Lageberichterstattung

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Status des Leitliniendokuments und Prozesse für die Veröffentlichung von Lageberichten

Agendapapier 15

In dieser Sitzung hat der Board den Status des Leitliniendokuments und Prozesse für die Veröffentlichung von Lageberichten anhand entsprechender Empfehlungen des Stabs erörtert.

Empfehlungen des Stabs

Empfehlung 1

Der Stab analysierte, ob das Leitliniendokument verpflichtend werden oder ein unverbindlicher Rahmen für die Erstellung eines Lageberichts bleiben sollte.

Während der Sitzungen mit der Beratungsgruppe für die Überarbeitung des Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung sprachen sich einige Mitglieder dafür aus, das Leitliniendokument verpflichtend zu machen, zumindest als langfristiges Ziel, wenn auch kurzfristig nicht realisierbar. Der Stab empfahl jedoch insgesamt, das überarbeitete Leitliniendokument als unverbindlichen Rahmen für die Erstellung eines Lageberichts beizubehalten.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Insgesamt stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu, das Leitliniendokument zum jetzigen Zeitpunkt nicht verpflichtend zu machen.

Es gab Kommentare von Boardmitgliedern, die den Wunsch äußerten, dass dies in Zukunft verpflichtend gemacht werden sollte, und erklärten, dass dies ein Ziel für das Leitliniendokument sein sollte.

Als er gebeten wurde, über die Empfehlung des Stabs abzustimmen, stimmte der Board mit 11:3 Stimmen dafür.

Empfehlung 2

Eine Erklärung zur Einhaltung des bestehenden Leitliniendokuments ist derzeit nicht erforderlich. Ein Unternehmen kann jedoch nur dann erklären, dass sein Lagebericht mit dem Leitliniendokument in Einklang steht, wenn es das Leitliniendokument in seiner Gesamtheit befolgt.

Der Stab hat mit der Beratungsgruppe für die Überarbeitung des Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung erörtert, ob das überarbeitete Leitliniendokument eine Übereinstimmungserklärung verlangen sollte, wenn und nur wenn das Leitliniendokument in seiner Gesamtheit eingehalten wurde. Die Beratungsgruppe für die Überarbeitung des Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung hatte gemischte Meinungen darüber, ob ein Unternehmen zur Abgabe einer Übereinstimmungserklärung verpflichtet werden sollte, wenn es alle Aspekte des Leitliniendokuments eingehalten hat.

Der Stab kam zu dem Schluss, dass es für die Interessengruppen nützlich wäre, zu wissen, ob der Lagebericht den Anforderungen des Leitliniendokuments entspricht. Der Stab empfahl, dass das überarbeitete Leitliniendokument fordern sollte, dass die Lageberichterstattung eine uneingeschränkte Erklärung über die Einhaltung des Leitliniendokuments enthält, wenn es allen Anforderungen des Leitliniendokuments entspricht, Empfehlung 2a) oder erklären sollte, welche Anforderungen es nicht erfüllt, wenn es nicht den Anforderungen entspricht (Empfehlung 2b).

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Hinsichtlich der Empfehlungen des Stabs gab es gemischte Ansichten und eine ausführliche Diskussion des Boards.

Einige Boardmitglieder zögerten, eine Erklärung zur teilweisen Einhaltung zuzulassen, da dies im Widerspruch zur Philosophie stehe, die IFRS als einen vollständigen Satz von Standards und nicht als ein anpassungsfähiges Modell zu betrachten; andere waren der Ansicht, dass die Begriffe "Einhaltung" und "Anforderungen" in Bezug auf ein nicht verbindliches Leitliniendokument unvereinbar seien.

Weitere Bedenken gab es hinsichtlich der verschiedenen Stufen der teilweisen Einhaltung und der Frage, ob die Idee der "Einhaltung" sinnvoll sei, wenn umfangreiche Vorschriften nicht eingehalten werden, die "teilweise Einhaltung" aber angegeben wird.

Die Mitglieder wurden gebeten, über die Empfehlungen 2a und 2b getrennt abzustimmen.

Als sie gebeten wurden, über Empfehlung 2a abzustimmen (d.h. dass das Leitliniendokument vorschreiben sollte, dass Lageberichte eine uneingeschränkte Erklärung über die Einhaltung des Leitliniendokuments enthalten müssen, wenn der Lagebericht alle Vorschriften des Leitliniendokuments erfüllt), stimmte der Board mit 9:3 Stimmen dafür (eine Person war abwesend).

Bei der Abstimmung über 2b (d.h., dass das Leitliniendokument vorschreiben sollte, dass Lageberichte erklären müssen, welche Vorschriften sie nicht erfüllen, wenn sie nicht alle Vorschriften des Leitliniendokuments erfüllen) stimmten nur fünf Mitglieder des Boards dafür (ein Mitglied war abwesend). Dies war eine unzureichende Anzahl von Stimmen, um Empfehlung 2b zu unterstützen.

Der Board wurde daraufhin gebeten, darüber abzustimmen, ob es in Lageberichten gestattet, aber nicht vorgeschrieben werden sollte, eine Erklärung zur teilweisen Einhaltung der Vorschriften abzugeben, ohne dass es einer Erklärung bedarf. Der Board stimmte mit 7:5 Stimmen dafür (ein Mitglied war abwesend).

Empfehlung 3

Das bestehende Leitliniendokument besagt, dass ein Unternehmen, wenn sich ein Lagebericht auf den Abschluss bezieht, entweder den Abschluss zusammen mit dem Lagebericht zur Verfügung stellen oder im Lagebericht den Abschluss angeben sollte, auf den er sich bezieht. Außerdem muss ein Unternehmen seinen Lagebericht eindeutig kennzeichnen und von anderen Informationen unterscheiden.

Der Stab empfahl, dass das überarbeitete Leitliniendokument weiterhin diese Vorschriften enthalten sollte.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Die Mitglieder des Boards befürworteten diese Empfehlungen im Großen und Ganzen. Es stellte sich die Frage, wie sich die Lageberichterstattung von anderen Informationen in anderen Berichten unterscheiden würde, wenn ein Unternehmen zahlreiche andere Berichte herausgeben würde. Der Stab stellte klar, dass es sich bei dieser Empfehlung um einen Mechanismus zur klaren und getrennten Abgrenzung der Lageberichterstattung von allen anderen Informationen handelt, die möglicherweise vorgelegt werden.

Es gab eine weitere Anmerkung, dass klargestellt werden sollte, dass "Lageberichterstattung" sich spezifisch auf die Lageberichterstattung per Leitliniendokument bezieht, und nicht als allgemeiner Begriff für jegliche narrative Berichterstattung.

Bei der Abstimmung stimmte der Board mit 12 Stimmen dafür (ein Mitglied war abwesend).

Empfehlung 4

Das bestehende Leitliniendokument sieht nicht vor, dass ein Unternehmen das Autorisierungsdatum seines Lageberichts angeben muss.

Der Stab erörterte mit der Beratungsgruppe für die Überarbeitung des Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung, ob für das überarbeitete Leitliniendokument ein Lagebericht mit Angabe des Autorisierungsdatums erforderlich ist. Die Mitglieder der Gruppe unterstützten insgesamt die Idee, dass ein Lagebericht das Autorisierungsdatum enthalten sollte, so dass der Stichtag für die Adressaten klar ersichtlich ist.

Der Stab empfahl, dass das überarbeitete Leitliniendokument einem Unternehmen vorschreiben sollte, das Datum anzugeben, an dem sein Lagebericht zur Veröffentlichung genehmigt wird, und alle wesentlichen Informationen über Ereignisse wiederzugeben, die nach dem Ende des Berichtszeitraums und vor dem Datum, an dem der Lagebericht zur Veröffentlichung genehmigt wurde, eingetreten sind.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Die Mitglieder des Boards stimmten den Empfehlungen des Stabes weitgehend zu. Es gab die Befürchtung, dass die Einbeziehung von Informationen über Ereignisse, die nach dem Ende des Berichtszeitraums und vor dem Datum, an dem der Lagebericht zur Veröffentlichung freigegeben wurde, zu Inkonsistenzen zwischen dem Lagebericht und den Informationen in den Jahresabschlüssen führen könnte, und dass diese als solche hervorgehoben und klar angegeben werden sollten.

Bei der Abstimmung stimmte der Board mit 12 Stimmen dafür (ein Mitglied war abwesend).

Empfehlung 5

Das bestehende Leitliniendokument enthält keine Verpflichtung, dass ein Unternehmen die Person(en) oder die Organe, die den Lagebericht zur Veröffentlichung genehmigt haben, identifizieren muss.

Der Stab erörterte mit der Beratungsgruppe für die Überarbeitung des Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung, ob das überarbeitete Leitliniendokument verlangen sollte, dass ein Lagebericht die Person(en) oder die Organe benennt, die den Lagebericht zur Veröffentlichung genehmigt haben. Die Mitglieder der Gruppe unterstützten die Idee insgesamt, einige Mitglieder empfahlen darüber hinaus, dass ein Lagebericht von derselben/denselben Person(en) oder demselben/denselen Organ(en) genehmigt werden sollte, die/das die Veröffentlichung der entsprechenden Abschlüsse genehmigt hat/haben.

Der Stab erörterte auch, ob das überarbeitete Leitliniendokument eine Erklärung über die Verantwortung für den Lagebericht, eine Beschreibung der Integrität oder Governance des bei der Erstellung des Lageberichts angewendeten Prozesses oder eine Schlussfolgerung, dass der Lagebericht bestimmte Ziele erfüllt, verlangen sollte. Die Rückmeldungen aus der Gruppe zu diesen zusätzlichen Fragen waren weitgehend negativ.

Der Stab empfahl lediglich, im überarbeiteten Leitliniendokument die Angabe der Person(en) oder des Organs bzw. der Organe vorzuschreiben, die den Lagebericht zur Veröffentlichung genehmigt haben.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabes weitgehend zu. Es gab keine weitere Diskussion, und als er zur Abstimmung aufgefordert wurde, stimmte der Board mit 12 Stimmen dafür (eine Person war abwesend).

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