Überblick

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Der IASB hat vom 25. bis 28. Oktober 2021 in seinen Räumen in London getagt.

Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten: Der IASB hat damit begonnen, Entscheidungen in Bezug auf das Paket von Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen zu treffen. Der Board entschied, zu bestätigen, dass die Informationen über den Nutzen, den die Unternehmensleitung aus einem Unternehmenszusammenschluss erwartet, im Abschluss vorgeschrieben werden können. Der Board hat auch die praktischen Bedenken erörtert (aber kam zu keiner Entscheidung), die von den Stellungnehmenden in Bezug auf das vorgeschlagene Paket zusätzlicher Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen im Abschluss geäußert wurden, insbesondere die wirtschaftliche Sensibilität der Informationen, die potenziell zukunftsgerichtete Natur der Informationen, die Prüfbarkeit der Informationen und die Integration der Informationen.

Überprüfung und Aktualisierung des IFRS für KMU: Der Board hat weiter über bestimmte Abschnitte des IFRS für KMU beraten, die an die Vorschriften der IFRS angeglichen werden könnten. Der Board entschied, die Option zu streichen, die Ansatz- und Bewertungsvorschriften in den vollen IFRS für Finanzinstrumente anzuwenden, die bestehenden Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen unverändert beizubehalten (d. h. nicht an IFRS 9 anzupassen), die Definition des beizulegenden Zeitwerts und die diesbezüglichen Leitlinien an IFRS 13 anzupassen, keine Anpassung an IFRS 14 vorzunehmen, sondern dieses Thema erneut zu behandeln, sobald er sein Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen abgeschlossen hat, und die Vorschriften an IFRS 15 anzugleichen.

Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12: Der IASB erörtert derzeit die Rückmeldungen aus seiner Überprüfung nach der Einführung, die nach Ansicht des Stabs und ähnlicher Einschätzung des Boards den Schluss zulassen, dass IFRS 10, 11 und 12 wie beabsichtigt funktionieren. Der Board entschied, einige Themen zu erwägen, die der Board bei der Ausarbeitung seines Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2022-2026 möglicherweise für weitere Maßnahmen in Betracht ziehen möchte: (hohe Priorität) Investmentgesellschaften und Kooperationsvereinbarungen außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 11; (mittlere Priorität) Definition einer Investmentgesellschaft und Unternehmensummantelungen; und (niedrige Priorität) Transaktionen, die die Beziehung zwischen einem Investor und einem Beteiligungsunternehmen ändern. Der Stab befasst sich auch mit der Angabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen und der Unterstützung bei der Anwendung von IFRS 10 und IFRS 11, die er auf einer künftigen Sitzung vorlegen wird. Der Stab wird dann einen abschließenden Bericht und eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zur Überprüfung nach der Einführung verfassen.

Bilanzierung nach der Equity-Methode: Der Stab informiert den IASB über Fragen zur Anwendung der Equity-Methode. Der Stab hatte Schwierigkeiten, die zugrundeliegenden Prinzipien zu identifizieren, wenn die Anwendungsfragen die Anwendung von IAS 28 Textziffer 26 betreffen (d. h. die Interaktion der Prinzipien in IAS 28 mit anderen IFRS, wie IFRS 3 und IFRS 10). Der Stab plant, weitere Untersuchungen vorzunehmen, und der Board stimmte dem zu.

Standardpflege und einheitliche Anwendung:

  • Zwei Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee wurden finalisiert, indem der Board keine Einwände gegen sie erhob: Nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer auf Leasingzahlungen (IFRS 16) und Bilanzierung von Bezugsscheinen, die beim erstmaligen Ansatz als finanzielle Schulden klassifiziert werden (IAS 32).
  • Der Stab hat einen Entwurf zu Liefernatenfinanzierungsvereinbarungen vorbereitet, in dem eine Änderung von IAS 7 und IFRS 7 vorgeschlagen wird. Während der Erarbeitung des Entwurfs hat der Stab eine Frage identifiziert, die der IASB berücksichtigen soll. Der Board entschied, eine Vorschrift einzufügen, nach der ein Unternehmen zu Beginn und am Ende des Berichtszeitraums den/die Posten in der Bilanz anzugeben hat, in dem das Unternehmen den Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten, die Teil einer Finanzierungsvereinbarung in der Lieferkette sind, ausweist.
  • Der IASB hatte keine Anmerkungen oder Fragen zum IFRIC Update vom September 2021 hat.

Pensionsleistungen, die von Vermögenswertrenditen abhängen: Als Ergebnis der Agendakonsultation 2015 hat der Board geprüft, ob er Änderungen an IAS 19 für Pensionsleistungen vorschlagen soll, die von der Rendite eines bestimmten Pools von Vermögenswerten (Referenzvermögen) abhängen. Die an die Arbeitnehmer zu zahlenden Pensionsleistungen spiegeln die den Referenzvermögenswerten innewohnende Variabilität wider, doch IAS 19 schreibt einen Abzinsungssatz vor, der hochwertige Unternehmensanleihen widerspiegelt. Die Anwendung des Abzinsungssatzes nach IAS 19 kann zu einer Überbewertung der Pensionsverpflichtungen führen und Informationen liefern, die für die Adressaten des Abschlusses nicht relevant sind. Der Stab empfahl dem Board, vorzuschlagen, dass ein Unternehmen die endgültigen Kosten für die Erbringung von Pensionsleistungen, die mit den Renditen der Vermögenswerte schwanken, unter Anwendung des Abzinsungssatzes nach IAS 19 schätzt, allerdings nur dann, wenn der Abzinsungssatz nach IAS 19 niedriger ist als die erwartete Rendite des Referenzvermögens. Nur 5 Mitglieder des IASB stimmten für die Fortführung des Projekts, weshalb das Projekt eingestellt wird. Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs, die weiteren Arbeiten im Rahmen der Agendakonsultation zu prüfen.

Konsultationsprozess in Bezug auf die IFRS-Taxonomie: Der Board entschied, die Stellungnahmefrist für die vorgeschlagene Aktualisierung der IFRS-Taxonomie für die Änderung Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 — Vergleichsinformationen auf 30 Tage zu verkürzen.

Primäre Abschlussbestandteile: Der IASB hat zwei von der Septembersitzung vorgetragene Papiere erörtert, die sich auf assoziierte Unternehmen und Joint Ventures sowie auf die Analyse der betrieblichen Aufwendungen beziehen. Der Board entschied, mit dem Vorschlag fortzufahren, Erträge und Aufwendungen aus nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen außerhalb des Betriebsergebnisses auszuweisen, aber nicht vorzuschreiben, dass Erträge und Aufwendungen aus integrierten assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen getrennt von nicht integrierten assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen identifiziert und ausgewiesen werden müssen. Board entschied außerdem die Zurverfügungstellung von Anwendungsleitlinien, die auf der Beschreibung der Funktion des Umsatzkostenverfahrens im Entwurf aufbauen, um die Beziehung zu Aufwendungen gleicher Art, die Eigenschaften der Funktionen und das Zusammenwirken mit der Rolle der primären Abschlussbestandteile und den Prinzipien der Aggregierung und Disaggregierung darzulegen.

Darüber hat der IASB die folgenden Entscheidungen getroffen:

  • keine Definition von "Veräußerungskosten" zu entwickeln;
  • einen Ansatz für die Analyse und den Ausweis der betrieblichen Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu untersuchen, der Folgendes vorsieht
    • Beibehaltung der Vorschrift, dass betriebliche Aufwendungen nach ihrer Art oder Funktion zu analysieren und darzustellen sind;
    • eine Beibehaltung des vorgeschlagenen Verbots einer gemischten Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung und stattdessen Bereitstellung von Anwendungsleitlinien und Vorschriften zur Angabe von Informationen, um die Vergleichbarkeit zu verbessern;
    • Beibehaltung des Vorschlags zur Bereitstellung von Anwendungsleitlinien zur Bestimmung der Darstellungsmethode, die den Adressaten des Abschlusses die entscheidungsnützlichsten Informationen liefern soll;
  • Prüfung der Möglichkeit einer teilweisen Befreiung von der vorgeschlagenen Vorschrift, wonach ein Unternehmen, das in der Gewinn- und Verlustrechnung eine Analyse der betrieblichen Aufwendungen nach Funktionen vorlegt, auch eine Analyse der gesamten betrieblichen Aufwendungen nach ihrer Art anzugeben hat; undÄnderung der Definition der angegebenen Zwischensumme "Betriebsergebnis vor Abschreibungen", um auch Wertminderungen von Vermögenswerten im Anwendungsbereich von IAS 36 auszuschließen und diese Zwischensumme als "Betriebsergebnis vor Abschreibungen und bestimmten Wertminderungen" zu bezeichnen.

Änderung an IFRS 17: Im Entwurf ED/2021/8 Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 — Vergleichsinformationen wurde vorgeschlagen, dass ein Unternehmen die Klassifizierungsüberlagerung nicht auf finanzielle Vermögenswerte anwenden darf, die in Bezug auf eine Tätigkeit gehalten werden, die nicht mit Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17 verbunden ist. Die meisten Stellungnehmenden schlugen dem IASB vor, diese Einschränkung des Anwendungsbereichs aufzuheben, und der Stab stimmt dem zu. Im Entwurf wurde außerdem vorgeschlagen, dass ein Unternehmen, das IFRS 17 und IFRS 9 gleichzeitig anwendet, die Klassifizierungsüberlagerung anwenden darf. Der Stab war jedoch der Ansicht, dass der Anwendungsbereich der Klassifizierungsüberlagerung auf Unternehmen, die IFRS 9 bereits vor der Erstanwendung von IFRS 17 angewendet haben, ausgeweitet werden sollte, um auch in solchen Fällen anwendbar zu sein. Der Stab empfahl, keine wesentlichen Änderungen an der im Entwurf vorgeschlagenen Klassifizierungsüberlagerung in Bezug auf die Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten oder Angaben vorzunehmen. Der Stab geht davon aus, dass die Änderung an IFRS 17 vor Ende 2021 veröffentlicht werden kann, vor allem, weil der Board allen Empfehlungen des Stabs zustimmte.

Preisregulierte Geschäftsvorfälle: Im Januar 2021 veröffentlichte der Board den Entwurf ED/2021/1 Regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden. Die Vorschläge im Entwurf wurden von den Stellungnehmenden im Allgemeinen positiv aufgenommen. Sie stimmten folgenden Punkten zu: den vorgeschlagenen Definitionen für regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden; der Existenzschwelle von "wahrscheinlicher als nicht" für den Ansatz von regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden; der Verwendung eines Cashflow-basierten Bewertungsverfahrens zur Bewertung regulatorischer Vermögenswerte und regulatorischer Schulden; und der Verwendung des regulatorischen Zinssatzes für einen regulatorischen Vermögenswert oder eine regulatorische Schuld als Abzinsungssatz für diesen regulatorischen Vermögenswert oder diese regulatorische Schuld. Es wurden jedoch Bedenken geäußert hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Erträge aus noch nicht nutzbaren Vermögenswerten, der regulatorischen Vermögenswerte und regulatorischen Schulden, die sich aus Unterschieden zwischen dem regulatorischen Einbringungszeitraum von Vermögenswerten und ihrer Nutzungsdauer ergeben, des Mindestzinssatzes und der Wechselwirkung mit IFRIC 12. Der IASB erörterte die Rückmeldungen, traf aber keine Entscheidungen. Der IASB wird die Erörterung der Rückmeldungen im November fortsetzen, aber es wird nicht erwartet, dass auf dieser Sitzung Entscheidungen getroffen werden.

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