Überblick

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Der IASB hat vom 21. bis 24. Februar 2022 in seinen Räumen in London getagt. Die folgenden Themen wurden erörtert:

Dynamisches Risikomanagement

Der IASB hat bei der Entwicklung des Kernmodells für dynamisches Risikomanagement vorläufig beschlossen, dass die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts solcher Derivate im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden, wenn die Derivate das Vermögensprofil mit dem Zielprofil in Einklang bringen. Die Volatilität des Eigenkapitals, die sich aus der Erfassung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Gesamtergebnis ergibt, war eine der drei wichtigsten Herausforderungen, die als entscheidend für die Tragfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Modells des dynamischen Risikomanagements identifiziert wurden. Der Stab untersucht zwei potenzielle Alternativen für die Mechanismen, die der IASB für das Modell des dynamischen Risikomanagements in Betracht ziehen könnte. Beide Ansätze zielen darauf ab, die Risikomanagementaktivitäten in den Abschlüssen besser abzubilden und die während der Einbindungsveranstaltung geäußerten Bedenken zu berücksichtigen. Der Stab wollte in dieser Sitzung die Meinung des IASB über die Richtung der zukünftigen Arbeit einholen, ohne den IASB um Entscheidungen zu bitten. Der Vorsitzende fasste die Diskussionen so zusammen, dass die IASB-Mitglieder die Weiterverfolgung der beiden Ansätze unterstützen, die nun von den Stäben weiter untersucht werden sollen.

Angabeninitiative — Gezielte Überprüfung von Angabevorschriften auf Standardebene

Die Stellungnahmefrist für den Entwurf ED/2021/3 Angabevorschriften in den IFRS - Ein Pilotansatz endete im Januar. Zweck dieser Sitzung war es, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Feldarbeit und der Rückmeldungen der Interessengruppen zu geben und den IASB zu fragen, ob er Fragen oder Anmerkungen hat. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

Preisregulierte Geschäftsvorfälle

Der Board entschied, den Vorschlag zu bestätigen, dass ein Unternehmen den endgültigen Standard auf alle regulatorischen Vermögenswerte und regulatorischen Schulden anwenden muss. Der Entwurf spezifiziert nicht, ob eine bestimmte Art von Einrichtung, wie z. B. eine Regulierungsbehörde, erforderlich ist, damit ein regulatorischer Vermögenswert oder eine regulatorische Verbindlichkeit vorliegt. Der Board entschied, dass der endgültige Standard das Vorhandensein einer Regulierungsbehörde in die Bedingungen aufnimmt, die für das Vorhandensein eines regulatorischen Vermögenswertes oder einer regulatorischen Verbindlichkeit erforderlich sind.

Finanzialinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

Der IASB wurde nach vorläufigen Entscheidungen über vorgeschlagene Klarstellungen im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Finanzinstrumenten unter Anwendung von IAS 32 gefragt, wenn die Zahlung im Ermessen der Anteilseigner des Emittenten liegt. Der Board entschied mit knapper Mehrheit, als Anwendungsleitlinien in IAS 32 Faktoren aufzunehmen, die für ein Unternehmen relevant sein können, um zu beurteilen, ob eine Entscheidung der Anteilseigner bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als finanzielle Verbindlichkeiten oder Eigenkapital in der Verfügungsgewalt des Unternehmens liegt.

Primäre Abschlussbestandteile

Der Board erörterte das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Prinzip der Disaggregation für die Darstellung von Informationen in den primären Abschlussbestandteilen und den Vorschriften in IAS 1 für bestimmte Posten in diesen Abschlussbestandteilen. Der IASB unterstützte alle Empfehlungen des Stabs, mit Ausnahme des Vorschlags, in die Grundlage für Schlussfolgerungen eine Analyse der Kosten und des Nutzens der Vorschriften für bestimmte Posten aufzunehmen.

Agendakonsultation

Der IASB setzte auf dieser Sitzung die Erörterung der Rückmeldungen zur Bitte um Informationsübermittlung fort, die sich auf Projekte des aktuellen Arbeitsprogramms, Querschnittsthemen (Auswirkungen auf die Kapazität, Verbindung mit dem IASB, weitere Partnerschaften mit nationalen Standardsetzern), die Priorität von Themen, die bei Überprüfungen nach der Einführung ermittelt wurden, sowie die strategische Ausrichtung und Ausgewogenheit der Tätigkeiten des IASB von 2022 bis 2026 beziehen.

Standardpflege und einheitliche Anwendung

Verfügbarkeit einer Erstattung: 2015 schlug der IASB eng umrissene Änderungen an IFRIC 14 vor. Der IASB entschied, das Projekt aus seinem Arbeitsprogramm zu streichen.

Rückstellungen — Gezielte Verbesserungen: Der IASB hat in seinem Arbeitsprogramm ein Projekt zur gezielten Verbesserung von IAS 37 vorgesehen. Der IASB hat dieses Projekt schon seit einiger Zeit nicht mehr erörtert. Zweck dieser Sitzung war es, die Fortschrittsaussichten des Projekts zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Projekt im Arbeitsprogramm des IASB verbleiben soll. Der IASB entschied, das Projekt in seinem Arbeitsprogramm zu belassen.

Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-Leaseback-Transaktion: Im Dezember 2021 beschloss der IASB, seine im Entwurf ED/2020/4 Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16) veröffentlichten Änderungsvorschläge zu IFRS 16 mit einigen Änderungen fortzuführen. Der IASB stimmte der Empfehlung des Stabs in Bezug auf die Übergangsbestimmungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 16 zu und entschied, ein Datum des Inkrafttretens für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, festzulegen. Ein Boardmitglied deutete an, der Veröffentlichung der Änderungen widersprechen zu wollen.

Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12

Der Stab hatte einige Themen identifiziert, die auf der Forschungsagenda mit mittlerer Priorität eingestuft werden sollten, während andere Themen an das IFRS Interpretations Committee verwiesen werden sollten. Der IASB beschloss, den Punkten der Forschungsagenda eine niedrigere Priorität zu geben und keine Angelegenheiten an das IFRS Interpretations Committee zu verweisen. Der IASB beschloss , den Stab zu beauftragen, die Zusammenfassung der Rückmledungen zur Überprüfung nach der Einführung zu erstellen.

Überprüfung und Aktualisierung des IFRS für KMU

Der IASB hat auf dieser Sitzung weiterhin über bestimmte Abschnitte des IFRS für KMU beraten, die im Rahmen der zweiten umfassenden Überprüfung des IFRS für KMU an die IFRS, Änderungen an den IFRS und IFRIC-Interpretationen angeglichen werden könnten: IFRS 9 (Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten); IFRS 15; Kryptowährungen; Ansatz und Bewertung von Entwicklungskosten; IFRS 3 (Definition eines Geschäftsbetriebs und rückerworbene Rechte); und Folgeänderungen aus der Angleichung an IFRS 3, IFRS 10 und IFRS 11). Der IASB unterstützte die Empfehlungen des Stabs, mit Ausnahme der Aktivierung von Entwicklungskosten, wobei der IASB die Aufnahme der Aktivierung von Entwicklungskosten als Wahlrecht (d.h. ein Wahlrecht der Bilanzierungsmethode) befürwortete. Es gab auch knappe Abstimmungen zu einigen Fragen im Zusammenhang mit der Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten und Erlösen aus Verträgen mit Kunden.

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