Primäre Abschlussbestandteile
Überblick und Zusammenfassung der Rückmeldungen und erneuten Erörterungen
Im Dezember 2019 veröffentlichte der IASB den Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben. Die Kommentierungsfrist endete am 30. September 2020. In dieser Sitzung hat der IASB seine Überlegungen zu den Vorschlägen im Entwurf fortgesetzt. Das Überblickpapier enthielt außerdem einen Anhang, dem zu entnehmen ist, welche Themen bereits erneut erörtert wurden.
Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten — Für die Investitionskategorie spezifische Fragen
Hintergrund
Der Stab legte in diesem Papier die Analyse und die Empfehlungen zu einigen Vorschlägen des Entwurfs für Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten dar, die spezifisch für die Investitionskategorie sind. Es sollte in Verbindung mit dem Agendenpapier 21B gelesen werden, in dem die Vorschläge für Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten in der Finanzierungskategorie erörtert werden.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:
- Empfehlung 1: Der Stab empfahl dem IASB, den Vorschlag im Entwurf dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen Erträge und Aufwendungen aus Kapitalanlagen, die einzeln und weitgehend unabhängig von anderen vom Unternehmen gehaltenen Ressourcen Erträge erwirtschaften, in die betriebliche Kategorie einordnen muss, wenn das Unternehmen in diese Kapitalanlagen als Hauptgeschäftstätigkeit investiert.
- Empfehlung 2: Darüber hinaus empfahl der Stab dem IASB, Anwendungsleitlinien hinzuzufügen, die es einem Unternehmen erlauben, die Beurteilung, ob Investitionen als Hauptgeschäftstätigkeit getätigt werden, für eine Gruppe von Vermögenswerten mit gemeinsamen Merkmalen vorzunehmen. Gruppen von finanziellen Vermögenswerten mit gemeinsamen Merkmalen, die bei dieser Beurteilung verwendet werden, sollten mit der Art und Weise übereinstimmen, wie ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte für die Zwecke der Angaben zu Finanzinstrumenten gemäß IFRS 7 in Klassen zusammenfasst.
- Empfehlung 3: Schließlich empfahl der Stab dem IASB, Anwendungsleitlinien hinzuzufügen, die klarstellen, dass Erträge und Aufwendungen aus finanziellen Vermögenswerten, die im Rahmen der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden erfasst werden, der betrieblichen Kategorie zugeordnet werden.
Erörterung durch den Board
Die IASB-Mitglieder stimmten im Allgemeinen der Empfehlung 1 zu, da sie mit früheren vorläufigen Entscheidungen übereinstimmt und die Terminologie des Entwurfs zu Verwirrung führt. Ein IASB-Mitglied betonte, dass es wichtig sei, zwischen "einer" Hauptgeschäftstätigkeit und "der" Hauptgeschäftstätigkeit zu unterscheiden. Es ist auch wichtig, die "Hauptgeschäftstätigkeit" von der "Unterstützung einer Hauptgeschäftstätigkeit" zu unterscheiden. Der Stab wurde gebeten, eine Formulierung zu wählen, die so solide ist, dass eine Übersetzung in andere Sprachen die Bedeutung nicht verändern würde.
Ein IASB-Mitglied wies in Bezug auf Empfehlung 3 auf ein Beispiel für ein Unternehmen hin, das einen bedeutenden Vertrag hat, in dessen Rahmen es Finanzierungen anbietet, ansonsten aber keine Finanzierungen vornimmt. Er fragte, ob das Unternehmen die Vorschrift der "Hauptgeschäftstätigkeit" erfüllen würde. Der Stab antwortete, dass diese Ad-hoc-Fälle die Vorschrift nicht erfüllen würden. Die IASB-Mitglieder fragten, ob dieses Problem durch eine Angabevorschrift gelöst werden könne, worauf der Stab antwortete, dass die Rückmeldungen aus der Einbindungsveranstaltung keinen nennenswerten Widerstand in dieser Frage erkennen ließen, während die IASB-Mitglieder antworteten, dass IFRS 15 bereits eine Angabevorschrift für diese Fälle enthalte und das Beispiel dadurch erfasst würde. Ein IASB-Mitglied vertrat jedoch die Ansicht, dass der Verweis auf eine Angabe in IFRS 15 nicht hilfreich sei, um das Ziel des Projekts zu erreichen, nämlich die Gewinn- und Verlustrechnung verständlicher zu machen.
Entscheidungen des Boards
Alle IASB-Mitglieder unterstützten die Empfehlungen 1 und 2.
9 von 10 IASB-Mitgliedern unterstützten Empfehlung 3 mit dem Zusatz, dass die Empfehlung zu einem späteren Zeitpunkt um eine Angabevorschrift ergänzt werden kann.
Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten — Für die Finanzierungskategorie spezifische Fragen
Hintergrund
Der Stab legte in diesem Papier die Analyse und die Empfehlungen zu einigen Vorschlägen des Entwurfs für Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten dar, die spezifisch für die Finanzierungskategorie sind. Es sollte in Verbindung mit dem Agendenpapier 21A gelesen werden, in dem die Vorschläge für Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten in der Investitionskategorie erörtert werden.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl dem IASB, das in Textziffer 51 des Entwurfs vorgeschlagene Bilanzierungswahlrecht für Finanzierungstransaktionen zu bestätigen (Empfehlung 1) und zu bestätigen, dass das in Textziffer 51 des Entwurfs vorgeschlagene Bilanzierungswahlrecht nicht auf bestimmte Erträge und Aufwendungen aus anderen Verbindlichkeiten angewendet wird (Empfehlung 2).
Der Stab empfahl dem IASB auch, die vorgeschlagene Vorschrift für Unternehmen, die im Rahmen ihrer Hauptgeschäftstätigkeit in finanzielle Vermögenswerte investieren, zu bestätigen, Erträge und Aufwendungen aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten in die betriebliche Kategorie einzustufen, (Empfehlung 3) und die Abschaffung des in Textziffer 51 des Entwurfs vorgeschlagenen Wahlrechts für Erträge und Aufwendungen aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zu prüfen (Empfehlung 4).
Erörterung durch den Board
Die IASB-Mitglieder stimmten im Allgemeinen der Empfehlung 1 zu, obwohl einige sagten, dass sie diese Wahlmöglichkeiten generell ablehnen. Ein IASB-Mitglied erinnerte sie daran, dass die Wahlmöglichkeiten bei der Rechnungslegung einheitlich angewendet werden müssen, und da es keine eindeutige Alternative gebe, sollte sie unterstützt werden.
Die IASB-Mitglieder stimmten gleichzeitig der Empfehlung 2 zu, die Vorschriften so einfach wie möglich zu halten.
Die IASB-Mitglieder unterstützten auch die Empfehlung 4, wobei ein IASB-Mitglied sagte, dass bei Beibehaltung des Bilanzierungswahlrechts klar sein sollte, dass die Standardkategorie dafür Investitionen sind. Ein IASB-Mitglied meinte, dass die Abschaffung des Wahlrechts für die Bilanzierungsmethode einen erheblichen Teil der Kreditgeber betreffen könnte, die Kredite unmittelbar nach ihrer Vergabe verkaufen. Eine Alternative zur Wahl der Bilanzierungsmethode wäre die Aufnahme einer praktischen Erleichterung für diese Unternehmen.
Entscheidungen des Boards
Alle Empfehlungen wurden einstimmig angenommen.
Angabe der betrieblichen Aufwendungen nach ihrer Art im Anhang
Hintergrund
In diesem Papier wurden die Analysen und Empfehlungen des Stabs in Bezug auf den Vorschlag in Textziffer 72 des Entwurfs dargelegt. Dieser Textziffer zufolge muss ein Unternehmen, das in der Gewinn- und Verlustrechnung eine Analyse der betrieblichen Aufwendungen nach Funktionen darstellt, in einer einzigen Anhangangabe eine Analyse der gesamten betrieblichen Aufwendungen nach ihrer Art angeben.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl dem IASB vorzuschreiben, dass ein Unternehmen die Beträge, die in jedem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung für Abschreibungen und Leistungen an Arbeitnehmer enthalten sind, anzugeben hat, (Empfehlung 1) und einen Ansatz zu prüfen, der vorsieht, dass ein Unternehmen für alle betrieblichen Aufwendungen, die im Anhang angegeben werden, die Beträge angibt, die in jedem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind (Empfehlung 2).
Erörterung durch den Board
Die IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung 1 im Allgemeinen zu, da sie die von den Adressaten geforderte Granularität der Umsatzkosten liefert. Die geforderten Angaben sollten in den Systemen der Ersteller ohne weiteres verfügbar sein, so dass die Vorschrift nicht zu aufwendig ist. Ein IASB-Mitglied sagte jedoch, dass Unternehmen, die die Gewinn- und Verlustrechnung nach Funktionen darstellen, die Zahlen nach Art überprüfen und keine Entscheidungen auf der Grundlage dieser Zahlen treffen. Daher würde die Vorschrift zusätzliche Kosten verursachen, die nicht unterschätzt werden sollten. Nichtsdestotrotz sei es der Meinung, dass die zusätzlichen Informationen nützlich sein würden.
Ein IASB-Mitglied fragte, warum die Wertminderung nicht in die Liste aufgenommen wurde, und meinte, dass die Gründe dafür in der Grundlage für Schlussfolgerungen zum Standard erläutert werden sollten.
Die meisten IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung 2 zu, eine allgemeine Vorschrift zu prüfen. Die IASB-Mitglieder fragten jedoch, ob die Sondierung nicht die Entscheidung zu Empfehlung 1 aufhebt, d. h. die drei Punkte aus Empfehlung 1 wären weiterhin erforderlich. Die IASB-Mitglieder erklärten, dass Kosten-Nutzen-Erwägungen für die Untersuchung von entscheidender Bedeutung seien. Ein IASB-Mitglied vertrat die Ansicht, dass der Ansatz nicht mit einem auf Prinzipien basierenden Standard in Einklang zu bringen sei. Andere IASB-Mitglieder bestätigten dies, meinten jedoch, dass es manchmal notwendig sei, die Vorschriften zu präzisieren, damit sie allgemein verstanden werden.
Es gab eine Diskussion über die Aufnahme einer Kostenerleichterung und wie diese am besten zu formulieren sei. Es wurde erwähnt, dass es mehr als undurchführbar sein sollte, da dies eine sehr hohe Hürde sei. Ein IASB-Mitglied meinte, dass es sich nicht um eine neue Regelung handeln solle, sondern dass man in den IFRS nachsehen solle, wo eine Kostenerleichterung verwendet wurde, und diese anwenden solle. Zum Beispiel die Erleichterung "unverhältnismäßige Kosten oder Mühen" in vielen Standards.
Der Vorsitzende fragte, wie lange die Einbindungen für dieses Thema dauern würde, da er einen übermäßigen Einsatz von Ressourcen für dieses Thema befürchtete. Der Stab antwortete, er plane, die Ergebnisse der Einbindungen im Januar 2023 vorzulegen. Die Einbindungen würde als Paket mit Kategorien, von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen, ungewöhnlichen Punkten usw. durchgeführt werden.
Entscheidungen des Boards
Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung 1 zu.
9 von 10 IASB-Mitgliedern stimmten der Empfehlung 2 zu.
Ungewöhnliche Erträge und Aufwendungen
Hintergrund
Dieses Papier setzte die Diskussionen des IASB über ungewöhnliche Erträge und Aufwendungen fort. Es enthielt Rückmeldungen aus der Erörterung dieses Themas auf der gemeinsamen Sitzung des Kapitalmarktbeirats (Capital Markets Advisory Committee, CMAC) und des globalen Erstellerforums (Global Preparers Forum, GPF) im Juni 2022 und bot eine Analyse der Fragen, mit denen sich der IASB befassen muss, um mit einer Definition von ungewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen fortzufahren.
Der Stab gab in diesem Papier keine Empfehlungen ab und bat den IASB auch nicht, Entscheidungen zu treffen.
Erörterung durch den Board
Die IASB-Mitglieder erkannten die Herausforderungen in diesem Teil des Projekts an und forderten den Stab auf, das Projekt nicht wegen dieser Herausforderungen zu verzögern. Ein IASB-Mitglied wies auf die Möglichkeit hin, diese Frage in ein separates Projekt zu verschieben, um Verzögerungen beim Projekt zu primären Abschlussbestandteilen zu vermeiden.
Die meisten IASB-Mitglieder sprachen sich für eine Definition aus, waren aber geteilter Meinung über den Vorschlag des Stabs in dem Papier, eine Änderung der Definition zu erwägen, um Posten einzubeziehen, die voraussichtlich in einigen wenigen Jahresperioden anfallen, und einen Vergleich mit den Erträgen und Aufwendungen der Vergangenheit zu verlangen (um Posten auszuschließen, die in mehr als einigen Jahresperioden in der Vergangenheit angefallen sind).
Ein Hauptanliegen war, dass zu viele Ertrags- und Aufwandsposten erfasst werden, was zu einer Abweichungsanalyse führt. Ungewöhnliche Posten sollten nur solche sein, die grundlegend ungewöhnlich sind. Der Stab antwortete, dass das Konzept der Wesentlichkeit dazu beitragen würde, den Umfang der einbezogenen Posten einzuschränken. Die IASB-Mitglieder waren jedoch mit dieser Ansicht nicht einverstanden. Eines von ihnen verwies auf die Auswirkungen von COVID auf die Gewinn- und Verlustrechnungen der meisten Unternehmen. Die Auswirkungen seien zwar erheblich, aber die Posten selbst seien nicht ungewöhnlich. Dasselbe gilt für die höheren Energiekosten im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021, die zu Veränderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung führen, die zwar wesentlich, aber nicht ungewöhnlich sind.
Ein IASB-Mitglied stimmte zu, dass ungewöhnlich sowohl in Bezug auf die Art als auch auf den Betrag sein sollte, sagte aber, dass es nur ungewöhnlich hohe Beträge sein sollten, keine niedrigen Beträge. Andernfalls würde die Analyse alles einschließen, was fehlt (z. B. fehlende Einnahmen aufgrund von COVID).
Die IASB-Mitglieder waren sich einig, dass die Bewertung der erwarteten künftigen Erträge und Aufwendungen und die damit verbundenen Angaben weiter untersucht werden sollten. Ein IASB-Mitglied war jedoch nicht damit einverstanden, dass zukunftsbezogene Informationen verwendet werden sollten, da dieser Ansatz nur bei der Bewertung von Posten (z. B. Nutzungswert) und nicht beim Ansatz von Posten verwendet werden sollte. Außerdem würde dies zu Unsicherheiten bei der Bestimmung dessen führen, was ungewöhnlich ist.
Bei der Frage, was "einige wenige jährliche Perioden" bedeutet, schienen sich die IASB-Mitglieder einig zu sein, dass es sich um eine feste Zahl handeln sollte, auch wenn diese willkürlich ist. Zwei IASB-Mitglieder schlugen vor, dies in die Definition des Begriffs "ungewöhnlich" aufzunehmen, da dies die Anwendung der Definition erleichtern und eine einheitliche Anwendung ermöglichen würde. Die IASB-Mitglieder schienen dem Vorschlag des Stabs, je nach Zeitraum der genehmigten Prognosen und Budgets fünf Jahre zurück und drei bis fünf Jahre vorwärts zu blicken, generell zuzustimmen. Es wurden jedoch Bedenken geäußert, dass die Bezugnahme auf den Zeitraum der genehmigten Prognosen und Budgets verwirrend sein könnte, wenn dieser Zeitraum beispielsweise kürzer als drei Jahre ist. Der Stab bestätigte, dass es sich um einen Mindestzeitraum von drei Jahren handeln müsse und dass Prognosen und Budgets bei der Beurteilung, wie lang der Zeitraum sein sollte, behilflich sein können, ihn aber nicht bestimmen sollten. Je länger der Zeitraum sei, desto weniger Posten würden als ungewöhnlich eingestuft werden. Ein IASB-Mitglied schlug vor, das Wort "normalerweise" hinzuzufügen, um auch andere Zeiträume berücksichtigen zu können.
Zur Verbindung zwischen ungewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen und ungewöhnlichen Ereignissen sagte ein IASB-Mitglied, dass es sinnvoll sei, sich auf das Ereignis zu konzentrieren, das einen Posten ungewöhnlich werden ließ, da dies mehr Klarheit schaffe. Die Nichtberücksichtigung des Betrages würde jedoch einige ungewöhnliche Posten ausschließen, die gemeldet werden sollten.