IBOR-Reform und die Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung

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Überblick

Agendapapier 14

Der Board veröffentlichte den Entwurf Interest Rate Benchmark Reform - Phase 2 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16) im April 2020 mit einer Stellungnahmefrist bis zum 25. Mai 2020. Bei der Sitzung im Juni 2020 wurden die Rückmeldungen zum Entwurf zusammengefasst und Analysen und Empfehlungen des Stabs erörtert. Ausgenommen waren die Rückmeldungen und Analysen zu Frage 3 des Entwurfs, die sich auf Vorschläge zur Bilanzierung von qualifizierenden Sicherungsbeziehungen und Gruppen von Posten bezog. In dieser Sitzung hat der Stab die Rückmeldungen zu Frage 3 zusammengefasst und die Erlaubnis des Boards erbeten, den Abstimmungsprozess für die endgültigen Änderungen einzuleiten. 

Analyse der Rückmeldungen — Bilanzierung qualifizierender Sicherungsbeziehungen

Agendapapier 14A

Neubewertung des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments

Der Entwurf schlägt vor, dass nach einer Änderung der Sicherungsbeziehung die Vorschriften in IFRS 9 und IAS 39 angewendet werden, um das Sicherungsinstrument und das Grundgeschäft auf der Grundlage des alternativen Referenzzinssatzes neu zu bewerten. Jeder daraus resultierende Gewinn oder Verlust würde als Teil der Ineffektivität erfasst.

Die meisten Stellungnehmenden stimmten dem zu und stimmten zu, dass sie keine signifikanten Änderungen des beizulegenden Zeitwertes aus der Neubewertung des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments erwarten würden, da diese vorgeschlagenen Änderungen gelten würden, wenn die Änderungen auf einer wirtschaftlich gleichwertigen Basis vorgenommen werden.

Einige merkten jedoch an, dass bei einem Fair-Value-Hedge Beträge in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden könnten, bei denen es sich nicht um Ineffektivität handelt, da die Fair-Value-Hedge-Anpassung des Grundgeschäfts allein auf der Grundlage des alternativen Referenzzinssatzes (ohne den Basis-Spread) neu bewertet wird, während das Sicherungsinstrument zum vollen Wiederbeschaffungszinssatz (risikofreier Zinssatz plus einen Spread) neu bewertet wird.

Der Stab stimmt weiterhin der Ansicht des Board zu, dass keine Ausnahmen von den Bewertungsvorschriften für Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente gemacht werden sollten. Er erkennt jedoch an, dass die Änderungen des Sicherungsinstruments auf dem alternativen Referenzzinssatz zuzüglich eines Basisspreads basieren, während die Änderungen des Grundgeschäfts nur auf dem alternativen Referenzzinssatz basieren. Die vorläufige Entscheidung des Board auf seiner Sitzung im Juni 2020, den designierten abgesicherten Teil als erforderliche Änderung des Grundgeschäfts aufzunehmen, wird es den Unternehmen ermöglichen, ihre Sicherungsbeziehungen so zu ändern, dass die Bewertungsunterschiede bei der Neubewertung des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments minimiert werden. Er empfiehlt daher keine weiteren Änderungen dieser Vorschrift, wird jedoch redaktionelle Verbesserungen in Betracht ziehen.

Einige Stellungnehmde forderten den Board auf, klarzustellen, wie und wann Unternehmen die Änderung anzuwenden hätten (d.h. ob sie beim ersten Mal, beim letzten Mal oder bei jeder Änderung der Sicherungsdesignierung angewendet werden soll). Der Stab stimmte zu, dass dies in den endgültigen Änderungen besser artikuliert werden könnte, bestätigte jedoch, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des Grundgeschäfts oder Sicherungsinstruments auf der Grundlage der Vertragsbedingungen und der Annahmen, die die Marktteilnehmer gemäß IFRS 13 berücksichtigen würden, bewertet werden müssten.

In der Cashflow-Hedge-Rücklage angesammelte Beträge

Der Entwurf schlug vor, dass der in der Cashflow-Hedge-Rücklage angesammelte Betrag zu dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen die Beschreibung des Grundgeschäfts ändert, als auf dem alternativen Referenzzinssatz beruhend betrachtet wird, auf dem die abgesicherten zukünftigen Cashflows bestimmt werden. Fast alle Stellungnehmende stimmten dem zu, einige forderten jedoch Klarstellungen zu der Frage, ob eine rückwirkende Bewertung der Cashflow-Hedge-Rücklage vorgeschrieben wäre. Der Stab stellte fest, dass bei der Anwendung von IFRS 9 und IAS 39 die Cashflow-Hedge-Rücklage keinen separaten Bewertungsanforderungen unterliegt, sondern aus den kumulativen Änderungen der beizulegenden Zeitwerte des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments abgeleitet wird. Der Stab schlägt keine wesentlichen Änderungen vor, wird aber bei der Vorbereitung der endgültigen Änderungen Verbesserungen in Betracht ziehen.

Gruppen von Grundgeschäften

Bei einer Änderung der Sicherungsbeziehung würden Gruppen von Posten, die als Grundgeschäfte designiert wurden, die Grundgeschäfte auf der Grundlage des Referenzzinssatzes, auf den sie sich beziehen, auf Untergruppen innerhalb derselben Sicherungsbeziehung aufgeteilt, und die Proportionalitätsprüfung würde auf jede Untergruppe separat angewendet. Nahezu alle Stellungnehmende stimmten den Vorschlägen zu, jedoch baten einige um Klarstellung verschiedener Aspekte, und der Stab empfiehlt eine Klarstellung der Formulierungen für diese verschiedenen Aspekte.

Rückwirkende Bewertung der Wirksamkeit (nur IAS 39)

Der Entwurf schlug vor, dass zum Zweck der Beurteilung der rückwirkenden Wirksamkeit, wie von IAS 39 gefordert, die kumulativen Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments auf Null zurückgesetzt werden, wenn Textziffer 102G von IAS 39 nicht mehr anwendbar ist. Die meisten stimmten den Vorschlägen zu, einige stellten jedoch fest, dass die vorgeschlagene Erleichterung unbeabsichtigt dazu führen könnte, dass einige Sicherungsbeziehungen bei der Beurteilung der rückwirkenden Wirksamkeit versagen.

Der Stab stimmte zu, dass die Vorschläge den Unternehmen zur Verfügung stehen sollten, um sie bei Bedarf anzuwenden, und nicht vorgeschrieben werden sollten.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab fragte, ob der Board Folgendem zustimmt:

  • zu erlauben, anstatt von den Unternehmen zu verlangen, die kumulierten beizulegenden Zeitwerte auf Null zurückzusetzen, um die rückwirkende Bewertung der Wirksamkeit, wie in Textziffer 102S des Entwurfs vorgeschlagen, durchzuführen, und
  • die Vorschläge im Entwurf bezüglich der Bilanzierung qualifizierender Sicherungsbeziehungen zu bestätigen, Klarstellungen vorzunehmen und Vorschläge zu formulieren, wie in der Analyse des Stabes erläutert.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Ein Boardmitglied bat um Klarstellung von zwei Punkten:

  • Das Boardmitglied wollte bestätigt haben, dass die Antwort auf die von den Stellungnehmenden in Textziffer 10 des Agendapapiers aufgeworfene Frage in Textziffer 17 beantwortet wird. In Textziffer 10 heißt es, dass einige Stellungnehmende der Meinung sind, dass, sobald das abgesicherte Risiko angepasst wird, um den alternativen Referenzzinssatz widerzuspiegeln, die Anpassungen des abgesicherten Grundgeschäfts nicht gleichwertig sind und die Anpassungen des Sicherungsinstruments ausgleichen. In Textziffer 17 erklärt der Stab, dass seiner Meinung nach keine signifikanten Unterschiede auftreten sollten, da dies auf eine Diskrepanz zwischen den am Grundgeschäft und am Absicherungsinstrument vorgenommenen Änderungen hindeuten würde und daher nicht auf einer wirtschaftlich gleichwertigen Grundlage erfolgt ist. Der Stab bestätigte, dass dies der Fall ist. Nach Ansicht des Boardmitglieds ist dies ein wichtiger Punkt, den es hervorzuheben gilt.
  • In Textziffer 35 baten die Stellungnehmenden um eine zusätzliche Erleichterung für das hypothetische Derivat. Das Boardmitglied wollte bestätigt haben, dass das hypothetische Derivat lediglich ein Messinstrument zur Messung der Veränderungen des Grundgeschäfts ist. Der Stab bestätigte, dass dies richtig ist, und ist daher der Ansicht, dass keine Änderungen erforderlich sind.

Die stellvertretende Vorsitzende stimmte dem Ansatz des Stabs in Bezug auf die Rückmeldung zu dem hypothetischen Derivat zu. Sie stellte klar, dass das hypothetische Derivat zur Bewertung des Grundgeschäfts auf der Grundlage des abzusichernden Risikos verwendet wird.

Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die vorgesehene optionale Erleichterung (d.h. die Möglichkeit für Unternehmen, die kumulativen beizulegenden Zeitwerte auf null zurückzusetzen) auf der Grundlage der einzelnen Sicherungsgeschäfte anwendbar sei. Der Stab bestätigte, dass es sich hierbei um eine freiwillige Erleichterung handelt, die auf der Grundlage der einzelnen Sicherungsgeschäfte angewendet werden kann.

Die stellvertretende Vorsitzende machte einige Anmerkungen zum Agendapapier, um sicherzustellen, dass der Stab bei der Abfassung der endgültigen Änderungen bestimmte Dinge klarstellt:

  • In Textziffer 28 des Agendapapapiers bezieht es sich auf IFRS 13, wenn es um die Bewertung des Grund- und Sicherungsgeschäfts geht. Die stellvertretende Vorsitzende wollte sicherstellen, dass es ganz klar ist, dass bei einem Fair Value Hedge für das Grundgeschäft nur die Auswirkung des abgesicherten Risikos neu bewertet wird, indem die Grundsätze in IFRS 13 angewendet werden, und nicht die Gesamtbewertung gemäß IFRS 13. Der Stab bestätigte, dass er sicherstellen wird, dass dies in der endgültigen Fassung klar ist.
  • In Textziffer 48 forderten einige Stellungnehmende, die Erleichterung in Phase 1 der 80-125%-Regel zur prospektiven Wirksamkeitsbeurteilung auf Phase 2 auszudehnen. Die stellvertretende Vorsitzende hielt fest, dass der Stab dies in dem Papier nicht weiter kommentiert, und bat um die Bestätigung, dass daran keine Änderungen vorgenommen werden. Der Stab bestätigte, dass der Board dies bereits bei der Arbeit am Entwurf diskutiert hatte, und stimmte zu, diesbezüglich keine Änderungen vorzunehmen.

Alle Boardmitglieder stimmen der Empfehlung des Stabs zu.

Einhaltung des Konsultationsprozesses und Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten

Agendapapier 14B

Das Ziel dieses Papiers war es, sicherzustellen, dass der Board sich davon überzeugt hat, dass die Schritte des Konsultationsprozesses eingehalten wurden, die Erlaubnis des Board einzuholen, mit der Abstimmung zu beginnen, und zu fragen, ob ein Boardmitglied beabsichtigt, der Veröffentlichung der endgültigen Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 zu widersprechen. Der Stab wird den Board auch fragen, ob er mit der Empfehlung des Stabs einverstanden ist, die Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 nicht erneut zwecks Stellungnahme zu veröffentlichen.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Alle Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die Änderungen nicht erneut zwecks Stellungnahme zu veröffentlichen. Kein Boardmitglied hat die Absicht, der Veröffentlichung der Verlautbarung zu widersprechen, und alle Boardmitglieder gaben die Erlaubnis, mit dem Abstimmungsprozess zu beginnen.

Zugehörige Themen

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