Lageberichterstattung

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Restanten

Agendapapier 15

Der Zweck dieses Papiers bestand darin, dass der Stab den Board um Entscheidungen über zwei Restanten bitten wollte, die bei der Ausarbeitung des Entwurfs aufgekommen sind.

Diese Fragen betreffen die Anwendung des Leitliniendokuments durch Unternehmen, die die IFRS nicht anwenden, und das Wesen des Merkmals der "Fehlerfreiheit".

In diesem Papier wurde der Board auch zu Anmerkungen aufgefordert, die sich auf eine verfeinerte Formulierung der Angabeziele beziehen, die der Board in früheren Sitzungen vorläufig genehmigt hat.

Fragen 1 & 2

Bei der Sitzung im September 2020 beschloss der Board vorläufig, dass das überarbeitete Leitliniendokument den Status des bestehenden Leitliniendokuments in dem Sinne beibehält, dass es sich nicht um einen IFRS handelt. Ein Unternehmen wäre in der Lage, eine Erklärung zur Befolgung der IFRS in Bezug auf seinen Abschluss abzugeben, selbst wenn der Lagebericht nicht im Einklang mit dem Leitliniendokument erstellt wurde.

Der Stab fragte, ob auch der Umkehrschluss zutreffen soll, d.h. ein Unternehmen kann behaupten, dass sein Lagebericht im Einklang mit dem Leitliniendokument erstellt wurde, auch wenn sein Abschluss nicht nach IFRS erstellt wurde.

Der Stab hat drei mögliche Optionen identifiziert; der Board könnte einem Unternehmen gestatten, anzugeben, dass sein Lagebericht im Einklang mit dem Leitliniendokument erstellt wurde, wenn Folgendes gilt:

  • a. nur dann, wenn das Unternehmen seinen Jahresabschluss in Übereinstimmung mit IFRS erstellt hat;
  • b. nur wenn das Unternehmen seinen Jahresabschluss entweder in Übereinstimmung mit den IFRS oder unter Anwendung ähnlicher Konzepte erstellt hat; oder
  • c. ohne irgendwelche Kriterien für die Grundlage der Erstellung des zugehörigen Jahresabschlusses anzugeben.

Die Einschränkungen der ersten beiden Optionen könnten gerechtfertigt sein, wenn sich die Erreichung der allgemeinen Ziele der Lageberichterstattung auf die Bereitstellung spezifischer Informationen stützt, die in den IFRS vorgeschrieben sind, oder wenn Abschlüsse nach ähnlichen Konzepten wie in den IFRS erstellt werden.

Da die Vorschriften des Leitliniendokuments besagen, dass die Lageberichterstattung bestimmten Zielen dienen soll und nicht der Bereitstellung spezifischer Informationen, sollte die Befolgung nur des Leitliniendokuments allein ausreichen, um das Ziel der Lageberichterstattung zu erreichen.

Dementsprechend hat der Stab empfohlen, dass das Leitliniendokument keine Kriterien für die Grundlage der Erstellung der entsprechenden Abschlüsse angeben sollte, so dass ein Unternehmen, wenn der Lagebericht in Übereinstimmung mit dem Leitliniendokument erstellt wurde, in der Lage sein sollte, diese Tatsache anzugeben, auch wenn die Abschlüsse nicht in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurden.

Aufgrund des Risikos, dass die Aufnahme einer Erklärung zur Übereinstimmung mit einem IFRS-Leitliniendokument auch als eine Erklärung zur Übereinstimmung mit den IFRS interpretiert werden könnte, hat der Stab auch vorgeschlagen, dass für den Fall, dass der Abschluss eines Unternehmens nicht in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wird, im Lagebericht angegeben werden muss, auf welcher Grundlage er erstellt wurde.

Der Board wurde gebeten, über diese beiden Vorschläge abzustimmen.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Der Board führte eine kurze Diskussion zu diesem Restanten und unterstützte weitgehend die Empfehlungen des Stabs, die als im Einklang mit dem früheren Beschluss gesehen wurden, dass das Leitliniendokument von den IFRS getrennt und nicht als optionaler Standard zu betrachten ist.

Es gab einige Vorbehalte, dass, wenn man Nicht-IFRS-Berichterstattern erlaubt, die Einhaltung eines IFRS-Leitliniendokuments geltend zu machen, die IFRS-"Marke" auf Jahresabschlüssen erscheinen könnte, die auf einer nicht anderen Grundlage erstellt wurden.

Bei der Abstimmung stimmte der Board bei Frage 1 mit 9:4 Ja-Stimmen und bei Frage 2 mit 12:1 Ja-Stimmen.

Frage 3

Der Board hat zuvor vorläufig entschieden, dass Informationen in Lageberichten die qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen, wie sie im Rahmenkonzept festgelegt sind, aufweisen sollten, wenn auch mit einer einfacheren Terminologie.

Auf den Sitzungen im Juli 2019 und September 2019 beschloss das Board, wie die Konzepte der Relevanz, Vollständigkeit und Neutralität in den Entwurf aufgenommen werden sollten. Gegenwärtig werden diese als Wesentlichkeit, Vollständigkeit und Ausgewogenheit dargestellt. Es wurde jedoch noch keine Entscheidung über die Aufnahme des Merkmals "Fehlerfreiheit" getroffen.

Sowohl die Mitglieder des Boards als auch der Beratungsgruppe für Lageberichterstattung halten es generell für wichtig, dass die Lageberichterstattung ein ähnliches Merkmal wie die "Fehlerfreiheit" aufweisen sollte. Es gab jedoch einige Bedenken, dass dieses Konzept zu stark oder zu schwierig anzuwenden sein könnte und die Lageberichterstattung in Ermessensbereichen aus Angst vor Irrtümern unterbleibt.

Der Stab hat verschiedene narrative Berichterstattungsrahmen als Orientierungshilfe überprüft und stellt fest, dass "Fehlerfreiheit" und "Genauigkeit" Begriffe sind, die in narrativen Berichterstattungskontexten hinreichend vertraut und erklärbar sind, um im Leitliniendokument verwendet zu werden, ohne Missverständnisse zu verursachen.

Der Stab ist der Ansicht, dass der Begriff "Genauigkeit" einfacher und positiver ist als "Fehlerfreiheit", und hat daher empfohlen, dass das Leitliniendokument "Genauigkeit" als erforderliches Merkmal der Lageberichterstattung aufnimmt, jedoch mit der Erklärung, dass dies nicht "in jeder Hinsicht vollkommen genau" bedeutet. Der Grad der erforderlichen Genauigkeit hängt von der Art der Information ab.

Der Stab hat auch empfohlen, dass das Leitliniendokument Beispiele für die Erscheinungsformen von "Genauigkeit" in verschiedenen Arten von Informationen enthalten sollte.

Der Board wurde gebeten, über diese Empfehlungen abzustimmen.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Die Boardmitglieder unterstützten die weiter gefasste Empfehlung des Stabs, ein Konzept ähnlich dem der "Fehlerfreiheit" in das Leitliniendokument aufzunehmen. Es gab jedoch einige Debatten über die zu verwendende Terminologie, wobei einige mit dem Stab darin übereinstimmten, dass "Genauigkeit" ein zugänglicheres und positiveres Konzept ist, während andere den Eindruck hatten, dass es insbesondere die Angabe quantitativer Informationen nahelege, und wieder andere meinten, dass die Idee in ihrer Definition zirkulär zu sein schien und "Freiheit von wesentlichen Fehlern" wegen der Ähnlichkeit mit dem Rahmenkonzept vorzogen.

Bei der Abstimmung stimmte der Board mit 10:3 Stimmen für die Empfehlungen des Stabs, betonte jedoch, dass das Leitliniendokument deutlich machen sollte, dass "Genauigkeit" sowohl für quantitative als auch für qualitative Informationen gilt.

Frage 4

Der Stab liefert in dem Papier Hintergrundinformationen zur Formulierung der vorgeschlagenen Angabeziele.

Der Board hat vorläufig beschlossen, ein Gesamtziel für die Lageberichterstattung vorzuschlagen, das auf dem im Rahmenkonzept dargelegten Ziel der allgemeinen Finanzberichterstattung basiert. Das Board hat ebenfalls vorläufig beschlossen, Angabeziele und unterstützende Leitlinien für die sechs Inhaltsbereiche der Lageberichterstattung vorzuschlagen.

Der Stab hat Rückmeldungen zum Arbeitsentwurf des Entwurfs vom Board entgegengenommen und schlug als Reaktion darauf Änderungen am Wortlaut bestimmter Angabeziele wie folgt vor:

  • Verfeinerung des Wortlauts des Gesamtziels der Lageberichterstattung;
  • Stärkung des Formulierungen der übergeordneten Angabeziele für die sechs Inhaltsbereiche;
  • Stärkung der Formulierungen der "Beurteilungsabschnitte" in den Angabezielen für die sechs Inhaltsbereiche; und
  • Verfeinerung der Formulierungen der spezifischen Angabeziele für die Inhaltsbereiche.

(Hinweis: Diese Verfeinerungen sind in Anhang B des Agendapapiers 15 ausführlich dargelegt.)

Der Board wurde eingeladen, zu den Verfeinerungen der Formulierungen der Angabeziele Stellung zu nehmen.

Erörterung durch den Board

Es gab begrenzte Anmerkungen von Boardmitgliedern zu den vorgeschlagenen Verfeinerungen. Die Boardmitglieder befürworteten die vorgeschlagenen Verfeinerungen, insbesondere hinsichtlich der Änderung, die Einblicke in die Fähigkeit eines Unternehmens zur "Wertschöpfung" und zur Generierung von Cashflows geben soll.

Es gab einen warnenden Hinweis bezüglich der Gefahr, dass die Schaffung eines solchen Satzes von Angabezielen dazu führen könnte, dass die Lageberichterstattung zu einer Abhakübung wird.

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