, verpflichtet wird, einen separaten Vermögenswert für Cashflows aus dem Versicherungserwerb, die zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt bemessen werden, zu erfassen;
  7. dass der Board klarstellt, dass ein Unternehmen beim Übergang auf IFRS 17 für die zum Übergangszeitpunkt erfassten Vermögenswerte für Cashflows aus dem Versicherungserwerb nicht verpflichtet ist, die Vorschrift in Textziffer 28D des Entwurfs rückwirkend anzuwenden - d.h. für die Perioden, die vor dem Übergangszeitpunkt stattgefunden haben.

Erörterung durch den Board

Zu Empfehlung 2 sagte ein Boardmitglied, dass dies nur für Gruppen gelten würde, bei denen das Unternehmen begonnen hat, Verträge zu erfassen, aber diese noch nicht vollständig ist. Dies liegt daran, dass, wenn die Gruppe bereits angesetzt wurde, kein separater Vermögenswert für die Cashflows aus der Versicherungsakquise vorhanden ist, und wenn noch kein Vertrag in der Gruppe erfasst wurde, ist kein Übergang erforderlich. Das Boardmitglied schlug vor, dies bei der Ausarbeitung der endgültigen Änderungen zu berücksichtigen.

Zu Empfehlung 3 bemerkte die stellvertretende Vorsitzende, dass sich 3.b.ii.2. nur auf Verlängerungen konzentrieren sollte und der Entwurf geändert werden sollte, um ihn konsistent zu machen. Der Stab stimmte dem zu.

Bei Empfehlung 5 tat sich ein Boardmitglied mit den Worten "wenn das Unternehmen nicht bereits Cashflows aus der Versicherungsakquise gezahlt hat" schwer, da für dieses Boardmitglied der Fair-Value-Ansatz ein vorausschauender Ansatz ist, der Entwurf sich jedoch so liest, als müsse es einen rückwirkenden Beweis geben. Der Stab räumte die Bedenken ein und sagte, dass der Entwurf sorgfältig reflektieren würde, in welchen Fällen diese Worte benötigt werden.

Entscheidung des Boards

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Zugehörige Themen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.