Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — Klassifizierung und Bewertung

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Überblick über die Sitzung

Bei dieser Sitzung hat der Board die Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten und die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und die Effektivzinsmethode erörtert sowie die Priorisierung dieser Themen vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Überprüfung nach der Einführung.

Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

Agendapapier 3A

Im September 2021 veröffentlichte der IASB die Bitte um Informationsübermittlung Überprüfung nach der Einführung — IFRS 9 Finanzinstrumente — Klassifizierung und Bewertung. Der IASB hat auf dieser Sitzung die Rückmeldungen zur Bilanzierung von Änderungen bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten erörtert. Der Stab hat auch vorläufige Sichtweisen in Bezug auf die wichtigsten identifizierten Anwendungsprobleme dargelegt.

Die meisten Stellungnehmenden gaben Rückmeldungen zu diesem Thema und merkten an, dass dies einer der Bereiche ist, bei dem in der Praxis die meisten Fragen auftauchen. Die Rückmeldung der Stellungnehmenden war, dass IFRS 9 von einer Klarstellung und zusätzlichen Anwendungsleitlinien profitieren könnte.

In Bezug auf finanzielle Vermögenswerte führten die Stellungnehmenden die Fragen aus der Praxis und die Unterschiede in der Anwendung auf die Tatsache zurück, dass es kein grundlegendes Prinzip gibt, um zu bestimmen, wann eine Modifizierung zu einer Ausbuchung führt. Die Stellungnehmenden waren sich im Allgemeinen einig, dass es weniger Anwendungsfragen bezüglich der Leitlinien für die Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten gibt.

Der Stab stellt fest, dass sich alle Rückmeldungen zu Modifizierungen von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten auf Anwendungsfragen beziehen, die in der Praxis nicht erst seit der Veröffentlichung von IFRS 9 aufgetreten sind, sondern bereits eine längere Historie haben. Mit IFRS 9 wurden keine neuen Vorschriften zur Modifizierung von Finanzinstrumenten eingeführt. Die Überprüfung nach der Einführung hat bestätigt, dass es notwendig ist, dass der IASB die Vorschriften in IFRS 9 klarer formuliert, damit die Vorschriften einheitlicher angewendet werden können.

Der Stab ist der Meinung, dass der IASB, falls er sich für Standardsetzung in diesem Bereich entscheidet, die folgenden Bereiche für eine Klärung in Betracht ziehen könnte:

  • Was stellt eine Modifizierung dar, einschließlich der Wechselwirkung von (oder der Grenze zwischen) Modifizierung und Verfall der Rechte an Cashflows?
  • Die Reihenfolge oder Hierarchie von Modifizierungen und dem Verfall von Rechten an Zahlungsströmen.
  • Behandlung von Gebühren und Kosten, die sich aus der Modifizierung des ursprünglichen Vertrags ergeben.

Der Stab hat den IASB gefragt, ob er Fragen oder Anmerkungen hat.

Erörterung durch den Board

Der Stab wiederholte, dass dieses Papier erklärt, dass der Stab der Meinung ist, dass die bei der Überprüfung nach der Einführung identifizierten Probleme in Bezug auf die Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten nur durch Standardsetzung gelöst werden können.

Der IASB stimmte mit dem Stab darin überein, dass in diesem Bereich Standardsetzung vorgenommen werden sollte. Als die Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung in IFRS 9 entwickelt wurden, geschah dies aus Gründen der Dringlichkeit, und es wurden nicht alle Fragen in IAS 39 überprüft.

Der IASB wies jedoch darauf hin, dass dieses Projekt ziemlich umfangreich werden könnte und dass der Stab bei der Auswahl der Themen, auf die er sich konzentriert, selektiv vorgehen sollte. Der IASB forderte, dass während des gesamten Projekts regelmäßig Kontakt aufgenommen wird, damit entschieden werden kann, ob das Projekt auf der Grundlage von Kosten-Nutzen-Analysen, des Projektumfangs und des Ausmaßes etwaiger Störungen fortgesetzt werden soll.

Ein IASB-Mitglied warf die Frage auf, warum der IASB zu diesem Thema nicht mehr von den Adressaten gehört hat. Der IASB und der Stab erörterten dies und kamen zu dem Schluss, dass das Ermessen vom Unternehmen ausgeht und die Adressaten nur die Entscheidungen des Unternehmens sehen. Es gibt keine Transparenz des Ermessens des Unternehmens in der Bilanz.

Der IASB ist sich bewusst, dass es eine Wechselwirkung zwischen Änderung und Wertminderung gibt, und deshalb wäre es wichtig, die Rückmeldungen zur Überprüfung nach der Einführung der Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 abzuwarten.

Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und Effektivzinsmethode

Agendapapier 3B

Der IASB hat auf dieser Sitzung die Rückmeldungen über die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und die Effektivzinsmethode erörtert.

Die meisten Stellungnehmenden zur Bitte um Informationsübermittlung stimmten zu, dass die fortgeführten Anschaffungskosten den Adressaten von Abschlüssen nützliche Informationen über die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftiger Cashflows liefern. Die meisten Stellungnehmenden merkten jedoch auch an, dass die Effektivzinsmethode ein Bereich ist, der in der Praxis viele Fragen aufwirft und für den der IASB hilfreiche Klarstellungen vornehmen und zusätzliche Anwendungsleitlinien bereitstellen könnte.

Die Stellungnehmenden wiesen auf zwei Anwendungsprobleme hin:

  • Wie können die an den vertraglichen Zinssatz geknüpften Bedingungen im Effektivzinssatz berücksichtigt werden?
  • Wie sind nachträgliche Änderungen in den Schätzungen der künftigen Cashflows zu berücksichtigen?

Der Stab ist der Meinung, dass der IASB, falls er sich zu einer Standardsetzung in diesem Bereich entschließt, die folgenden Bereiche zur Klärung in Erwägung ziehen sollte:

  • den Begriff "marktübliche Zinssätze" in Textziffer B5.4.5 von IFRS 9 und auf welche Zinssätze oder marktbasierten Variablen der vertraglichen Zinssätze er sich bezieht;
  • den Begriff "variabler Zinssatz" in Textziffer B5.4.5 von IFRS 9 und die Wechselwirkung mit dem Begriff "marktübliche Zinssätze";
  • die Behandlung von Bedingungen, die an den vertraglichen Zinssatz geknüpft sind, und wie diese Bedingungen die Schätzung der Cashflows für die Zwecke der Berechnung des Effektivzinssatzes beeinflussen; und
  • die Auswirkungen von Modifizierungen auf die Bestimmung des Effektivzinssatzes.

Der Stab hat den IASB gefragt, ob er Fragen oder Anmerkungen hat.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu. Die IASB-Mitglieder merkten an, dass die in den Textziffern B5.4.5 und B5.4.6 von IFRS 9 verwendete Terminologie unabhängig davon, ob andere Arbeiten durchgeführt werden, erläutert werden sollte, da sie schwer zu verstehen ist.

Die IASB-Mitglieder merkten an, dass die Leitlinien für variabel verzinsliche Schuldtitel auf ein breiteres Spektrum von Umständen angewendet werden, als der IASB bei der Entwicklung der Vorschriften erwartet hatte, und dass dies im Rahmen des Projekts berücksichtigt werden sollte.

Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten und Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und Effektivzinsmethode — Priorisierung der Ergebnisse der Überprüfung nach der Einführung

Agendapapier 3C

Nachdem der IASB die Agendapapiere 3A und 3B erörtert hatte, wurde der IASB gefragt, ob und wann er weitere Maßnahmen ergreifen soll, um diese Klarstellungen vorzunehmen. Der IASB wurde in diesem Papier an das zweistufige Verfahren zur Behandlung von Feststellungen im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung erinnert, d. h. an die Beurteilung durch den Stab und die Empfehlungen.

Der Stab empfahl dem IASB, die Feststellungen im Zusammenhang mit der Klarstellung der Vorschriften von IFRS 9 in Bezug auf die Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten und die Anwendung der Effektivzinsmethode als mittlere Priorität einzustufen. Jede Entscheidung über den Beginn eines Standardsetzungsprojekts muss alle potenziellen Ergebnisse der Überprüfung nach der Einführung der Vorschriften von IFRS 9 zur Wertminderung berücksichtigen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB, auf der Grundlage der Analyse in diesem Papier ein Projekt in seine Forschungspipeline aufzunehmen, um eine mögliche Klärung der Vorschriften für die Beurteilung der Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten und der Anwendung der Effektivzinsmethode zu untersuchen.

Erörterung durch den Board

Ein IASB-Mitglied fragte, warum das Projekt in die Forschungspipeline und nicht direkt in die Standardsetzung geht. Der Stab merkte an, dass es aufgrund der Wechselwirkung dieser Themen mit der Wertminderung in die Forschungspipeline aufgenommen wird, während die Rückmeldungen zur Überprüfung nach der Einführung der Wertminderung abgewartet wird.

Der Vorsitzende fragte, warum das Thema mittlere Priorität habe. Der Stab merkte an, dass es sich um eine mittlere Priorität handele, da es im Vergleich zu anderen Projekten wie ESG-bezogenen Krediten nicht so dringlich sei und man außerdem auf Rückmeldungen aus der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 Wertminderung warte.

Der IASB bat den Stab um einen sinnvollen Einsatz der Kapazitäten, da derzeit eine Reihe von Projekten zu Finanzinstrumenten laufen.

Entscheidungen des Boards

Alle IASB-Mitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs, diese Themen in die Forschungspipeline aufzunehmen.

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