Standardpflege und einheitliche Anwendung

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Überblick

Agendapapier 12, Agendapapier 12B

In dieser Sitzung hat der Board die eng umrissenen Änderungen an IAS 21 in Bezug auf mangelnde Umtauschbarkeit erörtert. Insbesondere ging es um den Übergang und die vorzeitige Anwendung sowie die Prüfung, ob der Konsultationsprozess eingehalten wurde und ein Entwurf veröffentlicht werden kann.

Das IFRIC Update vom Juni 2020 wurde zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt.

Mangel an Umtauschbarkeit

Agendapapier 12A

Hintergrund

Bei seiner Sitzung im April 2020 beschloss das Board vorläufig, eine eng umrissene Änderung von IAS 21 vorzuschlagen. Diese Entscheidung folgte auf eine dem IFRS Interpretations Committee vorgelegte Frage, in der der Spot-Wechselkurs bei der Umrechnung der Ergebnisse eines ausländischen Geschäftsbetriebs in seine Darstellungswährung nicht beobachtbar ist. Die vorgeschlagene Änderung würde Folgendes spezifizieren:

  • a) wie man Umtauschbarkeit und damit mangelnde Umtauschbarkeit definiert;
  • b) wie man den Spot-Wechselkurs bestimmt, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist; und
  • c) Angaben, die erforderlich sind, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist und ein Unternehmen den Spot-Wechselkurs schätzt.

Die Zielsetzung dieses Papiers war es, zu bestätigen, dass der Board mit den Empfehlungen in Bezug auf den Übergang und die vorzeitige Anwendung einverstanden ist und dass in Bezug auf die Änderungen der Konsultationsprozess eingehalten wurde und ein Entwurf veröffentlicht werden kann.

Empfehlungen des Stabs

In Bezug auf Übergangsregelungen empfahl der Stab bei der erstmaligen Anwendung der Änderung zu IAS 21 Folgendes:

  • a) Ein Unternehmen wendet die Änderung ab dem Beginn der jährlichen Berichtsperiode an, in der es die Änderung erstmals anwendet ( Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung) und passt die Vergleichsinformationen nicht an.
  • b) Ein Unternehmen, das Fremdwährungstransaktionen in seiner funktionalen Währung berichtet, tut Folgendes:
    • i. es rechnet monetäre Fremdwährungsposten und nicht-monetäre Posten, die zum beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unter Verwendung des geschätzten Spot-Wechselkurses an diesem Tag um; und
    • ii. es erfasst alle Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Änderung in den Gewinnrücklagen.
  • c) Ein Unternehmen, das eine andere Darstellungswährung als seine funktionale Währung verwendet (oder einen ausländischen Geschäftsbetrieb umrechnet), tut Folgendes:
    • i. es rechnet alle Vermögenswerte und Schulden zum Zeitpunkt der Erstanwendung unter Verwendung des geschätzten Spot-Wechselkurses zu diesem Zeitpunkt um;
    • ii. es rechnet Eigenkapitalposten zum Zeitpunkt der Erstanwendung unter Verwendung des geschätzten Spot-Wechselkurses zu diesem Zeitpunkt um, wenn die funktionale Währung des Unternehmens hochinflationär ist; und
    • iii. es erfasst die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Änderung als eine Anpassung des kumulierten Betrags der Umrechnungsdifferenzen im Eigenkapital.

In Bezug auf Erstanwender sprach der Stab folgende Empfehlungen aus:

  • a) Der Board sollte keine spezifische Ausnahme für einen Erstanwender in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung von IAS 21 vorsehen.
  • b) Der Board sollte den Wortlaut in Textziffer D27(b) von IFRS 1 an die Definition und Beschreibung eines Mangels an Umtauschbarkeit in der vorgeschlagenen Änderung anpassen.

Der Stab bat auch um die Erlaubnis, die vorgeschlagenen Änderungen vorzubereiten und empfiehlt, dass die Vorschläge 120 Tage lang zur Stellungnahme stehen sollen.

Erörterung durch den Board

Einige Boardmitglieder stellten eine potentielle Inkonsistenz zwischen der Forderung, dass die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Änderungen im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnreserven erfasst werden müssen, und IAS 21 fest, der vorschreibt, dass einige Bewegungen im sontigen Gesamtergebnis erfasst werden müssen.

Der Stab gab an, dies in Betracht gezogen zu haben, aber diese Inkonsistenzen seien gering und selten, so dass es bei der Erstanwendung kostengünstiger sei, alle Auswirkungen in den Gewinnrücklagen zu erfassen. Er stimmte zu, dass diese Begründung in der Grundlage für die Schlussfolgerungen klar erläutert werden sollte.

Es herrschte auch Einigkeit darüber, dass die Begründung für den Verzicht auf spezifische Ausnahmeregelungen für Erstanwender, die darin besteht, dass IFRS 1 eine Ausnahme bezüglich der angenommenen Kosten für möglicherweise betroffene Vermögenswerte vorsieht, in der Grundlage für die Schlussfolgerungen klar erläutert wird.

Entscheidungen des Boards

Alle 12 anwesenden Boardmitglieder stimmten für die Übergangsbestimmungen für Unternehmen, die die IFRS bereits anwenden, die Übergangsbestimmungen für Erstanwender, die Bestimmungen zur vorzeitigen Anwendung, die Stellungnahmefrist von 120 Tagen und gaben ihre Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten.

Kein Boardmitglied äußerte die Absicht, eine abweichende Meinung zu vertreten.

Zugehörige Themen

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