Änderungen an IFRS 17

Date recorded:

Restanten

Agendapapier 2

Im März 2020 erteilte der Board die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess für die Finalisierung der im Entwurf ED/2019/4 Änderungen an IFRS 17 vorgeschlagenen Änderungen zu beginnen. In dieser Sitzung hat der Board die während des Abstimmungsprozesses identifizierten Restanten erörtert.

Sachverhalt A — Voransatzzahlungsströme, die nicht aus dem Versicherungserwerb stammen

Sachverhalt

In IFRS 17 gibt es spezifische Vorschriften für Zahlungsströme aus dem Versicherungserwerb, die gezahlt werden, bevor eine Gruppe von Versicherungsverträgen angesetzt wird — ein Unternehmen setzt diese Zahlungsströme als Vermögenswert an, den das Unternehmen ausbucht, wenn es die Gruppe von Versicherungsverträgen ansetzt, wodurch die vertragliche Dienstleistungsmarge beim erstmaligen Ansatz der Gruppe angepasst wird. Der Stab merkt an, dass es andere Zahlungsströme im Zusammenhang mit einer Gruppe von Versicherungsverträgen geben könnte, die vor dem Ansatz der Gruppe bezahlt oder erhalten werden, z.B. Prämien, die vor ihrem Fälligkeitsdatum gezahlt wurden. IFRS 17 äußert sich nicht zur Bilanzierung dieser anderen Zahlungsströme. Insbesondere erlaubt IFRS 17:38 nicht deren Einbeziehung in die Berechnung der vertraglichen Dienstleistungsmarge beim erstmaligen Ansatz.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, IFRS 17 dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen verpflichtet wird, in die erstmalige Bewertung der vertraglichen Dienstleistungsmarge einer Gruppe von Versicherungsverträgen die Auswirkung der Ausbuchung aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einzubeziehen, die zuvor für Zahlungsströme im Zusammenhang mit dieser Gruppe angesetzt wurden, die vor dem Ansatz der Gruppe gezahlt oder erhalten wurden.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Es gab keine Diskussion zu diesem Sachverhalt. Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Sachverhalt B — Gehaltene Rückversicherungsverträge — Ermittlung von Verlusten aus zugrunde liegenden Versicherungsverträgen

Sachverhalt

Der Board ändert IFRS 17 dahingehend, dass ein Unternehmen verpflichtet ist, Verluste aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen bei der erstmaligen Erfassung von belastenden Versicherungsverträgen, die durch den gehaltenen Rückversicherungsvertrag gedeckt sind (zugrundeliegende Versicherungsverträge), in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. IFRS 17 enthält bereits eine ähnliche Vorschrift, wenn zugrunde liegende Versicherungsverträge später belastend werden (oder später mehr oder weniger belastend werden). Um die Höhe der Rückerstattung von Verlusten aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen zu bestimmen, muss ein Unternehmen Verluste aus den zugrunde liegenden Versicherungsverträgen identifizieren. Bei der Gruppierung ausgegebener Versicherungsverträge könnte ein Unternehmen folgende Gruppierungen bilden: (a) belastende Versicherungsverträge, die durch den gehaltenen Rückversicherungsvertrag gedeckt sind (d.h. die dem gehaltenen Rückversicherungsvertrag zugrunde liegen); und (b) andere belastende Versicherungsverträge, die nicht durch den gehaltenen Rückversicherungsvertrag gedeckt sind. IFRS 17 verlangt von einem Unternehmen nicht, die Höhe der Verluste aus belastenden Verträgen auf einer niedrigeren Ebene als der Gruppenebene zu identifizieren oder nachträglich zu verfolgen. Wenn ein Unternehmen belastende zugrundeliegende Versicherungsverträge und andere belastende Versicherungsverträge zusammenfasst, verfügt das Unternehmen daher möglicherweise nicht über die Informationen, die verfügbar sind, um die Höhe der Verluste aus zugrundeliegenden Versicherungsverträgen zum Zweck der Bestimmung der Höhe der Rückgewinnung von Verlusten aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen zu identifizieren.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, IFRS 17 dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen unter den oben beschriebenen Umständen verpflichtet wird, eine systematische und rationale Zuteilungsmethode anzuwenden, um die Vorschriften in IFRS 17 in Bezug auf die Deckung von Verlusten aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen, wie oben beschrieben, anzuwenden.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Der Stab teilte dem Board mit, dass er einige Rückmeldungen erhalten habe, dass manchmal detailliertere Informationen zur Verfügung stünden. Der Stab hob hervor, dass die Zuweisung auf der Grundlage einer systematischen und rationalen Methode es den Unternehmen nicht verbietet, einen granulareren Ansatz zu verwenden, sofern verfügbar.

Ein Boardmitglied war besorgt, dass die Bereitstellung spezifischer Leitlinien zu diesem Thema Fragen aufwerfen könnte, was in anderen Situationen zu tun ist, wenn eine Schätzung erforderlich ist. IFRS 17 besagt, dass Schätzungen erforderlich sind, um Versicherungsverträge zu bilanzieren, was als Leitlinien für die Ersteller ausreichend sein sollte. Der Stab antwortete, dass er in diesem Fall die Genauigkeit für notwendig hält, da die vorgeschlagenen Leitlinien es erlauben, Verträge unterhalb der Gruppenebene zu bewerten, was nicht im Einklang mit der allgemeinen Vorschrift von IFRS 17 steht, Versicherungsverträge auf Gruppenebene zu bewerten.

Die stellvertretende Vorsitzende äußerte eine ähnliche Besorgnis darüber, dass diese Änderung es ihnen erlauben würde, dies nicht zu tun, wenn die detaillierteren Informationen ohne übermäßige Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind. Sie schlug vor, dass die Änderung nur denjenigen zur Verfügung stehen sollte, die die detaillierteren Informationen nicht ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zusammenstellen können. Ein Boardmitglied stimmte dem nicht zu und meinte, dass ein Test auf "unangemessene Kosten oder Anstrengungen" laufend durchgeführt werden müsse, was belastend sein könnte.

12 der 14 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Sachverhalt C — Versicherungserlöse — Ertragsteuer

Sachverhalt

Der Board ändert IFRS 17, um eine Inkonsistenz zwischen IFRS 17:B66(f) und B65(m) zu beheben. Nach dieser Änderung würde ein Unternehmen IFRS 17:B65(m) anwenden, um in die Erfüllungs-Cashflows die Ertragsteuerzahlungen und -einnahmen einzubeziehen, die gemäß den Bedingungen eines Versicherungsvertrags spezifisch dem Versicherungsnehmer anzulasten sind. Die beabsichtigte Folge der Änderung ist, dass ein Unternehmen Versicherungserträge für die vom Versicherungsnehmer für diese Ertragsteuerbeträge gezahlte Gegenleistung in einer Weise erfasst, die mit der Erfassung von Versicherungserträgen für andere angefallene Aufwendungen unter Anwendung von IFRS 17 übereinstimmt. Um diese beabsichtigte Konsequenz zu erreichen, stellt der Stab jedoch fest, dass eine weitere Änderung an einer der Textziffern erforderlich ist, die die Erlösvorschriften in IFRS 17 enthalten.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, IFRS 17 dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen verpflichtet wird, Versicherungserträge zu erfassen, wenn das Unternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung Beträge im Zusammenhang mit Ertragsteuern ausweist, die gemäß den Bedingungen eines Versicherungsvertrages speziell dem Versicherungsnehmer anzulasten sind.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Es gab keine Diskussion zu diesem Sachverhalt. Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Sachverhalt D — Definitionen der Haftung für verbleibende Deckung und der Haftung für entstandene Ansprüche

Sachverhalt

Während der erneuten Erörterungen des Boards stellte der Stab fest, dass einige der Stellungnehmenden gegenüber dem Entwurf Anmerkungen oder Fragen zu den Definitionen der Haftung für die verbleibende Deckung und der Haftung für entstandene Ansprüche vorgebracht hatten und dass der Stab zugesagt hatte, diese Anmerkungen bei der Ausarbeitung der endgültigen Änderungen zu berücksichtigen. Einige Stellungnehmende sagten, dass die vorgeschlagenen Definitionen einige, aber nicht alle Verpflichtungen eines Unternehmens aus Versicherungsverträgen widerspiegeln. So könnte ein Unternehmen beispielsweise verpflichtet sein, andere Beträge im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen aus Versicherungsverträgen zu zahlen - wie z.B. Rückerstattungen von Prämien an den Versicherungsnehmer oder an Dritte zu zahlende Kosten. Darüber hinaus könnte ein Unternehmen zur Zahlung von Beträgen verpflichtet sein, die nicht mit der Erbringung von Dienstleistungen aus Versicherungsverträgen zusammenhängen, wie z.B. einige Arten von Investitionskomponenten. Der Buchwert einer Gruppe von Versicherungsverträgen ist die Summe aus der Verbindlichkeit für die verbleibende Deckung und der Verbindlichkeit für eingetretene Schadensfälle, und die Bewertung spiegelt alle Verpflichtungen eines Unternehmens wider, die sich aus der Gruppe von Versicherungsverträgen ergeben. Einige Stellungnehmende schlugen dem Board vor, die Definitionen der Verbindlichkeit für die verbleibende Deckung und der Verbindlichkeit für eingetretene Schadensfälle aus Gründen der Vollständigkeit so zu ändern, dass sie alle Verpflichtungen widerspiegeln, die sich aus den von einem Unternehmen abgeschlossenen Versicherungsverträgen ergeben, in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Anforderungen für die Bewertung dieser Verbindlichkeiten.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, IFRS 17 dahingehend zu ändern, dass in die Definitionen der Verbindlichkeit für die verbleibende Deckung und der Verbindlichkeit für entstandene Ansprüche alle Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen, die von einem Unternehmen abgeschlossen wurden, aufgenommen werden.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Es gab keine Diskussion zu diesem Sachverhalt. Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Sachverhalt E — Ansatz der variablen Gebühren — Gemeinsame Anwendung der Option des sonstigen Gesamtergebnisses und der Option der Risikominderung

Sachverhalt

Die Option des sonstigen Gesamtergebnisses in IFRS 17 hat zwei Methoden zur Bestimmung der Höhe der in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassenden Versicherungsfinanzerträge oder -aufwendungen. Ein Unternehmen kann wählen, ob es einen Teil der Versicherungsfinanzerträge oder -aufwendungen in das sonstige Gesamtergebnis (und nicht vollständig in den Gewinn oder Verlust) einbezieht, aber wenn es sich für die Option des sonstigen Gesamtergebnisses entscheidet, kann es nicht wählen, welche Methode es zur Bestimmung der Beträge in der Gewinn- und Verlustrechnung und im sonstigen Gesamtergebnis anwenden will. Die Methode hängt von den Umständen ab:

  • (a) wenn die Gruppe von Verträgen eine Gruppe von Verträgen nach dem Ansatz der variablen Gebühren ist und das Unternehmen die zugrunde liegenden Posten hält, muss das Unternehmen die Buchrendite der laufenden Periode verwenden; und
  • (b) für alle anderen Gruppen von Verträgen muss das Unternehmen einen Effektivertragsansatz verwenden.

Ein Unternehmen, das die Option des sonstigen Gesamtergebnisses anwendet und das verpflichtet ist, die Buchrendite der laufenden Periode zu verwenden, könnte sich auch für die Anwendung der Risikominderungsoption in IFRS 17 entscheiden. Wenn dies der Fall ist, entsteht ein Bilanzierungsanomalie.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, die Option des sonstigen Gesamtergebnisses und die Option der Risikominderung in IFRS 17 zu ändern, um Folgendes zu tun:

  • (a) Spezifizierung, dass IFRS 17:88 und 89 nicht auf die Erträge oder Aufwendungen aus der Versicherungsfinanzierung anwendbar sind, die sich aus der Anwendung der Risikominderungsoption ergeben; und
  • (b) Hinzufügung neuer vorgeschriebener Anforderungen an die Risikominderungsoption, die spezifizieren, wie Erträge oder Aufwendungen aus der Versicherungsfinanzierung auszuweisen sind, die sich aus der Anwendung der Risikominderungsoption ergeben.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Ein Boardmitglied sagte, es sei jetzt klar geworden, dass die OCI-Option zu einer viel größeren Komplexität des Standards geführt habe, und der Board solle dies bei der künftigen Entwicklung neuer Standards unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten berücksichtigen. Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Restanten Addendum — Weitere Sachverhalte

Agendapapier 2A

Die folgenden Sachverhalte tauchten nach der Veröffentlichung des Agendapapiers 2 auf und wurden in einem Addendum zum Agendapapier 2 veröffentlicht.

Textziffer B96(c) von IFRS 17

Sachverhalt

IFRS 17:B96(c) legt Vorschriften für die Auswirkungen von unerwartet gezahlten oder unerwartet nicht gezahlten Investitionskomponenten fest. Wenn die Zahlung nicht erwartet wurde, gibt es zwei Auswirkungen:

  • die unerwartete Zahlung in der Periode; und
  • eine Reduzierung der erwarteten Mittelabflüsse in zukünftigen Perioden.

IFRS 17:B96(b) schreibt vor, dass die unter (b) beschriebene Auswirkung zur Anpassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge führt. IFRS 17:BC235 erläutert, dass der Board der Ansicht war, dass es keine entscheidungsnützlichen Informationen aus der Erfassung eines Gewinns oder Verlusts für die unter ( a) beschriebene Auswirkung und einer entsprechenden Verringerung oder Erhöhung der vertraglichen Dienstleistungsmarge für die unter (b) beschriebene Auswirkung geben würde. Daher verlangt IFRS 17:B96(c), dass die unter (a) dieses Papiers beschriebene Auswirkung auch zur Anpassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge führt.

Zwischen dem Beginn der Periode und der unerwarteten Zahlung oder Nichtzahlung der Investitionskomponente wird die Investitionskomponente durch den Zeitwert des Geldes beeinflusst und kann durch das finanzielle Risiko und Änderungen des Zeitwertes des Geldes und des finanziellen Risikos beeinflusst werden. Diese Auswirkungen können wie zu Beginn der Periode erwartet sein oder sich von den zu Beginn der Periode erwarteten Auswirkungen unterscheiden. In beiden Fällen sind die Auswirkungen als Versicherungsfinanzertrag oder -aufwand zu erfassen und dürfen die vertragliche Dienstleistungsmarge nicht anpassen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl eine Änderung der Formulierung des Entwurfs, damit die Absicht klar ist.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Es gab keine Diskussion zu diesem Sachverhalt. Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Vermögenswerte und Schulden für Zahlungsströme im Zusammenhang mit einer Gruppe von Versicherungsverträgen, die vor der Erfassung der Gruppe erfasst wurden

Sachverhalt

Die Rückmeldungen zu den Empfehlungen des Stabs zu Sachverhalt A des Agendapapiers 2 lauten, dass sie nicht nur für Vermögenswerte oder Schulden gelten sollte, die zuvor erfasst wurden, weil die Zahlungsströme vor der Erfassung der Gruppe von Versicherungsverträgen gezahlt oder empfangen wurden. Vielmehr sollte sie auch für Vermögenswerte und Schulden gelten, die zuvor aufgrund der Vorschriften eines anderen IFRS angesetzt wurden, selbst wenn keine Zahlungsströme aufgetreten sind.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, die Vorschriften in IFRS 17 für den Ansatz eines Vermögenswerts für Zahlungsströme aus Versicherungsakquisen zu ändern, um das oben genannte Ergebnis zu erreichen. In Bezug auf Vermögenswerte und Schulden für Zahlungsströme im Zusammenhang mit einer Gruppe von Versicherungsverträgen, bei denen es sich nicht um Zahlungsströme aus dem Versicherungserwerb handelt, ist keine Änderung erforderlich, da IFRS 17 keine spezifischen Vorschriften für solche Vermögenswerte und Schulden enthält, die verhindern würden, dass sie nur aus gezahlten oder erhaltenen Zahlungsströmen entstehen.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Es gab keine Diskussion zu diesem Sachverhalt. Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Zugehörige Themen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.