Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick und Zusammenfassung der Rückmeldungen

Agendapapier 21

Im Dezember 2019 veröffentlichte der IASB den Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben. Die Kommentierungsfrist endete am 30. September 2020. In dieser Sitzung setzte der IASB seine Überlegungen zu den Vorschlägen im Entwurf fort. Das Überblickspapier enthält außerdem einen Anhang, dem zu entnehmen ist, welche Themen bereits erneut erörtert wurden.

Prinzipien für die Darstellung und erforderliche Einzelposten in den primären Abschlussbestandteilen

Agendapapier 21A

Hintergrund

In diesem Papier wird die Beziehung zwischen dem allgemeinen Prinzip der Disaggregation für die Darstellung von Informationen in den primären Abschlussbestandteilen und den Vorschriften in IAS 1 für bestimmte Posten in diesen Abschlussbestandteilen untersucht. Dieses Papier berücksichtigt auch die Rückmeldungen zu den Vorschlägen für vorgeschriebene Posten im Entwurf, die weitgehend aus IAS 1 übernommen wurden. Dieses Papier befasst sich nicht mit den Auswirkungen der digitalen Berichterstattung, die in zukünftigen Sitzungen diskutiert werden.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB folgende Überarbeitungen:

  • Textziffer 42 sollte wie folgt geändert werden: "Dieser [vorgeschlagene] Standard schreibt vor, dass in der (den) Gewinn- und Verlustrechnung(en) und in der Bilanz ein Mindestmaß an spezifizierte Posten und Zwischensummen auszuweisen ist sind. Ein Unternehmen hat in der/den Gewinn- und Verlustrechnung(en) und in der Bilanz zusätzliche Posten (auch durch Aufgliederung der vorgeschriebenen MindestpPosten), Überschriften und Zwischensummen darzustellen, wenn diese Darstellungen für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens von Bedeutung notwendig sind, um einen verständlichen Überblick über die Erträge und Aufwendungen oder die Vermögens-werte, und Schuldenlage, und das Eigenkapital des Unternehmens zu geben."
  • Die Einleitungen zu den Listen der geforderten Posten in den Textziffern 65 und 82 des Entwurfs sollten wie folgt geändert werden: "Zusätzlich zu den in anderen IFRS geforderten Posten hat ein Unternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung [bzw. in der Darstellung der finaziellen Lage] Posten für ... darzustellen, es sei denn, dass dies den Nutzen des Abschlusses für die Vermittlung eines verständlichen Überblicks über die Erträge und Aufwendungen [bzw. die Vermögenswerte, Schulden und das Eigenkapital] verringert."

Darüber hinaus empfahl der Stab dem IASB, Anwendungsleitlinien hinzuzufügen, die Folgendes allgemien klarstellen:

  • Es ist unwahrscheinlich, dass die Darstellung der in Textziffer 65 des Entwurfs genannten Posten, die in die Kategorie der betrieblichen Tätigkeit eingeordnet werden, den Nutzen der Aufstellung für einen verständlichen Überblick über die Erträge und Aufwendungen des Unternehmens verringern würde; und
  • im Gegensatz dazu ist es wahrscheinlich, dass die Darstellung von Posten, die in Textziffer 65(b) des Entwurfs festgelegt sind und in die Kategorie der Investitionstätigkeit fallen, den Nutzen der Aufstellung für einen verständlichen Überblick über die Erträge und Aufwendungen des Unternehmens verringern würde.

Der Stab empfahl dem IASB außerdem, in die Grundlage für Schlussfolgerungen eine Analyse der Kosten und des Nutzens der Vorschriften für bestimmte Posten aufzunehmen. Der Stab empfahl dem IASB, die bestehenden Vorschriften für bestimmte Posten, die aus IAS 1 übernommen wurden, nicht zu überarbeiten und keine spezifischen Vorschriften für die Darstellung von Wertminderungen nichtfinanzieller Vermögenswerte hinzuzufügen. Der Stab empfahl dem IASB, mit der vorgeschlagenen Vorschrift fortzufahren, den Geschäfts- oder Firmenwert getrennt von immateriellen Vermögenswerten darzustellen, und mit der vorgeschlagenen Vorschrift fortzufahren, dass die erforderlichen Posten in jeder betroffenen Kategorie in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind. Schließlich empfahl der Stab dem IASB, in der Gewinn- und Verlustrechnung keine vorgeschriebenen Posten in der Kategorie Finanzierung anzugeben.

Erörterung durch den Board

Einige IASB-Mitglieder waren der Ansicht, dass die Überarbeitung von Textziffer 42 des Entwurfs unnötig ist und zu einer Verringerung der entscheidungsnützlichen Angaben führen und zusätzliche Ermessensentscheidungen einführen kann. Darüber hinaus sind einige IASB-Mitglieder der Ansicht, dass die Streichung der "Mindest"-Posten und ihre Ersetzung durch "spezifizierte" Posten zu unbeabsichtigten Signalwirkungen führen kann. Der Stab stellte klar, dass das Ziel der vorgeschlagenen Änderungen darin besteht, die Formulierung des Entwurfs an den Rest der IFRS anzugleichen. Einige IASB-Mitglieder wiesen auch darauf hin, dass die vorgeschlagene Formulierung "verständlicher Überblick" schwer in andere Sprachen zu übersetzen ist. Die IASB-Mitglieder empfahlen dem Stab, dies durch ein Gesamtziel für diese Vorschrift zu ersetzen. Der Stab stimmte den Empfehlungen der IASB-Mitglieder zu, dass der primäre Abschluss allein nicht alle notwendigen Informationen liefern kann und einige Informationen nur im Anhang gegeben werden können. Einige IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabes zu, da der vorgeschlagene Wortlaut besser auf die bestehende Terminologie des Rahmenkonzepts abgestimmt ist. Darüber hinaus waren einige IASB-Mitglieder der Ansicht, dass der überarbeitete Wortlaut den Übergang zur digitalen Berichterstattung unterstützen wird.

Einige IASB-Mitglieder äußerten die Befürchtung, dass die Überarbeitung der Einleitung zu den Listen der vorgeschriebenen Posten in den Textziffern 65 und 82 des Entwurfs von den Erstellern ein größeres Ermessen in Bezug auf die anzugebenden Informationen erfordern würde. Darüber hinaus zogen es einige IASB-Mitglieder vor, den Vorschlag expliziter zu formulieren, anstatt die allgemeine Aussage "Zusätzlich zu den in anderen IFRS vorgeschriebenen Posten..." aufzunehmen. Der Stab stellte klar, dass der vorgeschlagene Wortlaut dazu dienen sollte, alle Folgeänderungen von Änderungen an den IFRS zu identifizieren. Die Mitglieder des IASB empfahlen dem Stab, klarzustellen, dass die Wesentlichkeit im Kontext eines vollständigen Abschlusses (d. h. der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs zum Abschluss) zu betrachten ist. Wenn also ein Posten wesentlich genug ist, um angegeben zu werden, es aber andere konkurrierende wesentliche Informationen gibt, dann sollten die Ersteller in Betracht ziehen, ob einige der wesentlichen Informationen im Anhang des Abschlusses ausgewiesen werden sollten. Viele IASB-Mitglieder waren nicht mit dem Vorschlag des Stabes einverstanden, Anwendungsleitlinien hinzuzufügen, die besagen, dass es wahrscheinlich ist, dass die Darstellung der in Textziffer 65(b) des Entwurfs genannten Posten, die in die Kategorie "Investitionen" eingeordnet werden, den Nutzen des Abschlusses für einen verständlichen Überblick über die Erträge und Aufwendungen des Unternehmens verringern würde. Dies liegt daran, dass angenommen wird, dass die Darstellung dieser Posten die Vergleichbarkeit verringern würde.

Der Stab fragte die IASB-Mitglieder auch nach der Unterscheidung zwischen einem Mindestausweisposten und einem Posten, der für die Adressaten des Abschlusses von Interesse wäre, aber nicht unbedingt ein vorgeschriebener Mindestausweisposten ist. Die meisten IASB-Mitglieder waren nicht mit dem Vorschlag einverstanden, eine Kosten-Nutzen-Analyse der Vorschriften in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen. Der Stab stellte klar, dass dieser Vorschlag als Gedächtnisstütze für den Stab bei der Ausarbeitung künftiger Standards gedacht sei.

Die meisten IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die vorgeschlagene Vorschrift beizubehalten, wonach die erforderlichen Abschlussposten in jeder betroffenen Kategorie in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind. Der Stab fragte die IASB-Mitglieder jedoch nach einer Klarstellung, dass zwei identisch bezeichnete Posten, wie z. B. Zinsaufwendungen, klar zwischen den verschiedenen Kategorien unterschieden werden sollten, da dies für die digitale Berichterstattung wichtig sei.

Der IASB-Mitglieder fragten den Stab nach einer Klarstellung der Vorschrift, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung keine Posten in der Kategorie "Finanzierung" ausgewiesen werden müssen. Der Stab bestätigte, dass die Vorschrift keine Einzelposten innerhalb der Finanzierungskategorie vorschreibt, der Vorschlag aber dennoch eine Trennung der Posten verlangt. Ein IASB-Mitglied äußerte die Befürchtung, dass aufgrund der Tatsache, dass der Vorschlag keine Mindestangaben zu den darzustellenden Posten enthält, die Gefahr besteht, dass Informationen in unangemessener Weise in einem einzigen Posten zusammengefasst werden, wenn die Art des Postens so unterschiedlich ist, dass eine separate Darstellung gerechtfertigt ist. Der Stab bestätigte, dass es den Erstellern obliegt, einen Posten weiter aufzuschlüsseln, wenn dies erforderlich ist, und dass es kein gutes Prinzip gibt, das der Stab aufstellen könnte, das die Ersteller zu einer weiteren Aufschlüsselung der Posten verpflichten würde. Der Stab schlug vor, Leitlinien zu erstellen, in denen zusätzliche Merkmale für die weitere Aufgliederung von Einzelposten festgelegt werden.

Entscheidungen des Boards

8 der 12 IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, Textziffer 42 des Entwurfs wie folgt zu ändern: "Dieser [vorgeschlagene] Standard schreibt vor, dass in der (den) Gewinn- und Verlustrechnung(en) und in der Bilanz ein Mindestmaß an spezifizierte Posten und Zwischensummen auszuweisen ist sind. Ein Unternehmen hat in der/den Gewinn- und Verlustrechnung(en) und in der Bilanz zusätzliche Posten (auch durch Aufgliederung der vorgeschriebenen MindestpPosten), Überschriften und Zwischensummen darzustellen, wenn diese Darstellungen für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens von Bedeutung notwendig sind, um einen verständlichen Überblick über die Erträge und Aufwendungen oder die Vermögens-werte, und Schuldenlage, und das Eigenkapital des Unternehmens zu geben."

10 der 12 IASB-Mitglieder stimmten zu, die Einleitungen zu den Listen der geforderten Posten in den Textziffern 65 und 82 des Entwurfs in Folgendes zu ändern: "Zusätzlich zu den von anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards geforderten Posten muss ein Unternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung [oder in der Bilanz] Posten für ... darstellen, es sei denn, dies verringert den Nutzen der Aufstellung für einen verständlichen Überblick über die Erträge und Aufwendungen [oder die Vermögenswerte, Schulden und das Eigenkapital] des Unternehmens."

9 der 12 IASB-Mitglieder stimmten dem Vorschlag zu, Anwendungsleitlinien hinzuzufügen, die darauf hinweisen, dass es im Allgemeinen unwahrscheinlich ist, dass die Darstellung der in Textziffer 65 des Entwurfs genannten Posten, die in die operative Kategorie eingeordnet sind, den Nutzen der Aufstellung für einen verständlichen Überblick über die Erträge und Aufwendungen des Unternehmens verringern würde. Keines der IASB-Mitglieder stimmte jedoch der Hinzufügung von Anwendungsleitlinien zu, die darauf hinweisen, dass es im Gegensatz dazu wahrscheinlich ist, dass die Darstellung von Posten gemäß Textziffer 65(b) des Entwurfs, die in die Kategorie "Investitionen" eingeordnet sind, den Nutzen der Aufstellung für einen verständlichen Überblick über die Erträge und Aufwendungen des Unternehmens verringern würde.

10 der 12 IASB-Mitglieder stimmten zu, den Begriff " mindestens" aus dem Textziffer 42 des Entwurfs zu streichen.

Keines der IASB-Mitglieder stimmte zu, in die Grundlage für Schlussfolgerungen eine Analyse der Kosten und des Nutzens von Vorschriften für bestimmte Posten aufzunehmen.

11 der 12 IASB-Mitglieder stimmten zu, die bestehenden Vorschriften für spezifizierte Einzelposten aus IAS 1 nicht zu überarbeiten.

Alle IASB-Mitglieder stimmten der vorgeschlagenen Vorschrift zu, den Geschäfts- oder Firmenwert getrennt von immateriellen Vermögenswerten darzustellen.

10 der 12 IASB-Mitglieder stimmten zu, keine spezielle Vorschrift zur Darstellung von Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte hinzuzufügen.

Alle IASB-Mitglieder stimmten der vorgeschlagenen Vorschrift zu, dass die erforderlichen Posten in jeder betroffenen Kategorie in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind.

9 der 12 IASB-Mitglieder einigten sich darauf, keine Vorschrift für die Darstellung von Posten in der Kategorie Finanzierung in der Gewinn- und Verlustrechnung einzuführen.

Zugehörige Themen

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