Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig

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Überblick

Agendapapier 29

Der Board hat im May 2020 den Entwurf ED/2020/3 Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig — Verschiebung des Zeitpunkt des Inkrafttretens (Vorgeschlagene Änderung an IAS 1) herausgegeben. In dieser Sitzung erhielt der Board eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Vorschlag im Entwurf zusammen mit der Analyse und Empfehlung des Stabes. Der Stab hat den Board auch gefragt, ob er die vorgeschlagene Änderung von IAS 1 finalisieren möchte.

Analyse der Stellungnahmen und Empfehlung, die Änderung zu finalisieren

Agendapapier 29A

Nahezu alle Stellungnehmenden stimmten dem Vorschlag zu, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 1 um ein Jahr zu verschieben. Drei Stellungnehmende, darunter eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, waren aus den folgenden Gründen anderer Meinung:

  • Eine Verschiebung der Umsetzung der Änderungen könnte zu Jahresabschlüssen führen, die die finanzielle Lage des berichtenden Unternehmens nicht getreu wiedergeben — Antwort des Stabs: Die Änderungen stellen die Vorschriften für den Ausweis von Verbindlichkeiten klar und ändern die vorgeschriebene Rechnungslegung nicht grundlegend; die Ansatz- und Bewertungsvorschriften bleiben unberührt.
  • Die Umsetzung neuer Standards wirkt sich oft auf die Einhaltung von Verträgen und Vereinbarungen wie z.B. Bankverpflichtungen aus, aber der Board sieht normalerweise keine so langen Umsetzungsfristen für neue Standards vor — Antwort des Stabs: Die Änderungen können zu Änderungen in der Klassifizierung von Verbindlichkeiten führen, die sich direkt auf die Einhaltung der Kreditverpflichtungen auswirken könnten, indem die betroffenen Unternehmen verpflichtet werden, ihre Kreditverpflichtungen neu zu verhandeln. Darüber hinaus könnte die Coronavirus-Pandemie den Beginn von Neuverhandlungen verzögern, die sich möglicherweise noch länger hinziehen.
  • Eine Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Änderungen zur gleichen Zeit wie die Ermöglichung einer vorzeitigen Anwendung kann die Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen, die sich für eine vorzeitige Anwendung entscheiden, und denen, die dies nicht tun, verringern — Antwort des Stabs: Unternehmen, die sich nicht dafür entscheiden, die Änderungen von IAS 1 vorzeitig anzuwenden, müssen gemäß IAS 8 bekannte oder vernünftigerweise schätzbare Informationen über die möglichen Auswirkungen der Änderungen angeben.
  • Die Erleichterung durch eine Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dürfte begrenzt sein. Der Grund dafür ist, dass Unternehmen gemäß IAS 8 verpflichtet sein werden, bekannte oder vernünftigerweise schätzbare Informationen anzugeben, die für die Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Änderungen an IAS 1 auf den Jahresabschluss eines Unternehmens relevant sind Antwort des Stabs: Die Bereitstellung der von IAS 8 geforderten Informationen würde einen geringeren Implementierungsaufwand erfordern als die vollständige Anwendung der Änderungen und dürfte die Einhaltung von Verträgen und Vereinbarungen, wie z.B. Bankverpflichtungen, kaum beeinträchtigen.

Drei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften äußerten Bedenken hinsichtlich möglicher Abweichungen in der Praxis bei der Umsetzung der Änderungen. Sie fragen, ob am Ende der Berichtsperiode ein Recht auf Aufschub der Erfüllung besteht, wenn der Darlehensgeber die Einhaltung bestimmter Bedingungen auf der Grundlage bestimmter finanzieller Ergebnisse zu einem bestimmten anderen Zeitpunkt als dem Ende der Berichtsperiode prüft, und das Unternehmen die Bedingungen am Ende der Berichtsperiode nicht erfüllen würde, wenn der Darlehensgeber die Erfüllung der Bedingungen auf der Grundlage der finanziellen Ergebnisse am Ende der Berichtsperiode prüfen würde. Sie sagen, dass sie unterschiedliche Interpretationen zu diesem Sachverhalt kennen und schlagen dem Board eine Klarstellung vor.

Der Stab stellte klar, dass der Board außer der Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens keine Änderungen an den im Januar 2020 herausgegebenen Änderungen vorgeschlagen hat. Daher würde die Berücksichtigung von Umsetzungsfragen den Rahmen des Vorschlags im Entwurf sprengen und könnte die operative Entlastung, die mit dem vorgeschlagenen Aufschub erreicht werden soll, verzögern.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, die vorgeschlagene Änderung an IAS 1 ohne Änderungen zu finalisieren.

Entscheidungen des Boards

Es gab keine Diskussion zu diesem Papier. Alle Boardmitglieder unterstützten die Finalisierung der Änderung.

Einhaltung des Konsultationsprozesses und Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten

Agendapapier 29B

In diesem Papier stellte der Stab folgende Fragen:

  • Ob der Board mit der Empfehlung des Stabes einverstanden ist, die Änderung von IAS 1 nicht erneut zwecks Stellungnahme zu veröffentlichen;
  • ob irgendein Mitglied des Boards beabsichtigt, der Veröffentlichung der Änderung von IAS 1 zu widersprechen;
  • ob der Board davon überzeugt ist, dass er die erforderlichen Schritte des Konsultationsprozesses eingehalten hat und dass er ausreichende Konsultationen und Analysen durchgeführt hat, um den Abstimmungsprozess für die Änderung von IAS 1 einzuleiten.

Entscheidungen des Boards

Es gab keine Diskussion zu diesem Papier. Alle Boardmiglieder stimmten zu,  die Änderung von IAS 1 nicht erneut zwecks Stellungnahme zu veröffentlichen and gaben die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten.gave permission to ballot. Kein Mitglied des Boards gab an, dass es beabsichtigt, der Veröffentlichung der Änderung von IAS 1 zu widersprechen.

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