Standardpflege und einheitliche Anwendung

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 12

Der IASB hat in dieser Sitzung ein mögliches Standardsetzungsprojekt zur internationalen Steuerreform und die Rückmeldungen zu seinem Entwurf über Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen erörtert.

OECD-Säule 2 — Mögliches Standardsetzungsprojekt

Agendapapier 12A

Im Oktober 2021 haben sich mehr als 135 Länder und Rechtskreise — die mehr als 90 % des weltweiten BIP repräsentieren — auf eine große internationale Steuerreform geeinigt, die eine globale Mindeststeuer für große multinationale Unternehmen einführt. Diese Länder und Rechtskreise schlossen sich dem Rahmenkonzept von OECD und G20 zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung an, das eine Zwei-Säulen-Lösung vorsieht, um die steuerlichen Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben. Die Zwei-Säulen-Lösung umfasst:

  • Säule 1 — sie zielt darauf ab, eine gerechtere Verteilung von Gewinnen und Besteuerungsrechten zwischen den Ländern für die größten multinationalen Unternehmen zu gewährleisten; und
  • Säule 2 — sie zielt darauf ab, den Steuerwettbewerb durch die Einführung eines globalen Mindeststeuersatzes von 15 % für große multinationale Unternehmen einzudämmen.

Im Dezember 2021 veröffentlichte die OECD die Modellregeln für die zweite Säule, die auch als 'globale Anti-Basis-Erosion-Regeln bezeichnet werden. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass große multinationale Unternehmen in jedem Rechtskreis, in dem sie tätig sind, einen Mindestbetrag an Steuern auf die dort erzielten Erträge zahlen. Die Regeln bieten eine Vorlage, die die Rechtskreise in nationales Steuerrecht umsetzen können.

Die Modellregeln der zweiten Säule sollen als Teil eines vereinbarten gemeinsamen Ansatzes umgesetzt und bis 2023 über das nationale Steuerrecht eingeführt werden. Der IASB wurde darüber informiert, dass einige Rechtskreise die Regeln voraussichtlich bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2023 in Kraft setzen werden, obwohl dies noch ungewiss ist.

In dieser Sitzung hat der Stab einen Überblick über die Säule-Zwei-Modellregeln gegeben, die potenziellen Auswirkungen der Regeln auf die Bilanzierung von Ertragsteuern unter Anwendung von IAS 12 erörtert, die Analyse des Stabs dargelegt, ob als Reaktion auf die bevorstehende Umsetzung der Regeln Standardsetzung erforderlich ist, und den IASB gefragt, ob er der Empfehlung des Stabs zustimmt, eng umrissene Standardsetzung vorzunehmen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB, IAS 12 wie folgt zu ändern:

  • Einführung einer vorübergehenden Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus Gesetzen ergeben, die zur Umsetzung der Säule-2-Modellregeln der OECD erlassen wurden (einschließlich einer qualifizierten inländischen Mindestaufstockungssteuer). Die Ausnahme würde so lange angewendet, bis der IASB beschließt, sie entweder aufzuheben oder dauerhaft zu machen.
    • Vorschrift, dass ein Unternehmen folgende Angaben leisten muss:
      ob es in den Anwendungsbereich der Säule Zwei-Modellregeln fällt und ob es in Rechtskreisen mit niedriger Besteuerung tätig ist;
    • die Tatsache, dass es die Ausnahmeregelung angewendet hat; und
    • seinen aktuellen Steueraufwand im Zusammenhang mit der Säule-Zwei-Aufstockungssteuer
  • Vorschrift, dass Unternehmen die Änderungen an IAS 12 unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung und rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anwenden müssen

Addendum zum Agendapapier

Agendapapier 12A (Addendum)

Nach der Sitzung am 22. November fügte der Stab dem Agendapapier ein Addendum hinzu, das sich auf die Empfehlung des Stabs bezieht, von einem Unternehmen die Angabe zu verlangen, ob es in den Anwendungsbereich der Säule Zwei-Modellvorschriften fällt und ob es in Rechtskreisen mit niedriger Besteuerung tätig ist. Der Zweck dieses Addendums war es, Alternativen zu dieser Empfehlung zu untersuchen, die die von den IASB-Mitgliedern auf der Sitzung vom 22. November geäußerten Bedenken ausgleichen könnten.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl in dem Addendum, IAS 12 dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen in Perioden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens folgende Angaben leisten muss:

  • Informationen über die Gesetzgebung, die zur Umsetzung der Säule-2-Modellvorschriften in den Rechtskreisen, in denen das Unternehmen tätig ist, erlassen wurde — oder im Wesentlichen erlassen wurde;
  • Ob das Unternehmen:
    • in Rechtskreisen tätig ist, von denen es nach vernünftigem Ermessen erwartet, dass sie auf der Grundlage der spezifischen Vorschriften der zweiten Säule Niedrigsteuerländer sind, oder, alternativ;
    • in Rechtskreisen tätig ist, in denen sein effektiver Steuersatz (berechnet auf der Grundlage der Vorschriften von IAS 12) in der laufenden Periode unter 15% liegt

Der Stab fragte weiter, ob der IASB IAS 12 dahingehend ändern möchte, dass Unternehmen in Perioden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zusätzliche Informationen — im Folgenden als Alternativen A, B oder C beschrieben — offenlegen müssen. Falls ja, fragte der Stab, ob der IASB die Angaben vorschreiben oder die unten aufgeführten Ausnahmen gewähren möchte:

Alternativen A, B oder C:

  • Alternative A Angabe der Rechtskreise mit niedriger Steuerbelastung, in denen ein Unternehmen tätig ist;
  • Alternative B Offenlegung des Ergebnisses vor Steuern, des Ertragsteueraufwands und des sich daraus ergebenden gewichteten durchschnittlichen effektiven Steuersatzes für alle Rechtskreise mit niedriger Besteuerung zusammengenommen; mit anderen Worten, ein Unternehmen wäre verpflichtet, die Informationen die bereits in der Überleitungsrechnung für den effektiven Steuersatz angegeben werden für (i) alle Rechtskreise mit niedrigen Steuern insgesamt und (ii) alle Rechtskreise ohne niedrige Steuern insgesamt zu disaggregieren;
  • Alternative C Angabe des bilanziellen Gewinns vor Steuern, des Ertragsteueraufwands und des sich daraus ergebenden effektiven Steuersatzes für jeden Rechtskreis mit niedrigen Steuern; mit anderen Worten, ein Unternehmen wäre verpflichtet, die Informationen die bereits in der Überleitungsrechnung für den effektiven Steuersatz angegeben werden für (i) jeden Rechtskreis mit niedrigen Steuern und (ii) alle Rechtskreise ohne niedrige Steuern insgesamt zu disaggregieren.

Angabe oder Befreiung:

  • Angabe: Verpflichtung eines Unternehmens zur Offenlegung, wenn die Arbeiten, die es bereits zur Erfüllung der Säule Zwei-Modellregeln durchgeführt hat, darauf hindeuten, dass es Rechtskreise geben könnte, in denen es zusätzlich zu den Rechtskreisen mit einem effektiven Steuersatz von unter 15% bei Anwendung der Vorschriften von IAS 12 zur Zahlung einer zusätzlichen Steuer verpflichtet sein könnte.
  • Befreiung: Befreiung eines Unternehmens von der Offenlegung der im Agendapapier erörterten Informationen, wenn es auf der Grundlage der Säule-Zwei-Modellvorschriften weitere nützliche Informationen über das Risiko der Zahlung zusätzlicher Steuern entweder im Abschluss oder an anderer Stelle, z. B. in einer Erklärung der Unternehmensleitung, offengelegt hat, die den Anlegern zu den gleichen Bedingungen wie der Abschluss und zur gleichen Zeit zugänglich ist.

Erörterung durch den Board

Der Vorsitzende erinnerte den IASB zu Beginn der Sitzung daran, dass dieses Projekt zeitkritisch ist und daher, so sehr er es sich auch wünschen würde, nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um alle Bedenken der Interessengruppen, die an den IASB herangetragen wurden, zu analysieren und zu berücksichtigen. Dieses Projekt ist auch nicht der Ort, um alle Unzulänglichkeiten von IAS 12 zu beheben. Stattdessen besteht das Ziel des Projekts darin, das Problem, um das es geht, d.h. die kommenden neuen globalen Steuervorschriften, so gut zu adressieren, wie es dem IASB in der Kürze der Zeit möglich ist. Die IASB-Mitglieder erkannten dies an und stimmten im Allgemeinen der Empfehlung zu, die vorübergehende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern einzuführen, die sich aus den zur Umsetzung der OECD-Säule-Zwei-Modellvorschriften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben.

Die IASB-Mitglieder waren jedoch geteilter Meinung über die vom Stab empfohlenen zusätzlichen Angabenvorschriften. Einige IASB-Mitglieder vertraten die Ansicht, dass die bestehenden Angabevorschriften in IAS 12 ausreichen würden, um den Adressaten die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Andere meinten jedoch, dass zusätzliche Angabenvorschriften erforderlich sind.

Viele IASB-Mitglieder meinten, dass es für Unternehmen sehr schwierig wäre, anzugeben, ob sie der Aufstockungssteuer unterliegen werden. Insbesondere der Begriff der vernünftigen Erwartung gab Anlass zur Sorge, da er in den IFRS bisher nicht verwendet wurde. Ein IASB-Mitglied sagte, dass es für Rechtskreise, die einen Steuersatz von unter 15% haben, einfach wäre. In Rechtskreisen mit einem Steuersatz von mehr als 15% könnte das Unternehmen jedoch immer noch einen effektiven Steuersatz von unter 15% haben, wenn es beispielsweise Steuergutschriften erhält.

Ein IASB-Mitglied sagte, dass es für Unternehmen auch sehr schwierig sein wird, den effektiven Steuersatz vorherzusagen. Wenn es eine Spanne für einen Rechtskreis vorhersagt und diese z.B. 14,5%-15,5% beträgt, stellt sich die Frage, ob das Unternehmen diesen Rechtskreis dann als Niedrigsteuerland ausweisen muss. Selbst wenn ein Unternehmen einen Satz ermitteln könnte, wäre dieser völlig willkürlich und hätte keinerlei Vorhersagewert für den tatsächlichen Steuersatz.

Ein IASB-Mitglied fragte, ob die Vorhersage, ob es sich bei einem Rechtskreis um einen Niedrigsteuerlandkreis handelt, durch die Verwendung zukunftsgerichteter Informationen erreicht werden kann. Der Stab antwortete, dass dies nicht der Fall sei und die Vorhersage auf der Grundlage aktueller Informationen erfolgen würde. Wenn ein Unternehmen eine Vorhersage unter Verwendung von zukunftsgerichteten Informationen machen wollte, könnte es dies in seiner Lageberichterstattung tun. Es gab auch eine Diskussion darüber, wie der Zeithorizont für eine solche Vorhersage aussehen sollte.

Es gab eine erhebliche Diskussion darüber, ob es eine Angabe für tatsächliche Steuern geben sollte, sobald die Gesetzgebung in Kraft tritt, und ob dies die gleichen Informationen sein sollten wie für latente Steuern. Der Stab entgegnete, dass es sich bei den Angaben zu den tatsächlichen Steuern um einen Sachverhalt handelt, d.h. um eine Berechnung dessen, was das Unternehmen im laufenden Jahr erwartet. In diesem Jahr wird das Unternehmen bereits wissen, welche seiner Tochtergesellschaften der zusätzlichen Steuer unterliegen werden. Bei den latenten Steuern müssen die Unternehmen diese Berechnung jedoch durchführen, bevor sie die Steuersätze kennen, und daher ist es viel schwieriger, diese Informationen zu liefern. Daraus folgt, dass die geforderten Angaben für latente Steuern viel weniger detailliert sein sollten als die für tatsächliche Steuern.

Bei der Erörterung der möglichen Änderung von IAS 12, wonach Unternehmen zusätzliche Angaben machen müssen, sprachen sich die meisten IASB-Mitglieder für die Alternativen A und B aus, während Alternative C nur wenig Unterstützung erhielt. Insbesondere die Alternative B wurde unterstützt, da das Ergebnis vor Steuern nach Ansicht einiger IASB-Mitglieder der beste Ausgangspunkt sei.

Ein IASB-Mitglied meinte jedoch, dass die Alternative C zu den nützlichsten Informationen führen würde und die dafür benötigten Daten bereits verfügbar seien. Einige IASB-Mitglieder entgegneten, dass dies dazu führen könnte, dass Unternehmen wirtschaftlich sensible Informationen offenlegen müssten. Das IASB-Mitglied, das Alternative C bevorzugte, antwortete, dass eine Ausnahme von der Offenlegung wirtschaftlich sensibler Informationen in Betracht gezogen werden könnte. Ein anderes IASB-Mitglied meinte, dass Alternative C mit der Änderung, die Informationen in aggregierter Form bereitzustellen, das Problem der geschäftlichen Sensibilität lösen könnte. Andere IASB-Mitglieder meinten, dass Alternative C Informationen verlangen würde, die weit über das hinausgehen, was derzeit vorgeschrieben ist, und dass dies nicht angemessen wäre.

Der Vorsitzende schlug vor, dass eine Kombination der Alternativen A und B in Betracht gezogen werden könnte. Ein IASB-Mitglied sprach sich vehement gegen jede der Alternativen aus, da die von den Alternativen produzierten Informationen keine Vorhersage darüber wären, wie der tatsächliche effektive Steuersatz aussehen würde, wenn die Gesetzgebung in Kraft tritt. Es würde eine Vermischung von lokalen Steuervorschriften mit OECD-Steuervorschriften bedeuten. Andere IASB-Mitglieder waren jedoch anderer Meinung und meinten, dass einige Informationen besser seien als keine Informationen. Die Aufnahme der Alternativen in den Entwurf wäre hilfreich, um Gespräche mit den Interessengruppen zu beginnen.

Die meisten IASB-Mitglieder sprachen sich wie bei der Frage "Angabe oder Befreiung" nicht für eine Befreiung aus. Ein IASB-Mitglied sagte, dass das Ziel des IASB darin bestehen sollte, die Vorschriften so zu formulieren, dass sie für die Adressaten die nützlichsten Informationen liefern. Sollte dies gelingen, würde dies bedeuten, dass es anderswo keine besseren Informationen geben könnte. Darüber hinaus sollten die Informationen vollständig im Abschluss und nicht in der Lageberichterstattung der Unternehmensleitung enthalten sein. Die Einbeziehung durch Querverweis wäre ebenfalls schwierig, da unklar ist, ob die Prüfer die Informationen, die durch Querverweis enthalten sind und daher nicht von IAS 12 vorgeschrieben sind, prüfen müssten.

Der IASB diskutierte dann den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Ein IASB-Mitglied sagte, es sei mit dem Inkrafttreten bei der Veröffentlichung für die vorübergehende Ausnahme einverstanden, nicht aber für zusätzliche Angaben. Die Unternehmen bräuchten einige Zeit, um Daten für die Angaben zu sammeln. Der Stab stimmte dem zu und sagte, die Idee sei, dass die Unternehmen die vorübergehende Ausnahme sofort anwenden, einschließlich der Angabe, dass die vorübergehende Ausnahme angewendet wurde. Für die zusätzlichen Angaben empfehlen sie jedoch einen Zeitpunkt des Inkrafttretens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. In diesem Fall würde der Entwurf, wenn er im zweiten Quartal 2023 veröffentlicht würde, frühestens in den Berichten zum 31. Dezember 2023 angewendet werden, was den Unternehmen mindestens sechs Monate Zeit gibt, die Daten zu sammeln. Ein IASB-Mitglied fragte, ob dies für Unternehmen mit einem Jahresende von z.B. 30. November nicht ungerechtfertigt wäre, da sie die Angaben erst im Bericht vom 30. November 2024 machen müssten und somit möglicherweise nicht einmal Angaben vor dem Inkrafttreten der Richtlinie machen müssten. Der Stab entgegnete, dass dies auf alle Änderungen des IASB angewendet würde und daher kein Problem darstelle.

Entscheidungen des Boards

Alle IASB-Mitglieder haben für Folgendes gestimmt:

  • Einführung der vorübergehenden Ausnahme;
  • die Vorschrift, dass Unternehmen die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung und rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anwenden müssen; und
  • die Anforderung von Informationen in Perioden vor dem Inkrafttreten über die Gesetzgebung, die zur Umsetzung der Säule 2-Modellvorschriften in den Rechtskreisen, in denen das Unternehmen tätig ist, erlassen wurde — oder im Wesentlichen erlassen wurde

9 der 11 IASB-Mitglieder stimmten für die Vorschrift, in Zeiträumen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Informationen darüber zu verlangen, ob das Unternehmen:

  • in Rechtskreisen tätig ist, von denen es nach vernünftigem Ermessen erwartet, dass es sich dabei um Niedrigsteuerländer handelt, basierend auf den spezifischen Vorschriften der zweiten Säule; oder, alternativ
  • in Rechtskreisen tätig ist, in denen sein effektiver Steuersatz (berechnet auf der Grundlage der Vorschriften von IAS 12) in der laufenden Periode unter 15% liegt.

Der IASB hat über die vom Stab vorgeschlagenen Alternativen zur Angabe von zusätzlichen Informationen wie folgt abgestimmt:

  • 8 der 11 IASB-Mitglieder unterstützten Alternative A
  • 9 der 11 IASB-Mitglieder unterstützten Alternative B
  • Nur 2 der 11 IASB-Mitglieder unterstützten Alternative C

Die Abstimmung erlaubte die Unterstützung von mehr als einer Alternative, um zu beurteilen, ob eine Kombination von Alternativen möglich wäre.

Der IASB stimmte wie folgt darüber ab, ob der IASB Angaben vorschreiben oder eine Ausnahmeregelung vorsehen sollte:

  • 10 der 11 IASB-Mitglieder sprachen sich für die Angaben aus
  • Keines der IASB-Mitglieder befürwortete die Befreiung

Alle IASB-Mitglieder stimmten für eine 60-tägige Stellungnahmefrist, vorbehaltlich der Genehmigung durch den DPOC, die inzwischen erteilt wurde.

Alle IASB-Mitglieder bestätigten, dass die erforderlichen Schritte des Konsultationsprozesses für den bevorstehenden Entwurf eingehalten wurden und erteilten dem Stab die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten.

Zwei IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass sie gegen die Veröffentlichung des Entwurfs stimmen könnten, wenn der Entwurf die Diskussionen im IASB und die Bedenken einiger IASB-Mitglieder hinsichtlich der zusätzlichen Angabenvorschriften nicht ausreichend erläutern würde. Sie betonten, dass sie keine Einwände gegen die vorübergehende Befreiung haben.

Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen — Überblick

Agendapapier 12B

Der Zweck dieser Sitzung war es, dem IASB die Analyse und die Empfehlungen des Stabs zum weiteren Vorgehen in Bezug auf den Entwurf zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen vorzulegen und den IASB zu fragen, ob er den Empfehlungen des Stabs zustimmt.

Zusammenfassung der Empfehlungen

Der Stab empfahl dem IASB, mit seinen Vorschlägen im Entwurf fortzufahren und dabei die folgenden Änderungen vorzunehmen:

  • In Bezug auf den Anwendungsbereich Überarbeitung eines Aspekts des Anwendungsbereichs und Überlegung, ob Beispiele zur Veranschaulichung der Arten von Zahlungsvereinbarungen oder -instrumenten, die nicht in den Anwendungsbereich der Angabevorschriften fallen, hinzugefügt werden sollen.
  • Bezüglich des Angabeziels Hinzufügung eines Verweises auf das Liquiditätsrisiko und das Risikomanagement.
  • In Bezug auf die Aggregationsebene  Änderung der vorgeschlagenen Aggregationsebene dahingehend, dass ein Unternehmen Informationen über seine Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen aggregieren und bestimmte Informationen sofern erforderlich disaggregieren muss, um keine wesentlichen Informationen auszulassen oder zu verschleiern.
  • In Bezug auf die Angabenvorschriften Verfeinerung der Vorschriften zur Angabe der Bedingungen, des Buchwerts und des Ausweises von finanziellen Verbindlichkeiten, die Teil von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen sind, sowie der Spanne der Fälligkeitstermine von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die nicht Teil dieser Vereinbarungen sind.
  • Bezüglich der in IAS 7 und IFRS 7 hinzugefügten Beispiele:
    • Kein Beispiel für eine nicht zahlungswirksame Änderung in IAS 7 hinzufügen und stattdessen eine Disaggregierung bestimmter Informationen einschließlich der Auswirkungen nicht zahlungswirksamer Änderungen vorschreiben; und
    • kein Beispiel zu Textziffer B11F(a) von IFRS 7 hinzufügen.

Erörterung durch den Board

Dieses Papier wurde nicht gesondert erörtert.

Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen — Projektansatz

Agendapapier 12C

Der Stab legte in diesem Papier seine Analyse und Empfehlungen dar, nachdem er die Stellungnahmen zu dem im Entwurf verfolgten Ansatz berücksichtigt hat, den Informationsbedarf der Adressaten von Abschlüssen (Anleger) durch zusätzliche Angabenvorschriften zu den Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen eines Unternehmens zu decken.

Rückmeldungen aus den Stellungnahmen

Die meisten Stellungnehmenden gaben an, dass die Angaben zu den Finanzierungsvereinbarungen eines Unternehmens verbessert werden müssen. Einige wenige Stellungnehmende lehnten die Notwendigkeit des Projekts ab oder äußerten Bedenken. Einige dieser Stellungnehmenden sagten, dass die derzeitigen Angabenvorschriften ausreichend seien und dass es nicht der effizienteste Weg sei, jedes Mal, wenn eine "Lücke" in den Vorschriften entstehe, neue spezifische Angaben hinzuzufügen.

Viele Stellungnehmende schlugen dem IASB vor, entweder den Umfang des aktuellen Projekts zu erweitern oder ein zukünftiges Projekt zu verfolgen, das sich mit der Klassifizierung und Darstellung von Verbindlichkeiten und Cashflows im Zusammenhang mit Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen befasst. Diese Stellungnehmenden sagten, dass zusätzliche Arbeiten zur Klassifizierung und Darstellung erforderlich sind, um die Transparenz und Konsistenz bei der Anwendung zu verbessern.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB, Folgendes zu tun:

  • mit der Aufnahme von Angaben zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen in die IFRS fortzufahren; und
  • den Ansatz dieses eng umrissenen Projekts, das nur Angaben vorsieht, nicht zu ändern.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder befürworteten die Art und Weise, wie das Projekt geleitet wird, und stimmten den Empfehlungen des Stabs zu. Sie waren damit einverstanden, dass der Schwerpunkt auf Angaben liegt.

Entscheidungen des Boards

Der IASB beschloss einstimmig, die Empfehlungen des Stabs zu unterstützen.

Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen — Anwendungsbereich

Agendapapier 12D

Der Stab legte in diesem Papier seine Analyse und Empfehlungen unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen zum Anwendungsbereich der Vorschläge im Entwurf dar.

Zusammenfassung der Rückmeldungen

Viele Stellungnehmende waren mit dem Ansatz des IASB zur Beschreibung von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen und mit der vorgeschlagenen Beschreibung selbst einverstanden. Einige Stellungnehmende schlugen Änderungen an der vorgeschlagenen Beschreibung vor. Der Stab analysiert die wichtigsten Änderungsvorschläge wie folgt:

  • Hinzufügen von Merkmalen
  • Klärung des Begriffs 'Finanzdienstleister'
  • Klarstellung der Ausdrücke 'Finanzanbieter, die anbieten, Beträge zu zahlen, die ein Unternehmen seinen Lieferanten schuldet' und 'das Unternehmen, das sich bereit erklärt, die Finanzanbieter zu bezahlen'
  • Eingrenzung des Anwendungsbereichs
  • Sonstige Anmerkungen

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB:

  • keine Änderungen als Reaktion auf die Vorschläge zur Hinzufügung von Merkmalen vorzunehmen;
  • keine Änderung zur weiteren Definition oder Beschreibung von 'Finanzdienstleistern' vorzunehmen;
  • keine Änderung des Anwendungsbereichs in Bezug auf Lieferanten, die ihre Forderungen finanzieren, vorzunehmen;
  • den Anwendungsbereich zu überarbeiten, um zu präzisieren, dass eine Lieferantenfinanzierungsvereinbarung dadurch gekennzeichnet ist, dass das Unternehmen 'sich verpflichtet, gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu zahlen' und nicht 'sich verpflichtet, die Finanzdienstleister zu bezahlen';
  • keine Änderung zur Einführung von Einschränkungen des Anwendungsbereichs aufgrund der folgenden Kriterien vorzunehmen:
    • besondere Auswirkungen - oder Grade der Auswirkungen - einer Vereinbarung, wie vom Unternehmen bestimmt, oder
    • Anwendung der Ausbuchungsvorschriften in IFRS 9 Finanzinstrumente;
  • keine Änderung vorzunehmen, um explizite Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Vereinbarungen, die bestimmte Arten von Zahlungsinstrumenten beinhalten, hinzuzufügen - und beim Entwurf zu prüfen, ob der Textziffer des Anwendungsbereichs Beispiele hinzugefügt werden sollen, um die Arten von Zahlungsvereinbarungen oder -instrumenten zu veranschaulichen, die nicht in den Anwendungsbereich der Angabenvorschriften fallen.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder waren sich einig, dass Beispiele hilfreich wären, um die Angabenvorschriften zu unterstützen. Ein IASB-Mitglied sagte, dass die Empfehlung, den Anwendungsbereich dahingehend zu überarbeiten, dass eine Lieferantenfinanzierungsvereinbarung dadurch gekennzeichnet ist, dass das Unternehmen "sich verpflichtet, gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu zahlen" und nicht "sich verpflichtet, die Finanzgeber zu bezahlen", besonders hilfreich sei. Ein weiteres IASB-Mitglied äußerte die Befürchtung, dass die Vorschrift so ausgelegt werden könnte, dass eine Lieferantenfinanzierungsvereinbarung, die als Schuldvereinbarung eingestuft wurde, nicht in den Anwendungsbereich der Angabevorschriften fällt. Die Absicht war jedoch, dass dies der Fall sein würde. Es wurde vorgeschlagen, ein Beispiel in den Entwurf aufzunehmen, das dies verdeutlicht.

Entscheidungen des Boards

Alle IASB-Mitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs.

Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen — Angabeziele und -vorschriften

Agendapapier 12E

Der Stab legte in diesem Papier seine Analyse und Empfehlungen dar, nachdem er die Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Angabezielen und -vorschriften im Entwurf berücksichtigt hat.

Rückmeldungen aus den Stellungnahmen

Die meisten Stellungnehmenden waren mit dem vorgeschlagenen Angabeziel einverstanden (oder lehnten es nicht ab).

Fällen von Wesentlichskeitsentscheidungen

Einige Stellungnehmende schlugen dem IASB vor, einen Verweis auf die 'Wesentlichkeit' aufzunehmen, um zu vermeiden, dass Unternehmen zu viele Informationen bereitstellen. Ein Ersteller sagte, das Angabeziel verlange von den Unternehmen, dass sie vorhersagen, welche Informationen die Anleger benötigen, und dieses Hinterfragen stelle eine unangemessene Belastung für die Unternehmen dar. Ein Stellungnehmender fragte, warum der IASB die Verwendung von Angabezielen und -vorschriften vorschlage, wenn er das Projekt zur gezielten Überprüfung von Angaben auf der Ebene der Standards noch nicht abgeschlossen habe.

Liquiditätsrisiko und Risikomangement und finanzielle Leistung

Einige Stellungnehmende schlugen vor, dass das Angabeziel die Auswirkungen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf das Liquiditätsrisiko und das Risikomanagement eines Unternehmens umfassen sollte. Einige andere Stellungnehmende schlugen vor, dass das Angabeziel die Auswirkungen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf die finanzielle Leistung eines Unternehmens umfassen sollte.

Auswirkungen gegenüber Informationen zur Berechnung der Auswirkungen

Einige Stellungnehmende, darunter auch Anleger, schlugen vor, dass der IASB vorschreibt, dass ein Unternehmen bestimmte Auswirkungen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen anzugeben hat, anstatt Informationen zur Berechnung dieser Auswirkungen zu liefern. Diese Stellungnehmenden schlugen zum Beispiel vor, dass ein Unternehmen die Auswirkungen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf den operativen Cashflow oder auf die Komponente der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die einer Bankverschuldung ähnelt, und die damit verbundenen Auswirkungen auf den operativen Cashflow offenlegt. Die Stellungnehmenden sagten, dass dieser Ansatz die Vorschläge vereinfachen würde und es vermeiden würde, den Anlegern 'Rohdaten' zu liefern und von ihnen zu erwarten, dass sie ihre eigenen Berechnungen anstellen.

Zusammenfassung der Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der IASB Folgendes tut:

  • Für das Angabeziel:
    • keinen Verweis auf die "Wesentlichkeit" hinzufügen
    • einen Verweis auf das Liquiditätsrisiko und das Risikomanagement hinzufügen
    • keinen Verweis auf die Auswirkungen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens hinzufügen
    • Fortfahren mit der Vorschrift der Angabe von Informationen, die von Anlegern zur Berechnung der Auswirkungen verwendet werden sollen, anstatt der Vorschrift der Angabe der Auswirkungen
  • Für den Grad der Aggregierung Unternehmen dazu verpflichten, Informationen über ihre Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen zu aggregieren und bestimmte Informationen zu disaggregieren falls erforderlich , um keine wesentlichen Informationen auszulassen oder zu verschleiern
  • Für die Angabe der Bedingungen das Wort 'Kern-' in die Vorschrift zur Angabe der Bedingungen einfügen und keine Liste der anzugebenden Bedingungen vorschreiben
  • Für die Angabe des Buchwerts und die Darstellung von finanziellen Verbindlichkeiten, die Teil von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen sind:
    • Für die Darstellung der Finanzlage Klarstellung, dass, wenn der Buchwert von finanziellen Verbindlichkeiten, die Teil von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen sind, in mehr als einem Posten dargestellt wird, ein Unternehmen jeden Posten und den zugehörigen Buchwert in diesem Posten angeben muss
    • Für die Kapitalflussrechnung keine Vorschrift hinzufügen, dass ein Unternehmen die Posten angeben muss, in denen Veränderungen der finanziellen Verbindlichkeiten, die Teil von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen sind, dargestellt werden
  • Für die Angabe des Buchwerts von finanziellen Verbindlichkeiten, für die die Lieferanten bereits Zahlungen von den Finanzgebern erhalten haben die Vorschrift zur Angabe dieser Informationen fortführen
  • Für die Angabe der Spanne der Fälligkeitstermine klarstellen, dass, wenn ein Unternehmen die Spanne der Fälligkeitstermine von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen angibt, die nicht Teil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind  im Vergleich zur Spanne der Fälligkeitstermine von Finanzverbindlichkeiten, die Teil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind,  die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und die Finanzverbindlichkeiten auf einer vergleichbaren Basis, z.B. innerhalb desselben Geschäftsbereichs oder Rechtskreises, dargestellt werden sollten
  • Für Vergleichsinformationen Vorschrift der Angabe von quantitativen Informationen zu Beginn und Ende jeder Berichtsperiode

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder stimmten im Allgemeinen den Empfehlungen des Stabs zu. Die Debatte konzentrierte sich auf zwei der Empfehlungen, die umstrittener waren. Dabei handelte es sich um die Empfehlung, das Wort 'Schlüssel-' oder 'Kern-' (englisch "key") in Bezug auf die Vorschrift zur Offenlegung von Bedingungen und Konditionen hinzuzufügen, sowie um die Empfehlung, vom Finanzier bereits beglichene Verbindlichkeiten offenzulegen.

Es wurden Einwände gegen die Verwendung des Wortes 'Schlüssel' mit der Begründung erhoben, dass es die Bedeutung der Angaben untergräbt und es nicht klar ist, ob dies bedeutet, dass die Bedingungen wesentlich sein müssen. Es wurde die Ansicht geäußert, dass die Verwendung des Wortes 'Schlüssel' in IFRS 16 ein schlechter Präzedenzfall sei und seine Verwendung in dem Standard die Ziele nicht unterstützen würde.

Ein IASB-Mitglied äußerte in Bezug auf die Empfehlung, bereits vom Finanzier beglichene Verbindlichkeiten auszuweisen, Bedenken auf praktischer und konzeptioneller Ebene, die sich mit den Bedenken einer Reihe anderer IASB-Mitglieder decken. In der Praxis wäre es für die Unternehmen kostspielig, die Informationen von der finanzierenden Einheit zu erhalten, und die Unternehmen müssten auch Kontrollbeurteilungen und andere Verfahren durchführen, um die Angaben zu unterstützen. Die konzeptionellen Bedenken waren, dass von den Unternehmen im Allgemeinen nicht erwartet wird, dass sie über Transaktionen berichten, an denen sie nicht beteiligt sind. Ein Mitglied wies auch darauf hin, dass der FASB die gleiche Vorschrift geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Angabe nicht den Kriterien des Kosten-Nutzen-Verhältnisses entspreche und daher nicht erforderlich sei. Es wurde daher die Frage aufgeworfen, warum der Stab eine gegenteilige Empfehlung abgegeben hat.

Der Stab hat sich ausführlich mit Finanzdienstleistern ausgetauscht. Die Rückmeldungen ergaben, dass diese keine Hindernisse für die Bereitstellung der geforderten Informationen in ihrer Gesamtheit sehen, auch wenn es für die einzelnen Anbieter schwieriger wäre. Der Stab wies darauf hin, dass die Angaben nicht nach Anbietern disaggregiert werden müssen. Der Stab rechnete daher nicht mit großen praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorschriften. Die beteiligten Interessengruppen waren der Meinung, dass diese Informationen von größter Bedeutung für die Erfüllung der Ziele der Vorschriften sind. Es wurde erörtert, dass eine der treibenden Kräfte für die Änderungen auf Unternehmenszusammenbrüche zurückzuführen ist, die durch die Rücknahme von Finanzierungsvereinbarungen mit Lieferanten entstanden sind. Die Kenntnis der Zahlungen, die an die Lieferanten geleistet worden wären, wurde als entscheidend für die Anleger angesehen, um das Liquiditätsrisiko eines Unternehmens für den Fall zu verstehen, dass die Finanzierung zurückgezogen wird, was den Nutzen dieser Vorschrift unterstreicht.

Entscheidungen des Boards

Die IASB-Mitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs einstimmig, mit folgenden Ausnahmen:

  • 6 der 11 IASB-Mitglieder stimmten gegen die Verwendung des Wortes 'Schlüssel' in Bezug auf die Vorschrift zur Offenlegung von Bedingungen und Konditionen und stimmten stattdessen für eine Überarbeitung der Formulierung, um die Bedingungen zu betonen, die offengelegt werden sollten;
  • 9 der 11 IASB-Mitglieder stimmten für die Offenlegung der vom Finanzier bereits beglichenen Verbindlichkeiten.

Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen — Beispiele und sonstige Anmerkungen

Agendapapier 12F

Nicht liquiditätswirksame Änderungen in IAS 7

Die meisten Stellungnehmenden waren mit den Vorschlägen einverstanden, vor allem aus den im Entwurf erläuterten Gründen, Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen als Beispiel in die Vorschriften zur Angabe von Informationen über Veränderungen von Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten aufzunehmen.

Viele Stellungnehmende stellten Fragen zur Anwendbarkeit des Beispiels der nicht liquiditätswirksamen Veränderungen auf operative Cashflows. Insbesondere sagten viele Stellungnehmende, dass der vorgeschlagene Textziffer 44B(da) sich nur auf die Auswirkung von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf die Veränderungen von Verbindlichkeiten aus der Finanzierungstätigkeit konzentriert; diese Textziffer ist entweder unklar oder schließt die entsprechende Auswirkung auf Veränderungen von Verbindlichkeiten aus der betrieblichen Tätigkeit ausdrücklich aus. Einige Stellungnehmende schlugen dem IASB vor, dieses Problem zu lösen, indem er die Angabevorschriften für nicht liquiditätswirksame Transaktionen in Paragraph 43 von IAS 7 auf operative Transaktionen ausweitet.

Liquiditätsrisiko und Risikokonzentrationen in IFRS 7

Die meisten Stellungnehmenden stimmten, vor allem aus den im Entwurf erläuterten Gründen, den Vorschlägen zu, Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen als Beispiel in die Vorschriften zur Angabe von Informationen über das Liquiditätsrisiko eines Unternehmens aufzunehmen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB:

  • die vorgeschlagene Änderung der Textziffer 44B von IAS 7 nicht vorzunehmen, um Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen als Beispiel für eine nicht liquiditätswirksame Veränderung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten zu nennen; der Stab gibt im Agendapapier 12E für diese Sitzung eine alternative Empfehlung ab;
  • die vorgeschlagenen Änderungen an den Textziffern B11F(j) und IG18 von IFRS 7 vorzunehmen, aber kein Beispiel in die Textziffer B11F(a) von IFRS 7 aufzunehmen; und
  • keine Änderungen als Reaktion auf die Rückmeldung vorzunehmen, die Angaben zum Liquiditätsrisiko und zu Risikokonzentrationen, die sich aus Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen ergeben, strenger zu gestalten.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder äußerten den Wunsch, dass der Wortlaut von IAS 7 mit dem von IFRS 7 übereinstimmt, und es wurde erwartet, dass die Behandlung in der Kapitalflussrechnung als betrieblicher oder finanzieller Cashflow der Behandlung in der Bilanz folgt, je nachdem, ob die Verbindlichkeit aus der Lieferantenfinanzierungsvereinbarung eine Verbindlichkeit oder ein Fremdkapital ist.

Entscheidungen des Boards

6 der 11 IASB-Mitglieder stimmten gegen die vorgeschlagenen Änderungen an Textziffer 44B von IAS 7.

Alle IASB-Mitglieder stimmten dafür, die vorgeschlagenen Änderungen an den Textziffern B11F(j) und IG18 von IFRS 7 vorzunehmen, ohne die vorgeschlagenen Änderungen zu verschärfen.

Alle IASB-Mitglieder stimmten dafür, die vorgeschlagenen Änderungen an Textziffer B11F(a) von IFRS 7 nicht weiter zu verfolgen.

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