Angabeninitiative — Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht

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Überblick

Agendapapier 31

Der IASB veröffentlichte den Entwurf ED/2021/7 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben im Juli 2021, mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2022. Der Entwurf enthält den Vorschlag für einen neuen IFRS, der es einem berechtigten Tochterunternehmen erlauben würde, reduzierte Angabenvorschriften bei der Anwendung der IFRS anzuwenden.

Der IASB hat auf seiner Sitzung im April 2022 Rückmeldungen aus Stellungnahmen und Einbindungsveranstaltungen zum Entwurf diskutiert. Der IASB hat in dieser Sitzung Rückmeldungen zum Anwendungsbereich des Standardentwurfs erörtert.

Vorgeschlagener Anwendungsbereich des Standardentwurfs

Agendapapier 31A

Zweck dieses Papiers war es, den IASB zu bitten, Rückmeldungen zum Anwendungsbereich des Standardentwurfs zu prüfen und zu erörtern, ob der vorgeschlagene Anwendungsbereich des Standardentwurfs für die Zwecke der Finalisierung des Standardentwurfs angemessen ist.

Die Interessengruppen äußerten sich unterschiedlich über den vorgeschlagenen Anwendungsbereich des Standardentwurfs. Viele Stellungnehmende schlugen vor, den Anwendungsbereich zu erweitern, um mehr Unternehmen die Möglichkeit zu geben, die Vorschläge anzuwenden. Allerdings waren sie unterschiedlicher Meinung darüber, wie der Anwendungsbereich erweitert werden sollte. Einige Stellungnehmende stimmten dem vorgeschlagenen Anwendungsbereich zu, schlugen aber vor, dass der IASB eine Ausweitung des Anwendungsbereichs zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise nach der Umsetzung des Standardentwurfs, in Betracht zieht.

Die Stellungnehmenden, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs vorschlugen, äußerten unterschiedliche Ansichten darüber, wie der Anwendungsbereich ausgeweitet werden sollte. Einige schlugen vor, den Anwendungsbereich des Standardentwurfs auszuweiten auf:

  • alle Unternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht (alle Unternehmen, die KMU sind);
  • Joint Ventures und assoziierte Unternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht;
  • Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht, unabhängig von den im Konzernabschluss des Mutterunternehmens angewendeten Rechnungslegungsstandards;
  • den Einzelabschluss des obersten Mutterunternehmens;
  • einige Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen und Banken.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der IASB, falls er sich für die Finalisierung des Standardentwurfs entscheidet, den Standardentwurf mit dem im Entwurf vorgeschlagenen Anwendungsbereich finalisieren und sich verpflichten sollte, den Anwendungsbereich des Standardentwurfs im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung des Standards zu überprüfen.

Im Agendapapier 30B (Teil der Sitzung über den IFRS für KMU) empfiehlt der Stab dem IASB, die Definition der öffentlichen Rechenschaftspflicht im IFRS für KMU zu klären. Das Agendapapier 30B enthält auch die folgenden Empfehlungen, falls der IASB beschließt, den Standardentwurf zu finalisieren:

  • klarstellende Änderungen am Standardentwurf, um das Verständnis der Definition der öffentlichen Rechenschaftspflicht zu erleichtern und um zu vermeiden, dass die im Standardentwurf aufgeführten Unternehmen als eine ihrer Haupttätigkeiten Vermögenswerte in treuhänderischer Funktion für eine breite Gruppe von Außenstehenden halten;
  • klarstellende Änderungen am Standardentwurf, dass ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen seine Berechtigung zur Anwendung des Standardentwurfs in seinem Einzelabschluss auf der Grundlage seines eigenen Status beurteilt, ohne zu berücksichtigen, ob andere Konzernunternehmen oder der Konzern als Ganzes eine öffentliche Rechenschaftspflicht haben; und
  • Bereitstellung der Leitlinien zur öffentlichen Rechenschaftspflicht in Modul 1 Kleine und mittelgroße Unternehmen (das Lehrmaterial zu Abschnitt 1 des für KMU) auf der Internetseite der IFRS-Stiftung als Leitlinien zur Unterstützung des Standardentwurfs.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder sprachen sich für die Empfehlung des Stabs aus, den Anwendungsbereich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erweitern. Viele Stellungnehmende schlugen zwar vor, den Anwendungsbereich zu erweitern, doch gab es keinen klaren Konsens darüber, wie dies geschehen sollte. Die Erkundung der verschiedenen Optionen für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs würde das Projekt erheblich verzögern. Die IASB-Mitglieder sprachen sich generell für eine spätere Erweiterung des Anwendungsbereichs aus, z. B. im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung, aber ein IASB-Mitglied sprach sich dagegen aus, eine Überprüfung des Anwendungsbereichs im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung vorzunehmen. Seiner Ansicht nach würde dies einen Präzedenzfall für andere neue Standards schaffen, bei deren Finalisierung zu prüfen wäre, welche Fragen in der der Überprüfung nach der Einführung erörtert werden sollten.

Ein IASB-Mitglied schlug vor, in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu dem Standard zu erläutern, warum der Anwendungsbereich so festgelegt wurde, wie er entworfen wurde, und warum es die Aufgabe des IASB ist, den Anwendungsbereich festzulegen. Dies soll Rechtskreise davon abhalten, den Anwendungsbereich zu ändern und damit die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen, die den Standard anwenden, zu erschweren.

Entscheidungen des Boards

9 von 10 IASB-Mitgliedern unterstützten die Empfehlung des Stabs unter der Voraussetzung, dass sich der IASB nicht verpflichtet, den Anwendungsbereich im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung zu überarbeiten, sondern den Anwendungsbereich zu überdenken, wenn sich die Gelegenheit dazu ergibt.

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