Finanzialinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 5

Im Juni 2018 veröffentlichte der IASB das Diskussionspapier DP/2018/1 Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital. Der IASB hat auf dieser Sitzung die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 als Reaktion auf die Rückmeldungen zum Diskussionspapier weiter erörtert.

Der Stab hat dem IASB zwei Agendapapiere vorgelegt, von denen eines dem IASB ein Projektupdate lieferte und das andere den IASB um eine vorläufige Entscheidung über mögliche Klarstellungen im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Finanzinstrumenten unter Anwendung von IAS 32 baet.

Überblick über den aktuellen Stand des Projekts

Agendapapier 5A

Ziel dieses Projekts ist es, bekannte Praxisprobleme zu lösen, die bei der Anwendung von IAS 32 zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Fremd- oder Eigenkapital auftreten, und die in den Abschlüssen enthaltenen Informationen über die vom Unternehmen ausgegebenen Finanzinstrumente zu verbessern.

Der IASB hat bei der Entscheidung, welche Klassifizierungsfragen behandelt werden sollen, berücksichtigt, ob die Fragen eine weit verbreitete und wesentliche Auswirkung haben, die Finanzberichterstattung durch eine Änderung verbessert würde und die Fragen effizient und effektiv gelöst werden können, ohne IAS 32 und andere IFRS grundlegend zu überarbeiten.

Der Stab legte dem IASB eine Tabelle mit den Fortschritten gegenüber dem Projektplan vor. Folgende Punkte werden im Jahr 2022 erörtert werden: Umgliederung zwischen Fremd- und Eigenkapitalinstrumenten, Verpflichtungen zur Rücknahme eigener Eigenkapitalinstrumente (z. B. Verkaufsoptionen auf nicht beherrschende Anteile), allgemeine Konsistenzprüfung und andere damit zusammenhängende Fragen (z. B. Übergang) und Darstellung (einschließlich der Darstellung von Verpflichtungen, die nur bei Liquidation entstehen).

Der Stab fügte auch eine Zusammenfassung der bisherigen vorläufigen Entscheidungen des IASB als Anhang bei.

Ermessen der Anteilseigner

Agendapapier 5B

Mit diesem Papier wurde der IASB gebeten, vorläufige Entscheidungen über vorgeschlagene Klarstellungen im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Finanzinstrumenten unter Anwendung von IAS 32 zu treffen, wenn die Zahlung im Ermessen der Anteilseigner des Emittenten liegt. Konkret wurden Finanzinstrumente erörtert, die eine vertragliche Verpflichtung zur Lieferung von Barmitteln (oder zur Erfüllung eines Instruments in einer Weise, die es zu einer finanziellen Verbindlichkeit machen würde) beinhalten, wenn die Erfüllung im Ermessen der Anteilseigner des Emittenten liegt. Diese Anteilseigner können Vertragspartei des Finanzinstruments sein, müssen es aber nicht.

Der Stab empfahl dem IASB, als Anwendungsleitlinien in IAS 32 Faktoren aufzunehmen, die für ein Unternehmen relevant sein können, um zu beurteilen, ob eine Entscheidung der Anteilseigner bei der Einstufung von Finanzinstrumenten als finanzielle Verbindlichkeiten oder Eigenkapital in der Verfügungsgewalt des Unternehmens liegt. Der Stab empfahl, diese Faktoren als Beispiele für potenziell relevante zu berücksichtigende Faktoren und nicht als abschließende Liste darzustellen.

Ein Unternehmen wäre verpflichtet, Faktoren zu berücksichtigen, die für das jeweilige Finanzinstrument und die spezifischen Fakten und Umstände relevant sind. Zu den relevanten Faktoren können unter anderem gehören:

  • Art der Entscheidung — ob es sich um eine Routineentscheidung handelt, die im Rahmen des Betriebs- und Unternehmensführungsprozesses des Unternehmens getroffen wird;
  • Wer würde die Entscheidung initiieren? — ob die Entscheidung von der Geschäftsleitung des Unternehmens initiiert würde und der Zustimmung der Anteilseigner unterläge oder ob es sich um eine Entscheidung handelt, die von den Anteilseignern initiiert würde;
  • Würden verschiedene Anteilseigner unterschiedlich von der Entscheidung profitieren? Würden verschiedene Kategorien von Anteilseignern unterschiedlich von der getroffenen Entscheidung profitieren oder sind die Anteilseigner auch die Inhaber der zu bewertenden Instrumente?

Die Faktoren würden unterschiedlich gewichtet, da einige Faktoren je nach den besonderen Fakten und Umständen sowie den Bedingungen des jeweiligen Finanzinstruments mehr oder weniger relevant für die Bewertung sein können. Verschiedene Faktoren können unter verschiedenen Umständen einen überzeugenderen Beweis liefern. Enthält ein Finanzinstrument mehr als eine Verpflichtung, die den Anteilseignern das Recht einräumt, eine Barzahlung oder einen Ausgleich in einer Weise zu verlangen, die eine finanzielle Verbindlichkeit darstellen würde, würde ein Unternehmen die Analyse für jede einzelne Verpflichtung durchführen, jedoch prüfen, ob etwaige Interdependenzen das Recht des Unternehmens, einen solchen Ausgleich zu vermeiden, insgesamt beeinflussen.

Der Stab fragte, ob der IASB mit seinen Empfehlungen einverstanden ist.

Erörterung durch den Board

Die Papiere wurden zusammen diskutiert.

Der IASB diskutierte zunächst, ob es hilfreich wäre, neben den vom Stab bereitgestellten Faktoren ein allgemeines Prinzip aufzunehmen. Dies würde es den Erstellern ermöglichen, zu verstehen, was sie zu beurteilen haben, und die Faktoren würden dann Instrumente für die Beurteilung liefern. Es sollte klargestellt werden, dass die Faktoren zusammen betrachtet werden sollten und miteinander verknüpft sind.

Die IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass es sich hierbei um ein Ermessen handelt, das für jeden Sachverhalt und jedes Unternehmen unterschiedlich ausfällt und von den Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Rechtskreises abhängt. Dies sollte in dem Entwurf deutlich gemacht werden.

Ein IASB-Mitglied vertrat die Auffassung, dass es unangemessen sei, davon auszugehen, dass die Anteilseigner in einer bestimmten Weise handeln werden, und vertrat die Ansicht, dass eine Zahlung, die im Ermessen des Anteilseigners des Emittenten liegt, eine Verbindlichkeit darstellen würde. Wenn das Unternehmen jedoch davon ausgeht, dass der Anteilseigner in einer bestimmten Weise handeln wird, könnte dies in einer beschreibenden Angabe erläutert werden.

Der IASB erörterte dies und stellte fest, dass Aktionäre Individuen sind und unvorhersehbar handeln können. Die Boardmitglieder merkten auch an, dass eine so bedeutende Änderung die Praxis verändern könnte und die Auswirkungen erheblich wären. Posten wie Dividenden würden als Verbindlichkeiten und nicht als Eigenkapital klassifiziert werden. Dies würde den Projektzielen zuwiderlaufen, die darin bestehen, Probleme zu lösen, ohne IAS 32 grundlegend umzuschreiben. Ein IASB-Mitglied merkte an, dass dies kein Bereich sei, in dem es in der Vergangenheit zu missbräuchlichen oder irreführenden Praktiken gekommen sei, und hielt es daher nicht für notwendig, IAS 32 in diesem Bereich grundlegend zu ändern.

Die IASB-Mitglieder zogen in Erwägung, nichts zu unternehmen. Der Stab wies jedoch darauf hin, dass dies aufgrund seiner Diskussionen und Einbindungsveranstaltungen in der Praxis ein echtes Problem darstellt. Der Stab würde es vorziehen, im Entwurf einen Vorschlag zu unterbreiten, und wenn dieser nicht durch die Stellungnahmen unterstützt wird, den Ansatz zu wählen, nichts zu unternehmen. Dies wird es dem IASB auch ermöglichen, die Auswirkungen von Klarstellungen/Änderungen in diesem Bereich zu verstehen.

Der Stab bat den IASB, über die Empfehlungen des Stabs abzustimmen, die in dem Papier enthalten sind, mit einem Hinweis auf einige zusätzliche Formulierungsänderungen.

Entscheidungen des Boards

7 der 12 IASB-Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

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