Mietkonzessionen im Kontext der Coronavirus-Pandemie
Mietkonzessionen über den 30. Juni 2021 hinaus
Hintergrund
Am 28. Mai 2020 hat Board Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16) herausgegeben. Die Änderung von 2020 erlaubt es Leasingnehmern, als praktische Erleichterung nicht zu beurteilen, ob bestimmte Mietkonzessionen, die als direkte Folge der Coronavirus-Pandemie auftreten, Leasingmodifikationen sind, und stattdessen diese Mietkonzessionen so zu bilanzieren, als ob sie keine Leasingmodifikationen wären.
Neben anderen Bedingungen erlaubt die Änderung von 2020 einem Leasingnehmer die Anwendung der Ausnahmeregelung nur für Mietkonzessionen, bei denen eine Reduzierung der Leasingzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren. Anwender haben den Board gebeten, den Anwendungsbereich dieser Bedingung zu erweitern, sodass die praktische Erleichterung zumindest auf Mietkonzessionen angewendet werden kann, bei denen eine Reduzierung der Leasingzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 31. Dezember 2021 fällig waren.
Mit diesem Papier soll daher der Board gefragt werden, ob er als Reaktion auf diese Aufforderung Standardsetzung vornehmen möchte.
Analyse des Stabs
Die Rückmeldungen zu der praktischen Erleichterung waren positiv. Einige Interessengruppen haben jedoch Bedenken geäußert, dass die anhaltende Tragweite und die langwierigen Auswirkungen der Pandemie zum Zeitpunkt der Entwicklung der praktischen Erleichterung durch den Board nicht berücksichtigt wurden, da in vielen Rechtskreisen die anhaltenden Auswirkungen der Pandemie jetzt mindestens genauso bedeutend sind wie im Mai 2020. Der Board wurde auch darüber informiert, dass viele Leasinggeber als direkte Folge der Pandemie Mietkonzessionen gewähren, die über den 30. Juni 2021 hinausgehen.
Der Stab ist daher der Ansicht, dass es eine angemessene Bitte ist, den Anwendungsbereich der praktischen Erleichterung zu erweitern, damit sie auf Mietkonzessionen angewendet werden kann, die die Leasingzahlungen über den 30. Juni 2021 hinaus reduzieren. Der Stab ist der Ansicht, dass dies Folgendes bewirken würde:
- a) eine praktische Erleichterung für Leasingnehmer während des Höhepunkts der Pandemie darstellen;
- b) entscheidungsnützliche Informationen für Investoren liefern, indem Leasingnehmer in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen von auf die Coronavirus-Pandemie bezogenen Mietkonzessionen während des Höhepunkts der Pandemie in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen und ähnliche Mietkonzessionen auf dieselbe Weise zu bilanzieren; und
- c) mit den Absichten des Boards übereinstimmen, die er hatte, als er die Ausnahmeregelung ursprünglich entwickelte.
Der Stab hat zwei mögliche Zeitpunkte für die Verlängerung der Ausnahmeregelung in Betracht gezogen: 31. Dezember 2021 und 30. Juni 2022. Die derzeit vorliegenden Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die praktische Erleichterung im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 am meisten benötigt würde. In Anbetracht der erheblichen aktuellen Auswirkungen der Pandemie und der laufenden Verhandlungen zwischen Leasingnehmern und Leasinggebern bezüglich der auf die Coronavirus-Pandemie bezogenen Mietkonzessionen besteht jedoch die Sorge, dass, wenn der Anwendungsbereich der praktischen Erleichterung nicht ausreichend verlängert wird, in Zukunft weitere Bitten um Verlängerung eingehen könnten. Der Stab ist daher der Ansicht, dass eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2022 für die Beteiligten hilfreicher wäre, da dies eine sicherere Position hinsichtlich der Verfügbarkeit der praktischen Erleichterung bieten würde als der 31. Dezember 2021. Dies wird auch dazu beitragen, potenzielle Komplexitäten in Bezug auf die Übergangsvorschriften zu vermeiden, die für die Einführung weiterer Erweiterungen des Anwendungsbereichs erforderlich sind, und wäre daher angemessen.
Der Stab ist außerdem der Ansicht, dass die Verpflichtung eines Leasingnehmers, die empfohlene Änderung rückwirkend anzuwenden, eine konsistente Anwendung der praktischen Erleichterung durch Leasingnehmer auf Mietkonzessionen, die die Bedingungen des erweiterten Anwendungsbereichs erfüllen, sicherstellen würde.
Der Stab betont außerdem die Notwendigkeit, dass jegliche Änderung schnell finalisiert werden muss, um den Leasingnehmern sinnvolle Erleichterungen zu bieten. Der Stab skizziert die notwendig einzuhaltenden Schritte des Konsultationsprozesses bei der Entwicklung einer möglichen Änderung von IFRS 16 und hat seinen empfohlenen Zeitpunkt des Inkrafttretens an diesen ausgerichtet.
Empfehlung des Stabs
Der Stab empfahl, dass der Board Textziffer 46B(b) von IFRS 16 ändert, um einem Leasingnehmer zu gestatten, die praktische Erleichterung in Textziffer 46A von IFRS 16 auf Mietkonzessionen anzuwenden, bei denen Reduzierungen von Leasingzahlungen nur Zahlungen betreffen, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2022 fällig waren.
Der Stab sprach außerdem folgende Empfehlungen für Entscheidungen des Boards aus:
- a) Vorschrift, dass ein Leasingnehmer die Änderung für Berichtsperioden anwenden muss, die am oder nach dem 1 April 2021 beginnen.
- b) Gestattung, dass ein Leasingsnehmer die Änderung vorzeitig anzuwendet, auch in Abschlüssen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der endgültigen Änderung noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind.
- c) Vorschrift, dass ein Leasingnehmer die Änderung rückwirkend anzuwenden hat, wobei der kumulierte Effekt der erstmaligen Anwendung der Änderung als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder gegebenenfalls eines anderen Eigenkapitalbestandteils) zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode, in der der Leasingnehmer die Änderung erstmals anwendet, zu erfassen ist.
- d) Klarstellung, dass ein Leasingnehmer in der Berichtsperiode, in der er die Änderung erstmals anwendet, nicht verpflichtet ist, die in Textziffer 28(f) von IAS 8 geforderten Angaben zu leisten
Der Stab bat um die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten, und schlug eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen vor (die Treuhänder hatten erklärt, eine solche Stellungnahmefrist zu unterstützen, wenn der Board sich dafür entscheidet). Der Stab fragte auch, ob ein Boardmitglied die Absicht hat, gegen die Veröffentlichung des Entwurfs zu stimmen.
Erörterung durch den Board
Der Stab stellte die Vorschläge im Agendapapier vor und betonte, dass nach der Veröffentlichung des Agendapapiers weitere Rückmeldungen von Interessengruppen eingegangen sind, die eine Verlängerung unterstützen. Der Stab betonte auch, dass es wichtig sei, wenn das Board beschließe, die praktische Erleichterung zu verlängern, dass dies schnell geschehe, und er empfehle eine 14-tägige Stellungnahmefrist für den Entwurf (in Anbetracht der Einfachheit des Vorschlags). Der Stab merkte außerdem an, dass die Treuhänder bereits signalisiert hätten, dass sie die 14-tägige Kommentierungsfrist genehmigen würden, wenn das Board für die Änderung stimme.
Die stellvertretende Vorsitzende merkte an, dass sie die Empfehlungen des Stabs angesichts der anhaltenden Schwere der Pandemie unterstütze, und die von Interessengruppen erhaltenen Briefe zeigten, dass immer noch Verlängerungen von Mietkonzessionen vorgenommen werden, die als direkte Folge der Pandemie gewährt wurden, was darauf hindeutet, dass dieselben Bedingungen, die den Board veranlassten, die ursprüngliche Erleichterung im Mai 2020 zu gewähren, in einigen Rechtskreisen immer noch gegeben sind. Sie betonte auch, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass jede Verlängerung die Bedenken einiger Investoren hinsichtlich des Risikos, dass die Erleichterung über den Zeitpunkt hinaus angewendet wird, an dem sie am dringendsten benötigt wird, gegen das Risiko abwägt, dass eine weitere Verlängerung notwendig wird. Sie kam zu dem Schluss, dass sie das Datum 30. Juni 2022 unterstützt, forderte aber, dass die für die Verlängerung angebotenen Hinweise in den eingegangenen Rückmeldungen genau geprüft werden, um die Angemessenheit des gewählten Datums zu bestätigen.
Ein weiteres Boardmitglied sprach sich ebenfalls für die Empfehlungen des Stabs und den verkürzten Zeitrahmen aus, bat jedoch darum, dass während der Stellungnahmephase so weit wie möglich weitere Beiträge von Abschlussadressaten eingeholt werden sollten.
Ein Boardmitglied merkte an, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung, als sie ursprünglich eingeführt wurde, auf einen sehr spezifischen Zeitrahmen beschränkt war. Seiner Meinung nach könnten die Anträge auf Verlängerung dazu führen, dass dieser Zeitrahmen als flexibler angesehen wird, und angesichts der Bedeutung eines festen und begrenzten Zeitrahmens für Investoren und Nutzer, insbesondere für Zwecke der Vergleichbarkeit, fiele es ihm schwer, die Empfehlungen des Stabs zu unterstützen.
Ein anderes Boardmitglied stimmte diesen Bedenken zu und merkte an, dass eine breitere Gruppe von Anwendern die vorgeschlagene Änderung ablehnen könnte, da die Anwender im Allgemeinen Vergleichbarkeit und eine konsistente Anwendung bevorzugen. Es wies auch darauf hin, dass man bisher nur eine begrenzte Anzahl von Angaben im Zusammenhang mit der praktischen Erleichterung gesehen habe, was es für die Interessengruppen schwieriger machen könnte, die Auswirkungen der Erleichterung und der vorgeschlagenen Änderung in der Praxis zu erkennen und zu beurteilen.
Als Reaktion auf diese Bedenken betonten andere Boardmitglieder die Wichtigkeit umfassender Angaben und erinnerten die Interessengruppen an den Kontext und das Ziel der praktischen Erleichterung und der vorgeschlagenen Änderung. Die stellvertretende Vorsitzende betonte ebenfalls, wie wichtig es sei, die Bedürfnisse sowohl der Ersteller als auch der Investoren zu berücksichtigen und den Aspekt der Vergleichbarkeit zu verdeutlichen. Der Stab solle die Interessengruppen am Markt daran erinnern, wie wichtig die Angaben rund um die praktische Erleichterung seien, um den Anlegern die notwendige Transparenz zu geben.
Zwei Boardmitglieder warfen die Frage auf, ob die Anwendung der praktischen Erleichterung bis Dezember 2022 statt bis Juni 2022 verlängert werden sollte, um ausreichend Zeit in Bezug auf die derzeit laufenden Neuverhandlungen zu haben, die immer noch eine direkte Auswirkung der Pandemie sind, und um weitere Stabilität bei der Anwendung der Erleichterung in der Praxis zu gewährleisten.
Zwei weitere Boardmitglieder baten um Bestätigung, dass die Änderung der Dauer der Anwendung der praktischen Erleichterung nur für diejenigen Leasingnehmer verpflichtend sei, die sich von vornherein für die Anwendung der Erleichterung entschieden hätten, was der Stab und die stellvertretende Vorsitzende bestätigten.
Entscheidungen des Boards
Der Board unterstützte alle Empfehlungen des Stabs und stimmte wie folgt ab (Nummerierung entspricht den Fragen im Agendapapier):
- 1) Änderung von Textziffer 46B(b) von IFRS 16, um es einem Leasingnehmer zu ermöglichen, die praktische Erleichterung in Textziffer 46A von IFRS 16 auf Mietkonzessionen anzuwenden, bei denen eine Verringerung der Leasingzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2022 fällig waren. (11 Stimmen bei 2 Gegenstimmen)
- 2a) Vorschrift, dass ein Leasingnehmer die Änderung für jährliche Berichtsperioden anwenden muss, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen. (12 Stimmen bei 1 Gegenstimme)
- 2b) Gestattung, dass ein Leasingnehmer die Änderung vorzeitig anwendet, auch in Abschlüssen, die zum Zeitpunkt der Herausgabe der endgültigen Änderung noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind. (12 Stimmen bei 1 Gegenstimme)
- 2c) Vorschrift, dass ein Leasingnehmer die Änderung rückwirkend anzuwenden hat, wobei der kumulierte Effekt aus der erstmaligen Anwendung der Änderung als Anpassung des Eröffnungsbilanzwertes der Gewinnrücklagen (oder gegebenenfalls anderer Eigenkapitalbestandteile) zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode, in der der Leasingnehmer die Änderung erstmals anwendet, zu erfassen ist. (11 Stimmen bei 2 Gegenstimmen)
- 2d) Klarstellung, dass ein Leasingnehmer in der Berichtsperiode, in der er die Änderung erstmals anwendet, nicht verpflichtet ist, die in IAS 8 28(f) geforderten Angaben zu leisten. (11 Stimmen bei 2 Gegenstimmen)
- 3) Veröffentlichung der Vorschläge für eine 14-tägige Stellungnahmefrist (vorbehaltlich der Zustimmung der Treuhänder zu einer solchen verkürzten Stellungnahmefrist). (12 Stimmen dafür, bei 1 Abwesenheit)
- 4) Schlussfolgerung, dass der Board die einschlägigen Schritte des Konsultationsprozesses eingehalten hat und dass er mit dem Abstimmungsprozess über den Entwurf beginnen kann. (12 Stimmen dafür bei 1 Abwesenheit)
- 5) Erklärung, dass ein Boardmitglied gegen die Veröffentlichung des Entwurfs stimmen wird.