Vertragliche Cashflow-Merkmale von finanziellen Vermögenswerten

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Projektplanung

Agendapapier 16

Der IASB hat im Mai 2022 beschlossen, ein Standardsetzungsprojekt zu starten, um bestimmte Aspekte der Vorschriften von IFRS 9 zur Beurteilung der vertraglichen Cashflow-Merkmale eines finanziellen Vermögenswerts (d. h. die Vorschriften für ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag) zu klären.

In diesem Papier wurden das vorgeschlagene Ziel, der Umfang und ein vorläufiger Zeitplan für das Projekt dargelegt.

Das vorgeschlagene Ziel dieses Projekts besteht darin, klarstellende Änderungen an den Anwendungsleitlinien in IFRS 9 vorzunehmen, um die konsistente Anwendung der ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag betreffenden Vorschriften zu ermöglichen, und zu prüfen, ob zusätzliche Angabevorschriften erforderlich sind. Es werden keine grundlegenden Änderungen an den Prinzipien der ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag betreffenden Vorschriften in IFRS 9 vorgenommen.

Der Stab ist der Ansicht, dass das Ziel dieses Projekts am besten durch eine Klarstellung der folgenden Aspekte der Anwendungsleitlinien für ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag erreicht werden kann:

  • Das Konzept einer grundlegenden Kreditvereinbarung
  • Ob und wie die Art eines bedingten Ereignisses (d.h. der Auslöser für eine Änderung des Zeitpunkts oder der Höhe der vertraglichen Zahlungsströme) für die Feststellung relevant ist, ob die Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag sind
  • Beispiele für die Anwendung der Vorschriften für ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag auf bestimmte Sachverhalte (einschließlich zusätzlicher Beispiele für finanzielle Vermögenswerte mit ESG-bezogenen Merkmalen)
  • Die Bedeutung und die Merkmale von regresslosen Merkmalen (einschließlich einer Neudefinition der Notwendigkeit, die zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Zahlungsströme zu bewerten)
  • Bedeutung und Umfang der Instrumente, auf die die Vorschriften für vertraglich verknüpfte Instrumente angewendet werden
  • Die Vorschriften für den zugrundeliegenden Pool von Instrumenten für vertraglich verknüpfte Instrumente, um die Vorschriften für ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag zu erfüllen

Darüber hinaus schlug der Stab vor, zu prüfen, ob zusätzliche Angabenvorschriften zu Vertragsbedingungen erforderlich sind, die sich auf die Höhe oder den Zeitpunkt der vertraglichen Zahlungsströme auswirken könnten.

Die Herausforderungen bei der Anwendung im Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten mit ESG-bezogenen Merkmalen werden als Angelegenheit mit hoher Priorität betrachtet, weshalb der folgende Zeitplan vorgesehen sind:

  • 3. Quartal 2022: Prüfung potenzieller Klarstellungen
  • 4. Quartal 2022: Prüfung potenzieller Klarstellungen (Fortsetzung) und Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten
  • 1. Quartal 2023: Veröffentlichung des Entwurfs

Der Stab hat den IASB gefragt, ob er Fragen oder Anmerkungen zum Projektplan hat. Der IASB wurde nicht gebeten, auf der Sitzung Entscheidungen zu treffen.

Erörterung durch den Board

Insgesamt erklärten die IASB-Mitglieder, dass dieses Papier wichtig ist, um sicherzustellen, dass die richtigen Botschaften kurzfristig während der Einbindungsveranstaltungen und anderen Diskussionen des IASB vermittelt werden, während der Stab die fachlichen Arbeiten durchführt. Ein IASB-Mitglied fasste die wichtigsten Botschaften an die Interessengruppen wie folgt zusammen:

  • eine klare Begründung für die Entscheidung, ein Standardsetzungsprojekt zu starten;
  • es ist keine Ausnahmeregelung für ESG-bezogene Instrumente in IFRS 9 beabsichtigt, sondern vielmehr eine Klarstellung der derzeitigen Vorschriften; und
  • ein Entwurf wird im ersten Quartal 2023 erwartet.

Es wurde die Sorge geäußert, dass zusätzliche Angaben hinzugefügt werden könnten. Ein IASB-Mitglied wies darauf hin, dass die Überprüfung nach der Einführung sich nicht auf IFRS 7 bezog und der IASB daher keine Informationen über die Wirksamkeit von IFRS 7 und die Frage, ob dieser geändert werden muss, hat. Ein weiteres IASB-Mitglied schlug vor, dass der Stab die derzeitigen Angabevorschriften auf ihre Entscheidungsnützlichkeit hin überprüft, anstatt neue Vorschriften zu schaffen.

Der Stab erklärte in dem Papier, dass das Projekt die Effektivzinsmethode nicht klären oder ändern würde. Der Vorsitzende bat den Stab um Bestätigung, dass dies bedeute, dass die Mechanik der Effektivzinsmethode nicht geändert werde, sondern dass geklärt werde, wie die Effektivzinsmethode auf diese Instrumente anzuwenden sei. Der Stab bestätigte dies.

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