Agendakonsultation

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Einhaltung des Konsultationsprozesses und Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten

Agendapapier 24

Das Handbuch für den Konsultationsprozess der IFRS-Stiftung schreibt vor, dass der Board alle fünf Jahre eine Agendakonsultation vornehmen muss und dazu eine Bitte um Informationsübermittlung veröffentlichen muss. Das Handbuch spezifiziert, dass die Ziele der Bitte um Informationsübermittlung darin bestehen, formale öffentliche Rückmeldungen zu den folgenden Bereichen einzuholen:

  • Strategische Ausrichtung und Ausgewogenheit der Aktivitäten des Boards
  • Kriterien für die Bewertung der Priorität von Themen der Finanzberichterstattung, die in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden können
  • Themen der Finanzberichterstattung, die im Arbeitsprogramm des Boards vorrangig behandelt werden sollten (potenzielle Projekte)

Der Board führt nun seine dritte Agendakonsultation durch. Die Agendakonsultation konzentriert sich auf Aktivitäten innerhalb des aktuellen Arbeitsbereichs des Boards - Jahresabschlüsse und Lageberichte für gewinnorientierte Unternehmen. Das Ergebnis der Agendakonsultation wird das Tätigkeits- und Arbeitsprogramm des Boards für die Jahre 2022 bis 2026 bestimmen.

Der Stab ist davon überzeugt, dass alle erforderlichen Schritte des Konsultationsprozesses eingehalten wurden, und bat den Board, ihm die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Bitte um Informationsübermittlung zu erteilen.

Der Stab empfahl 120 Tage als Stellungnahmefrist für die Bitte um Informationsübermittlung - die im Handbuch für den Konsultationsprozess der IFRS-Stiftung geforderte Mindestfrist. Der Stab erkennt zwar an, dass eine 180-tägige Stellungnahmefrist den durch die Coronavirus-Pandemie verursachten potenziellen Einschränkungen der Ressourcen der Interessengruppen entgegen käme, empfiehlt jedoch eine 120-tägige Stellungnahmefrist, da die Beantwortung einer strategischen Konsultation weniger zeitaufwändig sei.

Erörterung durch den Board

Ein Mitglied des Boards schlug vor, zunächst 120 Tage für die Stellungnahmefrist festzulegen, diese Frist aber zu verlängern, wenn es während der Stellungnahmefrist Rückmeldungen von Anwendern gibt, dass 120 Tage zu kurz sind. Es fragte auch, ob der Stab bereits etwas von den Anwendern zu diesem Thema gehört habe. Der Stab antwortete, dass es einige Rückmeldungen von Anwendern gab, insbesondere aus Rechtskreisen, die stark von der Pandemie betroffen waren, aber das seien nicht alle Rückmeldungen aus allen Rechtskreisen. Ein anderes Mitglied des Boards sagte, es habe viele Bedenken aus der Praxis über die Überlastung mit Konsultationen gehört und empfahl, die Stellungnahmefrist auf 180 Tage zu verlängern.

Entscheidungen des Boards

Alle Mitglieder des Boards stimmten zu, dass alle Schritte des Konsultationsprozesses eingehalten wurden, und gaben die Erlaubnis, die Bitte um Informationsübermittlung zu veröffentlichen.

12 der 13 Mitglieder des Boards stimmten einer Stellungnahmefrist von 120 Tagen für die Bitte um Informationsübermittlung zu.

Zugehörige Themen

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