Standardpflege und einheitliche Anwendung
Überblick über die Sitzung
Themen bei dieser Sitzung waren: Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Frage, ob ein eng umrissenes Standardsetzungsprojekt aufgenommen werden soll), Klassifizierung von Schulden mit Nebenbedingungen als kurz- oder langfristig (Frage, ob ein eng umrissenes Standardsetzungsprojekt aufgenommen werden soll), Kosten, die für den Verkauf von Vorräten erforderlich sind (Finalisierung einer Agendaentscheidung) und Aufstellung eines Abschlusses, wenn ein Unternehmen nicht länger als fortgeführtes Unternehmen anzusehen ist (Finalisierung einer Agendaentscheidung).
Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen — Frage, ob ein eng umrissenes Standardsetzungsprojekt aufgenommen werden soll
Das IFRS Interpretations Committee erhielt im Januar 2020 eine Einreichung zu Finanzierungsvereinbarungen in der Lieferkette. In dieser Einreichung wurde gefragt:
- Wie ein Unternehmen Verbindlichkeiten zur Bezahlung von erhaltenen Gütern oder Dienstleistungen darstellt, wenn die zugehörigen Rechnungen Teil einer Lieferkettenfinanzierungsvereinbarung (oder Reverse-Factoring) sind, und
- welche Informationen über Reverse-Factoring-Vereinbarungen ein Unternehmen in seinem Abschluss angeben muss.
Als Reaktion auf diese Einreichung veröffentlichte das Committee im Dezember 2020 die Agendaentscheidung Supply Chain Financing Arrangements — Reverse Factoring.
Der Einreicher sagte in der Darstellung, dass weniger als 5 % der von ihm bewerteten Unternehmen Informationen über die Nutzung von Vereinbarungen zur Finanzierung der Lieferkette und deren Auswirkungen angeben, und dennoch würden Berichte über die Nutzung solcher Vereinbarungen implizieren, dass ein viel höherer Prozentsatz der Unternehmen diese Vereinbarungen nutzt.
Der Einreicher wies auf die Schwierigkeit hin, Unternehmen zu vergleichen, die das Vorhandensein und die Verwendung von Lieferkettenfinanzierungsvereinbarungen nicht angeben. Andere Investoren und Analysten - sowohl in Stellungnahmen (als Reaktion auf die vorläufige Agendaentscheidung) als auch in Einbindungsaktivitäten - informierten den Stab ebenfalls über einen Mangel an Informationen in Abschlüssen über Vereinbarungen zur Finanzierung von Lieferketten und den Bedarf an weiteren Informationen zur Durchführung ihrer Analysen.
In dieser Sitzung hat der Board die Rückmeldungen und Eingaben von Investoren und Analysten, dem Committee und anderen zu den Informationsbedürfnissen der Investoren in Bezug auf Finanzierungsvereinbarungen in der Lieferkette erörtert und entschieden, ob ein Standardsetzungsprojekt zu diesem Thema aufgenommen werden soll.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl dem Board, das Arbeitsprogramm um ein Projekt zu einer eng umrissenen Standardsetzung zu Finanzierungsvereinbarungen für Lieferkette zu erweitern. Dieses Projekt würde:
- die Art der Vereinbarungen innerhalb seines Anwendungsbereichs erläutern, anstatt spezifische Definitionen zu enthalten;
- qualitative und quantitative Angabenvorschriften IAS 7 hinzufügen; und
- IFRS 7 Hinweise zu den bestehenden Angabenvorschriften hinzufügen.
Erörterung durch den Board
Die meisten Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs, zu diesem Thema Standardsetzung vorzunehmen, wobei ein Boardmitglied angab, dass dieses Thema derzeit das wichtigste für Investoren sei. Ein Boardmitglied erklärte jedoch, dass die veröffentlichte Agendaentscheidung in Bezug auf die Lieferantenfinanzierung gut funktioniere und der Board nicht jedes spezifische Problem lösen könne, das in der Praxis auftrete. Die stellvertretende Vorsitzende schloss sich diesen Bedenken an, die Prinzipien in den Standards zu untergraben, indem für jeden Punkt, zu dem den Anwendern Informationen fehlen, Angabevorschriften vorgeschrieben werden. Sie ist jedoch der Meinung, dass in diesem Fall Standardsetzung gerechtfertigt ist, da Ersteller den Informationsbedarf unterschiedlich interpretieren können.
Die Boardmitglieder stimmten dem Ansatz zu, die Lieferantenfinanzierung zu beschreiben, anstatt sie zu definieren. In der Praxis gibt es viele Vereinbarungen, die der Board mit diesen Änderungen erfassen möchte. Daher muss die Beschreibung dieser Vereinbarungen ausreichend weit gefasst sein. Die Vorschriften können nicht auf bestimmte Bezeichnungen beschränkt werden.
Im Hinblick auf die Änderungen an IAS 7 warnten die Boardmitglieder vor einer Ausweitung des Anwendungsbereichs und forderten den Stab auf, bei der Ausarbeitung der Änderung ausreichend eng umrissen zu bleiben. Es gibt viele Probleme rund um IAS 7, die aber nicht alle durch diese Änderung gelöst werden können.
Einige Boardmitglieder sagten, dass erläuternde Beispiele helfen würden, die Änderung zu verstehen.
Bei der Abstimmung sprachen sich 11 Boardmitglieder (ein Boardmitglied war abwesend) für die Empfehlung des Stabs aus.
Klassifizierung von Schulden mit Nebenbedingungen als kurz- oder langfristig (IAS 1) — Hintergrund und Bericht des Committees
Im Januar 2020 veröffentlichte der Board Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig, wodurch IAS 1 geändert wurde. Die Änderungen stellen klar, wie ein Unternehmen Schulden und andere finanzielle Verbindlichkeiten unter bestimmten Umständen als kurz- oder langfristig klassifiziert. Die Änderungen sind, nach Aufschub des Anwendungszeitpunkts, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist.
Im Dezember 2020 veröffentlichte das IFRS Interpretations Committee eine vorläufige Agendaentscheidung als Reaktion auf informelle Rückmeldungen und Nachfragen dazu, wie ein Unternehmen die Änderungen auf bestimmte Tatsachenmuster anwendet.
Vor der Finalisierung der Agendaentscheidung beschloss das Committee, dem Board seine fachliche Analyse und seine Schlussfolgerungen in dieser Angelegenheit sowie die Anmerkungen der Stellungnehmenden zu den Ergebnissen und potenziellen Konsequenzen der Anwendung der Änderungen mitzuteilen und dabei diejenigen hervorzuheben, die Informationen liefern könnten, die der Board bei der Entwicklung der Änderungen nicht berücksichtigt hat.
Die meisten Stellungnehmenden stimmten der fachlichen Analyse des Committee für alle in der vorläufigen Agendaentscheidung erörterten Fälle zu (oder slehnten sie nicht ab) - d. h. bei Anwendung der Änderungen auf die drei in der vorläufigen Agendaentscheidung dargestellten Sachverhalte stuft das Unternehmen die Verbindlichkeit am Ende der Berichtsperiode als kurzfristig ein. Allerdings äußerten fast alle Stellungnehmenden Bedenken hinsichtlich der Ergebnisse der Anwendung der Änderungen.
Die meisten Stellungnehmenden gaben an, dass die Ergebnisse der Anwendung der Änderungen die Finanzlage des Unternehmens zum Abschlussstichtag nicht getreu darstellen, insbesondere in den Fällen 2 und 3 der vorläufigen Agendaentscheidung. Ihrer Ansicht nach spiegeln die Ergebnisse nicht die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien oder die Absicht hinter dem Vertrag und seiner Gestaltung wider.
Einige Stellungnehmende äußerten auch Bedenken hinsichtlich möglicher Konsequenzen und praktischer Herausforderungen bei der Anwendung der Änderungen und hatten auch Anmerkungen zu anderen Aspekten der Änderungen. Die meisten Stellungnehmenden schlugen vor, dass das Committee die Agendaentscheidung nicht finalisiert, sondern die Angelegenheit an den Board weiterreicht. Einige schlugen vor, dass der Board die Änderungen noch einmal überdenkt, bevor sie in Kraft treten.
Erörterung durch den Board
Ein Boardmitglied fragte nach dem Stand der Arbeit des Committees zu diesem Thema. Der Stab bestätigte, dass das Committee eine vorläufige Agendaentscheidung zu diesem Thema herausgegeben hat, aber angesichts der dazu eingegangenen Stellungnahmen zögere, diese zu finalisieren, obwohl eine Mehrheit der Committee-Mitglieder mit der fachlichen Analyse in der Agendaentscheidung einverstanden sei. Das Committee beschloss stattdessen, Rückmeldungen vom Board einzuholen und zu sehen, ob das Board Standardsetzung vornehmen will. Wenn der Board beschließen sollte, keine Standardsetzung vorzunehmen, würde das Committee die Agendaentscheidung finalisieren.
Es wurden keine Entscheidungen zu diesem Papier getroffen.
Klassifizierung von Schulden mit Nebenbedingungen als kurz- oder langfristig (IAS 1) — Analyse der Rückmeldungen durch den Stab und mögliche Standardsetzung
Das Agendapapier enthielt eine Zusammenfassung der Anmerkungen der Stellungnehmenden zur vorläufigen Agendaentscheidung des Committee über die Ergebnisse der Anwendung der Änderungen, Bitten um Standardsetzung und andere Anmerkungen im Zusammenhang mit den Änderungen, zusammen mit der Analyse dieser Anmerkungen durch den Stab.
Empfehlungen des Stabs
Basierend auf der Analyse der Anmerkungen durch den Stab empfahl dieser, dass der Board IAS 1 wie folgt ändert:
- Spezifizierung, dass, wenn das Recht, die Erfüllung um mindestens zwölf Monate zu verschieben, davon abhängt, dass ein Unternehmen nach dem Berichtszeitraum Bedingungen erfüllt, diese Bedingungen keinen Einfluss darauf haben, ob das Recht auf Verschiebung der Erfüllung am Ende des Berichtszeitraums (dem Abschlussstichtag) für die Zwecke der Einstufung einer Schuld als kurz- oder langfristig besteht.
- Vorschrift, dass für langfristige Schulden, die Bedingungen unterliegen, ein Unternehmen Informationen über folgende Punkte anzugeben hat:
- die Bedingungen (z. B. die Art der Bedingung und wann sie erfüllt werden muss);
- ob das Unternehmen die Bedingungen auf der Grundlage seiner Verhältnisse am Abschlussstichtag erfüllen würde; und
- ob und wie das Unternehmen erwartet, die Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt zu erfüllen, an dem sie vertraglich zu prüfen sind.
- Vorschrift, dass ein Unternehmen in seiner Bilanz "langfristige Verbindlichkeiten, die an Bedingungen geknüpft sind", gesondert ausweist. Dieser Posten würde als langfristig eingestufte Schulden umfassen, bei denen das Recht auf einen Erfüllungsaufschub von mindestens zwölf Monaten davon abhängt, dass das Unternehmen nach dem Abschlussstichtag Bedingungen erfüllt.
- Klarstellung, dass ein Unternehmen kein Recht auf Verschiebung der Erfüllung zum Abschlussstichtag hat, wenn die zugehörige Verbindlichkeit innerhalb von zwölf Monaten aus folgenden Gründen rückzahlbar werden könnte:
- Ermessen der Gegenpartei oder einer dritten Partei (z. B. wenn ein Darlehen vom Darlehensgeber jederzeit ohne Grund gekündigt werden kann) oder
- wenn ein ungewisses künftiges Ereignis eintritt (oder nicht eintritt) und das Eintreten (oder Nichteintreten) des Ereignisses von den künftigen Handlungen des Unternehmens unbeeinflusst bleibt (z. B. wenn es sich bei der Verbindlichkeit um eine Finanzgarantie oder eine Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag handelt).
Der Stab empfahl außerdem, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen von 2020 zu verschieben. Dadurch würde vermieden, dass Unternehmen die Klassifizierung von Verbindlichkeiten unter Anwendung der Änderungen von 2020 ändern müssen und kurz danach möglicherweise erneut die Klassifizierung von Verbindlichkeiten ändern müssen, um etwaige neue Änderungen zu berücksichtigen.
Erörterung durch den Board
Viele Boardmitglieder sprachen sich für die Empfehlung des Stabs aus, eine Änderung vorzuschlagen. Einige von ihnen meinten, dass eine Agendaentscheidung nicht ausreichen würde, um das Problem zu lösen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Anwender mehr Informationen fordern. Einige Boardmitglieder taten sich jedoch schwer mit der Empfehlung, einen separaten Posten in der Bilanz für langfristige, bedingte Verbindlichkeiten vorzuschreiben. Dies würde diesen Verbindlichkeiten eine unangemessen hohe Bedeutung verleihen. Sie waren der Meinung, dass die allgemeine Vorschrift in IAS 1, Posten aufzuschlüsseln, wenn dies für das Verständnis der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist, dies ohne eine gesonderte Vorschrift abdecken würde. Diese Boardmitglieder schlugen vor, in der Grundlage für Schlussfolgerungen zur Änderung auf die allgemeinen Vorschriften in IAS 1 zu verweisen. Andere Boardmitglieder begrüßten die getrennte Darstellung, da sie das Problem der binären Klassifizierung in kurzfristig und langfristig durch die Einführung einer dritten Klasse lösen würde.
Ein Boardmitglied fragte, ob der separate Posten, wenn der Board ihn vorschreiben sollte, "langfristige Verbindlichkeiten, die Bedingungen unterliegen, die innerhalb eines Jahres erfüllt werden müssen" heißen sollte, da dies die einzigen Bedingungen seien, die für die Klassifizierung relevant seien. Dies wurde von anderen Boardmitgliedern befürwortet, und der Stab bestätigte, dass dies die Absicht gewesen sei. Der Stab empfahl, diese Anregung aufzunehmen. Es wurde auch gefragt, ob die gesonderte Darstellung oder Angabe immer noch erfolgen müsse, wenn die Bedingung zwischen dem Bilanzstichtag und dem Berichtsstichtag erfüllt sei, da dies für die Ersteller einfacher sei und es keinen Informationsverlust gebe. Der Stab wird dies bei der Ausarbeitung der Änderung berücksichtigen.
Entscheidungen des Boards
12 der 13 Boardmitglieder stimmten für die Änderung der Vorschriften in IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung von Verbindlichkeiten, die Bedingungen unterliegen, die innerhalb eines Jahres erfüllt werden müssen, und die Angabe von Informationen über solche Bedingungen.
10 Boardmitglieder stimmten für den separaten Ausweis dieser Verbindlichkeiten in der Bilanz.
12 Boardmitglieder stimmten für eine Änderung von IAS 1 in Bezug auf die Frage, ob ein Unternehmen ein Recht auf Verschiebung der Erfüllung hat, wenn dieses Recht nicht an Bedingungen geknüpft ist, die das Unternehmen erfüllen muss.
Alle Boardmitglieder stimmten zu, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen von 2020 um mindestens ein Jahr auf jährliche Berichtsperioden zu verschieben, die nicht vor dem 1. Januar 2024 beginnen.
Kosten, die für den Verkauf von Vorräten erforderlich sind — Finalisierung einer Agendaentscheidung
Bei seiner Sitzung im Juni 2021 beschloss das Committee, als Reaktion auf eine Einreichung zu IAS 2 kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen. Stattdessen beschloss das Committee, eine Agendaentscheidung zu finalisieren, die Material enthält, in dem erläutert wird, wie die anzuwendenden Prinzipien und Vorschriften der IFRS-Standards auf das in der Einreichung beschriebene Tatsachenmuster anzuwenden sind.
Der Zweck dieser Sitzung war es, die Mitglieder des Boards zu fragen, ob sie Einwände gegen die Agendaentscheidung haben.
Erörterung durch den Board
Es gab keine Diskussion zu diesem Papier. Kein Boardmitglied erhob Einwände gegen die Veröffentlichung der Agendaentscheidung.
Aufstellung eines Abschlusses, wenn ein Unternehmen nicht länger als fortgeführtes Unternehmen anzusehen ist — Finalisierung einer Agendaentscheidung
Bei seiner Sitzung im Juni 2021 beschloss das Committee, kein neues Standardsetzungsprojekt in den Arbeitsplan aufzunehmen, um auf eine Einreichung zur Bilanzierung eines Unternehmens, das nicht mehr fortgeführt wird, zu reagieren. Stattdessen beschloss das Committee, eine Agendaentscheidung zu finalisieren.
Der Zweck dieser Sitzung war es, die Mitglieder des Boards zu fragen, ob sie Einwände gegen die Agendaentscheidung haben.
Erörterung durch den Board
Es gab keine Diskussion zu diesem Papier. Kein Boardmitglied erhob Einwände gegen die Veröffentlichung der Agendaentscheidung.