Mietkonzessionen im Kontext der Coronavirus-Pandemie

Date recorded:

Überblick über die Sitzung

Agendapapier 32

Das Ziel dieser Sitzung war es, dass der Board die Vorschläge im Entwurf ED/2020/2 Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16) vom April 2020 erneut erörtert. Der Board wurde gefragt, ob er die vorgeschlagene Änderung an IFRS 16 Leasingverhältnisse finalisieren möchte.

Nächste Schritte

Der Stab geht davon aus, dass am oder um den 28. Mai 2020 eine endgültige Änderung herausgegeben werden kann.

Rückmeldungen und erneute Erörterung

Agendapapier 32A

Dieses Papier fasste die Rückmeldungen zum Entwurf zusammen und enthielt eine Analyse des Stabs und Empfehlungen dazu, ob und wie der Board den Vorschlag im Entwurf finalisieren sollte.

Analyse des Stabs

Bis zum Ende der Stellungnahmefrist am 8. Mai 2020 gingen 96 Stellungnahmen von verschiedenen Stellungnehmenden (u.a. von Erstellern, Standardsetzern, Wirtschaftsprüfungsvereinigungen und -gesellschaften) und verschiedenen Rechtskreisen (vor allem Europa und Asien) ein.

Fast alle Rückmeldungen brachten Unterstützung für das Projekt zum Ausdruck. Viele Stellungnehmende betonten die Dringlichkeit des Themas und unterstützten den beschleunigten Zeitplan des Boards. Viele Stellungnehmende forderten den Board auch auf, Leasinggebern ähnliche praktische Erleichterungen zu gewähren, wobei dies jedoch in einem separaten Projekt erörtert werden sollte, um die Finalisierung der praktischen Erleichterung für Leasingnehmer nicht zu verzögern. Die meisten Stellungnehmenden stimmten dem Inkrafttreten für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Juni 2020 beginnen, (frühere Anwendung zulässig) und den im Entwurf vorgeschlagenen Übergangsvorschriften zu.

Bei der Analyse des Stabs wurden die erhaltenen Rückmeldungen in erster Linie in Bezug auf die Bedingungen bezüglich der ursprünglich im Jahr 2020 fälligen Zahlungen in Textziffer 46B(b) des Entwurfs, detaillierte Leitlinien für die Rechnungslegung, die Anwendung der praktischen Erleichterung auf ähnliche Verträge, die verpflichtende Anwendung, die Angaben und den Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie die Frage untersucht, ob auf der Grundlage dieser Rückmeldungen Änderungen am Entwurf erforderlich sind.

Empfehlungen des Stabs

Angesichts der nahezu uneingeschränkten Unterstützung für das Projekt durch die Stellungnehmenden empfahl der Stab dem Board, den Vorschlag im Entwurf mit den folgenden Änderungen zu finalisieren:

  • a) Die in Textziffer 46B(b) des Entwurfs vorgeschlagene Bedingung sollte dahingehend erweitert werden, dass Mietkonzessionen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie erfasst werden, bei denen eine Reduzierung der Mietzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren.
  • b) Es sollte vorgeschrieben werden, dass ein Leasingnehmer, der die praktische Erleichterung anwendet, den im Gewinn oder Verlust erfassten Betrag angeben muss, um Änderungen der Leasingzahlungen, die sich aus Mietkonzessionen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ergeben, widerzuspiegeln.
  • c) Es sollte spezifiziert werden, dass ein Leasingnehmer in der Berichtsperiode, in der er die Änderung zum ersten Mal anwendet, nicht verpflichtet ist, die in Textziffer 28(f) von IAS 8 geforderten quantitativen Informationen anzugeben.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Der Stab fasste die Rückmeldungen zum Entwurf zusammen und hob hervor, dass sich die häufigsten Vorschläge auf die Verlängerung der Bedingung bezüglich der ursprünglich im Jahr 2020 fälligen Zahlungen bis Juni 2021 bezogen, die auch Mietzugeständnisse erfassen würden, die jetzt gewährt werden und für 12 Monate gelten. Der Stab merkte auch an, dass seine Empfehlung in Bezug auf die vorgeschriebene Angabe der Auswirkungen der praktischen Erleichterung durch die Leasingnehmer eine direkte Reaktion auf die Rückmeldungen der Anleger sei. Es gingen insgesamt 110 Stellungnahmen ein (96 Stellungnahmen gingen bis zum 8. Mai und 14 danach ein).

Ein Mitglied des Boards betonte, wie wichtig es sei, eine feste Zeitgrenze für die praktische Erleichterung festzulegen, da der Schwerpunkt auf den direkten Folgen der Coronavirus-Pandemie liege. Ein anderes Mitglied des Boards merkte an, dass ein durchgehendes Thema in den Rückmeldungen war, dass die beschleunigte Finalisierung der Änderung der wichtigste Aspekt sei und daher Vorrang vor z.B. erläuternden Beispielen und detaillierteren Klarstellungen haben sollte. Daher stimme man mit den Schlussfolgerungen des Stabs überein.

Die stellvertretende Vorsitzende stellte fest, dass sie allen Empfehlungen des Stabs zustimme und dass sie insbesondere der Meinung sei, dass die Ausweitung der Bedingung in Textziffer 46B(b) des Entwurfs auf Mietzugeständnisse mit Kürzungen der Zahlungen bis zum Ende der ersten Hälfte des Jahres 2021 vernünftig sei, um sicherzustellen, dass viele Adressatengruppen, die Hilfe benötigen, den Nutzen der vorgenommenen Änderungen nicht verpassen. Sie erwähnte auch, dass die Festlegung eines bestimmten Stichtags eine gute Alternative zur Verwendung der Worte "direkte Folge der Coronavirus-Pandemie" sei, da dies unweigerlich Ermessensentscheidungen mit sich bringen würde, so dass die Festlegung eines bestimmten Stichtags Unterschiede in der Auslegung, die die Vergleichbarkeit beeinträchtigen könnten, verringern würde.

Die stellvertretende Vorsitzende warf einen weiteren Punkt auf, wie wichtig es sei, sich über die Barauswirkungen der Mietzugeständnisse im Klaren zu sein, da dies von den Anlegern angemahnt werde. Sie merkte an, dass, wenn diese materiell seien, erwartet werde, dass sie in die neue IAS 7-Überleitungsrechnung einbezogen würden. Sie stellte auch in Frage, ob es angesichts der Tatsache, dass die Qualität der bisherigen Überleitungsrechnungen nicht den Erwartungen entspricht, hilfreich sein könnte, diese spezielle Rückmeldung von Anlegern bei den nächsten Schritten zu berücksichtigen.

Ein anderes Mitglied des Boards merkte an, dass neben den Schwierigkeiten, mit denen die Ersteller konfrontiert sind, auch der derzeitige Zeitpunkt für die Anwender unglücklich ist, da die Mehrheit einen neuen Standard eingehend kennen lernt, wenn er zum ersten Mal in den Abschlüssen erscheint. Daher müssten sie sich in diesem Fall gleichzeitig mit IFRS 16 und der praktischen Erleichterung vertraut machen, was für sie in Zukunft die Notwendigkeit einer erneuten Einarbeitung nach sich ziehen könnte, sobald die praktische Erleichterung nicht mehr angewendet werden kann. In ähnlicher Weise müssen Anleger möglicherweise in bestimmten Bereichen der praktischen Erleichterung näher unterrichtet werden, zum Beispiel in Bezug auf das Verständnis der Wechselwirkung zwischen den verschiedenen primären Abschlussbestandteilen im Hinblick auf die praktische Erleichterung.

Die Mitglieder des Boards brachten auch ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Erweiterung der Bedingung in Textziffer 46B(b) des Entwurfs zu einer Zunahme von Datenreihen führen könnte, die nicht vergleichbar sind und die Vergleichbarkeit über einen längeren Zeitraum untergraben könnten. Daher schlugen sie vor, eine weitere Bedingung hinzuzufügen, um die Erleichterung auf Mietzugeständnisse zu beschränken, die erst im Jahr 2020 gewährt werden, da dies ihrer Meinung nach die potenziellen Beeinträchtigungen für Anleger eindämmen würde.

Der Stab antwortete, dass er kein Risiko unbeabsichtigter Auswirkungen dieses Vorschlags sehe, falls der Board ihn in Erwägung ziehen wolle. Er wies jedoch darauf hin, dass dieser Vorschlag möglicherweise nicht für eine beträchtliche Grundgesamtheit gilt, da sich der Unterschied im Umfang zwischen diesem Vorschlag und der bestehenden Empfehlung nur auf die im Jahr 2021 gewährten Mietzugeständnisse beziehen würde, die sich nur bis Ende Juni 2021 auf die Zahlungen auswirken und daher möglicherweise nicht praktisch umsetzbar sind.

Die stellvertretende Vorsitzende merkte an, dass es einen Kompromiss zwischen den Adressatengruppen, die durch die Erleichterung unterstützt werden, und den Konsequenzen für die Anleger gibt. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass sich diese Änderung möglicherweise nicht lohnt, da der Vorschlag nicht zu einem signifikanten Unterschied führen würde.

Ein anderes Mitglied des Boards fragte, ob der Übergangsabschnitt des Entwurfs es einem Unternehmen erlauben würde, die Änderung in einer Übergangsperiode als Frühanwender anzuwenden, was vom Stab bestätigt wurde. Ein anderes Boardmitglied stellte die Frage, ob die praktische Erleichterung einem IFRS-Erstanwender zur Verfügung steht, was der Stab ebenfalls bestätigte.

Ein weiteres Mitglied des Boards fragte sich, ob man sich darauf verlasse, dass der 30. Juni 2021 der richtige Stichtag für die Erleichterung sei und dass es keine Forderungen von Adressatengruppen nach einer weiteren Verschiebung dieses Zeitpunkts geben werde, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen zweiten Ausbruch der Pandemie im Winter 2021. Der Stab antwortete, dass dieses Datum nach derzeitigem Kenntnisstand angemessen ist, da es dazu beiträgt, den Bedürfnissen des Leasingnehmers gerecht zu werden, ohne die Erleichterung zu weit auszudehnen, was unbeabsichtigte Folgen hätte, und die Erwartung besteht, dass die Adressatengruppen besser auf einen möglichen zweiten Ausbruch der Pandemie vorbereitet wären, wodurch die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung verringert würde.

Der Vorsitzende wies auch darauf hin, dass in diesem Szenario Leasinggeber und Leasingnehmer wahrscheinlich eher dauerhaftere Vereinbarungen in Betracht ziehen würden, als zu versuchen, die Erleichterung weiter auszudehnen. Ein anderes Mitglied des Boards merkte ferner an, dass mit zunehmender Vertrautheit der Adressatengruppen mit IFRS 16 selbst der Bedarf an weiterer Unterstützung bei der damit verbundenen Rechnungslegung eher abnehmen als zunehmen dürfte.

13 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Einhaltung des Konsultationsprozesses und Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten

Agendapapier 32B

In diesem Papier wurden die Schritte des Konsultationsprozesses dargelegt, die der Board bei der Entwicklung der Änderung an IFRS 16 unternommen hat, der Board wurde gebeten, zu bestätigen, dass er sich davon überzeugt hat, dass er die Anforderungen des Konsultationsprozesses erfüllt hat, und es wurde um die Erlaubnis des Boards gebeten, den Abstimmungsprozess für die Änderung an IFRS 16 einzuleiten.

Empfehlungen des Stabs

Da die Empfehlungen im Agendapapier 32A auf die zum Entwurf erhaltenen Rückmeldungen reagieren und keine grundlegenden Änderungen darstellen, zu denen die Stellungnehmenden keine Gelegenheit hatten, sich zu äußern, empfiehlt der Stab dem Board, die Änderung von IFRS 16 ohne erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme zu finalisieren.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Frage 1

14 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Frage 2

Kein Boardmitglied beabsichtigt, der Veröffentlichung der Änderung zu widersprechen.

Frage 3

14 Boardmitglieder gaben die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten.

Leasinggeber

Agendapapier 32C

Dieses Papier analysierte Rückmeldungen von Stellungnehmenden, die den Board baten, die Entwicklung praktischer Erleichterungen für Leasinggeber in Erwägung zu ziehen, ähnlich wie sie im Entwurf für Leasingnehmer vorgeschlagen wurden.

Analyse des Stabs

Viele Stellungnehmende forderten den Board auf, Leasinggebern praktische Erleichterungen zu gewähren, ähnlich wie sie für Leasingnehmer vorgeschlagen wurden. Von diesen Stellungnehmenden hoben die meisten hervor, dass Leasinggeber bei der Bilanzierung von Mietkonzessionen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ebenfalls vor erheblichen praktischen Herausforderungen stehen. Viele merkten auch an, dass die Anwendung einer praktischen Erleichterung, wie sie für Leasingnehmer vorgeschlagen wurde, den Adressaten von Jahresabschlüssen entscheidungsnützliche Informationen liefern würde, während andere über die Asymmetrie zwischen der Rechnungslegung von Leasinggebern und Leasingnehmern besorgt waren, wenn der Board keine ähnlichen praktischen Erleichterungen für Leasinggeber vorsieht. Einige sagten auch, dass eine praktische Erleichterung für Leasinggeber eine Konvergenz mit der vom Financial Accounting Standards Board (FASB) erlaubten bilanziellen Behandlung erreichen würde.

Auf der Grundlage dieser Anmerkungen hat der Stab geprüft, ob die identifizierten Sachverhalte es rechtfertigen, dass das Board eine Standardsetzung vornimmt und eine praktische Erleichterung für Leasinggeber entwickelt. Die Analyse des Stabs konzentriert sich auf die oben identifizierten Sachverhalte und die Interaktion mit anderen Standards (in erster Linie IFRS 15 für Mietleasingverhältnisse und IFRS 9 für Finanzierungsleasingverhältnisse).

Der Stab ist zu dem Schluss gekommen, dass es für den Board keine ausreichende Rechtfertigung dafür gibt, eine praktische Erleichterung für Leasinggeber zu entwickeln. Dies liegt an Folgendem:

  • a) Mit einer solchen praktischen Erleichterung könnten viele der identifizierten praktischen Herausforderungen nicht wirksam adressiert werden.
  • b) IFRS 16 enthält keine Vorschriften darüber, wie ein Leasinggeber eine Änderung der Leasingzahlungen, die keine Modifikation des Leasingverhältnisses darstellt, zu bilanzieren hat. Folglich müsste eine praktische Erleichterung notwendigerweise einige neue Ansatz- und Bewertungsvorschriften enthalten. Diese Anforderungen könnten:
    • i. Zeit benötigen, um sie zu entwickeln und zwecks Stellungnahme zu veröffentlichen, wodurch verhindert wird, dass eine praktische Erleichterung rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, um nützlich zu sein (d.h. während der Coronavirus-Pandemie);
    • ii. nicht den Erwartungen derjenigen entsprechen, die den Board um die Entwicklung einer praktischen Erleichterung bitten;
    • iii. nicht einfacher sein als die derzeitigen Vorschriften; und
    • iv. das Risiko unbeabsichtigter Auswirkungen beinhalten.
  • c) Jede praktische Erleichterung könnte sich nachteilig auf die Wechselwirkungen zwischen den Rechnungslegungsvorschriften für Leasinggeber und den damit verbundenen Vorschriften in IFRS 9 und IFRS 15 auswirken. Dies könnte ein Unternehmen daran hindern, ähnliche Verträge einheitlich zu bilanzieren, wodurch die Qualität der Finanzberichterstattung beeinträchtigt werden könnte.

Empfehlungen des Stabs

Vor dem Hintergrund seiner Analyse empfahl der Stab dem Board, keine weiteren Maßnahmen als Reaktion auf die Rückmeldungen zur Rechnungslegung durch Leasinggeber zu ergreifen.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Der Stab stellte das Agendapapier vor und betonte, dass die Tatsache, dass der Board den Leasingnehmern eine praktische Erleichterung bietet, nicht automatisch bedeutet, dass sie den Leasinggebern eine ähnliche Erleichterung bieten würden, insbesondere in dem erforderlichen Zeitrahmen. Einer der Hauptgründe bezieht sich auf die Integration und die Verknüpfung zwischen den Rechnungslegungsvorschriften für Leasinggeber und anderen Vorschriften in den Standards, insbesondere die Beziehung zwischen den Vorschriften zur Modifikation von Leasingverhältnissen in IFRS 16 und ähnlichen Vorschriften in IFRS 15 (für Mietleasingverhältnisse) und IFRS 9 (für Finanzierungsleasingverhältnisse). Daher wäre es schwierig, eine praktische Erleichterung für Leasinggeber zu entwickeln, ohne Inkonsistenzen zwischen diesen IFRS zu schaffen.

Die stellvertretende Vorsitzende wies darauf hin, wie wichtig es sei, dass der Stab für Leasinggeber eine ähnlich detaillierte Analyse durchführe wie für Leasingnehmer, angesichts der Bedeutung, die die Adressatengruppen dieser Frage beimessen. Sie wies ferner auf die Komplexität dieses Themas sowie auf die Herausforderungen aus der Sicht der Ersteller und Anleger hin und räumte ein, dass auch Leasinggeber mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben.

Die stellvertretende Vorsitzende betonte auch, dass, während für Leasingnehmer davon ausgegangen wird, dass sie eine einfachere Rechnungslegung und ein klares Modell erhalten würden, das auf den bereits in IFRS 16 bestehenden Vorschriften beruht, es für Leasinggeber keine etablierte einheitliche Rechnungslegungsmethode für dieses Szenario gibt. Daher könnte die Einführung einer ähnlichen Erleichterung für Leasinggeber zu einem größeren Verlust an Vergleichbarkeit für Anleger führen. Dies würde durch die Tatsache verschärft, dass, wenn Leasinggeber davon ausgehen würden, dass es keine Modifikation des Leasingvertrags gibt, ein viel breiteres Spektrum an unterschiedlichen Vorgehensweisen entstehen würde.

Die stellvertretende Vorsitzende erwähnte ferner, dass die einzige gangbare Alternative darin bestünde, von den Leasinggebern die Annahme zu verlangen, dass Mietzugeständnisse im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie eine Modifikation des Leasingvertrags darstellen. Dies könnte zwar die Last des Durchsehens der einzelnen Vertragsbedingungen verringern, würde jedoch nicht zu einer einfacheren Rechnungslegung führen, und es wäre nicht möglich, so schnell zu handeln, dass es hilfreich wäre. Daher stimmte die stellvertretende Vorsitzende der Empfehlung des Stabs zu.

Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass als Antwort auf das Argument, Leasinggeber sollten eine praktische Erleichterung erhalten, da der FASB eine praktische Erleichterung für Leasingnehmer und Leasinggeber gewährt habe, die relevante Rechnungslegung unter US GAAP und IFRS nicht einheitlich sei und daher die Gründe für die Gewährung der Erleichterung durch den FASB und die damit verbundene Rechnungslegung unterschiedlich seien.

Ein weiteres Mitglied des Boards betonte, wie wichtig und notwendig es sei, weiter an der Botschaft zu arbeiten, warum eine ähnliche praktische Erleichterung für Leasinggeber nicht angeboten werden könne. Es wies darauf hin, dass die untrennbare Verbindung zwischen diesem Bereich von IFRS 16 und anderen Standards sowie die zeitlichen Beschränkungen deutlicher gemacht werden sollten. Es wurde auch angemerkt, dass die Tatsache, dass der relevante Anwendungsbereich für Leasinggeber tatsächlich kleiner sein könnte (da viele Verträge eigentlich Dienstleistungsverträge usw. sind), betont werden sollte. Umgekehrt wurde argumentiert, dass die Asymmetrie zwischen der Rechnungslegung von Leasingnehmer und Leasinggeber in diesem Fall kein zwingendes Argument sein könnte.

Auch andere Mitglieder des Boards unterstrichen den Punkt im Zusammenhang mit der Kommunikation und betonten, wie wichtig es sei, zu begründen, warum eine ähnliche Regelung, wie sie den Leasingnehmern zur Verfügung gestellt wird, den Leasinggebern nicht zur Verfügung gestellt wird, und erkannten die Herausforderungen an, denen sich Leasinggeber gegenübersehen. Ein Mitglied des Boards wies insbesondere darauf hin, dass in Bezug auf die Ungewissheit möglicherweise ein höheres Maß an Schätzung besteht, was die Notwendigkeit der entsprechenden Angaben in den Abschlüssen der Leasinggeber unterstreicht.

Ein anderes Mitglied des Boards erwähnte, dass als Antwort auf das Argument einiger Leasinggeber, sie seien gezwungen, Leasingerträge linear zu erfassen, auch wenn dies möglicherweise nicht die wirtschaftlichen Bedingungen des Vertrags widerspiegelt, der Entwurf klarstellt, dass eine Beurteilung vorgenommen werden sollte und auch eine andere Erfassungsgrundlage angemessen sein könnte, was der Stab bestätigte.

14 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Zugehörige Themen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.