Vertragliche Cashflow-Merkmale

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Überblick

In dieser Sitzung hat der Board allgemeine Vorschriften und finanzielle Vermögenswerte ohne Rückgriffsmöglichkeiten und vertraglich verknüpfte Instrumente erörtert.

Allgemeine Vorschriften

Agendapapier 16A

Der IASB hat im Mai 2022 beschlossen, ein Standardsetzungsprojekt zu starten, um bestimmte Aspekte der Vorschriften von IFRS 9 für die Bewertung der vertraglichen Zahlungsstromeigenschaften eines finanziellen Vermögenswerts (d. h. die Vorschriften in Bezug auf ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag) zu klären.

Die meisten Stellungnehmenden zur Bitte um Informationsübermittlung zur Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 - Klassifizierung und Bewertung äußerten die Ansicht, dass die Bewertung ausschließlich von Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag im Allgemeinen wie beabsichtigt funktioniert, ungeachtet einiger Anwendungsprobleme. Viele Stellungnehmende fragten den IASB, ob finanzielle Vermögenswerte mit ESG-bezogenen Merkmalen zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden dürfen. Der IASB hat sich jedoch im Juni 2022 darauf geeinigt, dass für ESG-bezogene Merkmale keine spezifischen Vorschriften für Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag entwickelt werden sollen, sondern eine Klarstellung als Anwendungsleitlinien zu den folgenden Aspekten erfolgen soll:

  • Konzept der Basiszinsvereinbarung;
  • ob und wie die Art eines bedingten Ereignisses (d.h. der Auslöser für eine Änderung des Zeitpunkts oder der Höhe der vertraglichen Zahlungsströme) relevant ist, um zu bestimmen, ob die Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag sind; und
  • Beispiele in den Textziffern B4.1.13 und B4.1.14 von IFRS 9 für die Anwendung der Vorschriften für ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag auf bestimmte Sachverhalte (einschließlich der Hinzufügung zusätzlicher Beispiele für finanzielle Vermögenswerte mit ESG-bezogenen Merkmalen).

Der Stab legte in diesem Papier seine vorläufige Analyse der ersten beiden oben genannten Konzepte dar.

Analyse des Stabs

IFRS 9 verwendet den Begriff der grundlegenden Kreditvereinbarung, um eine Vereinbarung zu bezeichnen, bei der der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen Kapitalbetrag für eine bestimmte Laufzeit leiht. Im Gegenzug hat der Verleiher das vertragliche Recht, Kapital- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag zu erhalten, die eine Entschädigung für Risiken und Kosten darstellen, die mit der Ausleihe des ausstehenden Kapitalbetrags an den Kreditnehmer während der Laufzeit des Instruments verbunden sind. Eine grundlegende Kreditvereinbarung stellt keine Investition in oder ein Engagement in bestimmte Vermögenswerte oder Cashflows dar, die nicht ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag sind. Außerdem bezieht sich eine grundlegende Kreditvereinbarung nicht einfach auf eine Kreditvereinbarung, die auf einem bestimmten Markt üblich oder weit verbreitet ist.   

Der Stab ist der Ansicht, dass es nicht angemessen wäre, einen quantitativen Schwellenwert einzuführen, um zu beurteilen, ob Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme verändern, ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Dies liegt daran, dass der Schwerpunkt der Vorschriften für ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darauf liegt, wofür das Unternehmen entschädigt wird, und nicht wie viel. Es wäre jedoch hilfreich, zusätzliche Beispiele für Vertragsbedingungen aufzunehmen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme verändern, die mit einer grundlegenden Kreditvereinbarung vereinbar wären, und Vertragsbedingungen, die nicht mit einer grundlegenden Kreditvereinbarung vereinbar wären. Die Empfehlungen des Stabs für anwendbare Beispiele werden in einer zukünftigen Sitzung erörtert.

Der IASB wurde in diesem Papier nicht um Entscheidungen gebeten, aber Fragen und Anmerkungen waren willkommen.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder stimmten den Vorschlägen des Stabs zu. Sie stimmten insbesondere zu, dass der Schwerpunkt darauf liegen sollte, wofür das Unternehmen entschädigt wird, und dass die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten keine wertvollen Informationen mehr liefert, wenn die Rückzahlungen von sachfremden Faktoren bestimmt werden. Die IASB-Mitglieder stimmten zu, dass die Anwendungsleitlinien eine Hilfestellung in diesem Bereich bieten werden, ohne die Prinzipien in IFRS 9 zu ändern.

Die IASB-Mitglieder stimmten zu, dass der Begriff "Basisdarlehensvereinbarung" erläutert werden sollte, um sicherzustellen, dass klar ist, was der IASB mit dieser Formulierung beabsichtigt, da sie zu sehr in IFRS 9 eingebettet ist, um vollständig herausgenommen zu werden.

Finanzielle Vermögenswerte ohne Rückgriffsmöglichkeiten und vertraglich verknüpfte Instrumente

Agendapapier 16B

Dieses Papier enthielt eine Analyse der Merkmale von finanziellen Vermögenswerten mit regresslosen Merkmalen und vertraglich verknüpften Instrumenten als Grundlage für mögliche Änderungen an IFRS 9 zur Klarstellung der Vorschriften für die Beurteilung der vertraglichen Cashflow-Merkmale solcher Instrumente.

Der IASB hat sich in der Sitzung im Juni 2022 darauf geeinigt, dass die wichtigsten Bereiche, die in Bezug auf regresslose Merkmale und die Vorschriften für vertraglich verknüpfte Instrumente zu klären sind, folgende sind:

  • Bedeutung und die Merkmale von regressfreien Instrumenten;
  • Bedeutung und Umfang der Instrumente, auf die die Vorschriften für vertraglich verknüpfte Instrumente angewendet werden; und
  • Vorschriften für den zugrundeliegenden Pool von Instrumenten für ein vertraglich verknüpftes Instrument, das ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag vorsieht.

In diesem Papier ging es um die Bedeutung und die Merkmale von regresslosen Merkmalen und vertraglich verknüpften Instrumenten.

Der Begriff "regresslos" wird in IFRS 9 verwendet, um ein vertragliches Merkmal einiger Finanzinstrumente (einschließlich, aber nicht beschränkt auf vertraglich verknüpfte Instrumente) zu bezeichnen, bei denen der Anspruch des Kreditgebers auf bestimmte Vermögenswerte des Kreditnehmers oder die Cashflows aus bestimmten Vermögenswerten beschränkt ist. Der Begriff "regresslos" bezieht sich nicht auf "normale" besicherte Schuldtitel, bei denen der Kreditgeber einen Anspruch auf den Kreditnehmer und darüber hinaus auf den Schutz des Wertpapiers hat.

Der Stab ist der Ansicht, dass einige Anwendungsfragen durch eine Erläuterung des Unterschieds zwischen finanziellen Vermögenswerten ohne Rückgriff und solchen mit vollem Rückgriff gelöst werden könnten, z. B. stellen finanzielle Vermögenswerte ohne Rückgriff eine direkte oder indirekte Investition in einen anderen Vermögenswert dar, und der Kreditgeber ist dem Leistungsrisiko des zugrunde liegenden Vermögenswerts ausgesetzt; wohingegen Kredite mit vollem Rückgriff, die durch andere Vermögenswerte besichert sind, eine Fremdkapitalinvestition in den Kreditnehmer darstellen und der Kreditgeber in erster Linie dem Kreditrisiko des Kreditnehmers ausgesetzt ist. Im Falle eines Ausfalls ist der Kreditgeber nur insoweit dem Leistungsrisiko des zugrunde liegenden Vermögenswerts ausgesetzt, als der Kreditnehmer nicht in der Lage ist, die vertraglichen Zahlungen von Kapital und Zinsen auf andere Weise zu leisten.

In den Rückmeldungen zum Anwendungsbereich der Vorschriften für vertraglich verknüpfte Instrumente wurde darauf hingewiesen, dass Unklarheit darüber besteht, ob die Vorschriften für vertraglich verknüpfte Instrumente auch auf andere Strukturen anwendbar sind, insbesondere auf finanzielle Vermögenswerte ohne Rückgriffsrecht. Es wurde argumentiert, dass es unterschiedliche Klassifizierungsergebnisse gibt, je nachdem, welche Vorschriften (allgemeine ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag oder die Vorschriften für vertraglich verknüpfte Instrumente) auf einen bestimmten finanziellen Vermögenswert angewendet werden, und es daher wichtig ist, Klarheit über den beabsichtigten Anwendungsbereich der Vorschriften für vertraglich verknüpfte Instrumente zu haben.

Der Stab ist der Ansicht, dass der Anwendungsbereich durch zusätzliche Anwendungsleitlinien geklärt werden könnte. Der IASB beabsichtigte, dass sich vertraglich verknüpfte Instrumente auf Finanzinstrumente beziehen, die keine Rückgriffsrechte haben, vertraglich verknüpft sind, einer Wasserfall-Zahlungsstruktur unterliegen und Kreditrisikokonzentrationen schaffen, die sich aus der unverhältnismäßigen Verringerung der vertraglichen Rechte im Falle von Cashflow-Ausfällen ergeben.

Der Stab hat den IASB gefragt, ob er Fragen oder Anmerkungen hat.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder äußerten sich positiv über das Papier und schätzten die Historie früherer IASB-Diskussionen, um zu erklären, warum bestimmte Entscheidungen getroffen wurden. Diese früheren Agendenpapiere enthielten gute Erklärungen und Leitlinien, die nie in die endgültigen Standards aufgenommen wurden, und die IASB-Mitglieder waren der Ansicht, dass es nützlich wäre, wenn diese aufgenommen werden könnten. Der Stab wurde daher gebeten, dafür zu sorgen, dass alle guten Erklärungen entweder in die Umsetzungsleitlinien, die Grundlage für Schlussfolgerungen oder die Anwendungsleitlinien aufgenommen werden.

Zugehörige Themen

Zugehörige Interpretationen

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