Versicherungsverträge

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Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 — Vergleichsinformationen

Agendapapier 2

Bei seiner Sitzung im Mai 2021 erörterte der Board Rückmeldungen zu einmaligen Klassifizierungsunterschieden, die in den Vergleichsinformationen auftreten können, die Versicherer bei der Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 ausweisen werden. Der Board erörterte auch die vorläufigen Sichtweise des Stabs zu einer möglichen eng umrissenen Änderung von IFRS 17, um dieses Problem zu adressieren.

Bei dieser Sitzung hat der Board die Details der möglichen eng umrissenen Änderung diskutiert.

Analyse des Stabs

Viele Versicherer werden IFRS 9 und IFRS 17 gleichzeitig am oder nach dem 1. Januar 2023 erstmals anwenden. Die Übergangsvorschriften in den beiden Standards gelten zu unterschiedlichen Zeitpunkten:

Die Übergangsvorschriften von IFRS 9 gelten zum Zeitpunkt der Erstanwendung (d. h. für viele Versicherer zum 1. Januar 2023), während die Übergangsvorschriften von IFRS 17 zum Übergangszeitpunkt gelten, d. h. zum Beginn der vorangegangenen jährlichen Berichtsperiode (d. h. für viele Versicherer zum 1. Januar 2022), oder früher, wenn das Unternehmen freiwillig mehr als ein Jahr der Vergleichsinformationen anpasst.

Dieser Unterschied in den Übergangsvorschriften wird bei einigen Versicherern zu den folgenden einmaligen Klassifizierungsunterschieden in den Vergleichsinformationen führen, die bei der Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 ausgewiesen werden:

  • Signifikante Bilanzierungsinkongruenzen zwischen Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen, die zum Zeitwert bewertet werden, und einigen zugehörigen finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.
  • Wenn sich das Unternehmen für eine Anpassung der Vergleichsinformationen für IFRS 9 entscheidet, Klassifizierungsunterschiede zwischen finanziellen Vermögenswerten, die 2022 ausgebucht werden (auf die IFRS 9 nicht angewendet wird) und anderen finanziellen Vermögenswerten (auf die IFRS 9 angewendet wird).

Nach Ansicht des Stabs könnte dieses Problem durch eine eng umrissene Änderung an IFRS 17 adressiert werden. Die Änderung würde es einem Unternehmen erlauben, in der/den Vergleichsperiode(n), die bei der Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 ausgewiesen wird/werden, einen Klassifizierungsüberlagerungsansatz anzuwenden.

Dieser optionale Klassifizierungsüberlagerungsansatz würde:

  • auf finanzielle Vermögenswerte angewendet werden, die mit Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen verbunden sind und auf die IFRS 9 in der/den Vergleichsperiode(n) nicht angewendet wurde;
  • einem Unternehmen erlauben, diese finanziellen Vermögenswerte in der/den Vergleichsperiode(n) auf eine Art und Weise zu klassifizieren, die mit der Art und Weise übereinstimmt, wie das Unternehmen erwartet, dass diese Vermögenswerte bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 klassifiziert werden;
  • für Vergleichsperioden angewendet werden, die für IFRS 17 angepasst wurden (d. h. vom Übergangszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 17); und
  • auf Grundlage einzelner Instrumente angewendet werden.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board eine eng umrissene Änderung an IFRS 17 vorschlägt, um einem Unternehmen zu gestatten, in der/den Vergleichsperiode(n), die bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 ausgewiesen wird/werden, einen Klassifizierungsüberlagerungsansatz anzuwenden.

Die Boardmitglieder wurden außerdem gefragt, ob sie

  • der Meinung sind, dass der Board die anzuwendenden Schritte des Konsultationsprozesses eingehalten hat und das Abstimmungsverfahren zur Veröffentlichung eines Entwurfs eingeleitet werden kann;
  • mit der Festlegung einer 60-tägigen Stellungnahmefrist für den Entwurf einverstanden sind; und
  • beabsichtigen, den Vorschlägen im Entwurf zu widersprechen.

Erörterung durch den Board

Viele Boardmitglieder sprachen sich für den Vorschlag einer Änderung aus, wobei einige angaben, dass diese Unterstützung von Interessengruppen aus ihren jeweiligen Rechtskreisen mit getragen wird.

Einige Boardmitglieder machten Formulierungsvorschläge, z. B. wurde vorgeschlagen, die Leitlinien für den Übergang klarer zu gestalten. Ein Boardmitglied bat darum, klarzustellen, was in der Vergleichsperiode beim Übergang auf IFRS 17 und beim endgültigen Übergang auf IFRS 9 zu beachten sei. Ein anderes Boardmitglied schlug vor, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen für die Änderung eine Liste mit Beispielen dafür enthalten sollte, welche finanziellen Vermögenswerte für die Klassifizierungsüberlagerung in Frage kommen würden.

Es gab einige Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, die Änderung auf Grundlage der einzelnen Instrumente anzuwenden, da dies zu einer "Rosinenpickerei" führen könnte. Ein Boardmitglied schlug vor, in der Grundlage für Schlussfolgerungen klarzustellen, was das Ziel der Vorschrift ist, die Änderung auf Grundlage der einzelnen Instrumente anzuwenden, d. h. ein einheitliches Klassifizierungsergebnis zu erhalten.

In Bezug auf die Frage, wie das Unternehmen erwartet, dass die finanziellen Vermögenswerte bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 klassifiziert werden, sagte die stellvertretende Vorsitzende, dass sie erwartet, dass die Ersteller ein angemessenes Maß an Analyse vornehmen. Ein Boardmitglied schlug vor, im Entwurf zu erläutern, was der Board in dieser Hinsicht erwartet.

Hinsichtlich der Stellungnahmefrist sprach sich ein Boardmitglied für eine noch kürzere Frist als die vom Stab empfohlenen 60 Tage aus. Seiner Ansicht nach war die Änderung ausreichend eng gefasst und die interessierten Parteien ausreichend über die Änderung informiert, um innerhalb von 30 Tagen Stellung zu nehmen. Andere Boardmitglieder waren jedoch anderer Meinung und erklärten, dass angesichts der zu erwartenden Veröffentlichung des Entwurfs kurz vor den Sommerferien für viele Ersteller eine 30-tägige Stellungnahmefrist eine große Herausforderung darstellen würde.

Bei der Abstimmung stimmten alle Boardmitglieder für die Empfehlung des Stabs und gaben die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten. 12 der 13 Boardmitglieder stimmten der empfohlenen 60-tägigen Stellungnahmefrist zu, und kein Boardmitglied gab an, dass es beabsichtige, der Veröffentlichung des Entwurfs zu widersprechen.

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