Angabeninitiative — Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

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Überblick über die Sitzung

Der Board hat folgende Themen erörtert: (1) Ansatz in Bezug auf die erneuten Erörterungen im Projekt, (2) Charakteristika primärer Adressaten, (3) Beispiele von Umständen, unter denen ein Unternehmen Informationen über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wahrscheinlich als wesentlich ansieht, und (4) Beispiele für die Aufnahme in das Leitliniendokument zu Wesentlichkeit.

Ansatz in Bezug auf die erneuten Erörterungen im Projekt

Agendapapier 20A

Hintergrund

Im August 2019 hat der Board den Entwurf ED/2019/6 Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 und am IFRS-Leitliniendokument 2) herausgegeben, in dem Änderungen an IAS 1 und am IFRS-Leitliniendokument 2 vorgeschlagen wurden. Der Stab legte dem Board auf seiner Sitzung im Februar 2020 eine Zusammenfassung der Rückmeldungen aus den Stellungnahmen vor.

Das Ziel der Agendapapiere 20A-D war es, dem Board die Analyse des Stabs und Empfehlungen für die nächsten Schritte des Projekts vorzulegen. Angesichts der starken Unterstützung für das Projekt durch die Stellungnehmenden ist der Stab der Meinung, dass der Board die Änderungen finalisieren kann.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, keine Änderungen an dem Vorschlag vorzunehmen, Unternehmen die Angabe "wesentlicher" statt " bedeutender" Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorzuschreiben.

Der Stab empfahl, dass die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 nicht verzögert werden sollten, um sie mit den Änderungen in Einklang zu bringen, die sich aus dem Entwurf Allgemeine Darstellung und Angaben ergeben, zu dem derzeit Stellung genommen werden kann. Er wird jedoch erwägen, ob der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung an die Änderungen von IAS 8 im Rahmen des Projekts Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen angepasst werden soll.

Erörterung durch den Board

Der Stab bestätigte, dass die Absicht, die Daten des Inkrafttretens mit dem IAS 8-Projekt in Einklang zu bringen, auch eine Angleichung der Veröffentlichungsdaten der Änderungen beinhaltet. Zu diesem Thema wurde keine weitere Diskussion geführt.

Charakteristika primärer Adressaten

Agendapapier 20B

In diesem Papier betrachtete der Stab drei Vorschläge, die auf den Rückmeldungen basieren, die er im Zusammenhang mit dem Entwurf erhalten hat. Diese Vorschläge umfassen:

  • a) Entwicklung von Leitlinien zu den Charakteristika von Primäradressaten — Der Stab rät davon ab, dies zu tun, da es im Rahmenkonzept Leitlinien zu Primäradressaten gibt und dies nicht in den Umfang des Projekts fällt.
  • b) Entwicklung eines Angabeziels für die Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden — Einige Stellungnehmende schlugen ein zusätzliches Angabeziel vor, das auf der Verbesserung des qualitativen Merkmals "Verständlichkeit" beruht. Der Stab empfiehlt dies nicht, da es einen ausreichenden Verweis auf die Verständlichkeit gibt, der bereits in den vorgeschlagenen Textziffern 117B und 117C von IAS 1 enthalten ist.
  • c) Hinzufügen eines Beispiels für einen Umstand zur vorgeschlagenen Textziffer 117B in IAS 1— s. Empfehlung des Stabes unten.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, der vorgeschlagenen Textziffer 117B von IAS 1 einen Umstand hinzuzufügen, mit dem klargestellt würde, dass in Fällen, in denen die von einem IFRS vorgeschriebene Bilanzierung komplex ist oder von den Adressaten von Jahresabschlüssen möglicherweise nicht allgemein verstanden wird, wesentliche Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden standardisierte Beschreibungen oder Informationen enthalten könnten, die die Vorschriften der IFRS duplizieren.

Erörterung durch den Board

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die Vorschläge bedeuten würden, dass Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die als hilfreich für die Anwender angesehen werden, aber den IFRS-Standardwortlaut wiederholen, nicht in die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgenommen werden dürfen. Ein Boardmitglied nannte das Beispiel von IFRS 17, einem komplexen Standard, bei dem den Beispielen zufolge Formulierungen aus dem Standard nur im ersten Jahr der Einführung als wesentlich angesehen würden, dass sie aber angesichts ihrer Komplexität für die Adressaten auch in den Folgejahren entscheidungsnützlich wären.

Einige Boardmitglieder merkten an, dass es nicht verboten ist, unwesentliche oder freiwillige Angaben in den Jahresabschluss aufzunehmen, so dass diese entscheidungsnützlichen Angaben, falls relevant, aufgenommen werden könnten. Dem wurde jedoch die Tatsache entgegengehalten, dass die neue Definition von Wesentlichkeit das Konzept der "Verschleierung" von Informationen beinhaltet.

Einige Boardmitglieder wiesen auf die Konzepte der "Verschleierung" im Leitliniendokument zu Wesentlichkeit hin, was bedeute, dass die Organisation von Informationen, z.B. zuerst die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, in diesem Fall eine Möglichkeit sein könnte, die Verschleierung wesentlicher Informationen zu vermeiden. Dies steht im Einklang mit dem Vorschlag in dem vom CFA Institute vorgelegten Papier.

Angesichts der nuancierten Standpunkte einer Reihe von Boardmitgliedern wurde vorgeschlagen, dass eine Entscheidung in diesem Bereich erst dann getroffen werden sollte, wenn der Stab dem Board einen neuen Entwurf des Wortlauts vorgelegt hat, der den vorgebrachten Bedenken Rechnung trägt.

Entscheidungen des Boards

8 Boardmitglieder stimmten für das Konzept, nur Wesentlichkeit zuzulassen, anstatt ein Konzept der "Entscheidungsnützlichkeit" in Bezug auf die Standardformulierung der IFRS in die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufzunehmen.

Beispiele von Umständen, unter denen ein Unternehmen Informationen über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wahrscheinlich als wesentlich ansieht

Agendapapier 20C

Der Stab legte in diesem Papier dar, dass die Mehrheit der Stellungnehmenden, die auf den Entwurf geantwortet haben, der Ansicht ist, dass die Liste der Umstände, unter denen Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wahrscheinlich als wesentlich angesehen werden, nützlich ist und daher beibehalten werden sollte.

Der Stab ging auf die drei wichtigsten Bedenken der Stellungnehmenden ein und gab die unten aufgeführten Empfehlungen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • a) Er fügt der vorgeschlagenen Textziffer 117B von IAS 1 nicht die in IAS 8:28-31 beschriebenen Umstände hinzu.
  • b) Er kombiniert die Leitlinien zu unternehmensspezifischen Informationen über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in der vorgeschlagenen Textziffer 117B(e) mit der vorgeschlagenen Textziffer 117C von IAS 1.
  • c) Er ändert die vorgeschlagene Textziffer 117B von IAS 1, um einen Verweis auf Informationen aufzunehmen, die aufgrund ihres Umfangs, ihrer Art oder einer Kombination aus beidem wesentlich sind.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied merkte an, dass das zusätzliche Beispiel in der vorgeschlagenen Textziffer 117B(e) von IAS 1 die Umstände widerspiegelt, unter denen eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode ihrem Wesen nach wesentlich ist, was sich von den Vorschriften in der vorgeschlagenen Textziffer 117C von IAS 1 unterscheidet, die sich auf die zu leistenden Angaben bezieht. Das Boardmitglied bat den Stab zu erwägen, wie dieser Begriff " ihrem Wesen nach wesentlich" weiterhin in die Beispiele aufgenommen werden kann, wenn die Empfehlung b) des Stabs angenommen wird.

Einige Boardmitglieder äußerten sich besorgt darüber, wie eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode im Gegensatz zur zugrunde liegenden Transaktion vom Umfang her wesentlich sein könnte und ob dies die angemessene Formulierung sei. Der Stab stellte klar, dass der vorgeschlagene Wortlaut die betreffende Transaktion nach ihrer Größe als wesentlich betrachtet, und stellte klar, dass bei der Abfassung wahrscheinlich das Wort "Höhe" im Einklang mit anderen Standards verwendet werden würde.

Entscheidungen des Boards

  • In Bezug auf Empfehlung (a) stimmte der Board einstimmig für den Vorschlag.
  • In Bezug auf Empfehlung (b) stimmten 12 von 14 Boardmitgliedern für den Vorschlag.
  • In Bezug auf Empfehlung (c) stimmten 12 von 14 Boardmitgliedern für den Vorschlag.

Beispiele für die Aufnahme in das Leitliniendokument zu Wesentlichkeit

Agendapapier 20D

Der Zweck dieses Papiers war es, die Bedenken der Stellungnehmenden in Bezug auf die vorgeschlagenen Beispiele, die in das IFRS-Leitliniendokument 2 aufgenommen werden sollen, zu skizzieren. Die geäußerten Bedenken bezogen sich hauptsächlich auf spezifische Fragen im Zusammenhang mit den beiden in den Entwurf aufgenommenen Beispielen (S und T) und weniger auf die Idee, Beispiele aufzunehmen, die von den Stellungnehmenden als nützlich erachtet wurden.

Der Stab gab auf der Grundlage der Bedenken Empfehlungen zur Verbesserung der vorgeschlagenen Beispiele.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl nicht, das vorgeschlagene Beispiel S dahingehend zu ändern, dass alle unternehmensspezifischen Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden detailliert aufgeführt werden, die als wesentlich für den Jahresabschluss eines Unternehmens identifiziert werden könnten und angegeben werden sollten. Stattdessen empfahl er die folgenden Änderungen an Beispiel S:

  • Angleichung des Inhalts des vorgeschlagenen Beispiels S an die in den Agendapapieren 20B-C empfohlenen Änderungen;
  • Klarstellung im Beispiel, dass der Zeitpunkt der Erlöserfassung als bedeutende Ermessensentscheidung angesehen wird; und
  • Schlussfolgerung, dass Informationen darüber, wie der Transaktionspreis den Erfüllungspflichten zugeordnet wurde, auch wesentliche Informationen in Bezug auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sein könnten.

Der Stab empfiehlt, das vorgeschlagene Beispiel T umzuformulieren, um das Beispiel zu verdeutlichen und die erzielte Schlussfolgerung besser zu begründen, indem der Inhalt des vorgeschlagenen Beispiels T besser mit den folgenden Inhalten verknüpft wird:

  • den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 (einschließlich der in den Agendapapapieren 20B-C empfohlenen Änderungen); und
  • den bestehenden Leitlinien im Rahmenkonzept, der Definition des Begriffs "wesentlich" (IAS 1:7) und dem IFRS-Leitliniendokument 2 über die primären Adressaten eines Unternehmens und darüber, wie deren gemeinsamer Informationsbedarf ermittelt werden kann.

Der Stab empfahl, dass der Board keine zusätzlichen Beispiele für das IFRS-Leitliniendokument 2 entwickelt.

Erörterung durch den Board

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken in Bezug auf Beispiel T und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode, keine Wertminderung zu erfassen, wenn kein Wertminderungsaufwand vorliegt. Dies kann das Verhalten der Nichterfassung von Wertminderungen verschärfen, obwohl dies angebracht ist, und sollte kein Hinweis darauf sein, dass die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode nicht wesentlich ist. Der Stab stellte klar, dass die Hintergrundinformationen für dieses Beispiel wichtig sind und dass sie zeigen, dass ein Teil der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode wesentlich ist, dass aber keine Duplizierung von Informationen erforderlich ist.

Ein anderes Boardmitglied erklärte, dass man nicht vom Wertminderungsbeispiel abrücken sollte, da dies bereits zwecks Stellungnahme veröffentlicht wurde und man verstanden habe, wie einige Adressatengruppen darauf reagieren könnten.

Entscheidungen des Boards

  • In Bezug auf die Empfehlungen des Stabs für Beispiel S stimmte der Board einstimmig für den Vorschlag.
  • In Bezug auf die Empfehlungen des Stabs für Beispiel T stimmten 11 der 14 Boardmitglieder für den Vorschlag.
  • In Bezug auf die Empfehlungen des Stabs, keine zusätzlichen Beispiele zu entwickeln, stimmte der Board einstimmig für den Vorschlag.

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