Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 5

Der Stab wird dem Board drei Agendapapiere vorgelegt, die Änderungsvorschläge zu IAS 32 enthalten, und den Board um vorläufige Entscheidungen gebeten.

Der Stab plant, seine Analyse und seine Empfehlungen zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten, die dem Ermessen der Aktionäre unterliegen, auf einer künftigen Sitzung vorzulegen.

Bedingte Erfüllungsrückstellungen: Zusammengesetzte Finanzinstrumente

Agendapapier 5A

Der Stab empfahl dem IASB, die folgenden Änderungen an IAS 32 für Finanzinstrumente mit bedingten Erfüllungsrückstellungen, wie in Textziffer 25 von IAS 32 beschrieben, vorzuschlagen:

  • Zur Klarstellung, dass einige Finanzinstrumente mit bedingten Erfüllungsrückstellungen zusammengesetzte Instrumente sein können:
    • Vorschrift, dass die Vorschriften für zusammengesetzte Instrumente in Textziffer 28 vor allen spezifischen Klassifizierungsvorschriften in IAS 32 anzuwenden sind, und
    • Hinzufügung eines Verweises auf eine "Schuldkomponente" in Textziffer 25 von IAS 32.
  • Zur Klarstellung der Vorschriften für die Bewertung der Schuldkomponente eines zusammengesetzten Finanzinstruments mit bedingten Erfüllungsrückstellungen, die eine sofortige Erfüllung in der Weise erfordern könnten, dass sie bei Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses eine finanzielle Verbindlichkeit darstellen würden:
    • Übernahme der Aussagen zur Bewertung in Textziffer BC12 der Grundlage für Schlussfolgerungen zu IAS 32 (voller Betrag der bedingten Verpflichtung für Instrumente mit bedingten Erfüllungsrückstellungen) in die Vorschriften in IAS 32,
    • Vorschrift, dass der "volle Betrag der bedingten Verpflichtung" als der Betrag zu definieren ist, der unter der Annahme des frühestmöglichen Rückzahlungstermins zurückzuzahlen ist, d. h. sofortige Rückzahlung für Finanzinstrumente, bei denen das bedingte Ereignis sofort eintreten könnte und
    • Vorschrift, dass die finanzielle Verbindlichkeit sowohl für Klassifizierungs- als auch für Bewertungszwecke einheitlich bilanziert wird, unabhängig davon, ob die Erfüllung vom Inhaber des Instruments oder von einem Ereignis abhängt, das außerhalb der Kontrolle beider Parteien liegt.
  • Zur Klarstellung, dass Zahlungen, die im Ermessen des Emittenten liegen, im Eigenkapital erfasst werden, auch wenn der gesamte Erlös zunächst der Schuldkomponente zugeordnet wird:
    • Klarstellung, dass ein zusammengesetztes Instrument mit einer Eigenkapitalkomponente zum Nullwert immer noch ein zusammengesetztes Instrument mit einer Schuld- und einer Eigenkapitalkomponente ist, und
    • Klarstellung, dass die Vorschrift zu Dividendenzahlungen auf zusammengesetzte Instrumente in IAS 32 Textziffer AG37 auch dann gilt, wenn die Eigenkapitalkomponente anfänglich mit Null bewertet wird.

Der Stab fragte den Board, ob er mit seinen Empfehlungen einverstanden ist.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder stimmten der Analyse des Stabs zu und hielten sie für logisch nachvollziehbar und hilfreich. Viele Boardmitglieder erklärten, dass sie den Ausweis und die Angaben gerne in einer künftigen Sitzung sehen würden.

Entscheidungen des Boards

12 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Bedingte Erfüllungsrückstellungen: Die Bedeutung von "Liquidation" und "unecht"

Agendapapier 5B

Der Stab empfahl dem Board, die folgenden Änderungen an IAS 32 vorzuschlagen:

Liquidation:

Festlegung, dass sich der Begriff "Liquidation" in Textziffer 25(b) von IAS 32 auf den Fall bezieht, dass ein Unternehmen den Prozess der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit eingeleitet hat. Diese Klarstellung würde mit dem Rahmenkonzept und IAS 1 übereinstimmen. Die Klarstellung des Begriffs "Liquidation" würde die Konsistenz bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten verbessern, die Verpflichtungen enthalten, die bei Ereignissen entstehen, die einer Liquidation ähnlich scheinen, aber keine sind. Dies würde dazu beitragen, die Vielfalt in der Praxis zu verringern. Die Klassifizierung dieser Finanzinstrumente als finanzielle Verbindlichkeiten würde den Adressaten des Abschlusses entscheidungsnützliche Informationen über das Liquiditätsrisiko des Unternehmens und seine potenziellen Mittelabflüsse im Falle einer Liquidation liefern.

Der Stab fragte den Board, ob er mit dieser möglichen Klarstellung einverstanden ist.

Unecht:

Präzisierung, dass die Beurteilung, ob eine Vertragsklausel in Paragraph 25(a) des IAS 32 "unecht" ist, keine rein wahrscheinlichkeitsbasierte Beurteilung ist. Dies würde klarstellen, dass die Unternehmen verpflichtet sind, eine Beurteilung auf der Grundlage der spezifischen Fakten und Umstände sowie der spezifischen Bedingungen des Finanzinstruments vorzunehmen. Der Stab empfiehlt nicht, die Art und Weise der Beurteilung näher zu erläutern oder die Definition des Begriffs "unecht" zu erweitern oder einzuschränken, um die verschiedenen Umstände zu berücksichtigen, die in der Praxis auftreten können.

Der Stab fagte den Board, ob er mit dieser möglichen Klarstellung einverstanden ist.

Erörterung durch den Board

Insgesamt stimmten die Boardmitglieder der Empfehlung des Stabs zu, gaben jedoch Rückmeldungen zum Wortlaut der Änderung, um sicherzustellen, dass sie richtig interpretiert wird.

Für die Liquidation könnte die Formulierung "ein Unternehmen hat mit dem Prozess begonnen" zu spezifisch sein in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem der Prozess beginnt, anstatt sich auf Zahlungen zu konzentrieren, die nur als Teil des Liquidationsprozesses erforderlich sind, sobald man sich unwiderruflich zur Liquidation verpflichtet hat.

Der Board wies auch darauf hin, dass der Begriff "Einstellung der Handelstätigkeit" fehlinterpretiert werden könnte und es besser wäre, zu sagen "Einstellung der Handels- und der Geschäftstätigkeit".

Bezüglich der Beschreibung "nicht echt" betonten die Boardmitglieder, dass in der Praxis Ermessen erforderlich ist, das jedoch im Allgemeinen vernünftig angewendet wird. Die Formulierung könnte leicht angepasst werden, um zu sagen, dass "die wahrscheinlichkeitsbasierte Bewertung nicht bestimmend ist" und nicht "nur keine reine Wahrscheinlichkeitsbewertung ist". Die Boardmitglieder betonten, dass es bei der Unwahrscheinlichkeit weniger um die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ereignisses geht, sondern vielmehr um die Art des Ereignisses, d.h. dass das Ereignis höchst ungewöhnlich oder unvorstellbar ist. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die derzeitige Formulierung bei der Übersetzung missverstanden werden könnte, und baten darum, einige Beispiele hinzuzufügen, um eine Orientierungshilfe für die Auslegung zu geben. Der Stab erklärte, dass er zögere, ein Beispiel hinzuzufügen, da dieses Konzept in der Praxis im Allgemeinen vernünftig angewendet werde.

Entscheidungen des Boards

12 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Die Auswirkungen von Gesetzen auf Vertragsbedingungen

Agendapapier 5C

Dieses Papier befasste sich mit der Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein Unternehmen verpflichtet ist, die Auswirkungen geltender Gesetze bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Schulden oder Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen.

Der Stab empfahl, dass der IASB Änderungen an IAS 32 vorschlägt, um ein Unternehmen zu verpflichten, bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Schulden oder Eigenkapital die folgenden Auswirkungen des geltenden Rechts zu berücksichtigen:

  • Bei Bedingungen, die ausdrücklich im Vertrag genannt werden, würden nur die Bedingungen berücksichtigt, die zu Rechten und Pflichten führen, die zusätzlich zu den im geltenden Recht festgelegten oder spezifischer als diese sind. Mit anderen Worten: Wenn eine rechtliche Verpflichtung besteht, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich im Vertrag enthalten ist, würde ein Unternehmen eine solche Verpflichtung bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten nicht berücksichtigen.
  • Die Auswirkungen der geltenden Gesetze, die die Durchsetzbarkeit eines vertraglichen Rechts oder einer vertraglichen Verpflichtung verbieten.

Der Stab empfahl dem Board, ein Unternehmen zu verpflichten, bei der Anwendung der obigen Empfehlung eine einzelne Verpflichtung nicht in zwei Verbindlichkeiten aufzuteilen, d. h. in eine finanzielle und eine nicht-finanzielle Verbindlichkeit.

Der Stab wies darauf hin, dass gesetzliche Rechte und Verpflichtungen, die ein Unternehmen für Klassifizierungszwecke nicht berücksichtigt, dennoch bilanziert werden müssen. Andere Rechnungslegungsstandards (als IAS 32) können anwendbar sein.

Der Stab geht aufgrund der Rückmeldungen der Interessengruppen nicht davon aus, dass die Anwendung der in diesem Papier erörterten Prinzipien zu wesentlichen Änderungen bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten führen würde.

Der Stab plant, den Bedarf an zusätzlichen Angaben zu analysieren, sobald der Board seine Beratungen über die Klassifizierungsthemen abgeschlossen hat. Potenzielle Angaben in diesem Bereich könnten beispielsweise Angaben zu gesetzlichen Vorschriften umfassen, die den Zeitpunkt und die Höhe künftiger Cashflows von Finanzinstrumenten, die von einem Unternehmen ausgegeben wurden, beeinflussen könnten, auch wenn sie sich nicht auf deren Klassifizierung auswirken. Der Stab plant, weiter zu analysieren, ob zusätzliche Angaben von Vorteil wären, und diese Analyse in einer zukünftigen Sitzung vorzulegen.

Der Stab fragte den Board, ob er mit seinen Empfehlungen einverstanden ist.

Erörterung durch den Board

Insgesamt stimmten die Boardmitglieder der Empfehlung des Stabs zu, machten jedoch Vorschläge zum Wortlaut und zu wichtigen Klarstellungspunkten, die in die Änderungen aufgenommen werden sollten.

Zum Beispiel schlugen die Boardmitglieder für die folgende Empfehlung des Stabs "eine einzige Verpflichtung nicht in zwei Verbindlichkeiten aufteilen" vor, dass der Wortlaut "eine Bedingung nicht in zwei Komponenten aufteilen" lauten sollte.

Darüber hinaus schlug der Board vor, in dem Satz "Die Auswirkungen geltender Gesetze, die die Durchsetzbarkeit eines vertraglichen Rechts oder einer vertraglichen Verpflichtung verbieten" das Wort "verhindern" anstelle von "verbieten" zu verwenden.

Entscheidungen des Boards

12 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Correction list for hyphenation

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