Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12

Date recorded:

Reaktion auf Rückmeldungen

Agendapapier 7

Hintergrund

Im Dezember 2020 veröffentlichte der Board im Rahmen seiner Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12 eine Bitte um Informationsübermittlung, die bis zum 10. Mai 2021 zur Stellungnahme stand. Die Rückmeldungen aus diesem Prozess wurden vom Board im Juli 2021 erörtert, und die Zusammenfassungen der Rückmeldungen sind in den Agendapapieren 7A und 7B enthalten, die diesem Papier beigefügt sind.

Zweck dieser Sitzung war es, dass der Board auf der Grundlage dieser Rückmeldungen beurteilt, ob IFRS 10, 11 und 12 wie beabsichtigt funktionieren, und dass der Board erwägt, ob diese Überprüfung nach der Einführung irgendwelche Themen aufgezeigt hat, die weitere Maßnahmen erfordern. Das vorliegende Papier ist das erste von zwei Papieren, die sich mit diesem Thema befassen, da der Stab zusätzliche Nachforschungen zu zwei der Bereiche anstellt, die für weitere Maßnahmen in Frage kommen; diese werden dem Board in einer künftigen Sitzung vorgelegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Board derzeit eine Agendakonsultation durchführt, um zu bestimmen, wie seine Aktivitäten priorisiert werden sollen und welche neuen Projekte in sein Arbeitsprogramm für 2022-2026 aufgenommen werden sollen. Daher werden alle weiteren Maßnahmen, die sich aus dieser Überprüfung nach der Einführung ergeben, zusammen mit dem Ergebnis der Agendakonsultation geprüft.

Empfehlungen des Stabs

Insgesamt ist der Stab der Ansicht, dass die Bitte um Informationsübermittlung die Schlussfolgerung unterstützt, dass IFRS 10, 11 und 12 wie beabsichtigt funktionieren. Es wurden jedoch eine Reihe von Bereichen identifiziert, die der Board bei der Ausarbeitung seines Arbeitsprogramms für die Jahre 2022-2026 möglicherweise für weitere Maßnahmen in Betracht ziehen möchte. Die identifizierten Themen wurden wie folgt nach Priorität geordnet:

  • Hohe Priorität:
    • Investmentgesellschaften — Tochtergesellschaften, die Investmentgesellschaften sind
    • Zusammenarbeitsvereinbarungen, die nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 11 fallen
  • Mittlere Priorität:
    • Investmentgesellschaften — Definition einer Investmentgesellschaft
    • Unternehmensmantel
  • Niedrige Priorität:
    • Transaktionen, die die Beziehung zwischen einem Investor und einem Beteiligungsunternehmen verändern

Der Stab hat die oben genannten Prioritätseinstufungen auf der Grundlage der Rückmeldungen aus der Bitte um Informationsübermittlung, der Einbindungsaktivitäten und zusätzlicher Untersuchungen vorgenommen.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder stimmten mit der Schlussfolgerung des Stabs überein, dass die im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung erhaltenen Rückmeldungen die Schlussfolgerung stützen, dass IFRS 10, 11 und 12 wie beabsichtigt funktionieren. Ein Boardmitglied merkte an, dass dies durch die Tatsache untermauert wird, dass die überwiegende Mehrheit der im Rahmen des Prozesses festgestellten Probleme Anfragen nach weiteren Beispielen oder Leitlinien waren und nicht darauf hindeuten, dass die Standards insgesamt nicht funktionieren.

Die zur Diskussion gestellten Themen wurden nacheinander wie folgt erörtert:

Investmentgesellschaften — Tochtergesellschaften, die Investmentgesellschaften sind (hohe Priorität)

Der Stab schlug vor, dass der Board, wenn er zu diesem Thema tätig werden sollte, entweder zusätzliche Angabevorschriften für Tochterunternehmen, die selbst Investmentgesellschaften sind, untersuchen könnte, um den Informationsbedarf zu decken, oder zu überdenken, welche Tochterunternehmen ein Mutterunternehmen einer Investmentgesellschaft konsolidiert und welche zum beizulegenden Zeitwert erfasst werden.

Mehrere Boardmitglieder stimmten zu, dass dieses Thema vom Board angesichts der eingegangenen Rückmeldungen geprüft werden sollte. Ein Boardmitglied äußerte die Befürchtung, dass die erste Option, die weitere Angaben für Tochterunternehmen vorsieht, die selbst Investmentgesellschaften sind, im Wesentlichen von den Unternehmen verlangen würde, dieselbe Beteiligung auf zwei Arten zu bilanzieren, nämlich zum beizulegenden Zeitwert und auch als konsolidierte Gesellschaft zu Angabezwecken, was keinen zeit- oder kosteneffizienten Ansatz darstellen würde. Einige Boardmitglieder merkten an, dass, wenn in diesem Bereich gearbeitet werden sollte, als erstes die früheren Überlegungen des Boards überprüft werden müssten, da dieses Thema in der Vergangenheit ausführlich diskutiert wurde und es gute Gründe dafür gab, warum die Grenzen an bestimmten Stellen gezogen wurden, obwohl sich der Board der potenziellen Probleme bewusst war, die dies verursachen könnte. Ein anderes Boardmitglied fügte hinzu, dass die Angemessenheit der Ausnahmeregelung für bestimmte Investmentgesellschaften von der Anwendung des beizulegenden Zeitwerts unter bestimmten Umständen stark diskutiert wurde, die entwickelt wurde, um die Bedürfnisse einer bestimmten Gruppe von Erstellern und deren Investoren (Private Equity) zu erfüllen.

Investmentgesellschaften — Definition einer Investmentgesellschaft (mittlere Priorität)

Ein Boardmitglied merkte an, dass man insgesamt nicht beunruhigt sei, wenn Rückmeldungen von Interessengruppen in einer Überprüfung nach der Einführung einträfen, in es heies heißt, dass es schwierig sei, Ermessensentscheidungen zu fällen, da dies zu erwarten sei. Dagegen sei man besorgt über die Fragen und Unsicherheiten, die sich aus der Definition einer Investmentgesellschaft ergeben, da diese Festlegung die Art und Weise, wie man seine Abschlüsse erstellt, grundlegend verändern wird. Das Boardmitglied zeigte sich überrascht, dass diesem Thema nur eine mittlere Priorität zugewiesen wurde, da hier eine grundlegende Entscheidung getroffen werden muss. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass dies daran liegen könnte, dass sich nur wenige Interessengruppen zu diesem Thema geäußert haben und die Mehrheit mit den Vorschriften einverstanden ist. Daher stellt sich hier vielleicht die Frage, ob die Definition einer Investmentgesellschaft geändert werden muss oder ob eine Klarstellung entweder innerhalb oder außerhalb des Standards durch zusätzliche Lehrmaterialien erforderlich ist.

Ein Boardmitglied merkte an, dass das Papier die beiden Themen zu Investmentgesellschaften als "hoch" in Bezug auf Dringlichkeit und Verbreitung einstuft und wollte in gewisser Weise hervorheben, dass dies nur im Zusammenhang mit bestimmten Sektoren und nicht für alle Unternehmen gilt, die IFRS 10-12 anwenden. Ein anderes Boardmitglied fügte hinzu, dass es sehr schwierig sein kann, Verbreitung und Dringlichkeit zu trennen und fragte, ob diese beiden Dinge in Zukunft getrennt betrachtet werden könnten. Der Stab stellte klar, dass im Falle dieser beiden speziellen Punkte davon ausgegangen wurde, dass sie in dem betreffenden Sektor sowohl weit verbreitet als auch akut sind.

Zusammenarbeitsvereinbarungen, die nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 11 fallen (hohe Priorität)

Der Stab empfahl dem Board, zunächst zu prüfen, ob es Gruppen von Zusammenarbeitsvereinbarungen identifizieren kann, die gemeinsame Merkmale aufweisen, und wenn dies der Fall ist, zu beurteilen, ob die derzeitige Rechnungslegung die Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Vereinbarungen ergeben, getreu abbildet, und anschließend zu entscheiden, ob Standardsetzung erforderlich ist oder nicht.

Eine Reihe von Boardmitgliedern stimmte der Analyse des Stabs und dem Vorschlag zu, zu versuchen, homogene Gruppen zu identifizieren. Ein Boardmitglied äußerte jedoch die Sorge, dass es eine große Anzahl von Permutationen innerhalb verschiedener Rechtskreise und Industrien geben wird, und stellte in Frage, ob es möglich sei, genau zu definieren, was geregelt werden muss.

Mehrere Boardmitglieder äußerten sich zur Verwendung des Begriffs "Risikoteilungsvereinbarungen" in dem Papier und gaben zu bedenken, dass diese Vereinbarungen angesichts des Zwecks, Risiken zu teilen, wahrscheinlich viele einzigartige Merkmale aufweisen, und dass es, obwohl das Projekt zur Identifizierung zusätzlicher Angaben führen könnte, äußerst schwierig wäre, einen Rechnungslegungsrahmen zu entwickeln, der bei einer ausreichend großen Anzahl von Transaktionen effektiv funktionieren würde.

Ein Boardmitglied bat den Stab, dies weiter zu untersuchen, indem er darüber nachdenkt, ob es sich bei den Kooperationsvereinbarungen, die nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 11 fallen, in erster Linie um Risikoteilungsvereinbarungen handelt und welche Informationen Investoren über diese Art von Vereinbarungen benötigen.

Die stellvertretende Vorsitzende äußerte Bedenken, dass diese Frage im Zusammenhang mit IFRS 11 aufgeworfen worden sei, da einige Stellungnehmende angemerkt hätten, dass bestimmte Vereinbarungen einer gemeinsamen Vereinbarung gleichkämen, jedoch ohne gemeinsame Beherrschung, was jedoch eine gemeinsame Vereinbarung sei, weshalb sie in Frage stellte, ob dies überhaupt ein Problem von IFRS 11 sei.

Einige Boardmitglieder merkten an, dass es bei einem Projekt in diesem Bereich wichtig wäre, die Wechselwirkung mit den Überlegungen zu vollstreckbaren Verträgen und den potenziellen Umfang der damit verbundenen Arbeit zu berücksichtigen. Ein Boardmitglied stellte die Durchführbarkeit einer Standardsetzung in diesem Bereich in Frage und merkte an, dass es sehr schwierig wäre, die damit verbundenen Kosten und den Nutzen abzuwägen.

Unternehmensmantel (mittlere Priorität)

Der Stab hat dem Board zwei mögliche Alternativen aufgezeigt, um die Frage der Stellungnehmenden zu beantworten, ob die Bilanzierung bestimmter Transaktionen unterschiedlich sein sollte, je nachdem, ob sie durch eine Kapitalgesellschaft strukturiert sind oder nicht. Erstens, die Durchführung von Untersuchungen, um zu entscheiden, ob es angemessen oder möglich ist, ein Prinzip für Transaktionen zu entwickeln, die einen Unternehmensmantel beinhalten; oder zweitens, die Erwägung, nur bestimmte Arten von Transaktionen zu behandeln.

Mehrere Boardmitglieder äußerten, dass sie sehr vorsichtig wären, dieses Thema voranzutreiben, da Unternehmensmäntel eine rechtliche Angelegenheit sind und in den verschiedenen Rechtskreisen unterschiedlich behandelt werden. Ein Boardmitglied merkte an, dass es seiner Meinung nach sehr unwahrscheinlich sei, dieses Thema nur durch die Betrachtung bestimmter Arten von Transaktionen zu behandeln, da es sehr spezifisch für jeden Rechtskreis sei, so dass der einzige Weg, um voranzukommen, die Entwicklung von Prinzipien sei.

Der Vorsitzende stellte in Frage, ob die Rechtsform relevant sei, da die IFRS im Allgemeinen vorschreiben, dass die Beurteilung auf der Grundlage der wirtschaftlichen Substanz und nicht der Rechtsform zu erfolgen hat. Ein anderes Boardmitglied merkte jedoch an, dass das Vorhandensein eines Unternehmensmantels die Rechte und Pflichten der Interessengruppen verändern kann, so dass man die Rechtsform nicht ignorieren kann. Es wurde jedoch vereinbart, dass die rechtliche Substanz im Gegensatz zur Rechtsform berücksichtigt werden sollte.

Ein Boardmitglied wies darauf hin, wie viel Zeit bei der Entwicklung von IFRS 3 darauf verwendet wurde, Leitlinien für die Feststellung zu geben, ob eine Akquisition einen Geschäftsbetrieb darstellt oder nicht, und dass die Frage, die jetzt gestellt wird, im Wesentlichen lautet, ob dies weiter unterteilt werden sollte, wenn festgestellt wird, dass es sich nicht um einen Geschäftsbetrieb handelt, und dass es sehr schwierig wäre, zu bestimmen, wo man bei dieser Beurteilung die Grenze ziehen würde.

Transaktionen, die die Beziehung zwischen einem Investor und einem Beteiligungsunternehmen verändern (niedrige Priorität)

Der Stab empfahl dem Board, Untersuchungen durchzuführen, um die Häufigkeit dieser Transaktionen zu ermitteln und festzustellen, ob es Unterschiede in der Rechnungslegung gibt, bevor er mit möglicher Standardsetzung beginnt.

Ein Boardmitglied stellte die Frage, warum dieses Thema als wenig prioritär und nicht als mittel eingestuft wurde. Der Stab antwortete, dass die meisten Transaktionen bereits durch andere IFRS abgedeckt seien und dass die Häufigkeit der Transaktionen, die nicht abgedeckt seien, gering sei.

Es gab keine weiteren Anmerkungen seitens des Boards.

Entscheidungen des Boards

Alle 12 Boardmitglieder stimmten der allgemeinen Schlussfolgerung des Stabs zu, dass IFRS 10, 11 und 12 wie beabsichtigt funktionieren.

Alle 12 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, dass der Board die in diesem Papier genannten Themen bei der Ausarbeitung seines Arbeitsprogramms für 2022-2026 im Rahmen der dritten Agendakonsultation berücksichtigen solle. Der Vorsitzende stellte klar, dass die Boardmitglieder bei dieser Frage gefragt werden, ob sie damit einverstanden sind, dass der Stab die geeigneten Themen für weitere Überlegungen identifiziert hat und ob diese in Bezug auf die Priorität angemessen kategorisiert worden sind.

Nächste Schritte

Wie bereits erwähnt, führt der Stab zusätzliche Untersuchungen zu den Rückmeldungen durch, die er zu zwei weiteren Themen erhalten hat, nämlich zur Angabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen und zur Unterstützung bei der Anwendung von IFRS 10 und IFRS 11, um zu beurteilen, ob er dem Board empfehlen soll, diese Themen für weitere Maßnahmen zu berücksichtigen. Diese Themen werden dem Board auf einer zukünftigen Sitzung vorgelegt. Der Stab wird dann einen Bericht und eine Zusammenfassung der Rückmeldungen über die Überprüfung nach der Einführung erstellen.

Analyse der Rückmeldungen (IFRS 10)

Agendapapier 7A

In diesem Agendapapier werden die Rückmeldungen analysiert, die in den Stellungnahmen zur Bitte um Informationsübermittlung zu IFRS 10 eingegangen sind. Es wurde als Hintergrundinformation von der Sitzung im Juli 2021 übernommen und wurde auf der Sitzung im Oktober 2021 nicht diskutiert.

Erörterung durch den Board

Dieses Papier wurde nicht erörtert.

Analyse der Rückmeldungen (IFRS 11, IFRS 12 und sonstige Rückmeldungen)

Agendapapier 7B

In diesem Agendapapier werden die Rückmeldungen analysiert, die in den Stellungnahmen zur Bitte um Informationsübermittlung zu IFRS 11, IFRS 12 und sonstigen Sachverhalten eingegangen sind. Es wurde als Hintergrundinformation von der Sitzung im Juli 2021 übernommen und wurde auf der Sitzung im Oktober 2021 nicht diskutiert.

Erörterung durch den Board

Dieses Papier wurde nicht erörtert.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.