Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 32

In dieser Sitzung hat der Board die Rückmeldungen zu den Vorschlägen im Entwurf Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16) vom Februar 2021 diskutiert. Er wurde außerdem gefragt, ob er die Änderung finalisieren möchte und ob der Abstimmungsprozess eingeleitet werden kann.

Nächste Schritte

Der Stab wird den Abstimmungsprozess für eine Änderung an IFRS 16 beginnen, sodass eine endgültige Änderung am 31. März 2021 veröffentlicht werden kann.

Rückmeldungen zum Entwurf und erneute Erörterungen

Agendapapier 32A

Dieses Papier fasst die Rückmeldungen zum Entwurf zusammen und enthält eine Analyse und Empfehlungen des Stabs dazu, ob und wie der Board den Vorschlag im Entwurf finalisieren sollte.

Analyse des Stabs

Es gingen 50 Stellungnahmen ein, unter anderem von Standardsetzern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Erstellern und Erstellervertretern, hauptsächlich aus Europa und Asien. Rückmeldungen erfolgten auch aus zusätzlichen Gesprächen mit Investoren.

In fast allen Stellungnahmen wurde der Vorschlag des Boards unterstützt, die Verfügbarkeit der praktischen Erleichterung zu verlängern, und es wurde angemerkt, dass die vorgeschlagene Änderung nützliche Informationen liefern würde, die es Leasingnehmern ermöglichen würden, ähnliche auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen einheitlich zu bilanzieren. In einigen Stellungnahmen wurde auch die Dringlichkeit der Angelegenheit hervorgehoben und der beschleunigte Zeitplan des Boards unterstützt. Die meisten Stellungnehmenden stimmten auch der im Entwurf vorgeschlagenen konkreten Dauer der Verlängerung zu (30. Juni 2022).

Nahezu alle Stellungnehmenden waren mit dem im Entwurf vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens einverstanden. Darüber hinaus waren viele Stellungnehmende mit den vorgeschlagenen Übergangsvorschriften einverstanden, obwohl einige Stellungnehmende Änderungen forderten und den Board baten, zusätzlich zu dem im Entwurf vorgeschlagenen kumulativen Nachholansatz eine optionale Anwendung der vorgeschlagenen Änderung oder alternative Übergangsoptionen zuzulassen, wie z. B. eine rückwirkende Anwendung unter Anwendung von IAS 8 oder eine prospektive Anwendung.

Die Analyse des Stabs hat die eingegangenen Rückmeldungen berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die Länge der vorgeschlagenen Verlängerung, die optionale Anwendung der vorgeschlagenen Verlängerung, alternative Übergangsoptionen und die Passagen zum Übergang in der Grundlage für Schlussfolgerungen zum Entwurf.

Der Stab ist zu der Einschätzung gelangt, dass die eingegangenen Rückmeldungen nicht ausreichen, um die Verlängerung der Ausnahmeregelung über den 30. Juni 2022 hinaus zu unterstützen. Der Stab ist auch der Ansicht, dass die Zulassung einer optionalen Anwendung der vorgeschlagenen Verlängerung während des Zeitraums ihrer Verfügbarkeit das Ziel beeinträchtigen würde, Leasingnehmern zu ermöglichen, Investoren weiterhin nützliche Informationen über ihre Leasingverhältnisse zur Verfügung zu stellen. Der Stab ist darüber hinaus der Ansicht, dass der potenzielle Nutzen einer der von den Stellungnahmenden geforderten alternativen Übergangsoptionen die Kosten insgesamt nicht überwiegt. Der Stab empfahl daher keine Änderungen des Entwurfs in Bezug auf diese Bereiche.

Der Stab ist hingegen der Ansicht, dass zusätzliche Klarheit über die praktische Anwendung der Übergangsvorschriften für die Interessengruppen nützlich sein könnte. Der Stab ist jedoch der Ansicht, dass es angesichts der Dringlichkeit des Projekts und der Tatsache, dass der im Entwurf vorgeschlagene Wortlaut des kumulativen Nachholansatzes mit anderen Übergangsvorschriften in den IFRS identisch ist, vorzuziehen sein könnte, einen zusätzlichen erläuternden Übergangsabsatz hinzuzufügen.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, den Vorschlag im Entwurf mit einem zusätzlichen erläuternden Übergangsabsatz ähnlich dem folgenden zu finalisieren:

‘In Anwendung von Textziffer 2 dieses Standards hat ein Leasingnehmer die praktische Erleichterung in Textziffer 46A einheitlich auf in Frage kommende Verträge mit ähnlichen Merkmalen und unter ähnlichen Umständen anzuwenden, unabhängig davon, ob der Vertrag durch die Anwendung von Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (siehe Textziffer C20A) oder durch die Anwendung von Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (siehe Textziffer C20BA) für die praktische Erleichterung in Frage gekommen ist.’

Erörterung durch den Board

Der Stab stellte die Vorschläge im Agendapapier vor, fasste die wichtigsten Punkte der eingegangenen Rückmeldungen zusammen und betonte, wie wichtig es sei, angesichts der Unterstützung der Stellungnehmenden für die Änderung und des dringenden Zeitrahmens keine zusätzlichen Komplexitäten in die vorgeschlagene Änderung einzuführen.

Die stellvertretende Vorsitzende betonte außerdem, dass es wichtig sei, bei der Diskussion im Board zu bedenken, dass der aktuelle Vorschlag und die ursprüngliche Änderung vom Mai 2020 von einfacher Art seien, sowie die kurze Stellungnahmefrist zu beachten.

Ein Boardmitglied merkte an, dass es die Änderung zwar insgesamt unterstütze, aber Bedenken hinsichtlich der Länge der vorgeschlagenen Verlängerung habe und eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022 bevorzugen würde, da die Pandemie unterschiedliche Auswirkungen auf verschiedene Länder und Rechtskreise auf der ganzen Welt gehabt habe und die erwarteten Zeitrahmen für die Behebung der damit verbundenen Auswirkungen unterschiedlich sein könnten.

Ein weiteres Mitglied des Boards betonte, dass die Gewährung der Erleichterung für Leasingnehmer mit den Abschlüssen, die weiterhin entscheidungsnützliche Informationen liefern, sowie mit der starken Botschaft der Anwender, sowohl den Anwendungszeitraum als auch den Grad der Wahlfreiheit bei dieser Erleichterung zu begrenzen, in Einklang gebracht werden sollte. Darüber hinaus merkte es an, dass man sich einig sei, dass die Pandemie in Bezug auf ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen in den verschiedenen Teilen der Welt ungleich sei, jedoch sei es wichtig, dass die Vergleichbarkeit durch die IFRS erreicht werde, indem der Zeitraum, in dem diese Ausnahme von den normalen Vorschriften genutzt wird, als ein weltweit vergleichbarer Zeitraum festgelegt wird. DAs Boardmitglied merkte auch an, dass es einen Unterschied zwischen den Auswirkungen der Pandemie auf die öffentliche Gesundheit und auf die Wirtschaft gibt, wobei letztere voraussichtlich längerfristig anhalten werden.

Darüber hinaus wurde erwähnt, dass man den zusätzlichen erläuternden Übergangsabsatz insbesondere angesichts des engen Zeitrahmens dieses Projekts für hilfreich halte und daher unterstützen würde. Einige andere Boardmitglieder schlossen sich dieser Meinung an.

Ein weiteres Mitglied des Boards, das sich zuvor gegen die Veröffentlichung des Entwurfs ausgesprochen hatte, wies darauf hin, dass bei der Veröffentlichung der Änderungen vom Mai 2020 die Anwendung der praktischen Erleichterung auf einen bestimmten und festen Zeitrahmen beschränkt war, und äußerte seine Bedenken, dass eine Ausweitung dieser Regelung dazu führen würde, dass die Vergleichbarkeit für die Anwender sowohl im Zeitverlauf als auch zwischen verschiedenen Unternehmen verzerrt würde. Darüber hinaus wies es darauf hin, dass ein Teil der Begründung für die Gewährung der Erleichterung ursprünglich darin bestand, dass es sich bei IFRS 16 um einen neuen Standard handelte, was nun nicht mehr der Fall sei, und betonte, dass ein prinzipienbasierter Standard unter verschiedenen Wirtschafts- und Marktbedingungen angewendet werden und entscheidungsnützliche Informationen liefern sollte. Daher merkte dieses Boardmitglied an, dass es die vorgeschlagene Änderung nicht unterstützen könnten.

Ein weiteres Mitglied des Boards schloss sich dieser Sichtweise an und merkte an, dass es keine zwingenden Belege dafür sehe, dass es weiterhin Schwierigkeiten bei der Umsetzung der IFRS 16-Modifikationsbilanzierung für Mietkonzessionen gebe, auch vor dem Hintergrund, dass der Standard nicht mehr neu sei.

Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass es die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis zum 30. Juni 2022 befürwortet, aber, obwohl es die Argumentation des Stabs versteht, keine Einwände gegen die optionale Anwendung der Änderung hätte, da sich die Pandemie seit Mai 2020 weiterentwickelt hat und nun möglicherweise mehr Verträge in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung fallen.

Entscheidung des Boards

Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs, wobei die Boardmitglieder dafür stimmten, den Vorschlag im Entwurf mit einem zusätzlichen erläuternden Übergangsabsatz zu finalisieren. 10 Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs, 2 dagegen und 1 Mitglied war abwesend.

Einhaltung des Konsultationsprozesses und Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten

Agendapapier 32B

Dieses Papier legt die Schritte des Konsultationsprozesses dar, die der Board bei der Entwicklung der Änderung an IFRS 16 unternommen hat, bittet den Board zu bestätigen, dass er sich davon überzeugt hat, die Anforderungen des Konsultationsprozesses erfüllt zu haben, bittet den Board um die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess für die Änderung an IFRS 16 zu beginnen und fragt, ob ein Mitglied des Boards beabsichtigt, gegen die Veröffentlichung der Änderung an IFRS 16 zu stimmen.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, die Änderung an IFRS 16 ohne erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme zu finalisieren, da die Empfehlungen in Agenda Paper 32A den Rückmeldungen zum Entwurf entsprechen und keine grundlegenden Änderungen darstellen, zu denen die Interessengruppen keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Entscheidungen des Boards

Der Board unterstützte die Empfehlungen des Stabs, wobei die Mitglieder des Boards wie folgt abstimmten:

  1. Finalisierung der Änderung an IFRS 16 ohne erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme. Alle 12 anwesenden Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs, ein Mitglied war abwesend.
  2. Schlussfolgerung, dass der Board die geltenden Vorschriften des Konsultationsprozesses erfüllt hat und mit dem Abstimmungsprozess für die Änderung von IFRS 16 beginnen sollte. Alle 12 anwesenden Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs, 1 Mitglied war abwesend. 

Zwei Mitglieder des Boards bekundeten ihre Absicht, der Veröffentlichung der endgültigen Änderung zu widersprechen.

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