Angabeninitiative — Tochtergesellschaften, die KMU sind

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Ausweisvorschriften

Agendapapier 31

Im Januar 2020 stimmte der Board dafür, das Projekt zu Tochtergesellschaften, die KMU sind, vom Forschungsprogramm in das Standardsetzungsprogramm zu verlagern. Im April 2020 stimmte der Board dem vorgeschlagenen Plan für das Projekt für den Rest des Jahres 2020 zu.

Ziel des Projekts ist die Entwicklung eines IFRS (IFRS mit reduzierten Angabevorschriften), der es Tochtergesellschaften, die die Definition eines KMU erfüllen, erlaubt, die vollen IFRS anzuwenden, jedoch mit reduzierten Angabevorschriften.

Bei dieser Sitzung hat der Stab den Board gefragt, ob er den Empfehlungen des Stabs zu folgenden Punkten zustimmt:

  • Übereinstimmungserklärung

    Der Stab empfahl, dass eine Tochtergesellschaft, die die IFRS mit reduzierten Angaben anwendet, verpflichtet werden sollte, anzugeben, dass sie die IFRS mit reduzierten Angaben angewendet hat. Der Stab empfahl auch, dass diese Angaben zusammen mit der in IAS 1:16 vorgeschriebenen Erklärung zu leisten sind, so dass alle Tochtergesellschaften die Informationen an der gleichen Stelle einfügen und jemand, der die Abschlüsse mehrerer Tochtergesellschaften verwendet, leicht erkennen kann, ob die IFRS mit reduzierten Angaben angewendet wurden.

    Erörterung und Abstimmung

    In Bezug auf diese Vorschrift wurden Bedenken geäußert, insbesondere ob die Angabe als Einschränkung der Übereinstimmungserklärung ausgelegt werden kann. Trotz der geäußerten Bedenken unterstützte der Board die Empfehlung des Stabs. Diese Unterstützung beruhte auf den in dem Papier vorgebrachten Argumenten; insbesondere werden die Adressaten des Jahresabschlusses ohne diese Angaben nicht in der Lage sein, Unternehmen, die die vollständigen IFRS anwenden, und Unternehmen, die den reduzierten Angabenrahmen anwenden, klar voneinander zu unterscheiden.

    Bei der Abstimmung stimmten 12 der 13 Mitglieder des Boards für die Empfehlung des Stabs.

 

  • IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler

    Der Stab empfahl, dass alle Angabevorschriften von IAS 8 für Tochtergesellschaften, die die IFRS mit reduzierten Angaben anwenden, anwendbar bleiben und dass IAS 8 in vollem Umfang angewendet wird. Tochtergesellschaften wären von keinen Textziffern IAS 8 ausgenommen.

    Erörterung und Abstimmung

    Mitglieder des Board fragten, ob der Inhalt von IAS 8 innerhalb des Textes des neuen Standards oder als Querverweis erscheinen wird und ob die Anwendung des Standards eine Wahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bedeuten wird.

    Der Stab stellte klar, dass die Absicht hinter dem Standard darin besteht, die Anwendung von IAS 8 zu vereinfachen, indem klar angegeben wird, welche Angabevorschriften gelten, und im Anhang diejenigen aufgelistet werden, die für Unternehmen, die den neuen Standard anwenden werden, nicht gelten.

    Bei der Abstimmung stimmten alle 13 Mitglieder des Boards für die Empfehlung des Stabs.

 

  • Angabevorschriften in den Übergangsbestimmungen neuer IFRS

    Der Stab empfahl, dass Angabevorschriften über Übergangsbestimmungen, die in einem IFRS enthalten sind, vorbehaltlich aller Änderungen, die der Board für angemessen hält, für Tochtergesellschaften, die die IFRS mit reduzierten Angaben anwenden, anwendbar bleiben und dass sie in den neuen oder geänderten IFRS und nicht in die Vorschriften zu reduzierten Angaben aufgenommen werden.

    Erörterung und Abstimmung

    Der Stab hob hervor, dass die Empfehlung aus der Tatsache resultierte, dass nicht alle neuen Standards Angabevorschriften speziell für Übergangsbestimmungen haben. Ziel der Empfehlung ist es, von einer Tochtergesellschaft, die ein KMU ist und die erstmals einen neuen IFRS oder einen geänderten Standard anwendet, die Einhaltung der Übergangsbestimmungen zu verlangen.

    Bei der Abstimmung stimmten alle 13 Mitglieder des Boards für die Empfehlung des Stabs.

 

  • Kombinierte Abschlüsse

    Der Stab empfahl, dass Textziffer 9.30 des IFRS für KMU nicht in die Vorschriften zu reduzierten Angaben aufgenommen wird.

    Erörterung und Abstimmung

    Einspruch wurde in Bezug auf das Weglassen der Vorschriften von Textziffer 9.30 erhoben, da sich diese als sinnvoll erwiesen haben und relevante Angaben bei der Erstellung kombinierter Abschlüsse erforderlich sind. Es wurde auch vorgeschlagen, dass der Board, anstatt diese Angaben wegzulassen, erwägen sollte, ob Änderungen an anderen IFRS vorgenommen werden sollten, um diese Vorschriften aus den IFRS für KMU einzuführen.

    Trotz des Widerspruchs unterstützte der Board die Empfehlung des Stabs. Dies liegt hauptsächlich daran, dass ein Unternehmen, wenn es kombinierte Abschlüsse erstellt, Angaben leisten muss, die in etwa dem Abschnitt 9 des IFRS für KMU entsprechen.

    Bei der Abstimmung stimmten 10 der 13 Mitglieder des Boards für die Empfehlung des Stabs.

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