Standardpflege und einheitliche Anwendung

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 12

In dieser Sitzung hat der Board zwei Agendaentscheidungen (IAS 19 — Zuordnung von Leistungen zu Dienstleistungsperioden und IFRS 9 — Absicherung von Schwankungen der Cashflows aufgrund von Realzinssätzen) sowie das Projekt zu IFRS 16 — Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion erörtert. Außerdem wurde das IFRIC Update vom April 2021 zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt.

IAS 19 — Zuordnung von Leistungen zu Dienstleistungsperioden — Finalisierung einer Agendaentscheidung

Agendapapier 12A

In seiner Sitzung im April 2021 beschloss das IFRS Interpretations Committee, kein neues Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, um auf eine Einreichung zu reagieren, in der es um die Dienstzeiten ging, denen ein Unternehmen Leistungen für einen bestimmten leistungsorientierten Plan zuordnet. Stattdessen beschloss das Committee, eine Agendaentscheidung zu verabschieden, die Material enthält, in dem erläutert wird, wie die anwendbaren Prinzipien und Vorschriften der IFRS auf das in der Einreichung beschriebene Tatsachenmuster anzuwenden sind.

Zweck dieser Sitzung war es, die Boardmitglieder zu fragen, ob sie Einwände gegen die Entscheidung des Committees haben, dass ein Standardsetzungsprojekt nicht in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden soll, und gegen die Schlussfolgerung des Committees, dass die Agendaentscheidung den IFRS keine Vorschriften hinzufügt oder diese ändert.

Erörterung durch den Board

Ein Mitglied des Boards sagte, dass es zwar mit der Entscheidung des Committees einverstanden sei, sich aber frage, ob die Berichterstattung des Committees an den Board über die Anmerkungen, die von den Stellungnehmenden zu der vorläufigen Agendaentscheidung gemacht wurden, eine Aufforderung an den Board sei, zu untersuchen, ob die relevanten Textziffern von IAS 19 funktionieren, und, falls nicht, eine eng umrissene Änderung vorzuschlagen. Der Stab antwortete, dass das Committee in diesem Fall wollte, dass der Board die Anmerkungen zur Kenntnis nimmt, und keine Untersuchung vorschlägt. Das Committee hatte festgestellt, dass der Standard in dem vorgelegten Sachverhalt funktioniert, jedoch wurde in den Stellungnahmen die Frage aufgeworfen, ob er auch in anderen Fallkonstellationen funktionieren würde. Ein Boardmitglied fragte, ob die Agendaentscheidung das Kriterium erfüllen würde, ein weitverbreitetes Problem zu adressieren, wenn das Faktenmuster so eng sei. Die stellvertretende Vorsitzende antwortete, dass der Sachverhalt zwar eng begrenzt sei, es aber einen Kerngedanken in der Agendaentscheidung gebe, der auf eine Vielzahl von Sachverhalten anwendbar sei. Der Stab bestätigte dies.

Ein Boardmitglied fügte hinzu, dass der Board Themen für jeden Standard sammeln und, sobald die kritische Masse erreicht ist, gezielte Änderungen an dem betreffenden Standard prüfen sollte. Dieses Thema wäre eines davon.

Entscheidungen des Boards

Keines der Boardmitglieder erhob Einwände gegen die Veröffentlichung der Agendaentscheidung.

IFRS 9 — Absicherung von Schwankungen der Cashflows aufgrund von Realzinssätzen — Finalisierung einer Agendaentscheidung

Agendapapier 12B

In seiner Sitzung im April 2021 beschloss das IFRS Interpretations Committee, das Arbeitsprogramm nicht um ein Standardsetzungsprojekt als Reaktion auf eine Einreichung zur Anwendung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 zu erweitern, wenn das Ziel darin besteht, die Cashflows real zu fixieren. Das Committee beschloss stattdessen, eine Agendaentscheidung zu finalisieren, die Material enthält, in dem erläutert wird, wie die geltenden Prinzipien und Vorschriften in den IFRS auf das in der Einreichung beschriebene Faktenmuster anzuwenden sind.

Zweck dieser Sitzung war es, die Boardmitglieder zu fragen, ob sie Einwände gegen die Entscheidung des Committees haben, dass ein Standardsetzungsprojekt nicht in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden soll, und gegen die Schlussfolgerung des Committees, dass die Agendaentscheidung den IFRS keine Vorschriften hinzufügt oder diese ändert.

Erörterung durch den Board

One Board member highlighted that in counties with high or hyperinflation, it is almost impossible to achieve a fixed interest rate, especially for long-term transactions.

Entscheidungen des Boards

Ein Mitglied des Boards wies darauf hin, dass es in Ländern mit hoher oder Hyperinflation fast unmöglich ist, einen festen Zinssatz zu erzielen, insbesondere bei langfristigen Transaktionen.

IFRS 16 — Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion — Zusammenfassung der Rückmeldungen — Hintergrund und Überblick

Agendapapier 12C

Hintergrund

Zweck der Agendapapiere 12C-12E war es, dem Board eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Entwurf ED/2020/4 Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16) zu geben. Die Boardmitglieder wurden um ihre ersten Gedanken zu den Rückmeldungen gebeten und um Anmerkungen zu Rückmeldungen, die unklar sind, neue Informationen liefern oder weitere Untersuchungen erfordern.

Überblick über die Rückmeldungen

Es gingen 87 Stellungnahmen von verschiedenen Stellungnehmenden (einschließlich Standardsetzern, Berufsverbänden, Einzelpersonen, Erstellern und Unternehmen) und aus verschiedenen Rechtskreisen (hauptsächlich Europa und Asien) ein. Während einige wenige Stellungnehmende der vorgeschlagenen Änderung zustimmten, stimmten die meisten Stellungnehmenden den Vorschlägen nicht zu bzw. äußerten Bedenken zu bestimmten Aspekten.

Fast alle Stellungnehmenden äußerten sich zur unterschiedlichen Behandlung von variablen Leasingzahlungen bei der Bewertung einer Leaseback-Verbindlichkeit im Vergleich zu anderen Leasingverbindlichkeiten. Viele Stellungnehmende sagten, dass die Einbeziehung variabler Leasingzahlungen in Leaseback-Verbindlichkeiten mehrere praktische und konzeptionelle Herausforderungen aufwirft. Einige Stellungnehmende waren nicht damit einverstanden, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen zum Entwurf erklärt wird, wie ein Verkäufer/Leasingnehmer (der IFRS 16:100(a) anwendet) die Leaseback-Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Transaktion bewertet.

Dennoch stimmten die meisten Stellungnehmenden zu, dass es notwendig ist, IFRS 16 zu ändern und die Vorschriften für die Bewertung von Sale-and-leaseback-Transaktionen zu verbessern. Viele Stellungnehmende schlugen mögliche Lösungsansätze vor, einschließlich alternativer Lösungen für die Bilanzierung von Sale-and-leaseback-Transaktionen.

Nächste Schritte und Frage an den Board

Der Stab beabsichtigt, bei einer der nächsten Boardsitzungen ein Papier vorzulegen, in dem die Rückmeldungen analysiert und Empfehlungen für die Projektausrichtung gegeben werden. Zu den Papieren dieses Monats werden keine Entscheidungen erbeten.

Der Stab hat außerdem gefragt, ob der Board Fragen zu den Rückmeldungen hat, wie sie in den Agendapapieren 12C-12E zusammengefasst sind, und ob es Themen gibt, zu denen die Boardmitglieder in zukünftigen Sitzungen mehr Details wünschen.

Erörterung durch den Board

Die Agendapapiere 12C-12E wurden gemeinsam erörtert. Die Zusammenfassung der Erörterungen finden Sie unter Agendapapier 12E.

IFRS 16 — Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion — Zusammenfassung der Rückmeldungen — Hauptsachverhalte

Agendapapier 12D

Hintergrund

In diesem Papier wird Folgendes zusammengefasst:

  • Rückmeldungen der Stellungnehmenden zur Behandlung von variablen Leasingzahlungen bei der Bewertung einer Leaseback-Verbindlichkeit im Vergleich zu anderen Leasingverbindlichkeiten und
  • Vorschläge der Stellungnehmenden zu möglichen Lösungsansätzen, einschließlich alternativer Lösungen.

Zwei der wichtigsten alternativen Lösungen, die von den Stellungnehmenden vorgeschlagen wurden, sind ebenfalls in diesem Papier dargestellt.

Rückmeldungen der Stellungnehmenden

Fast alle Stellungnehmenden kommentierten die unterschiedliche Behandlung von variablen Leasingzahlungen bei der Bewertung einer Leaseback-Verbindlichkeit im Vergleich zu anderen Leasingverbindlichkeiten. Die wichtigsten Anmerkungen bezogen sich auf Folgendes:

  • praktische Herausforderungen, insbesondere hinsichtlich der Bewertungsunsicherheit;
  • konzeptionelle Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Konsistenz der Bewertung;
  • Bewertung des Gewinns oder Verlusts aus einer Sale-and-leaseback-Transaktion; und
  • Ablehnung der Art und Weise, wie eine Leaseback-Verbindlichkeit unter Anwendung von IFRS 16:100(a) bewertet wird.

Einige Stellungnehmende machten auch Vorschläge, wie diese Probleme gelöst werden können.

Viele Stellungnehmende schlugen vor, die Bilanzierung variabler Leasingzahlungen ganzheitlicher zu betrachten, entweder im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 16 oder im Rahmen eines Projekts zu variablen und bedingten Gegenleistungen. Darüber hinaus schlugen einige Stellungnehmende einen Ansatz vor, bei dem ein Verkäufer/Leasingnehmer den Gewinn oder Verlust im Zusammenhang mit dem zurückbehaltenen Nutzungsrecht gemäß IFRS 16:100(a) bewertet und eine passive Rechnungsabgrenzung erfasst. Es wurden zwei Varianten dieses Ansatzes identifiziert: "Abgegrenzter Ertrag, Ansatz A" und "Abgegrenzter Ertrag, Ansatz B".

Nach dem "Abgegrenzter Ertrag, Ansatz A" würde Folgendes gelten:

  • In Übereinstimmung mit IFRS 16:100(a) würde der Verkäufer/Leasingnehmer das Nutzungsrecht am Vermögenswert aus dem Rückleasing mit dem Anteil des früheren Buchwerts des Vermögenswerts bewerten, der sich auf das Nutzungsrecht bezieht, das der Verkäufer/Leasingnehmer behält. Dementsprechend würde der Verkäufer/Leasingnehmer nur den Betrag eines etwaigen Gewinns oder Verlusts erfassen, der sich auf die auf den Käufer/Leasinggeber übertragenen Rechte bezieht.
  • Der Verkäufer/Leasingnehmer bewertet die Rückleasingverbindlichkeit unter Anwendung der für andere Leasingverbindlichkeiten geltenden Vorschriften (d. h. in Übereinstimmung mit IFRS 16:26-28).
  • Der Verkäufer/Leasingnehmer würde einen etwaigen Restsaldo als passiven Rechnungsabgrenzungsposten erfassen und diesen Saldo linear über die Laufzeit des Rückleasingverhältnisses mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung auflösen (es sei denn, eine andere systematische Grundlage wäre repräsentativer für das Muster, in dem der Verkäufer/Leasingnehmer den Nutzen erhält).

Bei "Abgegrenzter Ertrag, Ansatz B" würde der Verkäufer/Leasingnehmer, ähnlich wie bei Ansatz A und in Übereinstimmung mit IFRS 16:100(a), nur den Betrag des Gewinns oder Verlusts erfassen, der sich auf die auf den Käufer/Leasinggeber übertragenen Rechte bezieht. Bei Anwendung dieses Ansatzes würde der Verkäufer/Leasingnehmer jedoch sowohl das Nutzungsrecht am Vermögenswert als auch die Rückmietverpflichtung unter Anwendung der für andere Nutzungsrechte an Vermögenswerten und Rückleasingverbindlichkeiten geltenden Bewertungsvorschriften (d. h. unter Anwendung von IFRS 16:23-28) bewerten. Der Verkäufer/Leasingnehmer würde einen etwaigen Restsaldo als passive Rechnungsabgrenzungsposten erfassen, der linear über die Laufzeit des Rückleasingverhältnisses mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgelöst würde (es sei denn, eine andere systematische Grundlage entspricht eher dem Muster, nach dem der Verkäufer/Leasingnehmer den Nutzen erhält).

Von einigen Stellungnehmenden wurden auch andere Vorschläge unterbreitet.

Erörterung durch den Board

Die Agendapapiere 12C-12E wurden gemeinsam erörtert. Die Zusammenfassung der Erörterungen finden Sie unter Agendapapier 12E.

IFRS 16 — Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion — Zusammenfassung der Rückmeldungen — Übergang und andere Themen

Agendapapier 12E

Hintergrund

Dieses Papier fasst die Rückmeldungen zum Entwurf in Bezug auf folgende Punkte zusammen:

  • Berechnung des verbleibenden Anteils des Buchwerts unter Verwendung der erwarteten Leasingzahlungen
  • Neubewertung der Leaseback-Verbindlichkeit
  • Klassifizierung der Leaseback-Verbindlichkeit
  • Erläuterndes Beispiel
  • Übergangsbestimmungen
  • Sonstige Anmerkungen

Berechnung des verbleibenden Anteils des Buchwerts unter Verwendung der erwarteten Leasingzahlungen

Der Board schlug vor, Verkäufer/Leasingnehmer zu verpflichten, den Anteil des zurückbehaltenen Buchwerts zu bestimmen, indem der Barwert der erwarteten Leasingzahlungen mit dem beizulegenden Zeitwert des veräußerten Vermögenswerts verglichen wird.

Die Rückmeldungen der Stellungnehmenden waren gemischt und konzentrierten sich auf die Vorgabe einer bestimmten Methode. Einige Stellungnehmende forderten auch Klarheit über die erwarteten Leasingzahlungen gemäß der Definition in IFRS 16:100A des Entwurfs.

Neubewertung der Leaseback-Verbindlichkeit

Im Entwurf wurde vorgeschlagen, dass ein Verkäufer/Leasingnehmer die Leaseback-Verbindlichkeit nicht neu bewertet, um eine Änderung der künftigen variablen Leasingzahlungen im Zusammenhang mit einer Sale-and-Leaseback-Transaktion widerzuspiegeln, es sei denn, es handelt sich um Änderungen der Laufzeit des Leasingverhältnisses oder um Änderungen des Leasingverhältnisses.

Einige Stellungnehmende äußerten Bedenken in Bezug darauf, dass ein Verkäufer/Leasingnehmer die Leaseback-Verbindlichkeit nicht neu bewertet, um eine Änderung künftiger variabler Leasingzahlungen widerzuspiegeln, die nicht mit Änderungen der Laufzeit des Leasingverhältnisses oder Änderungen des Leasingverhältnisses zusammenhängen, und zwar aus verschiedenen Gründen, einschließlich der Tatsache, dass sich das Leaseback über viele Jahre erstrecken könnte, dass die Schätzungen der Unternehmensleitung zu Beginn des Leasingverhältnisses (oder zu einem späteren Zeitpunkt der Neubewertung) das Ergebnis für mehrere Berichtsperioden erheblich beeinflussen könnten, dass die Verbindlichkeit überbewertet würde, wenn die Leaseback-Zahlungen variable Leasingzahlungen enthalten, die mit der Leistung oder Nutzung des Vermögenswertes verknüpft sind, und die erwartete Leistung oder Nutzung des Verkäufer-Leasingnehmers abnimmt, und dass die Nachverfolgung der erwarteten Leasingzahlungen und der tatsächlichen Leasingzahlungen erhebliche Kosten und Anstrengungen erfordern kann und nicht notwendigerweise mit der Konfiguration bestehender Leasingbilanzierungssysteme übereinstimmt.

Klassifizierung der Leaseback-Verbindlichkeit

Im Entwurf wurde vorgeschlagen, klarzustellen, dass die Leaseback-Verbindlichkeit eine Verbindlichkeit ist, auf die IFRS 16 anzuwenden ist.

Obwohl einige Stellungnehmende der Begründung und Schlussfolgerung des Boards nicht widersprachen, meinten sie, dass es verwirrend sein könnte, Leaseback-Verbindlichkeiten auf die gleiche Weise wie andere Leasingverbindlichkeiten zu klassifizieren, da sich die Bewertungsvorschriften für eine Leaseback-Verbindlichkeit von denen für andere Leasingverbindlichkeiten unterscheiden würden. Sie schlugen stattdessen vor, von den Unternehmen zu verlangen, Leaseback-Verbindlichkeiten gesondert darzustellen und/oder auszuweisen. Einige Stellungnehmende schlugen außerdem vor, klarzustellen, wie ein Verkäufer/Leasingnehmer Änderungen von Leaseback-Verbindlichkeiten in der Kapitalflussrechnung darstellen würde.

Erläuterndes Beispiel

Der Board kam zu dem Schluss, dass die Entwicklung eines Beispiels mit Journaleinträgen die Verständlichkeit der vorgeschlagenen Änderung verbessern würde. Im Entwurf wurde daher vorgeschlagen, die erläuternden Beispiele zu IFRS 16 um ein Beispiel zu ergänzen, das veranschaulicht, wie ein Verkäufer/Leasingnehmer eine Sale-and-leaseback-Transaktion bilanziert, die variable Leasingzahlungen enthält.

Zusätzlich zu dem in den Vorschlägen enthaltenen erläuternden Beispiel schlugen einige Stellungnehmende vor, auch Situationen zu veranschaulichen (oder anderweitig klarzustellen), in denen:

  • tatsächlich geleistete Zahlungen Fehlbeträge oder Rückflüsse von Fehlbeträgen enthalten;
  • die Leaseback-Zahlungen variable Leasingzahlungen enthalten, die von einem Index oder einem Zinssatz abhängen; oder
  • die Transaktion nicht marktübliche Raten enthält.

Einige Stellungnehmende schlagen außerdem vor, das vorgeschlagene erläuternde Beispiel 25 wie folgt zu ergänzen:

  • Aufschlüsselung der Journalbuchungen, um die Bilanzierung der Transaktion besser zu erklären; und
  • Widerspiegelung von Änderungen in den geschätzten zukünftigen Erlösen.

Übergangsbestimmungen

Der Entwurf schlägt vor, dass ein Verkäufer/Leasingnehmer die Änderung rückwirkend auf Sale-and-leaseback-Transaktionen anwendet, die nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 16 abgeschlossen wurden. Wenn jedoch eine rückwirkende Anwendung auf eine Sale-and-leaseback-Transaktion, die variable Leasingzahlungen enthält, nur unter Verwendung späterer Erkenntnisse möglich ist, würde der Verkäufer/Leasingnehmer die erwarteten Leasingzahlungen für diese Transaktion zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode ermitteln, in der er die Änderung erstmals anwendet (praktische Erleichterung in Bezug auf spätere Erkenntnisse).

Einige Stellungnehmende stimmten den vorgeschlagenen Vorschriften für den Übergang aus den vom Board erläuterten Gründen zu. Einige wenige Stellungnehmende waren jedoch nicht damit einverstanden. Einige der Stellungnehmenden, die mit den Vorschlägen des Boards nicht einverstanden waren, haben hervorgehoben, dass die Kosten einer rückwirkenden Anwendung der Vorschläge den erwarteten Nutzen nicht überwiegen würden. Außerdem wurde von einigen Stellungnehmenden angemerkt, dass es schwierig wäre, die Verwendung späterer Erkenntnisse bei der rückwirkenden Schätzung variabler Leasingzahlungen zu vermeiden und festzustellen, ob eine Anwendung von späteren Erkenntnisse erfolgt.

Einige Stellungnehmende, die damit nicht einverstanden waren, schlugen vor, eine prospektive Anwendung auf Sale-and-leaseback-Transaktionen vorzuschreiben oder zu gestatten, die nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderung (oder ab dem Beginn der jährlichen Berichtsperiode, die dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht) stattfinden.

Sonstige Anmerkungen

Auch andere Vorschläge und Fragen wurden von den Stellungnehmenden geäußert.

Erörterung durch den Board

Die stellvertretende Vorsitzende merkte an, dass sie nach ihrer Beteiligung an einigen der Einbindungsaktivitäten der Meinung ist, dass einige der Rückmeldungen von der zugrundeliegenden Sorge getrieben sein könnten, dass der Board in einem nächsten Schritt zu einem Modell übergehen könnte, bei dem alle variablen Leasingzahlungen bemessen und in die Bewertung der Leasingverbindlichkeit einbezogen werden, obwohl sie nicht glaubt, dass dies der Fall sein wird. Sie hob auch hervor, dass einige der Bedenken bezüglich der operativen Herausforderungen der vorgeschlagenen Änderungen weiter geprüft werden müssten, da sie davon ausgeht, dass Informationen über strukturierte Sale-and-Leaseback-Transaktionen für die beteiligten Parteien verfügbar sind. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass, obwohl der alternativ vorgeschlagene Ansatz A hinsichtlich der erstmaligen Bilanzierung der Transaktion zunächst angemessen erscheint, sie es aufgrund der Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Zeitablauf schwierig findet, diesen zu unterstützen. Umgekehrt war sie der Meinung, dass Ansatz B im Hinblick auf die spätere Bilanzierung vorzuziehen sein könnte, allerdings ist er konzeptionell weiter vom ursprünglichen Vorschlag des Boards entfernt.

Andere Mitglieder des Boards stimmten den Kommentaren der stellvertretenden Vorsitzenden zu, insbesondere in Bezug auf die Herausforderungen, die in Bezug auf die alternativen Ansätze A und B angesprochen wurden, und das weitere Verständnis der von den Stellungnehmenden angesprochenen operativen Herausforderungen. Die Mitglieder des Boards betonten, dass die Unsicherheit auch bei anderen komplizierten Transaktionen, die ein Unternehmen bilanziert, bestehen würde, einschließlich bei regulären Leasingverhältnissen, so dass sie sich nicht sicher wären, wie sich die Unsicherheit bei Sale-and-Leaseback-Transaktionen unterscheiden würde.

Ein Mitglied des Boards merkte an, dass es im Hinblick auf die Konsistenz mit IFRS 16 Ansatz A bevorzugen würde.

Ein anderes Mitglied des Boards warf die Frage auf, ob man dieses Thema und die vorgeschlagenen Ansätze sowohl im Hinblick auf die Vergleichbarkeit als auch auf den Wert der den Anwendern vermittelten Informationen umfassender betrachten sollte. Außerdem war es der Meinung, dass einige der in Betracht gezogenen Optionen das Projekt über den ursprünglichen Umfang einer eng gefassten Änderung hinausführen und eher in Richtung einer Überprüfung von IFRS 16 nach der Einführung gehen könnten.

Ein Mitglied des Boards merkte an, dass, da verschiedene Interessengruppen unterschiedliche Bedenken, einschließlich der Bewertungsunsicherheit, äußern, weitere Informationen erforderlich sein könnten, um zu verstehen, welche der Herausforderungen weit verbreitet sind und daher möglicherweise weitere Maßnahmen des Boards erfordern, um sie zu lösen. Es wurde auch betont, dass die Vorschriften bezüglich des erstmaligen Ansatzes und der Folgebewertung von Sale-and-leaseback-Transaktionen eine konsistente und konzeptionelle Grundlage haben sollten und dies bei der Betrachtung der vorgeschlagenen alternativen Ansätze berücksichtigt werden sollte.

Ein weiteres Mitglied des Boards merkte an, dass die vorgeschlagenen alternativen Ansätze unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden sollten, eine kurzfristige Lösung für das Problem der Sale-and-leaseback-Transaktionen zu bieten, die zuvor nicht direkt in IFRS 16 behandelt wurden, während gleichzeitig versucht werden sollte, nur Änderungen mit geringem Umfang am Standard vorzunehmen, was das Ziel des Projekts war. Es merkte an, dass eine Alternative darin bestünde, zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderungen vorzunehmen, was jedoch die Bitte an das IFRS Interpretations Committee nach sich ziehen könnte, die entsprechende Agendaentscheidung zurückzuziehen.

Ein Mitglied des Boards merkte an, dass die gewählte Lösung für die Zukunft das Spannungsverhältnis zwischen IFRS 16:100A und der Forderung vieler Interessengruppen nach einer einheitlichen Behandlung von Leasingtransaktionen (einschließlich Sale-and-Leaseback-Transaktionen) ausgleichen sollte.

Als Reaktion auf einige Kommentare im Agendapapier 12E, in denen zusätzliche Klarheit in Bezug auf erwartete Leasingzahlungen gefordert wurde, merkte ein Mitglied des Boards an, dass seiner Meinung nach die bestehenden Leitlinien ausreichen sollten, um diese Punkte zu adressieren. In Bezug auf die weiter gefassten Vorschläge in den Rückmeldungen zu zusätzlich hinzuzufügenden Leitlinien, einschließlich eines erläuternden Beispiels, merkte ein anderes Mitglied des Boards an, dass es wichtig sei, das richtige Gleichgewicht zwischen dem Inhalt des Standards und den erläuternden Beispielen zu wahren, um die Übereinstimmung mit dem prinzipienbasierten Ansatz des Standards sicherzustellen.

IFRIC Update vom April 2021

Agendapapier 12F

Der Stab hat dem Board das IFRIC Update vom April 2021 vorgestellt und gefragt, ob Boardmitglieder Fragen oder Anmerkungen haben.

Erörterung durch den Board

Dieses Papier wurde nicht erörtert.

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