IBOR-Reform und die Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung — Phase 2

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Überblick

Agendapapier 14

Der Board veröffentlichte den Entwurf Interest Rate Benchmark Reform - Phase 2 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16) im April 2020 mit einer Stellungnahmefrist bis zum 25. Mai 2020. Ziel dieser Sitzung war es, die Rückmeldungen zum Entwurf zusammenzufassen und Analysen und Empfehlungen des Stabs zu erörtern, um den Entwurf zu finalisieren. Die Papiere enthielten keine Rückmeldungen und Analysen zu Frage 3, die sich auf Vorschläge zur Bilanzierung von qualifizierenden Sicherungsbeziehungen und Gruppen von Posten bezog. Diese werden im Juli 2020 vorgelegt werden (Agendapapier 14C).

Der Board erhielt 80 Stellungnahmen zum Entwurf. Fast alle brachten ihre Unterstützung für das Projekt zum Ausdruck und stimmten dem Entwurf weitgehend zu. Die meisten betonten die Dringlichkeit dieses Projekts, um sicherzustellen, dass die endgültigen Änderungen rechtzeitig herausgegeben werden, wobei sie auf die Zeit verwiesen, die für den Übernahmeprozess der EU erforderlich ist.

Der Stab beabsichtigt, auf der Boardsitzung im Juli 2020 das Agendapapier 14C sowie alle eventuell identifizierten Restanten zu erörtern und die Genehmigung des Boards einzuholen, mit dem Abstimmungsprozess zu beginnen.

Analyse der Rückmeldungen — Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

Agendapapier 14A

Frage 1 des Entwurfs bezieht sich auf die Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten. Insgesamt empfahl der Stab keine wesentlichen Änderungen des Entwurfs, hat jedoch einige Formulierungsvorschläge identifiziert. Die Rückmeldungen und Analysen wurden in fünf Themenbereiche aufgeteilt:

  • (a) Was stellt eine 'Modifizierung' finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten dar? — Es werden keine Änderungen vorgenommen, da der Stab der Ansicht ist, dass die Beschreibung dessen, was eine Modifizierung im Zusammenhang mit der Reform des Referenzzinssatzes darstellt, hilfreich ist und einheitliche Rechnungslegungsergebnisse gewährleistet, so dass die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Änderung, die sich aus der Reform des Referenzzinssatzes ergeben, nicht durch die Form der Änderung verdeckt oder verschleiert werden. Der Stab ist jedoch der Meinung, dass die Beschreibung des Anwendungsbereichs in den einschlägigen Textziffern (IFRS 9:6.9.2 & 6.9.5) klarer formuliert werden könnte.
  • (b) Praktische Erleichterungen in IFRS 9 — Es werden keine Änderungen vorgenommen, jedoch werden die von einigen Stellungnehmenden gemachten Formulierungsvorschläge bei der Ausarbeitung der endgültigen Änderungen berücksichtigt.
  • (c) Bedingungen für die Anwendung der praktischen Erleichterung — Fast alle Stellungnehmenden stimmten den Vorschlägen zu, baten aber den Board, mehr Beispiele und Anwendungshinweise zu entwickeln oder Aspekte dieser Bedingungen zu klären. Der Stab merkt an, dass der Board beabsichtige, dies prinzipienbasiert zu tun. Der Board räumte ein, dass die Reform der Referenzzinssätze in den verschiedenen Rechtskreisen unterschiedlich durchgeführt würde und daher nicht jede Situation berücksichtigt werden könnte. Nach Ansicht des Stabs könnten einige Formulierungsänderungen die Anerkennung einschließen, dass je nach den besonderen, durch die Reform des Referenzzinssatzes erforderlichen Vorschriften eine qualitative Beurteilung ausreichend sein kann und dass alle bedeutenden Ermessensentscheidungen, die in diesem Zusammenhang getroffen werden, angegeben werden sollten.
  • (d) Änderungen an IFRS 4 und IFRS 16 — Fast alle Stellungnehmenden stimmten den entsprechenden Änderungen zu. Der Stab empfiehlt dem Board, diese Änderungen zu finalisieren.
  • (e) Sonstige Anmerkungen — Der Stab hat einen Anhang mit weiteren Anmerkungen (die eine Mischung aus verschiedenen Vorschlägen mit klarstellendem oder editorischem Charakter darstellen) vorgelegt, die auf der Grundlage der Analyse des Stabs zu keinen wesentlichen Änderungen führen werden. Der Stab wird jedoch Formulierungsverbesserungen in Betracht ziehen.

Der Stab hat den Board gefragt, ob er Fragen zu den obigen Punkten hat und ob er mit den Empfehlungen des Stabs einverstanden ist, die Vorschläge, die in den Änderungsentwürfen zu IFRS 9, IFRS 4 und IFRS 16 in Bezug auf Änderungen an finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten im Entwurf enthalten sind, ohne wesentliche Änderungen zu finalisieren.

Erörterung durch den Board und Entscheidungen

Die stellvertretende Vorsitzende stimmte der Analyse des Stabs und der Empfehlung des Stabs in Bezug auf die Finalisierung der Änderungen zu und machte Vorschläge für die Ausarbeitung des endgültigen Wortlauts. Die Stellungnahmen enthielten eine Reihe von Anmerkungen dazu, ob das Wort "vorgeschrieben" verpflichtend bedeute. Bei der Abfassung der endgültigen Änderungen schlug sie vor, das Wort "notwendig" anstelle von "vorgeschrieben" zu verwenden, d.h. Änderungen, die als Folge der IBOR-Reform notwendig sind. Der zweite Punkt, den sie ansprach, bezog sich auf den Begriff "wirtschaftliche Äquivalenz". Dies ist ein Kernpunkt der Vorschläge. Die Änderungen enthalten eine Liste von Beispielen für Änderungen, die infolge der Reform notwendig sein werden, und für diese Änderungen bestätigte sie, dass keine weitere detaillierte Analyse in Bezug auf die wirtschaftliche Äquivalenz erforderlich ist. Sie unterstrich, dass sie keine Gegenwartswertanalyse oder eine Überprüfung erwartet, um sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert des Instruments vor oder nach der Reform derselbe ist. Sie sagte jedoch, dass ein gewisses Maß an Analyse erforderlich sei. Wenn zum Beispiel von einem IBOR-Satz zu einem risikofreien Satz übergegangen wird, müssen die Unternehmen verstehen, welche Marge erforderlich ist, um die wirtschaftliche Äquivalenz zwischen den beiden Sätzen zu gewährleisten.

Ein Boardmitglied fragte, ob es notwendig sei, das zweite Kriterium der wirtschaftlichen Äquivalenz zu haben. Die stellvertretende Vorsitzende bestätigte, dass es wichtig ist und dass das Prinzip verstanden werden sollte. In einfachen Worten erklärte sie, dass bei einem Finanzinstrument mit einem IBOR-Satz zu beurteilen sei, ob es sich um dasselbe Instrument handelt, mit der einzigen Änderung, dass es nicht mehr auf den IBOR Bezug nimmt. Daher wird der alte Satz durch einen neuen Satz zuzüglich einer Marge ersetzt. Boardmitglieder würden nicht erwarten, dass Unternehmen infolge der Reform darüber hinaus weitere Änderungen vornehmen müssen.

Alle Boardmitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Analyse der Rückmeldungen — Änderungen an Sicherungsbeziehungen

Agendapapier 14B

Dieses Papier bezog sich auf Frage 2 des Entwurfs bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen der Sicherungsbeziehungen, die durch die Reform der Referenzzinssätze erforderlich werden.

Der Stab empfahl keine wesentlichen Änderungen an den im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen, die ein Unternehmen dazu zwingen würden, die formale Designierung einer Sicherungsbeziehung zu ändern, um die infolge der Reform erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Der Stab empfahl jedoch die folgenden geringfügigen formalen Änderungen an den vorgeschlagenen Änderungen:

  • (a) Verweis auf die Beispiele für Modifizierungen, die durch die Reform erforderlich werden, als Teil der erforderlichen Änderungen der Sicherungsbeziehung;
  • (b) Aufnahme des designierten abgesicherten Teils als eine erforderliche Änderung des Grundgeschäfts; und
  • (c) Klarstellung, dass Unternehmen die Änderungen der Sicherungsbeziehungen bis zum Ende des Berichtszeitraums vornehmen müssen, in dem die Unsicherheit in Bezug auf ein bestimmtes Element der Beziehung beseitigt wurde.

Der Stab fragte den Board, ob er mit den Empfehlungen des Stabs einverstanden ist, die entsprechenden Vorschläge im Entwurf vorbehaltlich der obigen Klarstellungen zu finalisieren.

Erörterung durch den Board und Entscheidungen

Die stellvertretende Vorsitzende stimmte der Analyse und Empfehlung des Stabs zu. Sie merkte an, dass es hilfreich sein könnte, zu unterstreichen, dass die einzigen zulässigen Änderungen an der Sicherungsbeziehung das Ergebnis der Reform sein müssen. Es sei beabsichtigt, die Konsistenz der Sicherung vor und nach der Reform zu erreichen, so dass z.B. bei einer Sicherung mit Bezug auf den IBOR nur der IBOR auf den wirtschaftlich äquivalenten Satz (z.B. risikofreier Satz plus Marge) geändert werden müsse.

Ein Boardmitglied bat um Klärung des Zeitplans für die Änderung der Dokumentation der Sicherungsbeziehung. Es bat um die Bestätigung, dass die Änderungen den Erstellern zusätzliche Zeit für die Anpassungen der Dokumentation der Sicherungsbeziehung gewähren (d.h. bis zum Ende der Berichtsperiode, in der die Unsicherheit beseitigt wurde). Es stellte fest, dass sich dies von der aktuellen Version von IFRS 9 unterscheidet, die vorschreibt, dass die Änderungen an der Dokumentation der Sicherungsbeziehung zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden müssen, zu dem die Anpassungen vorgenommen werden oder zu dem das Unternehmen die Sicherungsbeziehung eingeht. Der Stab sagte, der Schwerpunkt liege auf der Designierung der Sicherungsbeziehung, und da eine beträchtliche Anzahl von Sicherungsbeziehungen gleichzeitig betroffen sein könnte, würde die Umsetzung dieser Änderungen bis zum Ende der Berichtsperiode sicherstellen, dass eine genaue Wirksamkeitsprüfung in der Berichtsperiode durchgeführt wird.

Alle Boardmitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Analyse der Rückmeldungen — Designierung von Risikokomponenten

Agendapapier 14D

Dieses Papier bezog sich auf Frage 4 des Entwurfs bezüglich der Designierung von Risikokomponenten. Insbesondere gilt ein alternativer Referenzzinssatz als gesondert identifizierbar, wenn ein Unternehmen die begründete Erwartung hat, dass es die Vorschrift innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Designierung erfüllen wird.

Der Stab empfahl, die Vorschläge im Entwurf zu finalisieren, vorbehaltlich der Klarstellung, dass die 24-Monatsfrist für den individuellen alternativen Referenzzinssatz gilt und somit ab dem Datum beginnt, an dem ein Unternehmen zum ersten Mal einen bestimmten alternativen Referenzzinssatz als das abgesicherte Risiko bestimmt.

Der Stab fragte den Board, ob er Fragen hat und ob er mit den Empfehlungen des Stabs einverstanden ist, die entsprechenden Vorschläge im Entwurf vorbehaltlich der obigen Klarstellung zu finalisieren.

Erörterung durch den Board und Entscheidungen

Die stellvertretende Vorsitzende sagte, dass sie zu diesem Thema so oder so keine starke Meinung habe, da die Entscheidung über die 24-Monatsfrist relativ willkürlich, aber hilfreich sein solle. Sie wollte bestätigen, dass, als der Board die Erleichterung vorschlug, beabsichtigt war, auf eine Hedge-für-Hedge-Grundlage abzustellen, die mehr Erleichterung als eine begrenzte Frist von 24 Monaten bieten wird. Sie fragte den Stab, ob die Ersteller wirklich weniger Erleichterung wollten. Der Stab bestätigte, dass aus seiner Sicht die Ersteller keine allzu starke Meinung dazu hätten, und er fände, dass es gute Gründe dafür gebe, die Erleichterung auf Einzelfallgrundlage anzuwenden, da dies ein natürliches Enddatum darstelle und sicherstelle, dass die Erleichterung, wie im Entwurf vorgesehen, vorübergehend sei.

Die stellvertretende Vorsitzende erwähnte dann, dass der Board, wenn die Änderungen dahingehend revidiert werden, dass es sich um eine Einzelfallmethode handelt, genau festlegen muss, wann die 24-Monatsfrist beginnt, insbesondere bei der Wiederaufnahme alter Sicherungsbeziehungen. So muss beispielsweise geklärt werden, ob dies zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der alten Sicherungsbeziehung oder zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Vorschriften der Fall ist. Sie bestätigte, dass sie damit einverstanden ist, wenn es das letztere ist, aber die Änderungen müssen klar sein.

Ein Boardmitglied fragte, ob es rund um den 24-Monats-Zeitraum irgendwelche Angabevorschriften geben würde. Der Stab versicherte, dass es keine Pläne gebe, spezifische Angabevorschriften hinzuzufügen, aber dies könnte durch die allgemeinen Angaben abgedeckt sein, die auch die Fortschritte eines Unternehmens umfassen.

12 von 14 Boardmitgliedern stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Analyse der Rückmeldungen — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Agendapapier 14E

Dieses Papier bezog sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die im Entwurf vorgeschlagenen Übergangsvorschriften.

Der Stab empfahl, die im Entwurf vorgeschlagenen Vorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zum Übergang mit einer Änderung wie folgt zu finalisieren (unterstrichener Text kennzeichnet die Änderung):

“Ein Unternehmen würde eine aufgegebene Sicherungsbeziehung dann, und nur dann, wieder aufnehmen, wenn:

  • (a) das Unternehmen diese Sicherungsbeziehung ausschließlich aufgrund von Änderungen, die durch die Reform der Referenzzinssätze erforderlich wurden, eingestellt hat und das Unternehmen daher nicht verpflichtet gewesen wäre, diese Sicherungsbeziehung einzustellen, wenn die Änderungen zu diesem Zeitpunkt angewendet worden wären; und
  • (b) zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen die eingestellte Sicherheitsbeziehung: (i) weiterhin die Risikomanagementziele erfüllt, auf deren Grundlage sie für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften qualifizierte (d.h. das Unternehmen verfolgt weiterhin die Risikomanagementziele für diese Sicherungsbeziehung); und (ii) weiterhin alle anderen Qualifikationskriterien erfüllt (nach Berücksichtigung der Änderungen).

Der Stab fragte den Board, ob er damit einverstanden ist, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu finalisieren, und ob er mit den Empfehlungen des Stabs einverstanden ist, die Übergangsvorschriften im Entwurf mit der vorgeschlagenen Änderung zu finalisieren.

Erörterung durch den Board und Entscheidungen

Die stellvertretende Vorsitzende stimmte der Analyse und Empfehlung des Stabs zu. Der Abänderung sollte eher hilfreich als schädlich sein. Sie beantragte eine weitere Änderung, d.h. es sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass bei der Wiederaufnahme einer Sicherungsbeziehung und einer Frage bezüglich der separat identifizierbaren Komponente die 24-Monatsfrist mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Vorschriften beginnt.

Alle Boardmitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs einschließlich der zusätzlichen Änderung, die von der stellvertretenden Vorsitzenden hinzugefügt worden war.

Analyse der Rückmeldungen — Angaben

Agendapapier 14F

Dieses Papier bezog sich auf Frage 6 des Entwurfs, die sich auf die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 7 für zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit der Reform der Referenzzinssätze bezieht. Die erhaltenen Rückmeldungen umfassen sowohl Rückmeldungen aus Stellungnahmen als auch weiteren Einbindungen von Adressaten von Jahresabschlüssen (Investoren).

Der Stab empfahl dem Board, die vorgeschlagenen Angaben im Entwurf mit den folgenden zwei Änderungen zu finalisieren:

  • (a) Änderung von IFRS 7:24J(b) dahingehend, dass quantitative Informationen über nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte, nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten und Derivate (jeweils separat ausgewiesen), die sich am Ende der Berichtsperiode weiterhin auf die der Reform unterliegenden Referenzzinssätze beziehen, anzugeben sind. Diese Informationen würden nach bedeutenden Referenzzinssätzen disaggregiert werden. Für die Zwecke dieser Angabe würde ein Unternehmen die Darstellungsgrundlage (z.B. Buchwert oder Nennwert) für die Angabe der quantitativen Informationen wählen und die in den Jahresabschlüssen angewendete Grundlage erläutern.
  • (b) Streichung der vorgeschlagenen Angabe in IFRS 7:24J(c), die eine Beschreibung der Art und Weise erforderte, wie das Unternehmen den Basiszinssatz und relevante Anpassungen dieses Zinssatzes einschließlich aller wesentlichen Beurteilungen, die das Unternehmen getroffen hat, bestimmt hat. Dies wurde gestrichen, da Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage sind, diese Informationen in einer Weise bereitzustellen, die ausreichend granular und unternehmensspezifisch ist, damit sie für Investoren nützlich sind.

Der Stab fragte den Board, ob er mit der Empfehlung des Stabs einverstanden ist, die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 7:24I-24J mit den beiden oben beschriebenen Änderungen zu finalisieren.

Erörterung durch den Board und Entscheidungen

Ein Boardmitglied fragte, ob es ein bestimmtes Kriterium geben wird (d.h. werden die Ersteller einer Hierarchie mit Informationen folgen, die mit den Informationen übereinstimmen, die den Führungskräften in Schlüsselpositionen als letzte Option zur Verfügung gestellt werden, wenn die Angabe des Buch- oder Nennwertes nicht ohne unangemessene Kosten und Mühen praktikabel ist) oder ob es sich um eine freie Wahl handelt.

Der Stab bestätigte, dass das Ziel dieser Angaben darin besteht, Informationen bereitzustellen, die es den Adressaten ermöglichen, die Größenordnung der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zu verstehen, die immer noch auf einen Zinssatz verweisen, der Gegenstand der Reform ist. Die Ersteller gaben an, dass sie zur Erreichung dieses Ziels möglicherweise nicht in der Lage seien, den Buchwert ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen bereitzustellen, dass sie ihn jedoch auf einer Grundlage zur Verfügung stellen könnten, die mit den Informationen übereinstimmt, die den wichtigsten Führungskräften zur Verfügung gestellt werden. Die Adressaten des Abschlusses hatten erklärt, dass, selbst wenn ihnen Buchwerte zur Verfügung gestellt würden, diese nur eine Teilmenge der Gesamtbeträge darstellen und nicht an den Jahresabschluss anknüpfen würden, so dass die Grundlage der Informationen für sie nicht von Bedeutung sei. Die wichtige Information, um das Ziel zu erreichen, ist die Größenordnung dessen, was für den Übergang zu alternativen Referenzzinssätzen übrig bleibt. In Beantwortung der Frage des Boardmitglieds heißt das, dass das Unternehmen die repräsentativste Grundlage auswählen und erklären kann, warum es diese Grundlage gewählt hat.

Die stellvertretende Vorsitzende stimmte mit dem Stab darin überein, dass die Änderungen nicht vorschreibend sein sollten. Es ist wichtig, das Ziel der Angaben zu verdeutlichen. Ihrer Ansicht nach gibt es zwei Punkte zu berücksichtigen:

  • 1) Die Angaben sollten es den Adressaten ermöglichen zu verstehen, wie viel Arbeit in Bezug auf den Übergang zu alternativen Referenzzinssätzen noch zu tun bleibt, insbesondere im Kontext der Grundgesamtheit. Die Angaben sollten daher im Verhältnis zur Größe der Grundgesamtheit der Finanzinstrumente gemacht werden.
  • 2) Das andere Ziel besteht darin, den Adressaten eine Vorstellung von den Fortschritten im Vergleich zur Grundgesamtheit zu vermitteln und Informationen zu liefern, die eine Vorstellung davon vermitteln, wie viel Arbeit das bedeuten würde (d.h. "wir haben in den letzten 6 Monaten £x Mio. an Verträgen umgewandelt, wobei £x Mio. verbleiben").

Ein Boardmitglied stimmte der Streichung des vorgeschlagenen IFRS 7:24j(c) und den Bedenken zu, dass dies nur die Angaben von Phrasen ergeben würde. In Bezug auf IFRS 7:24j(b) stimmte dasselbe Boardmitglied mit der stellvertretenden Vorsitzenden überein und war der Meinung, dass es darum geht, ein Gefühl des Fortschritts zu vermitteln (d.h. wie viel Arbeit bereits geleistet wurde und wie viel noch zu tun bleibt).

Ein weiteres Boardmitglied stimmte den Angaben zu den Fortschritten zu. Es fragte den Stab, ob die Angaben für alle Finanzinstrumente oder nur für solche in Sicherungsbeziehungen gelten. Der Stab bestätigte, dass der Umfang alle von der Reform betroffenen Finanzinstrumente einschließt. IFRS 7:24j(d) ist spezifischer für solche in Sicherungsbeziehungen, und in dem Umfang, in dem die Angaben der Phase 1 gelten, wären diese weiterhin erforderlich.

Ein anderes Boardmitglied erwähnte, dass die Unternehmen den Bestand an Finanzinstrumenten kennen müssten, die für den Übergang am ersten Tag erforderlich sind, um den Fortschritt daran messen zu können. Ein Stichwort sei "Verhältnismäßigkeit", und bei der Ausarbeitung der Änderungen müsse der Stab sicherstellen, dass dies hervorgehoben werde.

Alle Boardmitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Analyse der Rückmeldungen — Modifizierung/Ersetzung von Derivaten

Agendapapier 14G

Dieses Papier bezog sich auf Fragen, die von den Stellungnehmenden in ihren Rückmeldungen zum Entwurf aufgeworfen wurden, und insbesondere darauf, wie die im Entwurf vorgeschlagenen Vorschriften für bestimmte Ansätze gelten würden, von denen erwartet wird, dass sie in der Praxis Derivate, die als Sicherungsinstrumente designiert wurden, ersetzen, anstatt sie zu modifizieren. Es wurde angemerkt, dass statt die Vertragsbedingungen von Derivaten zu ändern, zentrale Clearingparteien den Übergang zu alternativen Referenzsätzen erleichtern können, indem sie Ansätze verwenden, die zur Beendigung und zum Ersatz von Derivaten auf einer wirtschaftlich gleichwertigen Basis führen. Der Grund dafür ist, dass solche Ansätze im Vergleich zur Änderung der ursprünglichen Verträge zu einem ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis führen würden, aber leichter auszuführen wären.

Der Stab empfahl dem Board, klarzustellen, dass für die Zwecke der erforderlichen Änderungen an einem Sicherungsinstrument die durch die Reform erforderlichen Änderungen auf andere Weise als durch eine Änderung der Vertragsbedingungen des Sicherungsinstruments vorgenommen werden könnten, solange das Ergebnis wirtschaftlich gleichwertig ist mit einer Änderung des Sicherungsinstruments in Bezug auf einen alternativen Referenzsatz.

Der Stab fragte den Board, ob er mit der Empfehlung des Stabs einverstanden ist.

Erörterung durch den Board und Entscheidungen

Die stellvertretende Vorsitzende stimmte der Analyse und Empfehlung des Stabs zu, machte jedoch Formulierungsvorschläge. In der Empfehlung ist implizit enthalten, dass die Änderung wirtschaftlich äquivalent sein müsse und nicht zu einer Ausbuchung des Sicherungsinstruments führen dürfe. Dies müsse explizit aufgenommen werden, um Konflikte mit den derzeitigen Formulierungen in IFRS 9/IAS 39 zur Novation zu vermeiden. Der Stab stimmte dem zu.

Ein Boardmitglied fragte, ob im Falle der Ausgabe eines Basis-Swaps auf individueller Swap-Basis und nicht auf aggregierter Basis auf wirtschaftlich äquivalenter Grundlage dies in den Geltungsbereich der Änderungen fallen würde. Der Stab erklärte, dass er in seiner Analyse normalerweise davon ausgeht, dass Basis-Swaps auf aggregierter Grundlage ausgegeben werden, die nicht an eine spezifische Absicherung gebunden ist und daher nicht in den Anwendungsbereich fallen würde. Würde dies jedoch auf individueller Grundlage und auf einer wirtschaftlich äquivalenten Grundlage geschehen, dann würde die Empfehlung des Stabs zur Anwendung kommen.

Einige Boardmitglieder fragten, ob der Stab einige Beispiele für verschiedene Situationen aufführen könnte, um den Erstellern zu helfen zu verstehen, was innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs der Empfehlung des Stabs liegen würde.

Alle Boardmitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Analyse der Rückmeldungen — Sonstige Anmerkungen

Agendapapier 14H

Dieses Papier fasste Kommentare zu Bereichen zusammen, die im Entwurf nicht direkt angesprochen wurden, und bezieht sich auf Rückmeldungen zu folgenden Punkten:

  • Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten — ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag (SPPI);
  • eingebettete Derivate; und
  • Ende der Anwendung der Ausnahmen der Phase 1.

Der Stab empfahl keine wesentlichen Änderungen an den vorgeschlagenen Änderungen, aber hat einige Formulierungsvorschläge identifiziert, die bei der Abfassung der endgültigen Änderungen berücksichtigt werden sollen.

Der Stab fragte den Board, ob er Fragen zu den obigen Punkten hat und ob er mit der Empfehlung des Stabs einverstanden ist.

Erörterung durch den Board und Entscheidungen

Die stellvertretende Vorsitzende stimmte der Analyse und den Empfehlungen des Stabs zu. Sie sah keine Notwendigkeit, Änderungen an IFRS 9 in Bezug auf ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag vorzunehmen, da der gegenwärtige Standard ausreichende Informationen enthält. Er ist in diesem Bereich, insbesondere in Bezug auf Zinsen, prinzipienbasiert und nicht vorschreibend. Sie räumt ein, dass Ersteller einige Analysen vornehmen müssen, aber nur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zinssatz geändert wird.

Alle Boardmitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Zugehörige Themen

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