Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Date recorded:

Überblick über die Sitzung

Agendapapier 18

Im März 2020 veröffentlichte der IASB das Diskussionspapier DP/2020/1 Unternehmenszusammenschlüsse - Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung. Die Stellungnahmefrist für das Diskussionspapier endete am 31. Dezember 2020.

Der IASB erörterte 2021 die als Reaktion auf das Diskussionspapier eingegangenen Rückmeldungen und beschloss, unter anderem die Durchführung weiterer Arbeiten zu priorisieren, um Entscheidungen über das Paket von Angabevorschriften zu Unternehmenszusammenschlüssen zu treffen und dann seine vorläufige Sichtweise, das reine Wertminderungsmodell für die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts beizubehalten, erneut zu überdenken. 

Der IASB hat bei seiner Sitzung im Oktober 2022 die Rückmeldungen zu seiner vorläufigen Sichtweise, das reine Wertminderungsmodell beizubehalten, sowie zusätzliche Informationen oder Nachweise und Entwicklungen seit Abschluss der Stellungnahmefrist für das Diskussionspapier zu diesem Thema diskutiert.

Der Zweck dieser Sitzung war es, den IASB zu fragen, ob er an seiner vorläufigen Sichtweise festhalten will, das reine Wertminderungsmodell für die Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten beizubehalten, oder ob er die Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten prüfen will.

Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten Empfehlungen des Stabs

Agendapapier 18A

In diesem Papier legte der Stab seine Empfehlung gegenüber dem IASB dar.

Der Stab empfahl dem IASB, an seiner vorläufigen Sichtweise festzuhalten, das reine Wertminderungsmodell beizubehalten, da seine Untersuchungen keine ausreichenden Beweise dafür erbracht haben, dass die Wiedereinführung der Abschreibung die Informationen für die Adressaten verbessern oder die Kosten der Unternehmen für die Erstellung der Abschlüsse verringern würde.

Der IASB wurde gebeten, darüber abzustimmen, ob er dieser Empfehlung zustimmt. Für den Fall, dass er der Empfehlung nicht zustimmt und die Wiedereinführung der Abschreibung weiter untersuchen möchte, hätte der Stab den IASB gebeten, über das Ziel der Wiedereinführung der Abschreibung abzustimmen, nämlich die Verbesserung der Informationen oder die Reduzierung der Kosten.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder stimmten im Allgemeinen mit der Empfehlung und der Begründung des Stabs überein und stellten fest, dass sich die festgefahrenen Ansichten der Interessengruppen, Adressaten und Ersteller im Laufe der Diskussion nicht geändert haben. Die IASB-Mitglieder merkten auch an, dass die gewonnenen Erkenntnisse im Allgemeinen keine neuen oder zwingenden Informationen hervorgebracht haben, die die Befürworter des reinen Wertminderungsansatzes endgültig überzeugen würde, ihre Meinung zu ändern.

Viele IASB-Mitglieder merkten an, dass der beste Weg im Hinblick auf aktuelle Informationen und Überlegungen darin besteht, die Werthaltigkeitsprüfung und die Angabenvorschriften zu verbessern. Ein IASB-Mitglied war jedoch anderer Meinung und wies darauf hin, dass viele Stellungnehmende bei der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 angaben, dass sie die Wiedereinführung der Abschreibung bevorzugen würden und daher die Entwicklung eines Abschreibungsmodells aus Gründen der Kostenreduzierung bei der Erstellung von Finanzinformationen untersucht werden sollte.

Entscheidungen des Boards

Bei der Abstimmung stimmten 10 der 11 Mitglieder des IASB für die Empfehlung des Stabs, das reine Wertminderungsmodell für die Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten beizubehalten.

Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten Mögliche Wege vorwärts

Agendapapier 18B

Dieses Papier war eine Reproduktion des Agendapapiers 18B der IASB-Sitzung vom Oktober 2022 zu Referenzzwecken.

Der Stab zeigte in diesem Papier die möglichen Wege auf, die der IASB bei der Entscheidung über die Beibehaltung des reinen Wertminderungsmodells für die Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten einschlagen kann, nämlich die Bestätigung der vorläufigen Sichtweise, das reine Wertminderungsmodell beizubehalten oder die Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten zu prüfen.

Prüfung der Wiedereinführung der Abschreibung

Der Stab wies darauf hin, dass diejenigen, die eine Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten vorschlagen, im Wesentlichen zwei Ziele verfolgen: Verbesserung der Information und Senkung der Kosten.

Verbesserung der Information

Der Stab betonte, dass die Befürworter dieses Ziels die Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten aus folgenden Gründen befürworten:

  • Der Wertminderungstest funktioniert nicht wie beabsichtigt.
  • Geschäfts- oder Firmenwerte sind sich verbrauchende Vermögenswerte.
  • Die Abschreibung würde zu einem Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung führen, der den Verbrauch des Geschäfts- oder Firmenwerts widerspiegelt.
  • Die Abschreibung würde im Gegensatz zur Wertminderung direkt auf den Geschäfts- oder Firmenwert abzielen.
  • Die verbesserten Angaben, die in den vorläufigen Sichtweisen des IASB vorgeschlagen werden, würden das Problem der Bewertung aufgrund der Einschränkungen des Wertminderungstests im Wesentlichen nicht lösen.

Senkung der Kosten

Der Stab betonte, dass die Befürworter dieses Ziels die Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten aus folgenden Gründen befürworten:

  • Der Wertminderungstest funktioniert nicht wie beabsichtigt.
  • Der Wertminderungstest ist kostspielig und komplex.
  • Die geänderten vorläufigen Sichtweisen des IASB werden den Adressaten bessere Informationen über die spätere Wertentwicklung liefern, als dies im Rahmen des Wertminderungstests möglich ist.
  • Ein abschreibungsbasiertes Modell wird die Kosten senken und die Gesamtkosten jedes vom IASB vorgeschlagenen Änderungspakets reduzieren, so dass das Projektziel erreicht werden kann

Beibehaltung des reinen Wertminderungsmodells

Der Stab hob hervor, dass die Befürworter der Beibehaltung des reinen Wertminderungsmodells folgende Argumente vorbringen würden:

  • Es wurde kein zwingender Grund für eine Änderung festgestellt.
  • Die Ansichten der Interessengruppen sind stark ausgeprägt und divergieren.
  • Beide Modelle haben ihre Grenzen.
  • Die Wiedereinführung der Abschreibung löst die Bedenken hinsichtlich der rechtzeitigen Erfassung von Wertminderungen nicht aus.
  • Die Wiedereinführung der Abschreibung würde keine wesentliche Verbesserung der Finanzberichterstattung darstellen, die eine Abweichung von den US GAAP rechtfertigen würde.

Erörterung durch den Board

Dieses Papier wurde nicht erörtert.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.