Standardpflege und einheitliche Anwendung

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 12A

Im November 2021 veröffentlichte der IASB den Entwurf ED/2021/9 Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen, in dem Änderungen an IAS 1 vorgeschlagen wurden. Die Stellungnahmefrist endete am 21. März 2022. Der IASB begann in dieser Sitzung mit den erneuten Erörterungen der Vorschläge des Entwurfs.

Klassifizierung als kurz- oder langfristig

Agendapapier 12B

Der Zweck dieses Papiers war es, die Rückmeldungen zu den Vorschlägen zur Klassifizierung von Schulden mit Nebenbedingungen als kurzfristig oder langfristig (einschließlich der vorgeschlagenen Klarstellung in Textziffer 72C des Entwurfs) zusammenzufassen und die Analyse dieser Rückmeldungen durch den Stab sowie Empfehlungen für den IASB zu liefern.

Empfehlungen des Stabs

Auf der Grundlage der Analyse des Stabs im Papier empfahl der Stab dem IASB Folgendes:

  • Finalisierung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 Textziffer 72A und Hinzufügung von Textziffer 72B, d. h. Bestätigung, dass nur Verpflichtungen, die ein Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag erfüllen muss, die Klassifizierung einer Schuld als kurzfristig oder langfristig beeinflussen
  • Keine weitere Klarstellung oder Anwendungsleitlinien zur Bestimmung, ob ein Recht auf Erfüllungsaufschub substanziell ist, oder zur Anwendung der Textziffern 74-75 von IAS 1 zur Verfügung stellen
  • Keine Finalisierung der vorgeschlagenen Klarstellung in Textziffer 72C über Situationen, in denen ein Unternehmen kein Recht auf einen Erfüllungsaufschub hat; stattdessen Präzisierung, dass die vorgeschlagenen Vorschriften in Textziffer 72B nur für Verbindlichkeiten aus Kreditvereinbarungen gelten

Erörterung durch den Board

Zu diesem Papier gab es keine nennenswerte Diskussion. Die IASB-Mitglieder stimmten den Empfehlungen generell zu. Ein IASB-Mitglied fragte, ob der Textziffer 72C vollständig gestrichen werden soll, was der Stab bestätigte. Ein weiteres IASB-Mitglied schlug vor, klarzustellen, dass ein Verstoß nach dem Abschlussstichtag ein nicht berichtigendes Ereignis sei und bei der Bestimmung, ob eine Verbindlichkeit kurz- oder langfristig ist, nicht berücksichtigt werde.

Entscheidungen des Boards

Alle IASB-Mitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Separater Ausweis und Angaben

Agendapapier 12C

Der Zweck dieses Papiers besand darin, die Rückmeldungen zu den Vorschlägen zusammenzufassen, wonach ein Unternehmen verpflichtet sein soll, langfristige Verbindlichkeiten mit Nebenbedingungen gesondert darzustellen und auszuweisen, sowie die Analyse dieser Rückmeldungen durch den Stab und Empfehlungen für den IASB vorzulegen.

Empfehlungen des Stabs

Auf der Grundlage der Analyse des Stabs im Papier empfahl der Stab dem IASB Folgendes:

  • Keine Finalisierung des Vorschlags, wonach ein Unternehmen verpflichtet ist, langfristige Verbindlichkeiten mit Nebenbedingungen gesondert auszuweisen; der Stab empfiehlt stattdessen, dass ein Unternehmen den Buchwert solcher Verbindlichkeiten im Anhang anzugeben hat.
  • Finalisierung des Vorschlags, wonach ein Unternehmen Informationen über langfristige Verbindlichkeiten mit Nebenbedingungen anzugeben hat, mit einigen Änderungen - insbesondere empfiehlt der Stab, dass ein Unternehmen, das Verbindlichkeiten aus Darlehensvereinbarungen als langfristig einstuft und diese Verbindlichkeiten Nebenbedingungen unterliegen, Informationen anzugeben hat, die es den Anlegern ermöglichen, das Risiko zu beurteilen, dass die Verbindlichkeiten innerhalb von 12 Monaten rückzahlbar werden könnten, einschließlich:
    • der Nebenbedingungen, die das Unternehmen einzuhalten hat (einschließlich z. B. ihrer Art und des Zeitpunkts, zu dem das Unternehmen sie einhalten muss)
    • der Tatsachen und Umstände, die darauf hindeuten, dass das Unternehmen Schwierigkeiten haben könnte, die Nebenbedingungen zu erfüllen, wenn es dazu verpflichtet ist, z. B. die Tatsache, dass es während oder nach dem Berichtszeitraum Maßnahmen ergriffen hat, um eine mögliche Verletzung zu vermeiden oder abzuschwächen; zu den Tatsachen und Umständen könnte auch die Tatsache gehören, dass das Unternehmen die Nebenbedingungen auf der Grundlage seiner Verhältnisse am Berichtsstichtag nicht eingehalten hätte

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder erörterten, wie die Angaben aussehen würden und ob der Stab dies präzisieren wollte. Insbesondere wurde die Frage aufgeworfen, ob die bestehende Angabepraxis als Reaktion auf die Änderung geändert werden müsste. Einige IASB-Mitglieder waren der Meinung, dass die bestehende Angabepraxis die geforderten Informationen bereits abdeckt.

Ein IASB-Mitglied schlug vor, Leitlinien zur Wesentlichkeit der vorgeschlagenen Angabevorschriften hinzuzufügen. In den Stellungnahmen zum Entwurf wurden Bedenken geäußert, dass viele Seiten an Informationen über Nebenbedingungen erstellt werden könnten, wenn die Anwendung der Wesentlichkeit nicht geklärt wird. Das IASB-Mitglied räumte ein, dass die Anwendungsleitlinien bereits in Form des Leitliniendokuments 2 existieren, ein Querverweis könnte jedoch angesichts des nicht verpflichtenden Status des Leitliniendokuments problematisch sein. Es wäre daher sinnvoller, dem Standard Anwendungsleitlinien hinzuzufügen, die auf dem Leitliniendokument basieren. Alternativ könnte ein Querverweis in der Grundlage für Schlussfolgerungen zur Änderung angegeben werden.

Der Stab äußerte sich besorgt über die Hinzufügung verbindlicher Anwendungsleitlinien zur Wesentlichkeit in einem bestimmten Fall, da dies ohne Präzedenzfall wäre und möglicherweise die Definition der Wesentlichkeit ändern könnte. Das IASB-Mitglied entgegnete, dass Vorsicht geboten sei und die Leitlinien sehr nahe am Leitliniendokument formuliert werden sollten. Die anderen IASB-Mitglieder befürworteten die Hinzufügung von Anwendungsleitlinien. In den Leitlinien sollte festgelegt werden, dass sich die Tiefe der Angaben nach dem Risiko richten sollte. Wenn eine Nebenbedingung kurz vor der Verletzung steht, sollten weiterführende Informationen offengelegt werden.

Der Vorsitzende betonte, dass die Hinzufügung der Leitlinien zur Grundlage für Schlussfolgerungen nicht verpflichtend mache, wohl aber die Hinzufügung zum Standard. Er lehnte einen Querverweis auf das Leitliniendokument ab, da es sich dabei um ein nicht verpflichtendes Dokument handele.

Entscheidungen des Boards

Sieben IASB-Mitglieder sprachen sich für die Aufnahme von Anwendungsleitlinien zur Wesentlichkeit in die Grundlage für Schlussfolgerungen aus, während drei Mitglieder die Aufnahme solcher Leitlinien in den Standard befürworteten.

Alle IASB-Mitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs.

Übergangsbestimmungen und Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens

Agendapapier 12D

Der Zweck dieses Papiers bestand darin, die Rückmeldungen zu den Vorschlägen für den Übergang auf die Änderungen und den Vorschlag zur Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Änderungen Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig, die im Januar 2020 veröffentlicht wurden, zusammenzufassen und die Analyse dieser Rückmeldungen durch den Stab sowie Empfehlungen für den IASB bereitzustellen.

Empfehlungen des Stabs

Auf der Grundlage der Analyse des Stabs im Papier empfahl der Stab dem IASB Folgendes:

  • Vorschrift, dass ein Unternehmen die vorgeschlagenen Änderungen in Übereinstimmung mit IAS 8 rückwirkend anwenden muss
  • Einem Unternehmen die vorzeitige Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen oder der Änderungen für 2020 nur dann zu gestatten, wenn das Unternehmen beide Änderungen gleichzeitig vorzeitig anwendet
  • Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Änderungen von 2020, um ihn an den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderungen anzugleichen (Zeitpunkt ist auf einer zukünftigen Sitzung zu beschließen, jedoch frühestens für Jahresabschlüsse, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen)

Erörterung durch den Board

Ein IASB-Mitglied forderte den Stab auf, die Änderung bis Ende 2022 zu finalisieren. Der Stab antwortete, dass er die endgültigen Themen im Juli vorlegen werde und eine Finalisierung vor Ende des Jahres geplant sei.

Entscheidungen des Boards

Alle IASB-Mitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs.

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