Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 (Klassifizierung und Bewertung)

Date recorded:

Finanzielle Verbindlichkeiten und eigene Kreditwürdigkeit

Agendapapier 3A

Der IASB erörtert seit März 2022 die Rückmeldungen zur Bitte um Informationsübermittlung Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — Klassifizierung und Bewertung.

Der IASB hat auf dieser Sitzung die Rückmeldungen zur Bitte um Informationsübermittlung in Bezug auf die Klarheit und Angemessenheit der Vorschriften für finanzielle Verbindlichkeiten, einschließlich der Darstellung von Änderungen der eigenen Kreditwürdigkeit im sonstigen Gesamtergebnis für finanzielle Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung designiert sind, diskutiert. Da die Rückmeldungen darauf hindeuteten, dass es keine grundsätzlichen Fragen gibt, wurde der IASB gefragt, ob und wann weitere Maßnahmen ergriffen werden sollen, um auf diese Erkenntnisse zu reagieren.

Zusammenfassung der allgemeinen Rückmeldungen

Die meisten Stellungnehmenden sagten, dass die Vorschriften für finanzielle Verbindlichkeiten im Allgemeinen gut funktionieren und dass die Vorschrift, das eigene Kreditrisiko im sonstigen Gesamtergebnis darzustellen, eine willkommene Änderung im Vergleich zu IAS 39 ist.

Einige Stellungnehmende erwähnten jedoch die Schwierigkeit, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die sich aus Änderungen des eigenen Kreditrisikos ergeben, von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die mit anderen Risiken verbunden sind, zu trennen. Die Stellungnehmenden äußerten sich unterschiedlich zu den erforderlichen Maßnahmen. Einige schlugen vor, dass der IASB erläuternde Beispiele liefert, während andere vorschlugen, dass alle Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden sollten.

Diese wenigen Stellungnehmenden schlugen auch vor, dass die Vorschriften für die Trennung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die sich aus Änderungen des eigenen Kreditrisikos ergeben, auf alle finanziellen Verbindlichkeiten ausgedehnt werden sollten, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden (anstatt sie nur auf finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung designiert werden).

Analyse des Stabs

Bestimmung der Auswirkungen von Änderungen des eigenen Kreditrisikos

Der Stab stellte fest, dass die Fragen zur Ermittlung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf das Kreditrisiko einer finanziellen Verbindlichkeit zurückzuführen sind, den Fragen ähneln, die der IASB zum Entwurf zum eigenen Kreditrisiko von 2010 erhielt. Der IASB antwortete damals, indem er den Unterschied zwischen der Kreditwürdigkeit des Unternehmens und dem Kreditrisiko einer Verbindlichkeit klarstellte (Textziffer B5.7.13 von IFRS 9) und dass eine Änderung des Kreditrisikos einer Verbindlichkeit keine Änderungen des vermögenswertspezifischen Erfüllungsrisikos beinhaltet (Textziffern B5.7.14 und B5.7.15 von IFRS 9).

Der Stab ist auf der Grundlage der Rückmeldungen zur Bitte um Informationsübermittlung der Ansicht, dass es keine grundlegenden Fragen zur Angemessenheit und Klarheit der Vorschriften für finanzielle Verbindlichkeiten gibt, einschließlich der Darstellung von Änderungen des eigenen Kreditrisikos im sonstigen Gesamtergebnis. Der Stab empfahl daher, keine weiteren Maßnahmen in dieser Angelegenheit zu ergreifen.

Forderungen nach einer Ausweitung des Anwendungsbereichs

Der Stab stellte fest, dass der Textziffer BC5.53 der Grundlage für Schlussfolgerungen zu IFRS 9 zu entnehmen ist, dass der IASB bei der Entwicklung der Vorschriften von IFRS 9 zu dem Schluss gekommen ist, dass es nicht angemessen wäre, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen. Der Stab wies auch darauf hin, dass der IASB bei der Entwicklung von IFRS 3 zu dem Schluss kam, dass alle Verbindlichkeiten für Eventualzahlungen ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bilanziert werden sollten, da dies den beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit getreu wiedergeben würde. Der Stab empfahl daher, in dieser Angelegenheit keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder unterstützten im Großen und Ganzen die Vorschläge des Stabs, dass keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf die Fragen zur Bestimmung von Änderungen des eigenen Kreditrisikos des Unternehmens und zum Umfang des beizulegenden Zeitwerts mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis ergriffen werden sollten. Ein IASB-Mitglied stellte die Aussage in Frage, dass die vorgeschlagenen Kriterien für die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit im Falle einer Erfüllung durch elektronische Überweisung nicht auf Forderungen angewendet werden können. Der Stab stellte klar, dass das Konzept der durchlaufenden Zahlungsmittel nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fällt und Teil des Projekts zur Kapitalflussrechnung ist. Der Stab wies auch darauf hin, dass in der vorangegangenen Sitzung vereinbart wurde, dass die Übergangsbestimmungen im Entwurf rückwirkend angewandt werden, ohne dass eine Anpassung der Vergleichsbilanzen erforderlich ist, und da die vorgeschlagene Änderung für Zahlungsströme in denselben Entwurf aufgenommen wird, wird sie denselben Übergangsansatz haben.

Reaktion auf die Rückmeldungen und nächste Schritte

Agendapapier 3B

Der IASB wurde auf dieser Sitzung gefragt, ob die Arbeiten ausreichend abgeschlossen sind, um die Überprüfung nach der Einführung abzuschließen, und ob der Stab den Bericht und die Zusammenfassung der Rückmeldungen zur Überprüfung nach der Einführung erstellen soll.

Analyse der durchgeführten Arbeiten durch den Stab

Die IASB-Mitglieder und der Stab haben nach der Veröffentlichung der Bitte um Informationsübermittlung Einbindungsveranstaltungen mit einer Vielzahl von Interessengruppen und anderen beratenden Gremien durchgeführt, eine Auswertung der wissenschaftlichen Literatur vorgenommen und die Rückmeldungen zu der Bitte um Informationsübermittlung aus 952 Stellungnahmen zusammengefasst.

Fragen in der Bitte um Informationsübermittlung, die keine Entscheidungen des IASB erforderten

Klassifizierung und Bewertung: Frage 1 in der Bitte um Informationsübermittlung bezog sich auf die Anwendung der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 durch die Stellungnehmenden. Die Rückmeldung zur Überprüfung nach der Einführung ist positiv und lieferte die gleichen Ansichten und Fragen wie die Rückmeldungen, die der IASB zuvor durch einen umfassenden Dialog mit Interessengruppen sowohl vor als auch nach der Veröffentlichung von IFRS 9 erhalten hat. Es gab keine Anwendungsfragen, die Entscheidungen des IASB in Bezug auf diese Frage der Bitte um Informationsübermittlung erforderten.

Übergang: Frage 8 in der Bitte um Informationsübermittlung betraf die Frage, ob die Vorschriften für den Übergang wie beabsichtigt funktionierten und die Angaben zum Übergang ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Kostenreduzierung und nützlichen Informationen erreichten. Der IASB wurde nicht gefragt, Entscheidungen in Bezug auf dieses Thema zu treffen, da fast alle Stellungnehmenden anerkannten, dass die Vorschriften und Erleichterungen beim Übergang zu IFRS 9 ein gutes Gleichgewicht zwischen den Kosten für die Ersteller und dem Nutzen für die Adressaten erzielten.

Fragen in der Bitte um Informationsübermittlung, die Entscheidungen des IASB erforderten

Der IASB hat auf seinen Sitzungen zwischen April 2022 und Oktober 2022 überlegt, ob er Maßnahmen zu den in der Überprüfung nach der Einführung identifizierten Punkten ergreifen soll, zu denen im Folgenden die Antworten des IASB auf die eingegangenen Rückmeldungen aufgeführt sind:

Klassifizierung und Bewertung: Der IASB wurde nicht gebeten, Entscheidungen in Bezug auf diese Frage zu treffen.

Geschäftsmodell für die Steuerung von finanziellen Vermögenswerten: Keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Vertraglich festgelegte Cashflow-Merkmale:

  • ESG-bezogene Merkmale und vertraglich verknüpfte Instrumente: Der IASB hat beschlossen, ein Standardsetzungsprojekt zu starten, um bestimmte Aspekte der Vorschriften zur Bewertung der vertraglichen Cashflow-Merkmale eines finanziellen Vermögenswertes zu klären.
  • Sonstige Anwendungsfragen: Nach Konsultation der ASAF-Mitglieder zu den Anwendungsfragen beschloss der IASB, die Angelegenheit entweder im Rahmen anderer Standardsetzungsprojekte zu behandeln oder keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen.

Eigenkapitalinstrumente und sonstiges Gesamtergebnis: Der IASB hat beschlossen, keine Änderungen an den Vorschriften in IFRS 9 vorzunehmen, da er keine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, dass es grundlegende Fragen zur Eignung oder Klarheit der Vorschriften gibt oder dass der Nutzen für die Adressaten der Abschlüsse wesentlich geringer ist als erwartet. Um die Transparenz der im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesenen Beträge zu verbessern, hat der IASB jedoch vorläufig beschlossen, Änderungen an IFRS 7 vorzuschlagen.

Finanzielle Verbindlichkeiten und eigene Kreditwürdigkeit: Unterliegt der Entscheidung des IASB zum Agendapapier 3A dieser Sitzung.

Modifizierungen von vertraglichen Zahlungsströmen: Der IASB hat beschlossen, ein Projekt zur Bewertung der fortgeführten Anschaffungskosten und Änderungen in seine Forschungspipeline aufzunehmen.

Fortgeführte Anschaffungskosten und die Effektivzinsmethode: Der IASB hat beschlossen, ein Projekt zur Bewertung der fortgeführten Anschaffungskosten und zu Modifikationen in seine Forschungspipeline aufzunehmen.

Übergang: Der IASB wurde in dieser Frage nicht um eine Entscheidung gebeten.

Sonstige Sachverhalte:

  • Erhalt von Barmitteln per elektronischer Überweisung als Ausgleich für einen finanziellen Vermögenswert: Der IASB hat vorläufig beschlossen, ein Bilanzierungswahlrecht zu entwickeln, das es einem Unternehmen ermöglicht, eine finanzielle Verbindlichkeit auszubuchen, bevor es am Erfüllungstag Barmittel liefert, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
  • Sonstige Anwendungsfragen: Bei anderen Anwendungsfragen beschloss der IASB nach Rücksprache mit den ASAF-Mitgliedern, die Angelegenheit entweder im Rahmen anderer Projekte zu behandeln oder keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen.

Nächste Schritte

Der Stab wird einen Bericht und eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zur Überprüfung nach der Einführung erstellen, die vom IASB geprüft werden. Auch der Due Process Oversight Committee (DPOC) wird einen Entwurf des Berichts erhalten. Sobald der DPOC überzeugt ist, dass der IASB die Überprüfung zufriedenstellend abgeschlossen hat, wird der Bericht veröffentlicht.

Erörterung durch den Board

Der Board erörterte eine Zusammenfassung der Rückmeldungen, und kam zu dem Schluss, dass alle Rückmeldungen angemessen berücksichtigt wurden.

Entscheidungen des Boards

Der Board gab die Erlaubnis, den Bericht und die Zusammenfassung der Rückmledungen zu erstellen.

Zugehörige Interpretationen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.