Überblick

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Der Board tagte virtuell für drei Tage, beginnend ab Dienstag, den 14. Dezember 2021.

Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

Der Stab schlägt Änderungen an IAS 32 vor. Der Board entschied, (a) klarzustellen, dass einige Finanzinstrumente mit bedingten Erfüllungsbestimmungen zusammengesetzte Instrumente sein können, und die Bewertungsvorschriften für die Schuldkomponente solcher Instrumente klarzustellen; (b) zu präzisieren, dass sich der Begriff "Liquidation" in Textziffer 25(b) von IAS 32 auf den Fall bezieht, dass ein Unternehmen den Prozess der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit eingeleitet hat; (c) klarzustellen, dass die Beurteilung, ob eine Vertragsklausel "unecht" ist, in Textziffer 25(a) von IAS 32 keine rein wahrscheinlichkeitsbasierte Beurteilung ist; und (d) IAS 32 zu ändern, um klarzustellen, wie ein Unternehmen die Auswirkungen geltender Gesetze berücksichtigen muss, wenn es Finanzinstrumente als finanzielle Verbindlichkeiten oder Eigenkapital einstuft.

Der Stab beabsichtigt, auf einer künftigen Sitzung Empfehlungen zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten vorzulegen, die dem Ermessen der Aktionäre unterliegen, und zu der Frage, ob zusätzliche Angaben von Vorteil wären.

Standardpflege und einheitliche Anwendung

Leasingverbindlichkeit bei Sale-and-Leaseback: Der Board entschied, den Entwurf ED/2020/4 Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16) weiter zu verfolgen. Er entschied außerdem, die folgenden Vorschläge beizubehalten: Klarstellung, dass es sich bei der Leaseback-Verbindlichkeit um eine Verbindlichkeit handelt, auf die IFRS 16 anwendbar ist; keine Änderung der Vorschriften für die erstmalige Bewertung des Nutzungsrechts am Vermögenswert und des Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf und dem Leaseback in Textziffer 100(a) von IFRS 16; Klarstellung, dass ein Verkäufer/Leasingnehmer das Nutzungsrecht am Vermögenswert aus dem Leaseback unter Anwendung der Textziffern 29-35 von IFRS 16 nachträglich bewertet; und Aufnahme eines erläuternden Beispiels für eine Sale-and-Leaseback-Transaktion mit variablen Zahlungen. Der Board entschied des Weiteren, die folgenden Aspekte der Vorschläge zu ändern: Es wird nicht mehr vorgeschrieben, wie ein Verkäufer/Leasingnehmer den Anteil des früheren Buchwerts des Vermögenswerts bestimmt, der sich auf das vom Verkäufer/Leasingnehmer zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht; es wird vorgeschrieben, dass der Verkäufer/Leasingnehmer in der Folge die Leaseback-Verbindlichkeit unter Anwendung der Textziffern 36-46 des IFRS 16 bewertet; und es wird präzisiert, dass der Begriff "Leasingzahlungen" nicht der Definition in Anhang A des IFRS 16 entsprechen darf. Stattdessen würde der Verkäufer/Leasingnehmer den Begriff "Leasingzahlungen" oder "geänderte Leasingzahlungen" so anwenden, dass er keinen Betrag des Gewinns oder Verlusts erfasst, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht, soweit das Nutzungsrecht zurückbehalten wird.

Wirtschaftlicher Nutzen aus der Nutzung eines Windparks — Finalisierung der Agendaentscheidung: Kein Boardmitglied hatte Einwände gegen die Finalisierung der Agendaentscheidung.

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle

Der Board hat sein Diskussionspapier Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle im November 2020 veröffentlicht, mit einer Frist für Stellungnahmen bis zum 1. September 2021. Der Zweck dieser Sitzung war es, dem Board einen Überblick über die Rückmeldungen zum Diskussionspapier und detaillierte Zusammenfassungen der Rückmeldungen zu ausgewählten Themen des Diskussionspapiers zu geben. Der Board wurde in dieser Sitzung nicht aufgefordert, Entscheidungen zu treffen.

Fast alle Stellungnehmenden stimmten zu, dass das Projekt die Berichterstattung des übernehmenden Unternehmens für alle Übertragungen von Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle umfassen sollte. Die meisten Stellungnehmenden stimmten der vorläufigen Sichtweise zu, dass weder die Erwerbsmethode noch eine Buchwertmethode auf alle Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle angewendet werden sollte. Einige Stellungnehmende (darunter die meisten aus China) waren anderer Meinung und meinten, dass die Buchwertmethode auf alle Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle angewendet werden sollte. Einige Stellungnehmende berichteten von gemischten Ansichten innerhalb ihrer Organisation/ihres Rechtskreises oder äußerten keine klare Meinung.

Agendakonsultation

Der Board entschied, mit den in der Bitte um Informationsübermittlung vorgeschlagenen Kriterien für die Beurteilung potenzieller Projekte fortzufahren: ihre Bedeutung für die Anleger; ob es Mängel bei der Berichterstattung über die Angelegenheit gibt; die Art der Unternehmen, die wahrscheinlich davon betroffen sind, oder ob sie in einigen Rechtskreisen häufiger vorkommt als in anderen; wie weit verbreitet oder akut die Angelegenheit wahrscheinlich ist; die Wechselwirkung mit anderen Projekten; die Komplexität und Durchführbarkeit des potenziellen Projekts und seiner Lösungen; und ob der Board und seine Anwender über Kapazitäten verfügen und zeitnah Fortschritte erzielen könnten.

Primäre Abschlussbestandteile

Der Board entschied, mit einer Definition für ungewöhnliche Posten fortzufahren, den Verweis auf einen "begrenzten Vorhersagewert" zu streichen und Anwendungsleitlinien zu entwickeln, die klarstellen, dass die Definition Erträge oder Aufwendungen erfasst, die sich in Art oder Höhe von zukünftig erwarteten Erträgen oder Aufwendungen unterscheiden, und zu erläutern, dass ein Unternehmen bei der Prüfung, ob Erträge oder Aufwendungen ähnlich sind, die Merkmale der Erträge und Aufwendungen, einschließlich des zugrunde liegenden Ereignisses oder Geschäftsvorfalls, berücksichtigen würde.

Der Board entschied, den Vorschlag beizubehalten, Erträge und Aufwendungen aus Vermögenswerten, die einzeln und weitgehend unabhängig von anderen Ressourcen Erträge erwirtschaften, sowie Erträge und Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen in die Kategorie "Investitionen" einzuordnen und weitere Anwendungsleitlinien hinzuzufügen. Des Weiteren entschied der Board, die Bezeichnung "Investitionskategorie" beizubehalten und nicht mit dem Vorschlag fortzufahren, "Erträge und Aufwendungen aus Investitionen" zu definieren.

Überprüfung und Aktualisierung des IFRS für KMU

Der Board entschied, den IFRS für KMU zu ändern, um ihn enger an IFRS 3, IFRS 10 (aber nicht an Investmentgesellschaften) und IFRS 11 (aber unter Beibehaltung der IFRS für KMU-Klassifizierungen von gemeinsamen Vereinbarungen und der Rechnungslegungsvorschriften für gemeinsam geführte Unternehmen) anzugleichen. Der Board erörterte, ob und wie der IFRS für KMU an die Vorschriften zur Wertminderung in IFRS 9 angeglichen werden soll, und bat den Stab, weitere Analysen durchzuführen. Der Board entschied, die Definition einer Finanzgarantie aus IFRS 9 zu übernehmen. In den Mitschriften sind die Änderungen aufgelistet, die der Board entschied, in die IFRS für KMU zu übernehmen bzw. nicht zu übernehmen, sowie weitere, kleine Änderungen, die der Board vornehmen möchte.

Preisregulierte Geschäftsvorfälle

Der Stab hat einen Plan für die erneuten Erörterungen zum Entwurf ED/2021/1 Regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden entwickelt. Der Board entshied, die zulässigen Gesamtvergütungen (Erträge aus noch nicht nutzbaren Vermögenswerten und regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden, die sich aus Unterschieden zwischen dem regulatorischen Einbringungsrhythmus von Vermögenswerten und ihrer Nutzungsdauer ergeben) und den Anwendungsbereich (einschließlich der Interaktion der Vorschläge mit IFRIC 12) zu priorisieren. Dies sind Themen, zu denen die Stellungnehmenden erhebliche Bedenken äußerten.

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