Versicherungsverträge

Date recorded:

Erstmalige Anwendung von IFRS 17 - Darstellung von Vergleichsinformationen

Agendapapier 2

Der Board hat in dieser Sitzung die Darstellung von Vergleichsinformationen bei der Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 erörtert.

Versicherer wenden IFRS 9 ab dem 1. Januar 2023 rückwirkend an, mit einigen spezifischen Ausnahmen und Erleichterungen. Die Anpassung von Vergleichsinformationen ist nicht vorgeschrieben, aber erlaubt, wenn dies ohne die Verwendung späterer Erkenntnisse möglich ist. Die retrospektive Anwendung gilt für alle finanziellen Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IFRS 9, die zum Zeitpunkt der Erstanwendung weiterhin erfasst werden. Ein Unternehmen darf IFRS 9 nicht auf Vermögenswerte anwenden, die vor diesem Zeitpunkt ausgebucht wurden.

Während des Projekts zu Änderungen an IFRS 17 baten einige Interessengruppen den Board, IFRS 9 so zu ändern, dass Versicherer IFRS 9 ab dem Übergangszeitpunkt von IFRS 17 (d. h. ab dem 1. Januar 2022) und nicht ab dem Zeitpunkt der Erstanwendung (d. h. ab dem 1. Januar 2023) anwenden können. Dies würde es den Versicherern ermöglichen, IFRS 9 auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, die während der Vergleichsperiode ausgebucht wurden. Der Board war damals der Ansicht, dass er keine Hinweise erhalten hat, die auf die Notwendigkeit einer solchen Änderung hindeuten.

Einige Versicherer haben seitdem Bedenken hinsichtlich der Entscheidungsnützlichkeit der Informationen geäußert, die bei der Erstanwendung von IFRS 17 für finanzielle Vermögenswerte in der Vergleichsperiode dargestellt werden würden. Sie sind der Ansicht, dass solche Informationen irreführend wären, da sie bilanzielle Inkongruenzen enthalten würden, die sich im Wesentlichen aus der fortgesetzten Anwendung von IAS 39 ergeben würden (d. h. keine wirtschaftlichen Inkongruenzen darstellen würden), was sehr schwer zu erklären wäre. Diese Versicherer baten den Board, ihnen die Möglichkeit zu geben, deutlich verbesserte Informationen über Finanzinstrumente auszuweisen, die sich aus der Anwendung der Klassifizierungsvorschriften von IFRS 9 zum Übergangszeitpunkt von IFRS 17 ergeben würden.

Einige Versicherer planen, neben den vorgeschriebenen angepassten Vergleichsinformationen für IFRS 17 freiwillig auch angepasste Vergleichsinformationen bei der Erstanwendung von IFRS 9 bereitzustellen, da dies die Verständlichkeit der Vergleichsinformationen bei der Erstanwendung der beiden Standards verbessert. Dies würde es beispielsweise Versicherern ermöglichen, die Fair-Value-Option für finanzielle Vermögenswerte, die nach IFRS 9 bilanziert werden, anzuwenden, um Rechnungslegungsinkongruenzen zu reduzieren.

Unabhängig von den Rückmeldungen stimmt der Stab weiterhin der bisherigen Entscheidung des Boards zu, IFRS 9 nicht zu ändern. Er hat jedoch Verständnis für die geäußerten Bedenken. Der Stab stellt fest, dass IFRS 9 wesentliche Verbesserungen bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten einführt, einschließlich einfacherer und prinzipienbasierter Klassifizierungsvorschriften, die die entscheidungsnützlichen Informationen für die Abschlussadressaten verbessern würden. Diese Verbesserungen sind für Versicherer besonders wichtig, da sie bedeutende finanzielle Vermögenswerte halten, die mit ihren Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen verbunden sind.

Der Stab ist daher der Ansicht, dass der Board in Erwägung ziehen könnte, eine spezifische Übergangsvorschrift zu IFRS 17 hinzuzufügen, um Versicherer in die Lage zu versetzen, Vergleichsinformationen auf einer Grundlage darzustellen, die mit der künftigen Anwendung von IFRS 9 konsistent ist, ohne die Übergangsvorschriften in IFRS 9 unnötig zu stören.

Der Stab ist der Ansicht, dass, wenn der Board eine Änderung in Erwägung ziehen würde, um dieses Problem zu adressieren, diese Änderung eine neue Vorschrift in den Übergangsvorschriften zu IFRS 17 sein sollte, und dass sie zielgerichtet sein sollte, um das Risiko unbeabsichtigter Folgen zu verringern. Folglich sollte sie:

  • Nur zum Zweck der Darstellung von Vergleichsinformationen bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 und IFRS 17 gelten;
  • nicht dazu führen, dass die Vorschriften zu erwarteten Kreditausfällen in IFRS 9 auf finanzielle Vermögenswerte angewendet werden, die während der Vergleichsperiode ausgebucht wurden; und
  • die Übergangsvorschriften in IFRS 9 nicht ändern.

Er ist außerdem der Meinung, dass eine solche Änderung für Unternehmen optional sein sollte. Damit würde vermieden, dass die Umsetzung gestört wird und weitere Arbeit für Unternehmen entsteht, die keine Änderung zur Beseitigung von Rechnungslegungsanomalien benötigen.

Dies könnte durch einen optionalen Klassifizierungsüberlagerungsansatz erreicht werden, der es Versicherern in dem Umfang, in dem IFRS 9 nicht auf alle oder einen bestimmten finanziellen Vermögenswert in der Vergleichsperiode angewendet wurde, erlaubt, finanzielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen auf eine Art und Weise zu klassifizieren, die eine größere Übereinstimmung mit der bei der Erstanwendung von IFRS 9 festgelegten Klassifizierung erzielen würde.

Daher würde ein Versicherer, der diesen Klassifizierungsüberlagerungsansatz anwendet, Vergleichsinformationen vorlegen, die:

  • bessere Informationen über die Klassifizierung von Finanzinstrumenten liefern, die eine bessere Analyse durch die Abschlussadressaten ermöglichen;
  • signifikante Rechnungslegungsanomalien vermeiden, die bei Anwendung von IFRS 9 nicht auftreten würden und daher für Abschlussadressaten künstlich und irreführend wären;
  • Informationen über die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten bereitstellen, von denen erwartet wird, dass sie im Allgemeinen mit denen aus der Erstanwendung von IFRS 9 übereinstimmen, wodurch die Vergleichbarkeit zwischen den Perioden verbessert wird.

Um dies zu erreichen, müsste der optionale Ansatz nach Ansicht des Stabs die folgenden Merkmale aufweisen:

  • Er würde es einem Versicherer in dem Umfang, in dem IFRS 9 nicht auf alle oder bestimmte finanzielle Vermögenswerte in der Vergleichsperiode angewendet wurde, erlauben, eine Klassifizierungsüberlagerung zu wählen, die eine größere Übereinstimmung mit der bei der Erstanwendung von IFRS 9 festgelegten Klassifizierung erzielt.
  • Er würde nur gelten:
    • für einen finanziellen Vermögenswert, der mit Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen verbunden ist; und
    • eenn die für die Anwendung des Klassifizierungsüberlagerungsansatzes erforderlichen Informationen zum Übergangszeitpunkt von IFRS 17 vorlagen und der Ansatz somit ohne spätere Erkenntnisse angewendet werden kann.

Der Stab wies darauf hin, dass, wenn der Board den Klassifizierungsüberlagerungsansatz als eng umrissene Änderung vorschlagen würde, um die beabsichtigte Erleichterung für Unternehmen, die auf IFRS 17 umstellen, zu erreichen, diese Änderung vor dem 1. Januar 2023 fertiggestellt und übernommen werden müsste. Er wies außerdem darauf hin, dass Unternehmen zur Anwendung einer solchen eng umrissenen Änderung ab dem 1. Januar 2022 mit der Erfassung von Informationen beginnen müssten. Der Stab strebt daher an, die eng umrissene Änderung bis zum Ende dieses Jahres fertigzustellen, um den Interessengruppen Sicherheit zu geben.

Der Stab fragte, ob die Boardmitglieder Meinungen, Fragen oder Anmerkungen zur Sichtweise des Stabs und zu möglichen nächsten Schritten haben, die ihnen helfen würden, eine mögliche eng umrissene Änderung von IFRS 17 weiter zu verfeinern.

Erörterung durch den Board

Viele Boardmitglieder brachten ihre Unterstützung für die vorgeschlagene eng umrissene Änderung zum Ausdruck. Die stellvertretende Vorsitzende erklärte, dass sie zuvor keine Notwendigkeit gesehen habe, sich mit diesem Thema zu befassen, aber die Tatsache, dass die Versicherer den Board über die Größenordnung informiert haben, während sie im Implementierungsprozess sehr weit fortgeschritten sind, habe sie überzeugt. Da es sich um eine sehr gezielte Änderung handelt, sieht sie nicht die Gefahr, dass der Implementierungsprozess gestört wird. Insbesondere, da sie die Vorschriften zur Klassifizierung nach IFRS 9 nicht auf den Beginn der Vergleichsperiode vorverlegt. Sie ist sich der Herausforderungen bewusst, denen sich der Stab bei der Festlegung des Umfangs der Änderung stellen muss, und empfiehlt, den Entwurf nicht zu granular zu gestalten. Sie schlug vor, die Änderung ähnlich wie die Fair-Value-Option zu formulieren, warnte aber davor, die genau gleichen Worte zu verwenden, da sich die Praxis um diese Formulierungen herum bereits weiterentwickelt habe und die Auslegung zu eng sein könnte.

Ein Boardmitglied sagte, dass kommuniziert werden sollte, dass es sich um ein sehr spezifisches Thema handelt und die Änderung mit der Absicht vorgeschlagen wird, bessere Informationen zu liefern. Es sagte, dass viele Investoren den ersten Abschluss nach IFRS 17 verwenden werden, der im ersten Quartal oder ersten Halbjahr 2023 veröffentlicht wird, und dass für diese die Vergleichbarkeit mit der Vergleichsperiode verbessert wird. Das Boardmitglied warf die Frage auf, was dies für Unternehmen bedeuten würde, die mehr als eine Vergleichsperiode darstellen. Ein Boardmitglied schlug vor, dass der Stab Kriterien für die Anwendung der vorgeschlagenen Überlagerung in zusätzlichen Vergleichsperioden untersuchen solle.

Ein anderes Boardmitglied fragte, ob der Fokus immer noch auf finanziellen Vermögenswerten liege, die in der Vergleichsperiode ausgebucht wurden, oder ob nun mehr Vermögenswerte in den Anwendungsbereich fallen würden. Die stellvertretende Vorsitzende bestätigte, dass der Schwerpunkt nach wie vor auf den in der Vergleichsperiode ausgebuchten Vermögenswerten liegt, die Überlagerung jedoch auch für Vermögenswerte gilt, bei denen sich das Unternehmen für die Anwendung von IAS 39 in der Vergleichsperiode entscheidet.


Ein Boardmitglied sagte, dass klargestellt werden sollte, dass es sich um eine Überlagerung von IAS 39 und nicht von IFRS 9 handelt. Die Überlagerung gilt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind und die Vorschriften in IFRS 9 unverändert bleiben. Es betonte auch, dass es sich um eine Wahlmöglichkeit für jedes einzelne Instrument handelt. Ein Boardmitglied fügte hinzu, dass in der Änderung erklärt werden sollte, warum eine instrumentenbezogene Wahlmöglichkeit angemessen ist. Außerdem sollte klar kommuniziert werden, wie der Ansatz der Überlagerung funktioniert und wie er sich von einer rückwirkenden Anwendung von IFRS 9 auf die Vermögenswerte im Anwendungsbereich unterscheidet. Ein Boardmitglied fügte hinzu, dass dennoch klar sein sollte, dass das Ergebnis eine Anwendung der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 ist, mit Ausnahme der Wertminderung. Der stellvertretende Vorsitzende stimmte dem zu und sagte, dass das Ergebnis mit IFRS 9 übereinstimmen würde.

Es wurden keine Entscheidungen gefällt.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.