Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Angaben — Priorität bei Liquidation

Agendapapier 5

In der Sitzung im April 2021 bat der Board um eine Klarstellung zu einigen Aspekten der Angabevorschläge, u. a. zu Informationen über die "Kapitalstruktur" eines Unternehmens (d. h. die Art und Priorität von Ansprüchen gegenüber dem Unternehmen) und zu Informationen über die Bedingungen für die Priorität bei der Liquidation für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten. Der Stab schlug in diesem Papier eine aktualisierte Formulierung für die Zielsetzung sowie einen überarbeiteten Umfang und eine Klarstellung der zu leistenden Angaben vor.

Die wichtigsten Änderungen des Stabs sind die Streichung des Verweises auf die "Kapitalstruktur", da diese in den IFRS nicht definiert ist, und die Neuformulierung des Angabeziels, um die Informationen zu präzisieren, auf die die Vorschrift abzielt (d. h. Informationen über die Art und die Prioritäten von Ansprüchen gegen ein Unternehmen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben). Darüber hinaus hat der Stab geändert, dass der Anwendungsbereich alle finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente umfasst, die in den Anwendungsbereich von IAS 32 fallen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl die Aufnahme von zwei Arten von Angabenvorschriften in IFRS 7, die im Anhang dargestellt werden sollten. Alle quantitativen Angaben würden auf den Buchwerten der Finanzinstrumente zum Abschlussstichtag basieren, mit einem Hinweis darauf, in welchem Bilanzposten die Finanzinstrumente enthalten sind, sofern dies nicht anderweitig klar ist:

Der Stab empfahl dem Board, wie folgt Angaben zu Informationen über die Art und Priorität von Ansprüchen gegen ein Unternehmen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben, vorzuschreiben:

  • Die Angabevorschriften sind auf alle finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente anzuwenden, die in den Anwendungsbereich von IAS 32 fallen.
  • Ein Unternehmen muss seine Forderungen, die Finanzinstrumente darstellen, in einer Weise kategorisieren, die die Unterschiede in ihrer Art und Priorität widerspiegelt, und zumindest unterscheiden zwischen:
    • gesicherten und ungesicherten Finanzinstrumenten,
    • vertraglich nachrangigen und nicht nachrangigen Finanzinstrumenten, und
    • von der Muttergesellschaft und von Tochtergesellschaften ausgegebenen/aufgenommenen Finanzinstrumenten.

Der Stab empfahl dem Board, wie folgt Angaben zu Informationen über die Risiken und Renditen bestimmter Instrumente im Falle der Liquidation des Unternehmens vorzuschreiben:

  • Die Angabevorschriften gelten für alle Finanzinstrumente, die sowohl Merkmale von Fremd- als auch von Eigenkapital aufweisen (einschließlich zusammengesetzter Instrumente), mit Ausnahme von eigenständigen derivativen Instrumenten.
  • Angabe der folgenden Informationen zusammen mit Angaben zu den Vertragsbedingungen von Finanzinstrumenten:
    • Vertragsbedingungen, die die Priorität bei der Liquidation anzeigen,
    • Vertragsbedingungen, die zu Änderungen der Priorität bei Liquidation führen können,
    • falls zutreffend, eine Beschreibung mehrerer vertraglicher Nachrangigkeitsstufen, die innerhalb eines bestimmten Typs von Finanzinstrumenten bestehen (z. B. wenn einige nachrangige Verbindlichkeiten vertraglich nachrangig gegenüber anderen nachrangigen Verbindlichkeiten sind),
    • narrative Angaben, wenn eine erhebliche Unsicherheit über die Anwendung relevanter Gesetze oder Vorschriften besteht, die sich darauf auswirken könnten, wie die Priorität bei der Liquidation bestimmt wird, und
    • Details zu konzerninternen Vereinbarungen wie z. B. Garantien, die sich auf die Priorität bei einer Liquidation auswirken können (z. B. welche Unternehmen Garantien geben und erhalten).


Der Stab fragte den Board, ob er mit den Empfehlungen einverstanden ist.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder unterstützten insgesamt die Vorschläge des Stabs und waren der Meinung, dass der Stab die Bedenken, die in der Sitzung des Boards im April 2021 geäußert wurden, adressiert hat.

Ein Boardmitglied bat um Klarheit darüber, welche zusätzlichen quantitativen Informationen erforderlich sind. Der Stab erklärte, dass es sich dabei nur um den Buchwert des Finanzinstruments zum Abschlussstichtag handeln würde. Der Stab bestätigte, dass keine Angaben auf Ebene der einzelnen Tochtergesellschaften vorgeschrieben sind, sondern die Eliminierung von konzerninternen Posten.

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken, ob es sinnvoll sei, die Aufteilung der Finanzinstrumente in zwei Kategorien (d. h. Muttergesellschaft und alle Tochtergesellschaften) darzustellen, ohne zu detaillieren, welche Tochtergesellschaft. Es würde jedoch gerne die Rückmeldungen aus den Stellungnahmen abwarten, um zu sehen, ob andere ähnliche Bedenken haben.

Der Board schlug dem Stab vor, die Vorschriften konkreter zu formulieren, um sicherzustellen, dass klar ist, welche Informationen vorgeschrieben sind und welche nicht. Der Begriff der Nachrangigkeit im Gruppenkontext könnte beispielsweise komplexer sein. Die Angabevorschriften gehen jedoch nicht von einer derartigen Komplexität aus und schreiben lediglich vor, dass das Unternehmen die nachrangigen und die nicht nachrangigen Finanzinstrumente auf Gruppenbasis zusammenfasst. Darüber hinaus bieten Formulierungen wie "anführen" und "beschreiben" den Erstellern genügend Details für die geforderten Angaben.

Für Finanzinstitute ist der Fokus auf die "Priorität bei Liquidation" nicht relevant, da es vorher eine Abwicklung geben wird. Daher fragte ein Boardmitglied, ob der Stab eine Anpassung des Schwellenwerts für Finanzinstitute in Betracht gezogen hat. Der Stab bestätigte, dass damit nicht unbedingt die Liquidation gemeint sei, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Abwicklungsprozess beginnt. Der Stab schlug vor, eine Stichprobe von Vertragsdokumenten zu prüfen, um zu sehen, ob alternative Formulierungen anstelle von "bei Liquidation" verwendet werden sollten, um die richtigen Informationen zu erhalten, oder alternativ die Verwendung der Formulierung "bei Liquidation" in den Vorschriften zu vermeiden und vorzuschreiben, dass die Ersteller den Schwellenwert oder den Auslöser für die Informationen, die sie offenlegen, angeben, der bei Auflösung oder bei Liquidation sein kann.

Abstimmung des Boards

12 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

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