Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 5

Im Juni 2018 veröffentlichte der IASB das Diskussionspapier DP/2018/1 Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital. Der Stab hat den IASB auf dieser Sitzung um vorläufige Entscheidungen über die Darstellung von ausgegebenen Finanzinstrumenten unter Anwendung von IAS 32 gebeten.

Darstellung von Eigenkapitalinstrumenten

Agendapapier 5A

In der Vergangenheit haben die Interessengruppen vor allem die begrenzten Informationen in den Abschlüssen über die ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente bemängelt. Die Adressaten der Abschlüsse haben um eine klarere Unterscheidung der Gewinnverteilung unter den Inhabern verschiedener Arten von Eigenkapitalinstrumenten gebeten, damit sie die Auswirkungen anderer Klassen von Eigenkapitalinstrumenten auf Stammaktien verstehen können.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, keine Änderungen an den Vorschriften zur Darstellung von Eigenkapitalinstrumenten in IAS 32 vorzunehmen. Die Prinzipien und Vorschriften in IAS 1, einschließlich aller Entscheidungen, die im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen des IASB getroffen werden, stellen eine angemessene Grundlage für Unternehmen dar, um zu entscheiden, ob sie zusätzliche Informationen über Eigenkapitalinstrumente darstellen wollen. Darüber hinaus ist der Stab der Ansicht, dass die vom IASB vorläufig beschlossenen Angaben zu den wichtigsten Bedingungen und zur potenziellen Verwässerung ausreichen, um den Bedarf der Adressaten von Abschlüssen an weiteren Informationen über Eigenkapitalinstrumente zu decken.

Erörterung durch den Board

Einige IASB-Mitglieder merkten an, dass die Adressaten nach einer klaren Unterscheidung in Bezug auf die Gewinnausschüttung gefragt haben. Sie wünschen sich mehr Zugänglichkeit, Verständlichkeit und Sichtbarkeit als eine enge Definition von Eigenkapital. Die Informationen sind in der Eigenkapitalveränderungsrechnung enthalten, aber die Informationen müssen besser sichtbar sein und Untersuchungen haben ergeben, dass die Adressaten die Eigenkapitalveränderungsrechnung als verwirrend empfinden.

Die IASB-Mitglieder merkten außerdem an, dass sich das Papier auf Angaben konzentriert, die den Adressaten allgemeine Grundsätze darüber vermitteln, was sie tun können, anstatt spezifische Angaben vorzuschreiben. Solange es keine spezifischen Vorschriften gibt, ist es unwahrscheinlich, dass die Adressaten die Informationen offenlegen. Einige IASB-Mitglieder sind daher der Meinung, dass mehr Vorschriften entwickelt werden sollten und zusätzliche Posten hinzugefügt werden sollten.

Andere IASB-Mitglieder stimmten dem Stab zu und merkten an, dass die relevanten Informationen bereits in den Standards vorgeschrieben sind und möglicherweise klarer oder ausführlicher formuliert werden könnten.

Der Stab wies darauf hin, dass die Rückmeldungen zum Diskussionspapier schon einige Jahre alt sind und dem Projekt zu den primären Abschlussbestandteilen und den vorläufigen Entscheidungen vorausgingen, die in Bezug auf die Angaben zur potenziellen Verwässerung, zu den Bedingungen für Fremd- und Eigenkapital und zu den Verpflichtungen, die bei einer Liquidation entstehen, getroffen worden sind. Der Stab erörterte auch das Projekt zu primären Abschlussbestandteilen, das sich auf Posten konzentriert, die damit zusammenhängen, ob die primären Abschlussbestandteile einen verständlichen Überblick über Erträge und Aufwendungen oder Aktiva und Passiva bieten. Der IASB hat sich bei diesem Projekt darauf geeinigt, sorgfältig zu überlegen, ob weitere vorgeschriebene Posten hinzugefügt werden sollen.

Ein IASB-Mitglied wies darauf hin, dass sich das Projekt zu den primären Abschlussbestandteilen im Detail auf die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und nicht auf die der Bilanz konzentrierte und dass IAS 1 nur zwei Posten innerhalb des Eigenkapitals vorschreibt. Das IASB-Mitglied ist daher der Ansicht, dass weitere Änderungen an IAS 1 erforderlich sind.

Der Stab fragte die IASB-Mitglieder, was ihrer Meinung nach erforderlich ist, d.h. spezifische Zeilen in der Bilanz oder eine Aufteilung der Dividenden auf die Aktionäre in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die IASB-Mitglieder stellten fest, dass sie beides für notwendig halten.

Der IASB hat nicht über die Empfehlungen des Stabs abgestimmt. Der Stab wird die Rückmeldungen aus der Diskussion mitnehmen und mit weiteren Vorschlägen zurückkommen.

Darstellung von finanziellen Verbindlichkeiten

Agendapapier 5B

Die Interessengruppen haben Bedenken in Bezug auf eine Untergruppe von finanziellen Verbindlichkeiten geäußert, die in der Folge zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden. Die Interessengruppen haben die Erfassung von Änderungen des Buchwerts der finanziellen Verbindlichkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung in Frage gestellt, wenn die finanzielle Verbindlichkeit eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags an den Inhaber enthält, der auf der Leistung des Unternehmens oder Änderungen des Nettovermögens des Unternehmens basiert. Dies führt zu einer kontraintuitiven Bilanzierung in der Gewinn- und Verlustrechnung, da Gewinne ausgewiesen werden, wenn ein Unternehmen eine schlechte Leistung erbringt, und Verluste, wenn ein Unternehmen eine gute Leistung erbringt.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, die Vorschriften zur Darstellung in IAS 32 nicht zu ändern, um finanzielle Verbindlichkeiten, die vertragliche Verpflichtungen zur Zahlung von Beträgen auf der Grundlage der Leistung des Unternehmens oder von Änderungen des Nettovermögens des Unternehmens enthalten, speziell zu behandeln. Die Prinzipien und Vorschriften in IAS 1, einschließlich aller Entscheidungen, die im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen zu treffen sind, bieten eine angemessene Grundlage für Unternehmen, um zu entscheiden, ob bestimmte Arten von finanziellen Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Gewinne oder Verluste im Abschluss gesondert ausgewiesen werden sollen. Der Stab empfahl jedoch, dass Unternehmen mit diesen Arten von finanziellen Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung in jeder Berichtsperiode bewertet werden, die gesamten Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung dieser finanziellen Verbindlichkeiten angeben müssen. Daher müssten die Unternehmen den Betrag der Nettogewinne oder -verluste aus finanziellen Verbindlichkeiten, die als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet eingestuft sind und/oder zwingend zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (unter Anwendung von IFRS 7), gesondert ausweisen, der sich auf diese Arten von finanziellen Verbindlichkeiten bezieht. Diese Angaben, zusammen mit den vorgeschlagenen Angaben zu den wichtigsten Bedingungen für finanzielle Verbindlichkeiten mit eigenkapitalähnlichen Merkmalen, werden dem Informationsbedarf der Adressaten von Abschlüssen gerecht.

Erörterung durch den Board

Ein IASB-Mitglied hinterfragte, ob der Stab mit seiner Empfehlung die Textziffer 41 in IAS 32 dupliziert oder zusätzliche Informationen liefert. Wenn es sich um weiterführende Informationen handelt, dann könnte es notwendig sein, die Textziffer 41 in IAS 32 zu verfeinern, um jegliche Verwirrung zu vermeiden.

Die IASB-Mitglieder stellten fest, dass die Diskussionspunkte, die im Zusammenhang mit dem Agendapapier 5A angesprochen wurden, sich auch auf dieses Papier beziehen. Sie forderten den Stab auf, mit der Verwendung des Wortes "kontraintuitiv" vorsichtig zu sein und, falls sie beabsichtigen, das Wort zu verwenden, dies in der Grundlage für Schlussfolgerungen und nicht im Hauptteil des Standards wiederzugeben.

Entscheidungen des Boards

Alle IASB-Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs, dass keine Änderungen an den Darstellungsvorschriften in IAS 32 vorgenommen werden sollten, um speziell finanzielle Verbindlichkeiten zu behandeln, die vertragliche Verpflichtungen zur Zahlung von Beträgen enthalten, die auf der Leistung des Unternehmens oder Änderungen des Nettovermögens des Unternehmens basieren.

Die IASB-Mitglieder stimmten mit 11 von 12 Stimmen für die Empfehlung des Stabs, dass Unternehmen mit diesen Arten von zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten verpflichtet werden sollten, die gesamten in jeder Berichtsperiode erfolgswirksam erfassten Gewinne oder Verluste anzugeben, die sich aus der Neubewertung dieser finanziellen Verbindlichkeiten ergeben.

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