Primäre Abschlussbestandteile
Zusammenfassung der Rückmeldungen und erneuten Erörterungen
Im Dezember 2019 veröffentlichte der IASB den Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben. Die Kommentierungsfrist endete am 30. September 2020. In dieser Sitzung hat der IASB seine Überlegungen zu den Vorschlägen im Entwurf fortgesetzt. Das Überblickpapier enthält außerdem einen Anhang, dem zu entnehmen ist, welche Themen bereits erneut erörtert wurden.
Verwendung von Spalten zur Darstellung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und allgemeine Vorschriften für zusätzliche Ausweiszeilen und Zwischensummen
Hintergrund
Dieses Papier befasst sich mit Rückmeldungen zu dem Vorschlag, die Verwendung von Spalten zur Darstellung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen in der Darstellung der finanziellen Leistung zu verbieten. Das Papier berücksichtigt auch Rückmeldungen zu den Vorschriften für die Darstellung zusätzlicher Posten, Überschriften und Zwischensummen, die im Wesentlichen unverändert aus IAS 1 übernommen wurden.
Empfehlungen des Stabs
Der Stab empfahl dem IASB, auf der Grundlage der Diskussion in den Textziffern BC31 und BC165 der Grundlage für Schlussfolgerungen des Entwurfs eine Vorschrift für zusätzliche Zwischensummen und Posten hinzuzufügen, die in der Darstellung der finanziellen Leistung in Übereinstimmung mit Textziffer 42 des Entwurfs dargestellt werden, damit sie in die Struktur der vorgeschlagenen Kategorien passen, und den Vorschlag zurückzuziehen, Spalten zur Darstellung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen in der Darstellung der finanziellen Leistung ausdrücklich zu verbieten.
Erörterung durch den IASB
Die IASB-Mitglieder kamen überein, auf der Grundlage der Erörterungen in den Textziffern BC31 und BC165 der Grundlage für Schlussfolgerungen dem Entwurf zusätzliche Leitlinien für die Darstellung zusätzlichen Zwischensummen und Ausweiszeilen in der Darstellung der finanziellen Leistung in Übereinstimmung mit Textziffer 42 des Entwurfs hinzuzufügen, um in die Struktur der vorgeschlagenen Kategorien zu passen. Einige IASB-Mitglieder fragten den Stab nach einer Klarstellung, dass Textziffer 43 des Entwurfs vorschreibt, dass Unternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung zusätzliche Zwischensummen, bei denen es sich um von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen handeln kann, darstellen müssen, wenn diese notwendig sind, um einen verständlichen Überblick über die Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens zu geben, wenn diese Kennzahlen Einzelposten umfassen, die sich aus Beträgen zusammensetzen, die in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards erfasst und bewertet werden. Die meisten IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, den Vorschlag zurückzuziehen, der ausdrücklich verbietet, Spalten mit von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Ein IASB-Mitglied vertrat jedoch die Auffassung, dass die spaltenweise Darstellung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen möglicherweise nicht mit dem Prinzip vereinbar ist, einen "verständlichen Überblick" über die Erträge und Aufwendungen oder die Vermögenswerte, Schulden und das Eigenkapital des Unternehmens zu geben. Einige IASB-Mitglieder waren besorgt, dass in Ermangelung eines ausdrücklichen Verbots die Ersteller beschließen könnten, von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen unter Verwendung von Spalten oder alternativen Darstellungen zu präsentieren, die möglicherweise nicht mit der Anwendung der allgemeinen Prinzipien vereinbar sind. Einige IASB-Mitglieder zogen es vor, neutral zu bleiben und das Format, in dem von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen dargestellt werden, weder zu erlauben noch zu verbieten, da sie der Meinung waren, dass es sich hierbei um eine Kennzahl der Unternehmensleitung handelt und es der Unternehmensleitung gestattet sein sollte, die Kennzahl in dem Format darzustellen, das ihrer Meinung nach die Kennzahl am besten zum Ausdruck bringt. Viele IASB-Mitglieder fragten den Stab, in den Entwurf aufzunehmen, dass für den Fall, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden, diese den Vorschriften in Textziffer 42 und Textziffer 106 des Entwurfs unterliegen sollten. Die IASB-Mitglieder baten den Stab, klarzustellen, dass die Vorschriften der Textziffern 42 und 106 des Entwurfs nicht nur für den in der/den Gewinn- und Verlustrechnung(en) dargestellten Inhalt gelten, sondern auch für zusätzliche Informationen, wenn diese in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden.
Entscheidungen des IASB
Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, auf der Grundlage der Diskussion in den Textziffern BC31 und BC165 des Entwurfs eine Vorschrift hinzuzufügen, nach der zusätzliche Zwischensummen und Einzelposten, die in der Gesamtergebnisrechnung gemäß Textziffer 42 des Entwurfs dargestellt werden, in die Struktur der vorgeschlagenen Kategorien passen müssen.
9 der 10 IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, den Vorschlag zurückzuziehen, Spalten zur Darstellung von durch die Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausdrücklich zu verbieten.