Änderungen an IFRS 17

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 2, Agendapapier 2C

Bei dieser Sitzung hat der IASB die verbleibenden Themen erörtert, die sich aus den Rückmeldungen zum Entwurf ED/2019/4 Änderungen an IFRS 17 ergeben haben, d.h. den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 und den Zeitpunkt des Auslaufens der vorübergehenden Ausnahmeregelung von IFRS 9 in IFRS 4.

Das Agendapapier 2C (nachstehend nicht zusammengefasst) für die Sitzung bot einen Überblick über alle erörterten Themen und die vorläufigen Entscheidungen des Boards.

Mit dieser Sitzung hat der Board seine geplanten erneuten Diskussionen der Rückmeldungen zum Entwurf abgeschlossen. Der Board erteilte bei dieser Sitzung die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten. Der Stab wird nun einen Entwurf der Änderungen an IFRS 17 formulieren und alle während dieses Prozesses identifizierten Restanten auf einer zukünftigen Sitzung zur Diskussion stellen. Der Stab geht davon aus, dass die Änderungen im zweiten Quartal 2020 herausgegeben werden, in Übereinstimmung mit der vom Board im Entwurf dargelegten Planung.

Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 und Verlängerung der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung IFRS 9 in IFRS 4

Agendapapier 2A

Hintergrund

In der ursprünglichen Version von IFRS 17 hatte der Board den 1. Januar 2021 als Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt, wobei eine frühere Anwendung zulässig sein sollte (solange auch IFRS 9 angewendet wird). Der Entwurf schlug eine Verschiebung dieses Zeitpunkts um ein Jahr vor.

In den eingegangenen Stellungnahmen stimmten fast alle Stellungnehmenden dem vorgeschlagenen Aufschub zu. Einige Stellungnehmenden baten jedoch um einen weiteren Aufschub, während andere Bedenken hinsichtlich einer weiteren möglichen Verzögerung äußerten.

Der Stab hat diese Stellungnahmen wie folgt analysiert:

Diejenigen Stellungnehmenden, die bezüglich eines weiteren Aufschubs besorgt waren, äußerten insbesondere Bedenken hinsichtlich der Verzögerung dringend notwendiger Verbesserungen der bestehenden Rechnungslegungspraxis für Versicherungsverträge oder des Verlusts der Dynamik bei Umsetzungsprojekten und erhöhter Umsetzungskosten.

Diejenigen, die einen weiteren Aufschub forderten, wollen eine gut kontrollierte und robuste Umsetzung ermöglichen. Obwohl erhebliche Ressourcen für die Umsetzung von IFRS 17 aufgewendet werden, ist mehr Zeit für die Umsetzung des Standards erforderlich.

Obwohl der Board bereits eine lange Frist für das Inkrafttreten gesetzt hatte, stimmt der Stab den Stellungnehmenden zu, die die Umsetzung bis 2022 als herausfordernd bezeichneten. Der Stab räumt auch ein, dass einige der Änderungen mehr Umsetzungsaufwand erfordern.

Der Stab stimmt den Stellungnehmenden zu, die die Bedeutung eines einheitlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 17 auf der ganzen Welt betonen. Angesichts der Verzögerungen bei einigen Übernahmeprozessen auf der ganzen Welt befürchten die Stellungnehmenden, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens von einzelnen Rechtskreisen unterschiedlich festgelegt werden könnte. Ein einheitlicher Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2022 könnte daher nicht erreichbar sein.

Im Hinblick auf die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in IFRS 4 ist der Stab der Ansicht, dass der Vorteil einer Verlängerung der Befreiung um ein weiteres Jahr angemessen ist, um die Angleichung der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 für bestimmte Versicherer beizubehalten. Nach Ansicht des Stabs könnte dies den Nachteil einer weiteren Verzögerung bei der Umsetzung von IFRS 9 durch diese Versicherer überwiegen.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • a) Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 17 (unter Einbeziehung der Änderungen) auf jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen; und
  • b) Verlängerung des festgelegten Auslaufens der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 in IFRS 4 auf jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Erörterung durch den Board

Viele Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen über die Verschiebung von IFRS 17 aus, unterstützten jedoch letztendlich die Empfehlung des Stabs, da der Nutzen der Verschiebung die Kosten überwiegt.

Ein Boardmitglied sagte, dass viele Adressaten von Abschlüssen den früheren Zeitpunkt des Inkrafttretens gefordert haben, da dringend Handlungsbedarf bestehe. Es sagte, es würden sieben Jahre zwischen der Veröffentlichung des Standards und dem ersten Abschluss nach IFRS 17 liegen. Andererseits räumte es ein, dass die Umsetzungszeit von IFRS 17 länger als erwartet sei und dass es in einigen Rechtskreisen länger dauert, den Standard zu übernehmen. Ein anderes Boardmitglied stimmte dem zu und sagte, dass die Verschiebung es allen Ländern ermöglichen würde, IFRS 17 gleichzeitig anzuwenden und die Herausforderungen bei der Entwicklung von Systemen, insbesondere für kleinere Unternehmen, verringern würde. Diese Argumente wurden von mehreren Boardmitgliedern unterstützt.

Der Vorsitzende sagte, er unterstütze die Empfehlung des Stabs, damit Rechtskreise, die hart und schnell an der Umsetzung des Standards in lokales Recht gearbeitet haben, nicht dadurch bestraft werden, dass sie den Standard vor denjenigen Rechtskreisen anwenden, die länger gebraucht haben, ihn zu übernehmen. Er sagte, dass dies bedauerlich sei, da er gewollt habe, dass der Standard vor der nächsten Finanzkrise in Kraft tritt, was nun nicht mehr möglich sei. Er fand es besonders bedauerlich, dass der Versicherungssektor nicht nur mit einem veralteten Versicherungsstandard arbeitet, sondern auch mit einem veralteten Standard für Finanzinstrumente.

Zu der vorübergehenden Ausnahmeregelung für die Anwendung von IFRS 9 sagte ein Boardmitglied, dass dieser Vorschlag es darüber nachdenken ließe, ob ein Aufschub von IFRS 9 für Versicherer überhaupt eine gute Idee sei. Die Entscheidung für den Aufschub wurde ursprünglich getroffen, damit die Versicherer nicht zwei große Standards in kurzer Zeit implementieren müssen. Jetzt handele es sich jedoch nicht mehr um eine kurze Zeitspanne, und im Nachhinein hätte der Board vielleicht einen anderen Weg eingeschlagen. Andererseits ist es von Vorteil, wenn die Versicherer die beiden Standards gleichzeitig anwenden. Wenn der Vorschlag des Stabs heute nicht unterstützt wird, würde sich die Situation ergeben, die der Board vermeiden wollte (d.h. die beiden Standards müssten innerhalb eines Jahres nacheinander umgesetzt werden). Andere Boardmitglieder unterstützten dies und sagten, dass die praktischen Auswirkungen der Anwendung von IFRS 9 und dann IFRS 17 bedacht werden sollten. Viele Unternehmen haben ein gemeinsames Implementierungsprojekt für beide Standards. Die in IAS 8 und IFRS 4 vorgeschriebenen Angaben würden helfen, die Auswirkungen von IFRS 9 auf Versicherungsunternehmen zu verstehen. Außerdem ist die vorübergehende Ausnahme optional, und die Versicherer könnten daher IFRS 9 früher als IFRS 17 anwenden.     

Ein Boardmitglied lehnte die Empfehlung des Stabs ab, da die Vorteile von IFRS 9 gerade in diesen schwierigen Zeiten erheblich sind.

Entscheidung des Boards

Bei der Verschiebung des Inkrafttretens von IFRS 17 auf jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, unterstützten 12 der 14 Boardmitglieder die Empfehlung (1 Mitglied war abwesend).

Bezüglich der Verlängerung des festgelegten Auslaufens der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 in IFRS 4 auf jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, unterstützte der Board die Empfehlung mit 12:2 Stimmen.

Einhaltung des Konsultationsprozesses und Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten

Agendapapier 2B

Dieses Papier erläuterte die Schritte des Konsultationsprozesses, die der Board bei der Entwicklung der Änderungen eingehalten hat, und bat den Board um Folgendes:

  • Bestätigung, dass er sich davon überzeugt hat, dass er die Vorschriften des Konsultationsprozesses erfüllt hat;
  • Erteilung der Erlaubnis, den Abstimmungsprozess für die Änderungen an IFRS 17 einzuleiten; und
  • Angabe, ob ein Boardmitglied beabsichtigt, der Veröffentlichung der Änderungen zu widersprechen.

Der Stab empfahl, dass die Änderung von IFRS 4 - die die Verlängerung des festgelegten Auslaufens der befristeten Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 widerspiegelt - in einem getrennten Verfahren von den Änderungen an IFRS 17 (einschließlich der Folgeänderungen anderer IFRS) finalisiert wird. Dies würde Rechtskreisen mit einem Übernahmeprozess die Möglichkeit geben, die Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelung unabhängig (und möglicherweise schneller) zu übernehmen und so eine Übernahme nach dem Auslaufen der derzeitigen vorübergehenden Ausnahmeregelung (Januar 2021) zu vermeiden.

Entscheidung des Boards

Alle Boardmitglieder:

  • bestätigten, dass sie sich davon überzeugt haben, dass der Board die Vorschriften des Konsultationsprozesses erfüllt hat; und
  • erteilten die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess für die Änderungen an IFRS 17 einzuleiten.

Kein Boardmitglied deutete an, dass es beabsichtigt, der Veröffentlichung der Änderungen zu widersprechen.

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