Angabeninitiative — Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Date recorded:

Standardisierte Informationen und Informationen, die die Vorschriften der IFRS duplizieren

Agendapapier 20

Im August 2019 veröffentlichte der Board den Entwurf ED/2019/6 Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, mit dem Änderungen an IAS 1 und dem IFRS-Leitliniendokument 2 vorgeschlagen wurden.

Auf seiner Sitzung im Mai 2020 erörterte der Board, wie mit Rückmeldungen umgegangen werden soll, dass der Board davon ausgeht, dass primäre Adressaten über ein größeres Wissen über die Vorschriften der IFRS verfügen, als dies der Fall sei. Bei der Sitzung bat der Board den Stab, ein Papier vorzulegen, in dem weiter analysiert wird, ob wesentliche Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden standardisierte Informationen oder Informationen enthalten können, die die Vorschriften der IFRS duplizieren oder zusammenfassen. Dieses Papier stellt diese Analyse des Stabs vor und enthält Empfehlungen für den Board.

Analyse des Stabs

Einige Stellungnehmende zum Entwurf waren der Meinung, dass in einigen Situationen, z.B. wenn die Vorschriften eines IFRS besonders komplex sind, entscheidungsnützliche Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auch Informationen umfassen können, die standardisierte Informationen enthalten oder Informationen, die die Vorschriften der IFRS duplizieren oder zusammenfassen. Diese Stellungnehmenden waren der Meinung, dass solche Informationen unter diesen Umständen so grundlegend für das Verständnis des Jahresabschlusses durch die Adressaten sind, dass sie wesentlich wären.

Der Stab zog in Erwägung, vom Konzept der Wesentlichkeit abzurücken, indem er Leitlinien bereitstellt, die besagen, dass Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, bei denen es sich um standardisierte Informationen oder um Informationen handelt, die die Vorschriften der IFRSs duplizieren oder zusammenfassen, angegeben werden sollten, wenn dies den Adressaten hilft, den Abschluss eines Unternehmens besser zu verstehen, auch wenn diese Informationen nicht bedeutend genug sind, um als wesentlich bewertet zu werden. Der Stab empfiehlt diesen Ansatz jedoch nicht, da er eine Ausnahme von dem Gedanken schaffen würde, dass die Definition des Begriffs "wesentlich" die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bestimmen sollte, was im Widerspruch zu den Vorschlägen im Entwurf stünde, die von den Stellungnehmenden weitgehend unterstützt wurden. Darüber hinaus würde eine solche Änderung wahrscheinlich die vom Board angestrebten Verbesserungen bei der Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden untergraben (d.h. es wäre unwahrscheinlich, dass Unternehmen dazu veranlasst würden, die Streichung unwesentlicher Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus den Jahresabschlüssen zu erwägen, die nach Ansicht der Adressaten nicht entscheidungsnützlich sind.

Der Stab ist der Meinung, dass Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die standardisierte Informationen oder Informationen enthalten, die die Vorschriften der IFRSs duplizieren oder zusammenfassen, unter den folgenden Umständen als wesentlich betrachtet werden könnten:

  • Wenn diese Informationen für einen Adressaten erforderlich sind, um andere Informationen zu verstehen, die zu einer wesentlichen Klasse von Transaktionen, sonstigen Ereignissen oder Bedingungen in den Jahresabschlüssen bereitgestellt werden.
  • Wenn ein Unternehmen, das IFRS anwendet, in einem Rechtskreis berichtet, in dem auch Unternehmen nach lokalen Rechnungslegungsstandards berichten. In solchen Rechtskreisen benötigen Adressaten möglicherweise Informationen, die die Vorschriften der IFRS duplizieren oder zusammenfassen, um zu verstehen, inwiefern sich die IFRS-Vorschriften von denen der lokalen Rechnungslegungsstandards unterscheiden.
  • Wenn die von einem IFRS vorgeschriebene Rechnungslegung komplex ist und von den Adressaten von Jahresabschlüssen nicht allgemein verstanden wird.

Der Stab ist nach wie vor der Meinung, dass die Hinzufügung eines Beispiels für Umstände, unter denen ein Unternehmen standardisierte Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die die Vorschriften der IFRS duplizieren oder zusammenfassen, als wesentlich betrachten kann, sinnvoll ist.

Der Stab ist nicht der Meinung, dass es die Absicht des Boards bei der Ausarbeitung der Vorschläge war, den Unternehmen zu verbieten, unwesentliche Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben, wie z.B. standardisierte Informationen oder Informationen, die die Vorschriften der IFRS duplizieren oder zusammenfassen. Stattdessen versucht der Board, Unternehmen dabei zu helfen, Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu leisten, die für die Adressaten von Jahresabschlüssen entscheidungsnützlicher sind. Folglich ist der Stab der Ansicht, dass den Änderungen von IAS 1 Leitlinien hinzugefügt werden sollten, die erklären, dass es einem Unternehmen zwar nicht untersagt ist, Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von unwesentlicher Bedeutung offenzulegen, dass diese Informationen jedoch nicht wesentliche Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verschleiern dürfen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, das Konzept der Wesentlichkeit auf alle Arten von Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden, einschließlich Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, bei denen es sich um standardisierte Informationen oder Informationen handelt, die die Vorschriften der IFRS duplizieren oder zusammenfassen (Empfehlung 1).

Zur Klärung der Frage, wie das Konzept der Wesentlichkeit auf alle Arten von Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden ist, empfahl der Stab dem Board außerdem, Folgendes hinzuzufügen:

  • (a) der vorgeschlagenen Textziffer IAS 1:117B ein Beispiel für bestimmte Umstände, das klarstellen würde, dass, wenn die für eine wesentliche Transaktion, ein sonstiges Ereignis oder Bedingung erforderliche Rechnungslegung komplex ist und andernfalls von den Adressaten von Abschlüssen nicht verstanden würde, wesentliche Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden standardisierte Informationen oder Informationen umfassen können, die die Vorschriften der IFRS duplizieren oder zusammenfassen (Empfehlung 2);
  • (b) den vorgeschlagenen Änderungen von IAS 1 eine erläuternde Textziffer, mit der Folgendes erreicht würde:
    • (i) Klarstellung, dass es Unternehmen nicht untersagt ist, unwesentliche Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zur Verfügung zu stellen; und
    • (ii) Aufforderung an Unternehmen, zu prüfen, ob sie wesentliche Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden durch unwesentliche Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verschleiern
    (Empfehlung 3); und
  • (c) den vorgeschlagenen Änderungen des IFRS-Leitliniendokuments 2 Leitlinien, um die Änderungen von IAS 1, wie oben unter (a) und (b) empfohlen, zu unterstützen (Empfehlung 4).

Erörterung durch den Board – Empfehlung 1

Die Boardmitglieder waren bei dieser Empfehlung unterschiedlicher Meinung. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass wesentliche Informationen nur unternehmensspezifische Informationen sein könnten, d.h. Informationen, zu denen die Adressaten sonst keinen Zugang haben. Dies würde bedeuten, dass standardisierte Informationen, die direkt aus einem IFRS stammen, nicht der Definition von "wesentlich" entsprechen würden und daher nach dem geänderten IAS 1 nicht angegeben werden müssten. Diese Boardmitglieder räumten ein, dass diese Informationen entscheidungsnützlich sind, aber sie würden nicht der Definition von "wesentlich" entsprechen, und es wäre insbesondere kein wesentlicher Fehler, diese Informationen wegzulassen.

Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass Informationen, die den Adressaten helfen, wesentliche Transaktionen zu verstehen, an sich schon wesentlich sind, auch wenn sie aus den IFRSs übernommen wurden. Diese Informationen müssten daher angegeben werden. Viele Anwender verfügen nicht über die umfassenden Kenntnisse der IFRS, die für die Analyse von Jahresabschlüssen erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf die immer komplexer werdenden IFRS-Vorschriften. Daher dient die Bereitstellung von Informationen durch Duplizieren oder Zusammenfassen von IFRS einem lehrreichen Zweck, und für diese Informationen sollte keine Ausnahme geschaffen werden.

Entscheidungen des Boards – Empfehlung 1

Bei der Frage, ob das Konzept der Wesentlichkeit auf alle Arten von Informationen über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewendet werden sollte, einschließlich Informationen über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, bei denen es sich um standardisierte Informationen oder Informationen handelt, die die Anforderungen der IFRS duplizieren oder zusammenfassen, stimmten 11 Boardmitglieder zu und 3 stimmten dagegen.

Bei der Frage, ob Informationen über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, bei denen es sich um standardisierte Informationen oder um Informationen handelt, die die Vorschriften der IFRS duplizieren oder zusammenfassen, zuweilen wesentlich sein können und angegeben werden sollten, stimmten 12 Boardmitglieder zu und 2 stimmten dagegen.

Erörterung durch den Board – Empfehlung 2

Die Diskussion drehte sich um den Begriff des "Adressaten" und die Frage, wie weit dieser Begriff gefasst werden sollte. Ein Boardmitglied fragte, ob es sich um einen typischen Adressaten mit Rechnungslegungskenntnissen oder um einen beliebigen Adressaten handele. Der Stab bestätigte, dass er sich vergewissert habe, dass der Wortlaut mit der Definition von wesentlich in IAS 1, dem Leitliniendokument zu Wesentlichkeit und dem Rahmenkonzept übereinstimmt. Ein Boardmitglied sagte, der Begriff sei "Adressat des Jahresabschlusses des Unternehmens", d.h. nicht irgendein Adressat, sondern ein Adressat, der speziell Informationen über dieses Unternehmen wünscht.

Entscheidungen des Boards – Empfehlung 2

11 der 14 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs.

Erörterung durch den Board – Empfehlungen 3 & 4

In Bezug auf Empfehlung 3 hatten die Boardmitglieder Vorschläge für die Formulierung der vorgeschlagenen neuen Textziffer in IAS 1. Ein Boardmitglied wollte nicht ausdrücklich betonen, dass es nicht verboten ist, Informationen bereitzustellen, die nicht wesentlich sind. Eher sollte gesagt werden, dass, wenn sie zur Verfügung gestellt würden, sie keine wesentlichen Informationen verschleiern sollten. Dies impliziert, dass es nicht verboten ist, aber es handelt sich nicht um eine direkte Aussage. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass es nicht notwendig sei, die Textziffer hinzuzufügen, da die Vorschrift aus dem Rest von IAS 1 klar hervorgehe. Es schlug vor, der Grundlage für Schlussfolgerungen hinzuzufügen, wie IAS 1 in dieser Situation angewendet wird. Ein Boardmitglied schlug vor, wesentliche und entscheidungsnützliche Informationen voneinander zu trennen.

Empfehlung 4 wurde nicht erörtert.

Entscheidungen des Boards – Empfehlungen 3 & 4

10 der 14 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.